Beschluss
17 U 27/20
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0928.17U27.20.00
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Leitsätze
Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB ist verfassungskonform und steht mit der Richtlinie 2002/65/EG in Einklang (Festhaltung Senat, Beschluss vom 10.1.2019 - 17 U 262/18, juris).
Tenor
Die gegen das am 26. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.192,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB ist verfassungskonform und steht mit der Richtlinie 2002/65/EG in Einklang (Festhaltung Senat, Beschluss vom 10.1.2019 - 17 U 262/18, juris). Die gegen das am 26. Februar 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.192,20 € festgesetzt. Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geboten ist. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2020 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Vorbringen der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020 gebietet keine vom Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich keine Rechtsfragen stellen, die dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV verpflichtend vorzulegen wären. Die Entscheidung des Senats kann mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden. Überdies ist die in der Stellungnahme der Kläger unter Ziff. I. formulierte Frage nicht entscheidungserheblich. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist auf ausdrücklichen Wunsch der Kläger vor Ausübung des Widerrufsrechts von beiden Seiten vollständig erfüllt worden. Die Kläger haben das Darlehen vor Erklärung des Widerrufs vollständig an die Beklagte zurückgeführt. Zu der unter Ziff. II. formulierten Frage hat sich der Bundesgerichtshof bereits positioniert. Der Bundesgerichtshof hat in Ansehung des Art. 6 der Richtlinie 2002/65/EG für den Fall der Freigabe von Sicherheiten durch den Darlehensnehmer entschieden, dass das Widerrufsrecht verwirkt sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17 -, Rn. 18 bis 33, juris). Die vorliegende Fallgestaltung bietet keinen Anlass, davon abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 28.07.2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. Gründe I. Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte aus einem vermeintlichen Rückgewährschuldverhältnis auf Zahlung in Anspruch genommen haben. Die Kläger nahmen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) mit einem auf den 21. Juni 2006 datierten schriftlichen Darlehensvertrag ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen über 43.500,00 € zur Renovierung einer Immobilie auf. Der Darlehensvertrag kam unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags einschließlich der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die Fotokopie (Anlage K 1 - Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Kläger eines der Grundstücke, die der Sicherung des Darlehens dienten, verkauft hatten, unterbreitete die Beklagte den Klägern am 20. Juni 2012 ein Angebot auf vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom selben Tag übersandte die Beklagte eine die Grundschuld betreffende Löschungsbewilligung an den im Auftrag der Kläger handelnden Notar. Die Kläger unterzeichneten die Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags am 24. Juni 2012. Mit Schreiben vom 10. November 2017 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch im Jahr 2017 widerrufen können. Weil der Darlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei, hätte die Beklagte den Klägern nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG verschiedene Informationen zur Verfügung stellen müssen, was nicht geschehen sei. Der Vertrag sei daher gem. § 346 BGB rückabzuwickeln. Nach Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen aus dem Rückabwicklungsverhältnis bestehe ein Saldo zugunsten der Kläger in Höhe von 21.192,20 €. Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Darlehensbetrag aus dem KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) refinanziert. Zins- und Tilgungsleistungen seien daher teilweise an die KfW weitergeleitet worden. Die Beendigung des Darlehensvertrags sei ebenso wie die Freigabe der Sicherheit auf Wunsch der Kläger erfolgt. Die Beklagte habe fünf Jahre nach Beendigung der Vertragsbeziehung nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müssen. Ein eventuelles Widerrufsrecht sei deshalb jedenfalls verwirkt. Im Übrigen habe der Gerichtshof der Europäischen Union am 11. September 2019 entschieden, dass bei beiderseitiger Erfüllung des Vertrags auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Schließlich sei der Widerruf auch deshalb unwirksam, da er außerhalb der Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB erklärt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger hätten keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Selbst wenn die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam gewesen wäre, hätten die Kläger das Widerrufsrecht wegen des Einwands der Verwirkung nicht mehr ausüben können. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht verwirkt werden könne. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt. Sowohl das erforderliche Zeitmoment als auch das Umstandsmoment lägen vor. Das Umstandsmoment sei regelmäßig zu bejahen, wenn der Verbraucher ein Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ablöse oder die Bank Sicherheiten freigebe. Hier hätten die Kläger das Darlehen vorzeitig abgelöst und die Beklagte habe das sichernde Grundpfandrecht freigegeben. Die Beklagte habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die Kläger ein mögliches Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es das Bestreiten des Vortrags der Beklagten zum angeblichen Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts nicht berücksichtigt habe. Das Rechtsinstitut der Verwirkung setze voraus, dass der aus dem Recht Verpflichtete in tatsächlicher Hinsicht zu einem Zeitpunkt vor der Rechtsausübung darauf vertraut habe, dass der Rechtsinhaber sein Recht zukünftig nicht mehr ausübe. Das Landgericht habe vermutet, dass die Beklagte mit der Ablösung und der Freigabe der Sicherheiten darauf vertraut habe, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werde. Diese Vermutung sei jedoch fehlerhaft. Das Vorliegen des Vertrauens hätte von der Beklagten als darlegungs- und beweisbelastete Partei für die Voraussetzungen der Verwirkung bewiesen werden müssen. Beweis habe die Beklagte indes nicht angetreten. Schon deshalb sei die angefochtene Entscheidung falsch. Jedenfalls hätte das Landgericht den zum behaupteten Vertrauen angebotenen Gegenbeweisen nachgehen müssen. Bei richtiger Feststellung der zugrundeliegenden Tatsachen hätte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Widerrufsrecht der Kläger nicht verwirkt gewesen sei. Das Widerrufsrecht der Kläger sei zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung auch nicht gem. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB erloschen gewesen. Die Regelung sei vorliegend nicht anwendbar. Die Kläger hätten sich darauf berufen, dass die Beklagte ihre Mitteilungspflichten nach § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfüllt habe. Diese Mitteilungspflichten seien jedoch nicht vom Begriff der erteilten Widerrufsbelehrung im Sinne von Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB umfasst. Dieses am Wortlaut der Norm orientierte Auslegungsergebnis werde durch eine systematische sowie ein unionsrechts- bzw. richtlinienkonforme Auslegung der Norm bestätigt. Abgesehen davon verstoße Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB wegen einer unangemessen kurzen Übergangsfrist von lediglich drei Monaten gegen die Verfassung. Zudem sei der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Norm sei deshalb verfassungswidrig, was im Vorlageverfahren durch das Bundesverfassungsgericht festzustellen sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2020 - 2-10 O 312/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 21.192,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist weiterhin der Ansicht, nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Leitlinien sei vorliegend von einer Verwirkung eines eventuellen Widerrufsrechts auszugehen. Zudem hält sie an ihrer Auffassung fest, dass ein eventuelles Widerrufsrecht nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB nicht mehr habe ausgeübt werden können. Schließlich verweist sie auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 - C-143/18 - und meint, aus den dortigen Erwägungen komme ein Widerruf auch im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da die Leistungspflichten aus dem Fernabsatzvertrag auf Wunsche der Kläger vor Ausübung des Widerrufsrechts beiderseitig vollumfänglich erfüllt gewesen seien. II. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen. Der mit Schreiben vom 10. November 2017 erklärte Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen hat den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sodass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war das Widerrufsrecht verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zeit- und Umstandsmoment können nicht voneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht mehr ausgeübt werden. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19 -, Rn. 12, juris, st. Rspr.). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, und dies in besonderem Maße gilt, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, ohne dass die vor der Widerrufserklärung erfolgte Beendigung eines Darlehensvertrags eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen des Umstandsmoments begründet (BGH aaO., Rn. 13, juris, st. Rspr.). Bei der Prüfung des Umstandsmoments kann auch der Zeitraum zwischen der Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags und dem Widerruf bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH aaO., Rn. 14, juris, st. Rspr.). Überdies ist die Tatsache, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ein Aspekt, den der Tatrichter bei der Prüfung des Umstandsmoments berücksichtigen kann, auch wenn der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Die Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung einer Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit der Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherheit den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens im Sinne des § 242 BGB liegen (BGH, Urteil vom 03. März 2020 - XI ZR 461/18 -, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19 -, Rn. 15, juris, st. Rspr.). Schließlich kann auch der weitere Einsatz der vom Darlehensnehmer erlangten Mittel nach vollständiger Beendigung des Darlehensvertrags geeignet sein, ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers auf das Ausbleiben des Widerrufs zu begründen. Dies gilt auch, wenn der Darlehensgeber - was hier die Beklagte geltend macht - nicht selbst mit den Zahlungen des Darlehensnehmers wirtschaftet, sondern diese valutagleich an eine andere Bank, über die er das Darlehen refinanziert und von der er die Mittel für das Darlehen erhalten hat, weitergeleitet hat (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19 -, Rn. 16, juris, st. Rspr.). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung durch die Kläger bereits verwirkt war, wobei das Landgericht als Umstandsmoment rechtsfehlerfrei die auf Wunsch der Kläger erfolgte Vertragsaufhebung, die Sicherheitenfreigabe und den zwischen der Vertragsaufhebung und der Erklärung des Widerrufs liegenden Zeitraum angesehen hat. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Wenn die Kläger geltend machen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft vermutet, dass die Beklagte nach der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags und der Freigabe der Grundschuld auf die Nichtausübung eines eventuellen Widerrufsrechts vertraut habe, so ist dies unzutreffend. Dem angefochtenen Urteil ist vielmehr zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Landgericht „unter Betrachtung der gesamten Fallumstände unter Berücksichtigung der Interessen aller am Rechtsstreit Beteiligter“ zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beklagte Vertrauen in die Nichtausübung eines eventuellen Widerrufsrechts ausgebildet hat. Dabei hat das Landgericht die Freigabe der Sicherheit am 20. Juni 2012 und den Abschluss des Aufhebungsvertrags am 24. Juni 2012 als Umstände angesehen, die auf die das Vertrauen der Beklagten schließen lassen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Vertrauen ist eine innere Tatsache, auf die aus äußeren Umständen geschlossen werden kann. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise getan, sodass das Berufungsgericht an diese Feststellung gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wenn die Kläger einwenden, das Landgericht habe das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die dazu gegenbeweislich benannten derzeitigen und früheren Vorstandsmitglieder der Beklagten nicht als Partei vernommen habe, haben sie damit keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden. Das Landgericht durfte von der Vernehmung der Vorstandsmitglieder als Partei (derzeitige Vorstandsmitglieder) bzw. als Zeugen (frühere Vorstandsmitglieder) absehen. Die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache ist zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mithin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (BGH, Beschluss vom 17. April 2018 - II ZR 277/16 -, Rn. 7, juris). Bei der Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten. Dabei ist zu bedenken, dass der Beweisführer grundsätzlich nicht gehindert ist, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue aufstellt. In der Regel wird Willkür nur angenommen werden können, wenn jegliche tatsächliche Anhaltspunkte fehlen (BGH, Beschluss vom 17. April 2018 - II ZR 277/16 -, Rn. 7, juris). So liegt der Fall hier. Es gibt keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und Freigabe der Sicherheit die Ausübung eines möglichen Widerrufsrechts in Betracht gezogen und sich darauf eingestellt hätte. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beklagte wegen möglicher Ansprüche auf Rückgewähr aus dem beendeten Vertragsverhältnis Rückstellungen gebildet hätte, was erforderlich gewesen wäre, wenn sie nicht auf das Unterbleiben des Widerrufs vertraut hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Beklagte, wie die Kläger selbst vortragen, die Möglichkeit der Ausübung eines denkbaren Widerrufsrechts trotz Beendigung des Vertrags überhaupt nicht in Betracht gezogen hat. Gerade darin liegt aber das Vertrauen in die Unveränderlichkeit des bestehenden Rechtszustands, welches in der Freigabe der Sicherheit seinen äußeren Ausdruck gefunden hat. Nicht berechtigt ist der Vorwurf, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beendigung des Darlehensvertrags auf Wunsch der Kläger erfolgt sei. Schon dem eigenen Sachvortrag der Kläger lässt sich entnehmen, dass die Vertragsbeendigung auf einem Wunsch der Kläger beruhte. Wie die Kläger vorgetragen haben, waren sie aus dem Kaufvertrag über das als Sicherheit dienende Grundstück zur lastenfreien Eigentumsübertragung verpflichtet. Da das Sicherungsbedürfnis der Beklagten nur dann entfällt, wenn die gesicherte Forderung erfüllt wird, mussten die Kläger die Darlehensvaluta zurückzahlen und den Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung befriedigen, um die Freigabe der Sicherheit zu erreichen. Wenn die Parteien unter diesen Umständen ihre wechselseitigen Verpflichtungen in einer vertraglichen Vereinbarung festhalten, beruht der Abschluss dieser Vereinbarung auf dem Wunsch der Kläger. Abgesehen von der Verwirkung des Widerrufsrechts war der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen auch deshalb unwirksam, weil er außerhalb der Ausschlussfrist des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB erklärt wurde. Nach dieser Vorschrift erlischt bei Immobiliardarlehensverträgen gem. § 492 Abs. 1a S. 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Immobiliardarlehensverträge sind gem. § 492 Abs. 1a S. 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Fassung Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag in diesem Sinne. Die Gewährung des Darlehens war von der Sicherung eines Grundpfandrechts abhängig (vgl. Ziff. 2 des Darlehensvertrags) und der vereinbarte Zinssatz von 1,00% (effektiv und nominal) lag nicht über dem Durchschnitt für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge. Der volumengewichtete Durchschnittssatz der Effektivzinssätze für Wohnungsbaukredite an private Haushalte im Neugeschäft bei anfänglicher Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre betrug im Juni 2006 4,66% (vgl. Zeitreihe BBK01.SUD118, MFI-Zinsstatistik, Quelle: Deutsche Bundesbank). Anders als die Kläger meinen, beruht das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf, dass die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB aF. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt (BGH, Urteil vom 01. März 2012 - III ZR 83/11 -, Rn. 15, juris, st. Rspr.). Auf die von den Klägern in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichterfüllung der Anforderungen des § 312c Abs. 2 BGB durch die Beklagte kommt es damit nicht an. Soweit die Kläger meinen, Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB verstoße gegen die Richtlinie 2002/65/EG und müsse deshalb einschränkend ausgelegt werden, hält der Senat an seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung fest (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 17 U 262/18 -, Rn. 67 f., juris). Gleiches gilt für das Vorbringen der Kläger, die Regelung über die Ausschlussfrist sei verfassungswidrig (Senat aaO., Rn. 60 ff., juris). Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der in dieser Vorschrift normierte allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 07. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, Rn. 171, juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Einführung einer absoluten zeitlichen Begrenzung des „ewigen“ Widerrufsrechts durch Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB nicht zu beanstanden. Die Ungleichbehandlung der Darlehensnehmer, die den Darlehensvertrag vor 11. Juni 2010 geschlossen haben, gegenüber den Darlehensnehmern, die den Darlehensvertrag ab dem 11. Juni 2010 geschlossen haben, ist nicht willkürlich. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Regelung die bei Verbraucherimmobiliardarlehensverträgen aus den Jahren 2002 bis 2010 bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit, die eine Belastung für die Kreditwirtschaft darstellte, beseitigen (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs.18/6286, S. 21). Konnte sich ein Darlehensgeber nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF berufen, weil er vom Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF abgewichen war, bestand das Risiko, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht u.U. Jahrzehnte nach Vertragsabschluss ausüben würden. Die Abweichung vom nicht gesetzeskonformen Mustertext, die dazu führte, dass die erteilte Belehrung nicht von der Gesetzlichkeitsfiktion erfasst wurde, war oft dem Bemühen geschuldet, den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu genügen. Diesen Umstand nahm der Gesetzgeber zum Anlass, durch die Einführung einer absoluten Ausschlussfrist für Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. Schürnbrand/Weber/Fritsche in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., EGBGB Art. 229 § 38, Rn. 5, beck-online). Hingegen bestand für Immobiliardarlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 und vor dem 21. März 2016 geschlossen wurden, kein Bedürfnis für die Einführung einer absoluten Ausschlussfrist, weil ein Darlehensgeber, der ohne Not von der nunmehr im Gesetzesrang stehenden Musterbelehrung abwich, nicht schutzwürdig erschien (vgl. Schürnbrand/Weber/Fritsche, aaO., Rn. 6). Schließlich war der Zeitraum von drei Monaten zwischen dem Inkrafttreten des Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB und dem dort bestimmten Ausschlusszeitpunkt nicht verfassungswidrig zu kurz bemessen. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass Darlehensnehmer unter den damals obwaltenden Umständen durch die kurze Frist in verfassungswidriger Weise an der Ausübung ihres Widerrufsrechts gehindert worden wären. Die Kläger machen insbesondere nicht geltend, dass sie innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht der Lage gewesen wären, den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwaltlich prüfen zu lassen. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von Berufungsverfahren bekannt, dass nach Inkrafttreten der Norm in großer Zahl Darlehensnehmer ihre auf Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen gegenüber ihren Vertragspartnern widerrufen haben. Diesen Widerrufen ist in der Regel eine anwaltliche Erstberatung, häufig durch eine auf Widerrufsfragen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, vorausgegangen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte - abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten - eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbiert würden. Der Senat beabsichtigt, den Gebührenstreitwert auf 21.192,20 € festzusetzen.