Beschluss
17 U 12/18
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0910.17U12.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 121/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 121/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel über die Erhebung einer Bereitstellungsprovision und auf Gestattung der Veröffentlichung der Urteilsformel in Anspruch genommen hat. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist (Anlage K 1 = Bl. 11 d.A.). Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank. Die Beklagte verwendet in Verbraucherdarlehensverträgen nachfolgende Klausel: „Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat auf den ab … nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit Zinsen.“ (Anlage K 2 = Bl. 12 ff. d.A. - dort Ziffer 3.2) Im konkret in Bezug genommenen Fall betrug das Bereitstellungsentgelt 0,25 % pro Monat bzw. 3,00 % p.a., demgegenüber war ein Sollzins von 2,77 % p.a. vereinbart. Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.07.2018 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 09.01.2018 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die Entgeltklausel „Bereitstellungsprovision von 0,2500 % pro Monat auf den ab (Datum) nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, Jeweils fällig mit den Zinsen." und/oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder mit Bezug auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern ein Entgelt zu berechnen, 2. der Klägerin zu gestatten, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen: Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers ist durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.07.2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 06.09.2018 in vollem Umfang fest. Insbesondere bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass es sich bei der in Rede stehenden Klausel um eine Preisabrede handelt, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB entzogen ist. Bereitstellungsprovisionen sind die vom Darlehensnehmer zu zahlende Gegenleistung dafür, dass die Bank dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 - III ZR 184/84 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 08. November 1984 - III ZR 132/83 -,Rn. 28, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2013 - I-14 U 116/13 -,Rn. 6, juris; Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., Kap. 78 Rn. 124 f.; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2, 8 Banken, Rn. 48b). Mit ihnen wird eine zusätzliche (Haupt-) Leistung der Bank vergütet, nämlich die Gelder verfügbar zu halten (vgl. Krepold in: Bankrechts-Handbuch, a.a.O., Kap. 78 Rn. 125; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rn. 48b; MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn. 219), ohne dass es um die Vergütung des Verlusts an eigener Liquidität und des Bonitätsrisikos des Darlehensnehmers geht (vgl. Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 184). Insoweit unterscheidet sich die Bereitstellung der Darlehensvaluta „auf Abruf“ von der allgemeinen Zurverfügungstellung eines Darlehens zu einem fest vereinbarten Auszahlungszeitpunkt. Da mithin Bereitstellungsprovisionen Preisabreden und nicht bloße Preisnebenabreden sind, können sie formularmäßig wirksam vereinbart werden und unterliegen weder dem Grunde noch der Höhe nach der Inhaltkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 - III ZR 184/84, Rn. 11, juris; Krepold in: Bankrechts-Handbuch, a.a.O., Kap. 78 Rn. 127; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rn. 48b; MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn. 219). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, soweit der Kläger im Schriftsatz vom 06.09.2018 einwendet, dass die Klausel hinsichtlich des Anfalls der Bereitstellungsprovision allein an die nicht erfolgte Auszahlung anknüpfe, die indessen nach den konkreten Umständen auch vom Darlehensgeber zu verantworten sein könne. Namentlich mangels Abnahmepflicht der Darlehensvaluta (vgl. MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn. 67; Staudinger/Freitag, a.a.O., § 488 Rn. 184 Rn. 31, 271) stellt sich die Regelung weder als pauschalierter Schadensersatz oder Vertragsstrafe i.S.d. §§ 309 Nr. 5, Nr. 6 BGB dar, zumal gegen die Bank, wenn sie pflichtwidrig die Auszahlung nach erfolgtem Abruf vereiteln sollte, Ansprüche nach § 280 BGB bestehen. Gründe, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht die Rechtsauffassung des Senats zum Charakter der Klausel in Einklang mit den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. Dezember 1985 - III ZR 184/84 -; Urteil vom 08. November 1984 -, III ZR 132/83 -) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 25. November 2013 - I-14 U 116/13 -). Eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist dem Senat nicht bekannt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG. Insoweit ist hinsichtlich der Streitwertbemessung den Bedenken des Klägers Rechnung getragen worden. Bei der Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bestimmt sich der Streitwert nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Ausschaltung der streitigen Klausel. Dabei kann die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung über die Wirksamkeit einer Entgeltregelung nicht nur für deren Verwender sowie die Vertragspartner, sondern auch für andere Kreditinstitute und ihre Kunden bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer und des Streitwerts wiederholt maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90 -, Rn. 2 f., juris; Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12 -, Rn. 6, juris). Bei einer Verbandsklage gegen eine Entgeltklausel in Bank-AGB kann es daher angemessen sein, den Wert der Beschwer sowie den Streitwert mit 25.000,00 € zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12 -, juris). Dabei kommt auch der Streitwertangabe des Klägers - 20.000,01 € - grundsätzlich eine indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. März 2017 - 6 W 24/17 -, Rn. 2, juris). Daher ist der Senat nicht der Streitwertfestsetzung des Landgerichts, das den Wert des Eilverfahrens (ohne Aufschlag für das Hauptsacheverfahren) übernommen hat, sondern der Streitwertvorstellung des Klägers gefolgt. --- Vorausgegangen ist unter dem 26.07.2018 folgender Hinweis (die Red.) In dem Rechtsstreit (…) wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 09.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 121/17) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel über die Erhebung einer Bereitstellungsprovision und auf Gestattung der Veröffentlichung der Urteilsformel in Anspruch genommen hat. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist (Anlage K 1 = Bl. 11 d.A.). Die Beklagte ist eine Genossenschaftsbank. Die Beklagte verwendet in Verbraucherdarlehensverträgen nachfolgende Klausel: „Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat auf den ab … nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit Zinsen.“ (Anlage K 2 = Bl. 12 ff. d.A. - dort Ziffer 3.2) Im konkret in Bezug genommenen Fall betrug das Bereitstellungsentgelt 0,25 % pro Monat bzw. 3,00 % p.a., demgegenüber war ein Sollzins von 2,77 % p.a. vereinbart. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2016 hat der Kläger die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 30.11.2016 aufgefordert (Anlage K 3 = Bl. 24 ff. d.A.). Nachdem die Beklagte dem nicht nachkam, leitete der Kläger ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Das Landgericht wies mit Urteil vom 03.03.2017 den Antrag zurück (Anlage B 1 = Bl. 41 ff. d.A.). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde in der Berufungsverhandlung zurückgenommen (Anlage B 2 = Bl. 49 ff. d.A.). Der Kläger war der Ansicht, das Entgelt sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtwidrig. Er hat behauptet, das Entgelt werde berechnet, wenn ein Darlehensnehmer den Darlehensbetrag zu spät abnehme, etwa wenn Teilauszahlungen nach dem jeweiligen Baufortschritt vereinbart seien und sich der Bau verzögere. Er hat gemeint, die bloße Bereitstellung eines Darlehens stelle keine entgeltfähige Leistung dar, so dass die entsprechende Klausel gegenüber Verbrauchern unwirksam sei. Die Bereitstellung liege überwiegend im eigenen Interesse der Bank. Sie müsse das Darlehen bereitstellen, um ihre vertragliche Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllen zu können. Hinsichtlich eines etwaigen Zinsänderungsrisikos trage dieses der Darlehensnehmer ebenso wie die Beklagte, so dass auch insoweit keine Leistung an den Kunden vorliege. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand hätten und allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung eigener gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse für den Kunden erbracht würden, hielten, wenn sie dem Kunden überbürdet würden, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Nach dem gesetzlichen Leitbild stelle allein der vereinbarte Zins die vom Verbraucher geschuldete Gegenleistung dar. Zur Zurverfügungstellung des Darlehens auf Abruf sei die Darlehensgeberin bereits aus dem Vertrag verpflichtet. Die Gegenleistung hierfür bestehe in der Zahlung des vereinbarten Sollzinses. Verzögere sich die (auch teilweise) Abrufung des Darlehensbetrages, liege eine im allgemeinen Leistungsstörungsrecht erschöpfend geregelte Frage vor. Zusätzliche Leistungen der Bank lägen durch das bloße Zuwarten nicht vor. Der Darlehensnehmer, der seiner Pflicht zur Abnahme des Darlehens nicht nachkomme, sei grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Insoweit sei aber gemäß § 309 Nr. 5 BGB nicht ersichtlich, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteige, zumal dem Kunden der Nachweis nicht gestattet sei, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Zudem berechne die Bank zusätzlich zu den Bereitstellungszinsen eine sog. Nichtabnahmeentschädigung. Zudem stelle sich das Entgelt als Vertragsstrafe für die verspätete Abnahme der Leistung dar. Die Beklagte war der Auffassung, der geltend gemachte Zusammenhang zwischen dem vereinbarten Entgelt und der verspäteten Abnahme des Darlehenskapitals bestehe nicht. Vielmehr sei ein bestimmter Zeitpunkt für die Abnahme des Kapitals schon nicht vorgesehen, weshalb es auch eine verspätete Abnahme nicht geben könne. Gegenstand der durch das Entgelt vom Darlehensnehmer zu bezahlenden Leistung sei die Bereitstellung von Kapital, wobei die Konditionen für die spätere Kapitalnutzung bereits vorab und unabhängig von der Inanspruchnahme festgelegt seien. Bereitstellungszinsen würden seit jeher als Preishauptabreden gewertet. Es liege auch keine Nichtabnahmeentschädigung, sondern vielmehr ein Entgelt für die Bereithaltung der Darlehensmittel auf Abruf vor. Da auch keine Abnahmepflicht vereinbart sei, kämen auch keine Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Abnahme in Betracht. Während der Bereitstellungphase habe der Darlehensnehmer Anspruch auf jederzeitige Auszahlung des Darlehenskapitals in voller oder anteiliger Höhe und Kalkulationssicherheit durch einen für die Zinsbindungsfrist festgelegten Zinssatz. Die Bank binde zu seinen Gunsten Kapital und übernehme für ihn das Zinsänderungsrisiko. Die Bereithaltung des abrufbaren Kapitals und die Übernahme des Zinsänderungsrisikos seien keine von den Regelungen der §§ 488 ff. vorgesehenen Haupt- oder gar Nebenleistungspflicht, die mit der gesetzlich vorgesehenen Zinszahlungspflicht abgegolten wäre. Vielmehr liege eine gesonderte Hauptleistungsvereinbarung vor. Abweichend von dem gesetzlichen Regelfall, nach dem der Darlehensgeber das Darlehen sofort zur Verfügung stellen müsse und der Darlehensnehmer es sofort abzunehmen habe, hätten die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die die Sonderleistung der Bereitstellung bzw. -haltung vorsehe und deren Entgeltlichkeit in Form der Bereitstellungsprovision geregelt sei. Die Höhe der vereinbarten Bereitstellungszinsen entspreche der Marktüblichkeit. Sie seien als Monatssatz angegeben, weil sich im praktischen Anwendungsbereich die sukzessive Abnahme des Kapitals regelmäßig innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsschluss vollziehe. Zudem lägen Zinsanhebungen um 0,25 % innerhalb des Zeitraums eines Monats jederzeit innerhalb des Möglichen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Der Kläger sei anspruchsberechtigt i.S.v. § Abs. 1 UKlaG. Die von der Beklagten verwendete Klausel sei wirksam, so dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Klausel stelle zwar eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Sie unterliege aber gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB nicht. Danach seien Klauseln, die den Gegenstand der Hauptleistung oder den für die Leistung geschuldeten Preis regelten, einer Inhaltskontrolle entzogen. Um eine solche Preisvereinbarung handele es sich hier. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Preise für eine Haupt- oder Nebenleistung vereinbart seien, denn in beiden Fällen fehle es an einer gesetzlichen Regelung, die anstelle der unwirksamen Klausel zur Ermittlung des Entgelts herangezogen werden könne. Wie das OLG Düsseldorf entschieden habe (Beschluss vom 25.11.2013, I-14 U 116/13), handele es sich bei den Bereitstellungszinsen um eine Vergütung, die dafür berechnet werde, dass das Kreditinstitut seinen Kunden die in dem Darlehensvertrag versprochenen Darlehensmittel während der vertraglich vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung stelle. Gegen eine solche Preisabrede, die weder von den gesetzlichen Bestimmungen abweiche, noch dem Grunde nach eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragsteils beinhalte, bestünden danach auch dann keine Bedenken, wenn sie auch für den Fall anfallen solle, dass das Darlehen später nicht in Anspruch genommen werde. Weil es sich nicht um eine formularmäßig vereinbarte Nichtabnahmeentschädigung, sondern um ein Entgelt für die Bereithaltung der Darlehensmittel auf Abruf handele, sei auch § 309 Nr. 5 BGB nicht anwendbar. Nicht zu überzeugen vermöge der Einwand, es handele sich faktisch um eine unzulässige Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, die bereits mit Hilfe des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zu lösen sei. Denn das allgemeine Leistungsstörungsrecht sei schon nicht anwendbar, weil die gesetzliche Fälligkeitsregelung der §§ 271, 488 BGB einer sofortigen Abnahmepflicht gerade nach dem Parteiwillen nicht zur Anwendung kommen solle und damit keine Pflichtverletzung in Form der verspäteten Abnahme in Betracht komme. Das Entgelt lasse sich die Bank dafür einräumen, dass sie entgegen dem gesetzlichen Leitbild die Darlehenssumme jederzeit auf Abruf bereithalte, was für sie, weil sie das Kapital in diesem Zeitpunkt sichern müsse, einen zusätzlichen Aufwand bedeute, den sie gerade nicht im eigenen Interesse, sondern aufgrund privatautonomer Vereinbarung erbringe. Dieser Aufwand sei von den üblichen Sollzinsen nicht gedeckt und daher auch gesondert bepreisbar. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingeräumte Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dieses habe nicht erkannt, dass die angegriffene Klausel in ihrem Wesenskern eine Vertragsstrafe für die verspätete Abnahme einer Leistung darstelle. Unbehelflich sei das in diesem Zusammenhang das Argument, die Klausel habe keinen Entgeltcharakter. Gemäß § 306a BGB fänden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen würden. Allein entscheidend sei, wenn dem Entgelt keine tatsächliche Hauptleistung gegenüberstehe. Dies sei hier der Fall. Nach dem gesetzlichen Leitbild habe die Beklagte das Darlehen zur Verfügung zu stellen, was die Bereitstellung beinhalte. Die vom Landgericht angenommene Konstruktion einer Abbedingung einer sofortigen Abnahmepflicht verbunden mit einem Entgelt für die Bereithaltung der Leistung sei in der Sache nichts anderes als eine Vertragsstrafe für die verspätete Abnahme der Leistung. Faktisch sei der Kunde gezwungen, das Darlehen bis zu dem im Vertrag bezeichneten Datum abzunehmen, da er andernfalls die monatlichen Bereitstellungszinsen bezahlen müsse. Ohne die Klausel würde die Beklagte irgendwann einen Verzugsschaden wegen verspäteter Abnahme geltend machen. In diesem Fall würde sie demgegenüber ihren Schaden konkret berechnen oder eine Pauschale wählen, die den gewöhnlichen Schaden nicht übersteige. Dass der Kunde sich einen Zins sichere, rechtfertige kein gesondertes Entgelt. Das Zinsänderungsrisiko treffe beide Parteien. Auch die Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung ändere an der Unrechtmäßigkeit nichts. Die Rechtsprechung es OLG Düsseldorf sei überholt. Der Bundesgerichtshof habe zwischenzeitlich entschieden, dass die Bereitstellung des Darlehens notwendige Nebenpflicht des Darlehensgebers sei. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung der erstinstanzlichen Argumentation. Entgegen der Ansicht der Berufung liege ein Umgehungstatbestand nicht vor. Es sei ein substantieller Unterschied, ob die Bank darlehensweise zur Verfügung gestelltes Kapital zur sofortigen Abnahme bereitstelle, oder ob es die getroffene Vereinbarung dem Darlehensnehmer ermögliche, nach Bedarf zu entscheiden, wann er das Darlehen in welchem Umfang benötige. Das gesetzliche Leitbild gehe von der sofortigen Fälligkeit der wechselseitigen Leistungsverpflichtungen aus, § 271 BGB. Eine Verpflichtung, das Darlehenskapital auf Abruf bereitzuhalten, bestehe nur, wenn sie auf rechtsgeschäftlicher Grundlage vereinbart werde. Die Argumentation des Klägers übersehe, dass es keine sofort fällige Abnahmeverpflichtung, sondern nur eine Abnahmemöglichkeit gebe, weshalb auch keine verspätete Abnahme in Betracht komme. Der Darlehensnehmer habe die Wahl zwischen zwei Leistungen des Darlehensgebers: Entweder nehme er das Darlehenskapital ganz oder teilweise in Anspruch oder er lasse sich das Kapital zur Auszahlung zu späteren Zeitpunkten bereitstellen. Auch sei zu sehen, dass die Sicherung eines Preises oder einer Kondition demjenigen, der diese Sicherung haben wolle, nach allgemein bekannten Marktmechanismen Geld koste. Der Kläger missinterpretiere auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem er den Begriff der Bereitstellung mit demjenigen der Bereithaltung bzw. „Bereitstellung“ und „Bereitstellung auf Abruf“ gleichsetze. II. Die zulässige Berufung des Klägers führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen begründet, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel nach den §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. §§ 305 ff. BGB nicht zusteht, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwischen den Parteien steht zwar außer Streit, dass es sich bei der in Rede stehenden Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Klausel indessen um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 bis 309 BGB entzogen ist. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018, XI ZR 790/16, Tz. 36; Urteil vom 13.03.2018, XI ZR 291/16, Tz. 23, jew. m.w.N.). Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018, XI ZR 790/16, Tz. 37; Urteil vom 13.03.2018, XI ZR 291/16, Tz. 24, jew. m.w.N.). Nach Maßgabe dieses Klauselverständnisses unterliegen die angegriffenen Bestimmungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB nicht. Bereitstellungsprovisionen sind die vom Darlehensnehmer zu zahlende Gegenleistung dafür, dass die Bank dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1985, III ZR 184/84, juris Rn. 11; Urteil vom 08.11.1984, III ZR 132/83, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2013, I-14 U 116/13, juris Rn. 6; Krepold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band I, 5. Aufl., Kap. 78 Rn. 124 f.; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., Teil 2, 8 Banken, Rn. 48b). Soweit der Kläger meint, die Bereithaltung der Darlehensvaluta sei lediglich notwendiger Teil der Verpflichtung der Bank zur Zurverfügungstellung des Darlehenskapitals und damit keine eigenständige Leistung des Darlehensgebers, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit den Bereitstellungsprovisionen werden dem Darlehensgeber nicht der Verlust an Liquidität und das Bonitätsrisiko des Darlehensnehmers vergütet, sondern diejenigen Nachteile, die dieser daraus erleidet, die Gelder verfügbar halten zu müssen und sie daher nicht längerfristig anderweitig einsetzen zu können (vgl. Staudinger/Freitag, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 184). Bereitstellungsprovisionen sind keine Zinsen i.S.d. §§ 248 Abs. 1, 488 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern ein Leistungsentgelt für die Bereithaltung der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1978, III ZR 112/76, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2013, I-14 U 116/13, juris Rn. 6; Krepold in: Bankrechts-Handbuch, a.a.O., Kap. 78 Rn. 125; MünchKomm/Berger, BGB, 7. Aufl., § 488 Rn. 219), weil Zins im vorgenannten Sinne nur die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit der Nutzung des auf Zeit überlassenen Kapitals ist (vgl. Urteil vom 05.06.2018, XI ZR 790/16, Tz. 44). Die Bereitstellungsprovision ist damit die Gegenleistung für eine zusätzliche (Haupt-) Leistung der Bank (vgl. Krepold in: Bankrechts-Handbuch, a.a.O., Kap. 78 Rn. 125; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rn. 48b; MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn. 219). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2015, Az.; XI ZR 170/13, die im Übrigen zu einer formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsgebühr ergangen ist. Soweit das Urteil (dort Tz. 53) ausführt, dass im dortigen Fall die Bank dem Kunden „durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals“ aufbürde und im Folgenden dies als unzulässige Preisnebenabrede wertet, geht es dort gerade nicht um ein Entgelt für eine Bereithaltung des Kapitals auf Abruf, sondern um die Bepreisung des Aufwands „für die Kapitalüberlassung (s. Tz. 2). Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen wollte, dass die Bereitstellung des Kapitals notwendige Vorbereitungshandlung der Darlehensgewährung ist, unterscheidet sich dies von der Vorhaltung des Kapitals auf Abruf. Da mithin Bereitstellungsprovisionen Preisabreden und nicht bloße Preisnebenabreden sind, können sie formularmäßig wirksam vereinbart werden und unterliegen weder dem Grunde noch der Höhe nach der Inhaltkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1985, III ZR 184/84, juris Rn. 11; Krepold in: Bankrechts-Handbuch, a.a.O., Kap. 78 Rn. 127; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rn. 48b; MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn. 219). Da außerhalb des hier nicht einschlägigen § 138 BGB eine Überprüfung der Angemessenheit der Höhe nicht zulässig ist (vgl. Krepold in: Bankrechts-Handbuch, a.a.O., Kap. 78 Rn. 125, 127), folgt eine Unrechtmäßigkeit auch nicht daraus, dass im konkret gerügten Fall die Bereitstellungsprovision (3,00 % p.a.) den zu zahlenden Sollzins bei Inanspruchnahme des Darlehens (2,77 % p.a.) überstieg. Auch eine Angemessenheitskontrolle nach den §§ 309 Nr. 5, Nr. 6 BGB scheidet aus, weil es sich bei den Bereitstellungsprovisionen weder um eine Verzugsschadensersatz-Pauschale noch um eine Vertragsstrafe handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2013, I-14 U 116/13, juris Rn. 6; Krepold in: Bankrechts-Handbuch, a.a.O., Kap. 78 Rn. 127 m.w.N.; MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn. 219). Da vertraglich eine Abnahmepflicht des Darlehensnehmers, in dessen Ermessen der Abruf der in der zugsagten Höhe bereitgestellten Kredits gestellt wird, vorliegend nicht besteht (vgl. MünchKomm/Berger, a.a.O., § 488 Rn. 67; Staudinger/Freitag, a.a.O., § 488 Rn. 184 Rn. 31, 271), kommt ein Verzug nicht in Betracht. Mangels Abnahmeverpflichtung liegt auch kein Versprechen einer Vertragsstrafe i.S.d. §§ 309 Nr. 6, 339 BGB, also kein Versprechen einer Strafe für den Fall der Nichtabnahme, vor. Da die Klage keinen Erfolg hat, besteht auch nicht die Veröffentlichungsbefugnis des § 7 UKlaG. Da der Senat dem Rechtsmittel des Klägers aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung mit 2.500,00 € zu bemessen.