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Beschluss

17 U 262/18

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0210.17U262.18.00
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Leitsätze
Keine verfassungs- oder unionsrechtliche Unwirksamkeit der Ausschlussfrist für den Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 587.388,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine verfassungs- oder unionsrechtliche Unwirksamkeit der Ausschlussfrist für den Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages Die Berufung der Kläger gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 587.388,73 € festgesetzt. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages begehrt haben. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2019 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 19.09.2018 verkündeten Urteils des Landgericht Frankfurt am Main, 2-12 0 165/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 117.388,73 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 7.240,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von den Klägern angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge Nr. 1 und 2 seit dem 30.07.2017 in Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, alle Willenserklärungen - insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen und den Klägern - abzugeben, die erforderlich sind, um die zu ihren Gunsten eingetragene Buchgrundschuld im Grundbuch von Stadt1 des Amtsgerichts Stadt2, Blatt ..., erstrangig, in Höhe von 410.000,00 EUR nebst allen Zinsen von Anfang an mit allen dinglichen Nebenrechten, sowie Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages nebst anteiliger Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen, an die Kläger abzutreten, insbesondere eine formgerechte Vornahme der Abtretungserklärung zugunsten der Klägers, die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und diese Willenserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen und den Klägern zuzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.01.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Den Klägern ist zur Stellungnahme auf diesen Hinweis eine Frist von drei Wochen, die mit der Zustellung am 21.01.2019 zu laufen begann und somit am 11.02.2019 endete, gesetzt worden. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt. Der Senat hält deshalb auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage an seinen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 10.01.2019 in vollem Umfang fest. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 10.01.2019 folgender Hinweis (die Red.) In dem Rechtsstreit (...) werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 165/18) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrages begehrt haben. Die Kläger reichten unter dem 21.04.2010 eine Finanzierungsanfrage für die Finanzierung des Erwerbs eines eigengenutzten Einfamilienhauses über 410.000,00 € ein. Mit Schreiben vom 06.05.2010 unterbreitete die Beklagte ein Angebot für ein Annuitätendarlehen über 310.000,00 € zu einem bis zum 30.05.2020 festgeschriebenen Zinssatz von 3,60 % p.a. nominal und ein Darlehen mit Tilgungsaussetzung über 100.000,00 € zu einem bis zum 30.05.2020 festgeschriebenen Zinssatz von 3,60 % p.a. nominal an, das durch Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag getilgt werden sollte. Beide Darlehen sollten grundpfandrechtlich besichert werden. Das Vertragsangebot, wegen dessen Inhalt auf die Anlagen K 1 (= Bl. 14 ff. d.A.) und S&P 1 (= Bl. 86 ff. d.A.) Bezug genommen wird, enthielt auf Blatt 9 eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt: "Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV. Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen. Dieser erfolgt am Tag des Eingangs des von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrags bei der Bank1 AG. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1 AG, Straße1, Stadt3, Telefax: ... (Festnetzpreis 6 Cent pro Anruf, max. 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen), E-Mail: ...@bank1.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung" Das von den Klägern am 08.05.2010 gegengezeichnete Vertragsangebot ging innerhalb der bis zum 16.05.2010 laufenden Annahmefrist bei der Beklagten ein. Anschließend stellte die Beklagte die Darlehensvaluten bereit und die Kläger leisteten die vereinbarten Raten. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 30.03.2017 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags (Anlage K 3 = Bl. 33 d.A.). Dies wies die Beklagte zurück. Mit Anwaltsschreiben vom 20.10.2017 wiederholten die Kläger ihr Anliegen (Anlage K 2 = Bl. 23 ff. d.A.), wiederum ohne Erfolg (Anlage K 4 = Bl. 34 d.A.). Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger Rückzahlung der bis 30.03.2017 geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen von 117.388,73 €, Zahlung eines Nutzungsersatzes von 7.240,19 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Bewilligung der Löschung der Grundschuld begehrt. Die Kläger haben vorgetragen, das Recht zum Widerruf ihrer Vertragserklärung sei mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs noch nicht erloschen gewesen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Den Klägern seien nicht alle Pflichtangaben in der gebotenen Weise zur Verfügung gestellt worden. Konkret seien Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nicht angegeben. Dies betreffe namentlich die Angaben ab dem Ende der Zinsfestschreibung. Insoweit müsse die Anzahl der Teilzahlungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit angegeben werden. Im Vertrag finde sich auch kein Passus zur Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes nach Ablauf der Zinsbindungsfrist. Auch der Hinweis zur Abtretbarkeit der Forderungen sei fehlerhaft. Es fehle ein drucktechnisch deutlich gestalteter Hinweis darauf, dass die Bank alle Forderungen und Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag nach Belieben und ohne Zustimmung abtreten könne. Auch sei den Kläger weder ihr Antrag noch eine Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten nur das Angebot der Beklagten erhalten. Auch sei die Widerrufsfrist nicht hinreichend bestimmt. Der Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts sei weder vom Gesetz noch dem amtlichen Muster vorgesehen. Die Gesetzlichkeitsfiktion des amtlichen Musters komme der Beklagten nicht zugute. Die rückwirkend eingeführte Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB sei grundrechtswidrig und damit unwirksam. Die Beklagte war der Ansicht, der Widerruf sei schon deshalb unwirksam, weil er erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB erklärt worden sei. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung auch ordnungsgemäß erteilt worden. Indem dem Kläger das Vertragsangebot der Beklagten in zweifacher Ausfertigung übermittelt worden und ein Exemplar zum Verbleib bei den Klägern bestimmt gewesen sei, hätten die Kläger mit der Leistung der Unterschrift eine Vertragsurkunde in den Händen gehalten. Die Belehrung sei gesetzeskonform. Der Beginn der Widerrufsfrist sei anhand der Angaben der Beklagten eindeutig und ohne unzumutbare Anforderungen bestimmbar gewesen. Der Hinweis, dass die Frist nach Erhalt der Belehrung und den im Einzelnen bezeichneten Vertragsunterlagen zu laufen beginne, entspreche § 355 Abs. 2 S. 1, S. 3 BGB a.F. Der Hinweis auf das Erfordernis der Erfüllung der Informationspflichten des § 312c Abs. 2 BGB entspreche § 312d Abs. 2 BGB a.F. Entsprechendes gelte für den Hinweis, dass die Frist nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginne. Dabei sei die Präzisierung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses in Übereinstimmung mit § 130 Abs. 1 S. 1 BGB unschädlich. Soweit die Kläger auf fehlende Pflichtangaben nach Art. 247 § 3, 6 EGBGB hinwiesen, sei die Norm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in Kraft gewesen. Die Angaben im "Besonderen Hinweis" seien nicht geeignet, den Verbraucher zu verwirren. Im Übrigen entspreche die Belehrung dem gesetzlichen Muster. Die Präzisierung des Zeitpunkts des Vertragsschlusses sei keine inhaltliche Bearbeitung. Im Übrigen sei die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts jedenfalls rechtsmissbräuchlich bzw. verwirkt. Die Kläger könnten darüber hinaus nicht die geleisteten Raten zuzüglich einer Nutzungsentschädigung, wie geltend gemacht, verlangen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs schuldeten sie Rückzahlung der Darlehenssummen und Wertersatz für die Möglichkeit der Kapitalnutzung in Höhe des vereinbarten Darlehenszinses. Sie befände sich auch nicht im Annahmeverzug. Zudem dienten die Sicherheiten auch der Besicherung von Rückabwicklungsansprüchen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Den Klägern stehe kein Zahlungsanspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis zu. Dabei könne dahinstehen, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten geeignet gewesen sei, die Widerrufsfrist in Gang zu setzten. Jedenfalls sei der Widerruf gemäß Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, erlösche bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1a S. 2 BGB a.F., die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen worden seien, ein etwaig fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruhe, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den bei Abschluss geltenden Anforderungen nicht entsprochen habe. Der streitgegenständliche Vertrag sei am 08.05.2010 geschlossen worden und falle somit in den zeitlichen Anwendungsbereich. Die Erklärung des Widerrufs sei am 30.03.2017 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag erfolgt. Für dessen Einhaltung hätte es einer Absendung des Widerrufs bis zum 21.06.2016 bedurft. Es handele sich auch um einen Immobiliardarlehensvertrag i.S.v. § 492 Abs. 1a S. 2 BGB a.F., da eine Sicherungsgrundschuld vereinbart worden sei. Auch im Übrigen sei der sachliche Anwendungsbereich erfüllt, weil sich die Kläger der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung berühmten. Soweit die Kläger sich darauf beriefen, dass keine von den Beklagten unterzeichnete Vertragsurkunde vorliege, sei das Beruhenserfordernis nicht als strenges Kausalitätserfordernis zu verstehen. Vielmehr entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, eine absolute Ausschlussfrist im Interesse der Rechtssicherheit zu schaffen. Überdies sei die Überlassung einer Zweitausfertigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Fristbeginn ausreichend. Eine Grundrechtswidrigkeit der Norm sei nicht gegeben. Es liege schon keine echte Rückwirkung vor, sondern eine in die Zukunft gerichtete Ausschlussfrist. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger, mit der diese ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Widerruf gemäß Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB ausgeschlossen gewesen sei. Die Bestimmung sei, soweit sie das Widerrufsrecht des Verbrauchers rückwirkend beschränken solle, grundrechtswidrig und damit unwirksam, weshalb sich die Beklagte nicht auf sie berufen könne. Dem rückwirkenden Erlöschen eines nach aktueller Rechtslage bereits entstandenen Widerrufsrechts stünden insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Dem Gesetzgeber erscheine eine zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts in erster Linie erforderlich, um Rechtssicherheit für das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zu schaffen: Namentlich sei die Rechts- und Planungssicherheit der Banken zu berücksichtigen, während die Verbraucher aufgrund der dreimonatigen Übergangsfrist genügend Zeit hätten, die Belehrung überprüfen zu lassen. Anders als dies der Gesetzgeber meine, stelle diese zeitliche Begrenzung für den Verbraucher eine Beeinträchtigung dar. Es liege eine echte Rückwirkung vor. Insoweit sei der Moment der Entstehung des Widerrufsrechts isoliert zu betrachten. Dieses entstehe zunächst bei Fehlerhaftigkeit der Belehrung als Gestaltungsrecht per Gesetz und bestehe ewig fort. Durch die neue gesetzliche Vorschrift werde das entstandene Gestaltungsrecht rückwirkend beseitigt. Eine solche echte Rückwirkung sei nach dem Rechtsstaatsprinzip verboten. Eine Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Es könne keine Rede von einer unklaren, verworrenen oder ungültigen bisherigen Rechtslage sein. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung folgten aus dem Gesetz und hätten von den Banken umgesetzt werden können. Vorrangige Belange des Gemeinwohls seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein solches Gemeinwohl nicht in der Notwendigkeit der Rechts- und Planungssicherheit der Banken zu erblicken. Soweit eine echte Rückwirkung anzunehmen wäre, würde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Vertrauen des Verbrauchers in seine Rechtsposition den Vorrang verdienen. Die Banken hätten die Möglichkeit der Nachbelehrung. Auch der Bundesrat habe im Gesetzgebungsverfahren die Frist von drei Monaten als zu kurz angesehen. Entgegen der Ansicht des Gesetzgebers liege auch ein Verstoß gegen europäisches Recht vor. Die Verbraucherrechterichtlinie sehe ein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach 12 Monaten und 14 Tagen vor. Eine über den Regelungsinhalt der Richtlinie hinausgehende Umsetzung sei nur dann erlaubt, wenn dies zu Gunsten des Verbrauchers erfolge. Demgegenüber werde hier der Verbraucher in seinem Recht beschnitten. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Zutreffend habe diese festgestellt, dass der Widerruf keine Wirkung entfalten habe, da dieser erst nach Ablauf der Ausschlussfrist vom 21.06.2016 erklärt worden sei. Mit Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass mit der Vorschrift des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB keine echte Rückwirkung verbunden sei, da es sich um eine in die Zukunft gerichtete Ausschlussfrist handele. Die Regelung schränke nur die am 21.03.2016 noch bestehenden Widerrufsrechte in ihrem künftigen zeitlichen Bestehen ein und greife damit nicht in einen abgewickelten Tatbestand aus der Vergangenheit ein. Eine etwaige unechte Rückwirkung sei durch sachliche Gründe, nämlich die Rechtssicherheit der beteiligten Geschäftskreise getragen. Ein Verstoß gegen Grundrechte sei ebenso wenig gegeben wie ein solcher gegen Unionsrecht. Die Nichtigkeit würde im Übrigen voraussetzen, dass das Bundesverfassungsgericht diese nach § 78 S. 1BVerfGG ausgesprochen habe. Hieran fehle es offenkundig. Ein Verstoß gegen EU-Richtlinien sei nicht gegeben. II. Die zulässige Berufung der Kläger führt nach Auffassung des Senats nicht zum Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht, während auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs.1 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen begründet, dass die Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 06.05./08.05.2010 gemäß § 346 Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (= a. F.) haben, weil ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger, das auf eine Fehlerhaftigkeit der erteilten Widerrufsbelehrung gestützt wird, im Zeitpunkt der Ausübung am 30.03.2017 bereits gemäß Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB erloschen war. Nach Art. 229 § 38 Abs. 2 S. 1 EGBGB erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1a S. 2 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 01.09.2002 und 10.06.2010 geschlossen wurden, spätestens drei Monate nach dem 21.03.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Wie das Landgericht ausgeführt hat, liegen die zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift vor. Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht. Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Anwendung der Vorschrift auch keine Grundrechtswidrigkeit oder ein Verstoß gegen Unionsrecht entgegen. Namentlich ist der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes durch die Norm nicht verletzt. Insoweit hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Wirksamkeit gesehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 873/15 -, Rn. 37, juris; BGH, Beschluss vom 16.01.2018, XI ZR 477/17 m.w.N.). Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB eine verfassungsrechtlich unzulässige (echte) Rückwirkung entfaltet. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, BVerfGE 127, 1-31, Rn. 56, juris). Von Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB werden demgegenüber nur Widerrufsrechte erfasst, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 21.03.2016 noch bestanden, wie auch das Tatbestandsmerkmal "fortbestehend" deutlich macht. Widerrufsrechte, die zu diesem Zeitpunkt schon erloschen waren, und zwar ganz gleich, ob das Erlöschen durch Verfristung oder durch Ausübung des Widerrufsrechts bewirkt wurde, werden hingegen nicht erfasst. Somit greift das Gesetz in einen gegenwärtigen und künftigen Tatbestand, nicht aber in einen abgewickelten Tatbestand aus der Vergangenheit ein. Es liegt damit eine unechte Rückwirkung vor, wie das Landgericht dies auch angenommen hat (vgl. Kreße, WM 2017, 1485, 1488; Omlor, NJW 2016, 1265, 1266). Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, BVerfGE 127, 1-31, Rn. 57, juris). Eine unechte Rückwirkung wäre nur ausnahmsweise unzulässig, wenn bei einer Abwägung im Einzelfall das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortgeltung der Rechtslage gegenüber dem Wohl der Allgemeinheit überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 -, BVerfGE 127, 1-31, Rn. 58, juris; Kreße, WM 2017, 1485, 1487 unter Hinweis auf BVerfGE 14, 288, 300; 30, 392, 404; 109, 96, 122). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Bei Immobiliardarlehensverträgen setzt der Gesetzgeber ohnehin geringe Anforderungen an die Belehrungspflichten an, weil grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen typischerweise langfristig und zu gegenüber anderen Krediten günstigeren Bedingungen gewährt werden. Zudem wirken sich hier aufgrund der üblicherweise sehr langen Laufzeiten die Unsicherheiten über das etwaige Fortbestehen des Widerrufsrechts besonders nachteilig aus, was zum Anlass genommen wurde, durch Schaffung der Ausschlussfrist Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. MünchKomm/Schürnbrand/Weber/Fritsche, BGB, 7. Aufl. 2018, EGBGB Art. 229 § 38 Rn. 4, 8). Insoweit ist nicht nur das Interesse des betroffenen Kreditinstituts zu sehen, sondern - angesichts des seit 2010 stark gesunkenen Zinssatzes für Immobiliardarlehen (vgl. MünchKomm/Schürnbrand/Weber/Fritsche, a.a.O., EGBGB Art. 229 § 38 Rn. 4) - auch das überindividuelle Interesse an einer Stabilität des Finanzsektors (vgl. Omlor, NJW 2016, 1265, 1266). Zudem ist in Ansatz zu bringen, dass die Norm nur Fälle erfasst, bei denen der Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, nur aber fehlerhaft. Bei lebensnaher Betrachtungsweise geht es insoweit nicht um das Vertrauen der Verbraucher auf die Ewigkeit des Widerrufsrechts, sondern auf die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung (vgl. Kreße, WM 2017, 1485, 1489). Schließlich wiegt das Interesse der betroffenen Verbraucher an einem Fortbestand der Widerrufsrechte auch insoweit vergleichsweise gering, als ihnen bereits rund 6 bis 14 Jahre für einen Widerruf zur Verfügung standen, wohingegen das Gesetz von einer regelmäßigen Widerrufsfrist von 14 Tagen und inzwischen von einer Höchstgrenze von einem Jahr und 14 Tagen (§§ 356 Abs. 3 S. 2, 356 b Abs. 2 S. 4 BGB) ausgeht. Nach Inkrafttreten des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB bestand zudem noch ein angemessener weiterer Bedenkzeitraum von drei Monaten, um durch einseitige Erklärung, die keiner Begründung bedarf, das Widerrufsrecht auszuüben (vgl. Omlor, NJW 2016, 1265, 1266). Ebenso ist eine Unionswidrigkeit nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 43 Abs. 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (RL 2014/17/EU) scheidet aus, weil es sich bei Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB inhaltlich nicht um eine Umsetzungsvorschrift handelt, auch wenn sie formal Bestandteil eines Gesetzes ist, welches sich "Umsetzungsgesetz" nennt. Denn für die Vorschrift existiert in keinerlei Weise eine Entsprechung innerhalb der Richtlinie: Diese enthält zwar Vorgaben zur Einräumung eines - nach der Richtlinie freilich nicht alternativlosen - Widerrufsrechts, zur Widerrufsfrist und zur Widerrufsbelehrung. Aber das, was Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB regelt, nämlich ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts beziehungsweise eine absolute Höchstfrist im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, ist in der Richtlinie gerade nicht vorgesehen. Zudem gilt die Wohnimmobilienkreditrichtlinie ausdrücklich gerade nicht für vor dem 21.03.2016 bereits bestehende Kreditverträge, auf die sich demgegenüber Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB bezieht (vgl. Kreße, WM 2017, 1485, 1486 m.w.N.). Ebenso ist keine Unvereinbarkeit mit den Widerrufsregeln der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie (RL 2002/65 EG) gegeben. Zwar sieht Art. 6 Abs. 1 Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie für die Fälle einer unrichtigen Widerrufsbelehrung ein ewiges Widerrufsrecht vor. Art. 6 Abs. 3 Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-Richtlinie enthält jedoch eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten, nach der diese das Widerrufsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ausschließen dürfen. Hiervon hat der nationale Gesetzgeber zumindest teilweise Gebrauch gemacht (vgl. Kreße, WM 2017, 1485, 1486 f.) Gegen die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83 EU) verstößt die Vorschrift ebenfalls nicht; erstere ist jedenfalls auf Immobiliendarlehen (s. Art. 2 Abs. 2 lit a), b) VerbrKrRL) und letztere generell auf Verträge über Finanzdienstleistungen (s. Art. 3 Abs.3 lit. d) VRRL) nicht anwendbar (vgl. Kreße, WM 2017, 1485, 1487). Aufgrund dessen hat das Landgericht mit Recht Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 BGB auf den auf die Fehlerhaftigkeit des Widerrufsbelehrung gestützten Widerruf angewendet. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Widerrufsfrist auch nicht deshalb im Zeitpunkt des Widerrufs noch fortbestanden hat, weil die nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. den Fristlauf auslösenden Unterlagen bzw. Angaben nicht zur Verfügung gestellt worden wären, ist dies von der Berufung nicht angegriffen worden. Da der Senat dem Rechtsmittel der Kläger aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung mit 587.388,73 € zu bemessen.