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Beschluss

17 W 25/18

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0619.17W25.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.06.2016 - Az.: 2-23 O 47/13 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.06.2016 - Az.: 2-23 O 47/13 - wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Inhaberschuldverschreibungen der Republik Argentinien aufgrund ihrer Eigenschaft als Zahlstelle der Republik Argentinien in Anspruch genommen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 04.06.2016 (Bl. 654 d. A.) hat das Landgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend der Höhe des verbrieften Wertes der Inhaberschuldverschreibungen auf 1.338.000,00 € festgesetzt. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers macht mit der von ihm dagegen erhobenen Streitwertbeschwerde geltend, ungeachtet eines bei Gericht nicht vorzufindenden Beschwerdeschriftsatzes diesen am 18.11.2016 beim Landgericht per Telefax eingereicht zu haben (Bl. 713 d. A.). In der Sache selbst habe das Landgericht bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt, dass erstinstanzlich die Klage auf den Ersatz des Schadens gerichtet gewesen sei, der durch die Vernichtung/Entwertung der Mantel und Zinscoupons betreffend die Inhaberschuldverschreibung entstanden seien, wobei es im Konkreten darum gegangen sei, dass jeder einzelne Mantel und jeder einzelne Zinscoupon als eigenständiger Gegenstand zerschnitten und entwertet worden und deshalb jeweils für sich zu berücksichtigen sei. Das Landgericht hat der Beschwerde des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 11.06.2018 (Bl. 749 d. A.) nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ungeachtet der dahingestellt bleibenden Frage der Zulässigkeit der Beschwerde rechtfertige diese jedoch keine anderweitige Streitwertfestsetzung, indem für diese der Nominalwert und nicht zusätzlich die hieraus resultierenden Zinsen Streitwert relevant seien. II. Die auf die Erhöhung des Streitwerts gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft, jedoch nicht zulässig. Sie ist aufgrund der damit verbundenen Zielrichtung der Streitwerterhöhung als von dem Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen eingelegt anzusehen, auch wenn dies nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden ist. Mangels eines erkennbaren eigenen Interesses des Klägers an einer Streitwerterhöhung ist die Beschwerde danach zwar gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GVG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft. Sie ist jedoch bereits deshalb nicht zulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist. Während allein die Vorlage eines Telefax- Sendeberichts nicht geeignet ist, die Feststellung des rechtzeitigen Eingangs der Beschwerde bei dem Landgericht zu belegen, bleibt der eigentliche Eingang der Beschwerdeschrift weder per Telefax noch im Original feststellbar. Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde war diese auch in der Sache selbst nicht geeignet, die begehrte Streitwerterhöhung zu rechtfertigen. Soweit der Kläger mit der Klage ausweislich des Antrags insgesamt die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.609.915,48 € geltend gemacht hat, bezog sich dieser Anspruch in der Hauptsache auf einen für die Streitwertbemessung maßgeblichen Nominalwert in Höhe von 1.338.000,00 €, während der darüber hinausgehende Betrag lediglich die kapitalisiert geltend gemachten Zinsen betraf, welche gemäß § 4 ZPO unabhängig von der Art ihrer Geltendmachung als Nebenforderungen zu behandeln sind. Während diese in ihrer Entstehung vom Bestand der Hauptforderung abhängig sind, kommt es für die rechtliche Bewertung nicht darauf an, ob die Zinsen durch einen bestimmten Prozentsatz der Hauptforderung oder durch einen bezifferten Betrag berechnet werden (BGH, Beschluss v. 25.03.1998 - VIII ZR 298/97 -, Juris, Rn 11; Beschluss des Senats vom 12.07.2016 in 17 U 163/13). An der für die Bemessung des Streitwerts maßgeblichen Rechtsnatur der Zinsen als Nebenforderung ändert sich auch nichts aufgrund des Umstandes, dass die Zinsen im vorliegenden Fall nicht nur als Erfüllungsanspruch sondern auch als Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden sind (Beschluss des Senats a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 22.01.2013 - 15 W 189/13 -, II 2. nach Beck Online; BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VI ZP 39/06, Juris, Rn 10). Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).