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Urteil

17 U 127/14

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0511.17U127.14.0A
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Tenor
Das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 27.610,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 sowie Ersatz von gezogenen Nutzungen vom 05.08.2009 bis 30.09.2010 sowie weitere 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 27.610,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 sowie Ersatz von gezogenen Nutzungen vom 05.08.2009 bis 30.09.2010 sowie weitere 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Inhabers der C, Inhaber A, gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Rückzahlung eines Betrages von 27.610,44 € beansprucht, den der Insolvenzschuldner am 05.08.2009 zum Ausgleich von Steuerrückständen an das Finanzamt Stadt1 überwies. Bis zum 03.08.2009 waren 107.586,69 € an Steuerrückständen aufgelaufen, die sich seit dem 07.08.2008 sukzessive aufgehäuft hatten und die sich bis zur Stellung des Insolvenzantrags vom 23.07.2010, der vom Finanzamt Stadt1 gestellt wurde, auf 679.005,20 € aufsummierten (vgl. Anlage K 1 = Bl. 11 ff. d.A., eigene Aufstellung des Finanzamts Stadt1). Bereits seit dem Jahr 2008 wurden mehrere Insolvenzanträge von Sozialversicherungsträgern gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 und K 8, die Insolvenzanträge der F und der G, Bezug genommen (Bl. 52 - 56 d.A.). Diese Anträge erledigten sich durch Zahlungen des Insolvenzschuldners. Auch in der Folge leistete der Insolvenzschuldner nur unregelmäßige Zahlungen. Das Finanzamt Stadt1 musste bereits im September 2008 die Zwangsvollstreckung wegen Steuerrückständen in Höhe von 7.865,- € betreiben. Auch Kraftfahrzeugsteuer konnte häufig nur im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. Das Finanzamt Stadt1 pfändete am 01.04.2009 das Konto des Insolvenzschuldners, das am 05.08.2009 - dem Tag der streitgegenständlichen Überweisung - einen Sollsaldo von 20.767,37 € morgens aufwies und als Endsaldo einen Sollsaldo von 45.686,26 €. Am Tag der Überweisung wurde der Insolvenzschuldner von einem Vollziehungsbeamten des Finanzamts aufgesucht, dem er auf die Steuerrückstände von 107.586,69 € einen auf 14.08.2009 vordatierten Scheck über 80.000,-€ übergab (Anlage K 4 = Bl. 19 ff, 21 f). Der Scheck konnte nicht eingelöst werden. Die Klägerin erstellte im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens das Gutachten vom 24.09.2010 (Anlage K 18, Bl. 113 ff. d.A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Auswertung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EstG für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung (Einnahmen-Ausgaben-BWA) für das Geschäftsjahr 2009 (S. 10 d. Gutachtens = Bl. 122 d.A.) ergab zwar ein kontinuierliches Absinken der Betriebseinnahmen, allerdings auch der Betriebsausgaben mit der Folge, dass eine positive Fortführungsprognose im Gutachten gestellt wurde, weil das Unternehmen profitabel ist. Allerdings hat die Klägerin die Gewinnermittlungen als ungenau beanstandet, weil nicht alle insgesamt bestehenden Zahlungsverpflichtungen verbucht wurden, sondern nur die tatsächlich getätigten Betriebsausgaben. Sie stellte fest, dass die Gewinnermittlung hinsichtlich der Betriebsausgaben und der Gewinnsituation wenig Aussagekraft hatte, weil nicht sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt und entsprechend der vorgeschilderten Praxis nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd verbucht worden sind. Gleichwohl bezeichnete die Klägerin als Ursache der Insolvenz den privaten Bereich des Insolvenzschuldners, der seine Zahlungsschwierigkeiten - Zahlungsunfähigkeit wurde von der Klägerin bejaht - damit begründete, seine Ehefrau habe - angeblich teilweise ohne sein Wissen - über Monate erhebliche Gelder aus dem Unternehmen abgezogen und ihren Eltern zur Bewirtschaftung eines " in Land" zur Verfügung gestellt. Aufgrund des hierdurch verursachten Liquiditätsentzugs hätten die finanziellen Mittel für die laufenden Betriebsausgaben, insbesondere fällige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zum Teil seit Monaten nicht mehr gezahlt werden können. Die Grundstücksflächen des von den Schwiegereltern des Insolvenzschuldners bewirtschafteten ... stehen im Eigentum einer D, einer Beteiligungsgesellschaft nach französischem bürgerlichen Recht, an der der Insolvenzschuldner mit 42,5 %, sein Schwiegervater mit 42,5 % und seine Ehefrau mit 15 % beteiligt sind. Die Bewirtschaftung des ... erfolgt über eine Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer D, an der ausschließlich sein Schwiegervater und die Ehefrau des Insolvenzschuldners beteiligt sind (S. 15 d. Gutachtens = Bl. 127 d.A.). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Insolvenzschuldner sei bereits im Zeitpunkt der Überweisung am 05.08.2009 zahlungsunfähig gewesen, was sich bereits aus den Steuerrückständen im Zeitpunkt der Überweisung ergebe. Die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit und vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei zu vermuten, der Beklagten aber auch bekannt gewesen, nachdem sie bereits zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen habe einleiten müssen. Die Beklagte hat die Tatbestandsmerkmale einer insolvenzrechtlichen Anfechtung nach § 129, 133 InsO nicht als erfüllt angesehen, weil die Überweisung keine freiwillige Handlung darstelle. Der Insolvenzschuldner habe hierdurch lediglich das am 22.07.2009 gepfändete Konto frei bekommen wollen. Die Beklagte als Gläubigerin sei aufgrund eines wirksamen Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt gewesen. Sie hat einen Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners wie ihre Kenntnis wie auch eine Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners bestritten. Der Schuldner habe in den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 erhebliche Gewinne aus dem Unternehmen erlangt, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.07.2010 begründeten Steuerrückstände seien erst seit dem September 2009 fällig geworden. Aus der Tatsache erheblicher Gewinnerzielung hätten die Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 lediglich auf eine Zahlungsunwilligkeit des Insolvenzschuldners schließen dürfen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es bestehe keine Anfechtbarkeit der Zahlung nach § 133 Abs. 1 InsO, weil nicht zu erkennen sei, dass die Mitarbeiter des beklagten Landes von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners wussten, wobei die Vermutungsregel nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht eingreife. Nach dem Gutachten der Klägerin im Insolvenzantragsverfahren sei bereits zweifelhaft, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, weil dem Schuldner tatsächlich liquide Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die lediglich nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten genutzt worden seien, sondern zur Weiterleitung an die Eltern der Ehefrau. Aber auch wenn man vom Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit ausgehen wollte, ergeben sich diesbezüglich keine Kenntnis der Mitarbeiter des beklagten Landes und auch keine Kenntnis vom etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bezüglich der streitgegenständlichen Zahlung des Insolvenzschuldners an das Finanzamt. Das Finanzamt dürfte jedenfalls ungefähre Kenntnis über die erwirtschaftete Gewinnsituation des Einzelunternehmens aufgrund der steuerlichen Veranlagung gehabt haben, aber keine Erkenntnisse darüber, dass der Schuldner oder seine Ehefrau diese Einkünfte ohne Schaffung von Gegenwerten verausgabten. Auch vor dem Hintergrund des Zahlungsverhaltens des Schuldners auf offenstehende Steuerforderungen im Zeitraum der angefochtenen Rechtshandlung und im Zeitraum davor und den dadurch bedingten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Vergangenheit hätten die Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 ob der erheblichen Gewinnsituation davon ausgehen können, Hintergrund der unterbliebenen Zahlung sei nicht eine drohende oder bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Gegen diese Bewertungen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts und das Übergehen von Beweisangeboten. Die Klägerin habe im Schriftsatz vom 21.03.2014 Ausführungen zum Vorhandensein weiterer Gläubiger gemacht. Bei einem ...Zentrum sei auch offensichtlich, dass es weitere Gläubiger gebe. Fehlende Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz habe die Beklagte auch nie eingewendet. Von einer Gläubigerbenachteiligung wisse ein institutioneller Gläubiger schon aus dem Umstand, dass der Schuldner gewerblich tätig sei. Den Unterschied zwischen einer Ertragslage und der Liquidität habe das Landgericht nicht berücksichtigt und den Vortrag zur schleppenden Zahlungsvornahme übergangen, ebenso den Beweisantrag zum Bestehen einer Liquiditätslücke. Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Vortrag der Klägerin befasst, die Gewinnermittlungen hätten nicht die tatsächliche wirtschaftliche Lage wiedergespiegelt. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Abänderung des am 04.06.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 27.610,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 sowie Ersatz von gezogenen Nutzungen vom 05.08.2009 bis zum 30.09.2010 sowie außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühren in Höhe von 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Bewertungen des angefochtenen Urteils und meint, vor dem Hintergrund der den Bearbeitern des beklagten Landes vorliegenden Unterlagen, nämlich der Gewinnermittlung, habe sich für die Mitarbeiter des beklagten Landes in keiner Weise Anlass ergeben, von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners auszugehen. Das beklagte Land wirft die Frage auf, warum die Mitarbeiter angesichts der Gewinnsituation davon hätten ausgehen sollen, dass andere Gläubiger nicht bedient würden. Das Landgericht habe auch nicht die Ertragslage mit der Liquidität verwechselt, sei doch in den Entscheidungsgründen ein ausdrücklicher Hinweis enthalten, dass bei den Zahlen zu berücksichtigen sei, dass Zahlungsverpflichtungen noch nicht gewinnmindernd verbucht worden waren. Die Feststellungen des Insolvenzgutachtens belegten, dass das Unternehmen profitabel betrieben worden war und die Ursachen der Insolvenz im privaten Bereich des Schuldners gelegen hätten. Die dem Finanzamt Stadt1 eingereichten Unterlagen hätten ein positives Bild des Unternehmens vermittelt. Die Zahlungsverzögerungen hätten sich deshalb als schlichte Zahlungsunwilligkeit dargestellt. Unberechtigt sei ob der S. 5 der Entscheidungsgründe schließlich die Rüge, das Landgericht habe sich nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts Stadt1 im Vorfeld ausgelassen. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist begründet. Auf die Berufung der Klägerin ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, nach Insolvenzanfechtung der Klägerin die am 05.08.2009 vom Insolvenzschuldner überwiesenen 27.610,44 € zurückzuzahlen, § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO. Danach ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Eine derartige Rechtshandlung des Insolvenzschuldners liegt vor. Zwar steht einer durch Zwangsvollstreckung erlangten Befriedigung die Zahlung des Schuldners an eine bereits anwesende und vollstreckungsbereite Vollziehungsperson gleich, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung zu leisten oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, weil in dieser Lage eine willensgeleitete Entscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil v. 14.06.2012, IX ZR 145/09 Rn. 8, u.a. abgedruckt in WM 2012, 1401 -1404 m.w.N.). Seinen Grund findet das darin, dass die Entscheidung des Schuldners, die Pfändung durch eigene Leistung abzuwenden, im Ergebnis bedeutungslos bleibt, wenn er dem Vollziehungsbeamten Bargeld oder Wertgegenstände übergibt, deren sofortige Pfändung er andernfalls hätte hinnehmen müssen. Die gleiche Bewertung gilt allerdings nicht, wenn der Schuldner Leistungen im bargeldlosen Zahlungsverkehr erbringt, auch wenn hierdurch erfolgversprechende Pfändungsmaßnahmen durch eine bereits anwesende Vollziehungsperson abgewendet werden. Hierdurch wird nämlich ein Zahlungsweg eröffnet, den der anwesende Vollziehungsbeamte nicht zwangsweise hätte durchsetzen können. Auch gegenüber einem anwesenden oder vollstreckungsbereiten Vollziehungsbeamten bleibt dem Schuldner nämlich die Wahlmöglichkeit, die Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen hinzunehmen oder die Vollstreckung abzuwenden, wenn sich die Vollstreckungsperson darauf einlässt, auch wenn die Überweisung dann im Ergebnis auf dem ausgeübten Vollstreckungsdruck beruht (vgl. zur Ausstellung eines Schecks BGH, a.a.O., Rn. 10). Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO allerdings nur Rechtshandlungen, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dabei vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (vgl. BGH, Urteil v. 29.09.2011, IX ZR 79/09 abgedruckt in WM 2011, 2293 Rn. 6 ). Insoweit hat das beklagte Land für sich in Anspruch genommen, aufgrund eines wirksamen Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt gewesen zu sein, wobei das Konto durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.07.2009 gepfändet gewesen sei. Tatsächlich ist ein im Wege der Forderungspfändung erlangtes Pfandrecht nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil sein Erwerb nicht auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruht. Eine Befriedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht (vgl. BGH, Urteil v. 14.6.2012, IX ZR 145/09, a.a.O., Rn. 14 u. BGH, Urteil v. 22.11.2012, IX ZR 142/11, u.a. abgedruckt in WM 2013, 119-120 Rn. 13). Allerdings wies das Girokonto des Insolvenzschuldners bereits bei Tagesbeginn einen Sollsaldo von 20.767,37 € auf, geriet im weiteren Verlauf des Tages auch nicht in einen Guthabenbetrag, sondern schloss letztendlich durch die Überweisung mit einem Endsollsaldo von 45.686,26 € (vgl. Anlage K 3 = Bl. 15 ff. d.A.). Damit bestand kein Pfändungspfandrecht des beklagten Landes an einer Saldoforderung des Insolvenzschuldners (vgl. zur Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Tagessaldo Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 4. Auflage § 33 Rn. 52 m.w.N.). Selbst der Umstand, dass der Schuldner eine etwa eingeräumte Kreditlinie - Einzelheiten dazu sind mangels Vortrags der Parteien nicht bekannt - nicht ausgeschöpft hatte, begründet für sich genommen kein Pfändungspfandrecht. Die Pfändung der Ansprüche aus einem zur Disposition des Schuldners stehenden Kredit ist zwar rechtlich wirksam, ohne den Abruf der Kreditmittel durch den Kontoinhaber ist aber kein Auszahlungsanspruch gegen die Bank vorhanden, der Gegenstand eines Pfändungspfandrechts sein könnte (vgl. BGH, Urteil v. 22.01.2004, IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 355 ff. u. v. 09.06.2011, IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 13 f). Wenn allerdings die Überweisung nicht durch ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht gedeckt ist, liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil auch die Zahlung mit Mitteln eines vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits gläubigerbenachteiligende Wirkung hat (vgl. BGH, Urteil v. 14.06.2012, IX ZR 145/09, a.a.O., Rn. 22). Es erübrigt sich deshalb ein Hinweis, dass etwa zum Bestehen einer Kreditlinie vorgetragen werden sollte, weil dies für die Beurteilung aus den aufgezeigten Gründen unerheblich ist. Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des beklagten Landes war damit die Überweisung v. 05.08.2009 nicht durch ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht des beklagten Landes gedeckt. Die Klägerin hat die geradezu klassischen Indizien vorgetragen, aus denen sich die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners ergibt. Ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Der Insolvenzschuldner hatte bereits im Jahr 2008 und auch danach seine Zahlungen insbesondere auch von Sozialversicherungsbeiträgen eingestellt, die erst nach mehreren Monaten ausgeglichen wurden. Es handelte sich um erhebliche Forderungen - der Nichtausgleich ist sogar strafbewehrt. Grundsätzlich bildet die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen ein erhebliches Beweiszeichen für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2006, XI ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24 , v. 10.07.2003, IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778 u. v. 20.11.2001, IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 187). Auch die Nichtzahlung bzw. mehr als schleppende Zahlung von Steuerforderungen durch den Insolvenzschuldner stellt ein zusätzliches Indiz für eine Zahlungseinstellung dar (vgl. Beschluss des BGH v. 24.04.2008, II ZR 51/07, ZInsO 2008, 1119 Rn. 6 u. v. 09.01.2003, IX ZR 175/02, WM 2003, 402). Dass im Jahr 2008 neben Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen auch erhebliche Steuerschulden aufgelaufen sind und sich ein erheblicher Forderungsrückstand aufbaute, den der Insolvenzschuldner vor sich her schob, zeigt gerade, dass er am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (vgl. MünchKomm-InsO/Ellenberger, 2. Aufl. § 17 Rn. 30). Zum Zeitpunkt der Überweisung waren seit dem August 2008 fällige Steuern samt Verspätungszuschlägen aufgelaufen, bereits im September 2008 sind Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Auch wenn den Mitarbeitern des Finanzamts Stadt1 aus den Steueranmeldungen bekannt war, dass der Insolvenzschuldner mit dem C einen Gewinn erwirtschaftete, deutete doch das Auflaufen lassen von Säumniszuschlägen nicht auf bloße Zahlungsunwilligkeit, sondern auf Zahlungsunfähigkeit hin. Ein weiteres Indiz für die Zahlungseinstellung des Schuldners ist zudem in dem Umstand zu sehen, dass der von ihm am 05.08.2009 gegebene Scheck mangels Deckung von der Bank nicht eingelöst wurde (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 17 Rn. 37). Vorliegend bedurfte es keiner Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, weil die Insolvenzverwalterin gerade die klassischen Indizientatsachen in reicher Fülle vorgetragen hat, die gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründen, wie die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen, Vollstreckungsmaßnahmen, schleppende Zahlung von Steuerforderungen mit der Folge des Aufbaus eines fortwährenden Forderungsrückstands und der Hingebung ungedeckter Schecks. Die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz ist danach nicht von Nöten. Die Beklagte kann allerdings die auf Indizien gestützte Vermutung für den Eintritt der Zahlungseinstellung/Zahlungsunfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mittels Erstellung einer Liquiditätsbilanz widerlegen. Entsprechender Vortrag und ein Beweiseintritt ist allerdings nicht erfolgt, sondern nur ein Gegenbeweisantritt der Klägerin. Es ist allerdings Sache der Beklagten, die von der Klägerin vorgetragenen Indizien zu erschüttern. Zwar kann eine Zahlungseinstellung auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen, von der die Beklagte hier ausgegangen sein will. Die im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt aber nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist ( vgl. BGH-Urteil vom 15.3.2012, XI ZR239/09, WM 2012, 711 bis 713 Rn.18 und HK-InsO/ Kirchhof, 6 Aufl. § 17 Rn. 13 ). Aufgrund der vorgeschilderten gesetzlichen Vermutung bleibt es bei dem Erfordernis einer Widerlegung durch die Beklagte. Vorliegend greift entgegen der Bewertung der Beklagten, der das Landgericht gefolgt ist, auch die Vermutung nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO ein - die maßgeblichen Sachbearbeiter des Finanzamts waren zumindest in Kenntnis von den erheblichen Steuerrückständen samt Säumniszuschlägen und den bereits mehrfach eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen. Es muss im Rahmen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals genügen, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt ( vgl BGH-Urteil vom 8.1. 2015, IX ZR 203/12,WM 2015,381 - 385, Rn. 26 mwN. ). Dabei kommt dem aus den Steuerklärungen des Insolvenzschuldners hervorgehenden Gewinn des Insolvenzschuldners nicht die Bedeutung zu, dass die Beklagte hieraus auf Zahlungsfähigkeit und lediglich fehlende Zahlungswilligkeit schließen durfte mit der Folge, dass ihr die erforderliche Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners gefehlt hätte. Der Gewinn sagt gerade noch nichts über die vorhandene Liquidität aus ( vgl. BGH, aaO, Rn. 28 ), an der es dem Insolvenzschuldner vorliegend fehlte, was den Mitarbeitern der Beklagten aufgrund der aufgezeigten Umstände bekannt war. Auf eine interne Organisation, die dazu führt, dass die entsprechenden Mitarbeiter der Beklagten nicht notwendiger Weise von eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen erfuhren, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Gläubiger, der es mit einem unternehmerisch tätigen Schuldner zu tun hat und der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen, damit rechnen, dass auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten entstehen, die er nicht bedienen kann. Der Rückgewähranspruch ist ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen und vorliegend auch die beantragte Nutzungsentschädigung zu zahlen sowie die außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühr, § 143 Abs. 1 S.2 InsO ivm. § 819 Abs.1, § 818 Abs. 4, §§288 Abs1 S.2 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollsteckbarkeit auf § 708 Nr.10 ZPO ivm. § 710 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.