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Urteil

17 U 101/20

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0519.17U101.20.00
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Leitsätze
1. Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag Kreditschutzbrief/Kreditschutzbrief Plus (KSB/KSB Plus) ist Gegenstand einer zwischen den Darlehensvertragsparteien geschlossenen Vereinbarung; es handelt sich um verbundene Verträge. 2. Der Beitritt - wie hier - zu dem Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) erfasst notwendigerweise auch den Beitritt zu dem Kreditschutzbrief KSB, so dass die die Erwähnung beider Schutzbriefe in den Gestaltungshinweisen den Beitritt zutreffend abbildet. 3. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist jedenfalls rechtsmissbräuchlich, wenn anhand des Darlehensvertragsinhalts ohne Weiteres der Beitritt zu dem Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) eindeutig erkennbar ist.
Tenor
Die gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 9. September 2020 gerichtet Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag Kreditschutzbrief/Kreditschutzbrief Plus (KSB/KSB Plus) ist Gegenstand einer zwischen den Darlehensvertragsparteien geschlossenen Vereinbarung; es handelt sich um verbundene Verträge. 2. Der Beitritt - wie hier - zu dem Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) erfasst notwendigerweise auch den Beitritt zu dem Kreditschutzbrief KSB, so dass die die Erwähnung beider Schutzbriefe in den Gestaltungshinweisen den Beitritt zutreffend abbildet. 3. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist jedenfalls rechtsmissbräuchlich, wenn anhand des Darlehensvertragsinhalts ohne Weiteres der Beitritt zu dem Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) eindeutig erkennbar ist. Die gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 9. September 2020 gerichtet Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Fahrzeugfinanzierungsvertrags in Anspruch genommen hat. Die Klägerin beantragte als Verbraucherin bei der Beklagten mit schriftlichem Darlehensantrag vom 24. September 2015 die Gewährung eines Darlehens i.H.v. 64.878,06 € zur Finanzierung des Teilkaufpreises eines neuen VW Touareg V6 TDI in Höhe von 61.092,75 € sowie des Beitrags für den Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) in Höhe von 3.785,31 €. Der Darlehensantrag enthielt auf Seite 5 die folgende Widerrufsinformation: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Laufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1 GmbH, Straße1, Stadt1, Telefax: …; E-Mail: …@.com Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und an die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder an die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit dem wirksamen Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 1,17 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags und/oder der Anmeldung zum KSB/KSB Plus Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den an den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Anmeldung zum KSB/KSB Plus nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Warenkaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zu Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. - Wenn der Darlehensnehmer in Folge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen - Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 € beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist.“ Unter der vertikal gestellten Zwischenüberschrift „KSB/KSB Plus“ heißt es im Darlehensvertrag: „Anmeldeerklärung des Darlehensnehmers - gilt sofern im Finanzierungsplan ein Beitrag für den Kreditschutzbrief (KSB) bzw. den Kreditschutzbrief Plus (KSB Plus) ausgewiesen ist oder die Anmeldung nachträglich (z.B. telefonisch) erfolgt: Der oben genannte Darlehensnehmer wird auf seinen Wunsch vom Versicherungsnehmer zum KSB bzw. KSB Plus durch Unterzeichnung dieses Darlehensantrages zu den Gruppenversicherungs-verträgen, die zwischen der X bzw. X1 einerseits und der Bank1 GmbH andererseits bestehen, angemeldet. Bei Anmeldung zum KSB wird der Darlehensnehmer als versicherte Person bzw. der unterzeichnende Darlehensnehmer als Gefahrperson gegen die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit, bei Anmeldung zum KSB Plus gegen die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit abgesichert. Es gelten für dieses Versicherungsverhältnis die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des KSB bzw. KSB Plus. […]“ Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensantrags wird auf dessen Kopie (Anlage B 1 - Bl. 90 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des Inhalts der Versicherungsbedingungen wird auf deren Kopien (Anlage BE 1 - Bl. 429 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß aus. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Zur Finanzierung der Schlussrate schlossen die Parteien am 17. Oktober 2019 einen weiteren Darlehensvertrag, wegen dessen Inhalt auf die Kopie (Anlage K 1 - Bl. 25 ff. d.A.) verwiesen wird. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht mehr zur Zahlung der vertraglichen Zins- und Tilgungsraten verpflichtet, da sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe. Die Widerrufsfrist sei bei Zugang der Erklärung nicht abgelaufen gewesen. Die Widerrufsfrist habe schon deshalb nicht begonnen, weil der Darlehensvertrag nicht gemäß den Formvorschriften des § 492 Abs. 1 BGB zu Stande gekommen sei. Die Beklagte habe die Annahme des Vertragsangebots nicht formgerecht erklärt. Der Formmangel sei zwar durch die Auszahlung der beantragten Darlehenssumme geheilt worden. Für den Beginn der Widerrufsfrist sei dies jedoch ohne Bedeutung. Die Beklagte habe dem Kläger auch nicht gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB aF sämtliche Pflichtangaben zur Verfügung gestellt. Insbesondere fehle eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation. Die im Vertragsantrag enthaltene Widerrufsinformation genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB aF sei unzureichend, da ein Durchschnittsverbraucher nicht erkennen könne, von welchen Voraussetzungen der Fristbeginn abhängig sei. Des Weiteren fehle im Darlehensvertrag die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Angabe zur Art des Darlehens. Unvollständig seien die im Vertrag enthaltenen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Die vorgeschriebenen Pflichtangaben umfassten nicht nur Angaben zur Kündigung des Darlehensgebers, sondern zur Kündigung des Darlehensnehmers. Angaben zum Verfahren bei Kündigung durch den Darlehensnehmer seien aber nicht vorhanden. Zudem fehle der erforderliche Hinweis auf die vom Darlehensgeber im Falle der Kündigung einzuhaltende Form nach § 492 Abs. 5 BGB. Der Vertrag enthalte nicht die gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zur Methode der Berechnung des Anspruchs auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Mit der von der Beklagten gewählten Formulierung könne der Darlehensnehmer seine Belastung nicht zuverlässig abschätzen. Des Weiteren genügten die Angaben zu den Widerrufsfolgen und zum Wertverlust nicht den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB aF. Die Regelung in den Darlehensbedingungen zur Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers stehe nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, da sie entgegen § 357 Abs. 7 BGB eine Wertersatzpflicht auch für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme vorsähen. Falsch sei der Hinweis, dass die Darlehensnehmerin im Falle des Widerrufs die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins entrichten müsse. Dieser Hinweis stehe im Widerspruch zu den Regeln des Widerrufsdurchgriffs (§ 358 Abs. 4 BGB). Schließlich entspreche die Widerrufsinformation nicht dem Deutlichkeitsgebot. Sie sei weder „gesondert präsentiert noch drucktechnisch so stark hervorgehoben“, dass sie beim Durchblättern des Darlehensvertrags nicht übersehen werden könne. Ferner seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer zu kleinen Schrift verfasst, so dass sie selbst bei voller Sehkraft nur schwer zu lesen seien. Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Klagepartei aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 24. September 2015 über 70.801,23 € - prolongiert mit Vertrag vom 17. Oktober 2019 über 38.669,40 € - weder die Zahlung der Zinsen i.H.v. 3,92 % p.a. noch zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 3. Juni 2019 schuldet. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klagepartei sämtliche Zahlungen nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurück zu gewähren, die die Klagepartei zwischen dem 3. Juni 2019 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter Ziff. 1 genannten Darlehensvertrag geleistet hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 48.990,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 2.723,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs VW Touareg … zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, 2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzinssatz i.H.v. 3,92 % p.a. für den Zeitraum ab dem 17. Oktober 2019 bis zur Rückgabe des Fahrzeugs VW Touareg … zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe mit Schreiben vom 3. Juni 2019 nicht mehr wirksam widerrufen können, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Der Darlehensvertrag enthalte alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich seien. Der Vertrag sei formgerecht zustande gekommen durch Unterzeichnung des Darlehensantrags und der Annahmeerklärung, deren Empfang die Klägerin schriftlich bestätigt habe. Schließlich habe die Klägerin ein eventuelles Widerrufsrecht verwirkt bzw. die Erklärung des Widerrufs stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar. Jedenfalls müsse die Klägerin Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs leisten und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins entrichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei auch insoweit zulässig, als die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 festgestellt wissen wolle, dass die primären Leistungspflichten erloschen seien. Das erforderliche Feststellungsinteresse bestehe. Gleiches gelte für die Klageanträge zu 2 und 4. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Darlehensvertrag sei nicht durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden. Daher habe die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen, sondern sei weiterhin zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet. Der Darlehensvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Kammer sei aufgrund der schriftlichen Empfangsbestätigungen davon überzeugt, dass die Klägerin Ausfertigungen ihres Darlehensantrages und der Annahmeerklärung der Beklagten erhalten habe. Die Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens vom 17. Oktober 2019 stelle einen neuen Darlehensvertrag und keine bloße Prolongation des ursprünglichen Darlehens dar, da der Klägerin ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2019 lediglich den im Jahr 2015 geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Allerdings sei die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Frist habe mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB aF) und Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde (§ 356b Abs. 1 BGB aF), welche die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, begonnen. Die Vertragsurkunde enthalte auch die gemäß § 492 Abs. 2 BGB aF erforderlichen Angaben nach Art. 247 §§ 6-13 EGBGB aF, insbesondere die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB aF erforderliche Widerrufsinformation. Die Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die Beklagte könne sich deshalb gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF auf die Schutzwirkung des Musters berufen. Die Beklagte habe das Muster vollständig verwendet. Zudem sei die Widerrufsbelehrung durch die Umrandung und die fettgedruckten Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Die Widerrufsinformation sei klar und verständlich. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Inhalt der Musterwiderrufsinformation der Anlage 7 nicht im Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie stehe, ändere daran nichts, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden habe. Eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF sei nicht möglich. Auch darüber hinaus fehlten keine Pflichtangaben. Dies gelte insbesondere für die Art des Darlehens i.S.v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 2 EGBGB aF. Der Vertrag sei mit der Überschrift „Darlehensantrag“ versehen. Zudem enthalte der Vertrag Angaben zur Darlehenssumme sowie der Anzahl und der Höhe der Raten. Überdies habe die Klägerin die „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ erhalten. In dieser Standardinformation sei die Kreditart als „Annuitätendarlehen mit verbrieftem Rückgaberecht“ beschrieben. Die Standardinformation sei auch in den Vertrag einbezogen worden. Es fehle auch nicht der Hinweis auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB aF. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse insoweit nicht über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert werden. Vielmehr beziehe sich diese Vorschrift nur auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung durch die Beklagte habe es ebenfalls nicht bedurft. Die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, genüge es, wenn die wesentlichen Parameter für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in groben Zügen genannt seien. Die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel sei nicht erforderlich. Die Zulassung des Fahrzeugs sei nicht mehr von der Privilegierung des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB gedeckt. Der Hinweis im Darlehensvertrag lasse die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation nicht entfallen. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation werde nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten. Ebenso gehe die Auffassung der Klägerin fehl, wonach die Belehrung über die Pflicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta im Fall des Widerrufs unrichtig sei. Zumindest für den denkbaren Fall, dass die Auszahlung des Darlehens an den Darlehensnehmer erfolge, sei die Belehrung richtig. Es genüge, dass die Belehrung für sich gesehen in ihrer Abstraktheit richtig sei. Anders als die Klägerin meine, wäre diese gemäß § 357a Abs. 3 S. 1 BGB auch verpflichtet gewesen, im Fall des Widerrufs den vertraglich vereinbarten Sollzins zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensmittel zu entrichten. Folglich sei die Belehrung auch insoweit zutreffend. Der Vertrag enthalte die notwendigen Informationen über die Auszahlungsbedingungen des Darlehens nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, indem im Vertrag darauf hingewiesen werde, dass das Darlehen an den Verkäufer ausgezahlt werde. Weitere besondere Bedingungen bestünden nicht. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, die Widerrufsinformation sei entgegen die Auffassung des Landgerichts nicht hinreichend klar und prägnant und der Darlehensvertrag enthalte auch darüber hinaus nicht alle erforderlichen Pflichtangaben. Die Widerrufsinformation sei in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist unzureichend. Sie entspreche insoweit dem Muster der Anlage 7 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, das vom Gerichtshof der Europäischen Union als richtlinienwidrig angesehen worden sei. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 Abs. 2 S. 3 EGBGB könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie das Muster der Anlage 7 nicht unverändert übernommen habe. Die Beklagte habe die Gestaltungshinweise [2a], [6a] und [6b] fehlerhaft umgesetzt. Sie sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Ratenschutzversicherung KSB/KSB Plus um ein verbundenes Geschäft handele. Da die Ratenschutzversicherung nicht im Wege eines selbstständigen Vertrages, sondern durch die Anmeldung zu einem Gruppenversicherungsvertrag begründet werde, sei die Klägerin nicht Partei eines weiteren Vertrags geworden. Eine weitere Abweichung vom Muster stelle die Regelung in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen dar. Diese Klausel sei als Bestandteil der Widerrufsinformation anzusehen und begründe damit einen inneren Widerspruch der Widerrufsinformation. Im Übrigen sei der in der Widerrufsinformation angegebene Zinsbetrag falsch. Dieser hätte von der Beklagten mit 0,00 € angegeben werden müssen, da die Klägerin im Falle des Widerrufs nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet sei. Schließlich sei die Widerrufsinformation auch nicht ausreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Unabhängig davon greife die Gesetzlichkeitsfiktion auch deshalb nicht ein, weil das gesetzliche Muster über eine Wertersatzpflicht belehre, die tatsächlich nicht bestehe. Im Darlehensvertrag fehle entgegen der Ansicht des Landgerichts der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderliche Hinweis auf die vom Darlehensgeber bei Kündigung des Darlehensvertrags einzuhaltenden Form. Dass die Form der Kündigung Gegenstand der Pflichtangabe sei, folge bereits aus dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Noch deutlicher sei die in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG gewählte Formulierung. Sinn und Zweck der Pflichtangabe sei es, dem Verbraucher nicht nur mitzuteilen, wann und wie er kündigen könne, sondern ihn auch in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Darlehensgebers zu prüfen. Dazu müsse er wissen, welcher Form die Kündigung entsprechen müsse. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass sich Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG nur auf das in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG geregelte Kündigungsrecht beziehe. Hierfür sprächen weder der Wortlaut noch die Systematik des Gesetzes. Neben dem Hinweis auf die Form der Kündigung des Darlehensgebers fehle der nach Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB erforderliche Hinweis auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Schließlich habe die Beklagte den Hinweis auf das Kündigungsrecht der Klägerin in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „versteckt“. Dies sei unzulässig. Des Weiteren fehlten die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderlichen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen. Der Vertrag enthalte diese Angaben nicht. Abgesehen davon habe die die Beklagte gegen § 308 Nr. 4 BGB verstoßen, indem sie sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht habe einräumen lassen, nicht näher bezeichnete Auszahlungsvoraussetzungen für das Darlehen zu bestimmen. Auch infolge der Nichtigkeit der Klausel fehlten die erforderlichen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen. Die Beklagte habe die Klägerin rechtsfehlerhaft darüber belehrt, dass diese nach dem Widerruf die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins entrichten müsse. Stattdessen hätte die Beklagte die Klägerin gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b EGBGB auf den Widerrufsdurchgriff bei verbundenen Geschäften und die besonderen Modalitäten der Rückabwicklung nach § 358 Abs. 4 BGB hinweisen müssen. Dazu zähle zum einen, dass der Darlehensgeber bei verbundenen Geschäften nach Widerruf keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegenüber dem Darlehensnehmer habe, und zum anderen, dass der Darlehensgeber nach Widerruf keinen Anspruch auf Verzinsung habe, weil der Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers mit dem Darlehensrückgewähranspruch des Darlehensgebers saldiert werde. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Widerrufsfrist auch deshalb nicht abgelaufen, weil der Darlehensvertrag keine Angabe zur Art des Darlehens enthalte. Richtigerweise hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich um einen Ratenkredit mit annuitätischer Tilgung, gleichbleibenden monatlichen Raten, festem Sollzinssatz und gegebenenfalls erhöhter Schlussrate handele. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation genüge nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB, da der Text ebenso wie der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer zu geringen Schriftgröße gedruckt sei, so dass es dem durchschnittlichen Darlehensnehmer nicht möglich sei, diesen flüssig zu lesen. Es fehle an der erforderlichen Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Aus diesem Grund könne sich die Beklagte auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Ebenfalls rechtsfehlerhaft seien die Ausführungen des Landgerichts zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Der Hinweis im Vertrag auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze sei nicht ausreichend, weil der Bundesgerichtshof mehrere Methoden anerkannt habe. Außerdem enthalte die Angabe eine Alternative in Bezug auf die Höhe des Betrages. Damit sei offen, welcher Werte gelten solle. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg vom 9. September 2020, Az. 1 O 380/19, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 48.530,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 2.723,67 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Übrigen stellt die Beklagte die Hilfsanträge aus der ersten Instanz Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF, da sie dem Muster der Anlage 7 entspreche. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 - C-66/19 - gebe keinen Anlass, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Das Muster der Anlage 7 habe Gesetzesrang. Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung bestehe nicht, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe. Dieser Auffassung hätten sich die Obergerichte angeschlossen. Abgesehen davon sei die fragliche Formulierung zum Fristbeginn auch gesetzeskonform. Eine Auslegung, dass der Verweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, wäre contra legem. Der deutsche Gesetzgeber habe nicht nur in seinen Erwägungen zur Begründung der Vorschrift festgehalten, dass er einen Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift für hinreichend klar und verständlich erachte. Er habe darüber hinaus eine entsprechende Formulierung in das mit Gesetzrang ausgestattete Muster übernommen. Der Hinweis in der Widerrufsinformation auf die Besonderheiten bei weiteren Verträgen bezogen auf die Anmeldung zum KSB/KSB Plus entspreche dem gesetzlichen Muster. Die Anmeldung stelle einen verbundenen Vertrag dar. Dass die Klägerin nicht selbst Vertragspartnerin des Versicherungsvertrages geworden sei, sei unschädlich. Die Widerrufsinformation und die sonstigen Pflichtangaben seien hinreichend deutlich gestaltet. Durch die fett gedruckte Überschrift sowie die fett gedruckten Zwischenüberschriften in Verbindung mit dem den Text umgebenden Rahmen hebe sich die Widerrufsinformation deutlich vom übrigen Vertragstext ab. Der Text sei auch nicht in einem zu kleinen Schriftbild gehalten. Die Schriftgröße sei leserlich. Gesetzliche Vorgaben zu Schriftgröße, Zeilenabstand oder Gesamtanzahl der auf einer Seite unterzubringenden Zeilen existierten nicht. Durch die schwarze Schrift auf weißem Grund bestehe ein ausreichender Kontrast, der die Lesbarkeit ohne Hilfsmittel gewährleiste. Darüber hinaus könne Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB nicht entnommen werden, dass der Text der Widerrufsinformation besonders hervorgehoben werden müsse. Die Darstellung der Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche in vollem Umfang dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 EGBGB, sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Der Umstand, dass das Darlehen direkt an den Verkäufer des Fahrzeugs geflossen sei, habe bei Abfassung der Widerrufsinformation keine Berücksichtigung finden müssen. Eine Anpassung der Musterwiderrufsinformation an den jeweiligen Einzelfall sei nicht erforderlich. Zu diesem Ergebnis seien auch die Oberlandesgerichte Stuttgart, Braunschweig und Köln gekommen. Die Klägerin berücksichtige nicht, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssten und Sammelbelehrungen nicht per se undeutlich und unwirksam seien. Die Auffassung der Klägerin, im Falle eines wirksamen Widerrufs sei der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, den Sollzins zu entrichten, sei unzutreffend. Das Gegenteil ergebe sich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, der gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auf verbundener Verträge entsprechend Anwendung finde. Der Hinweis auf die Wertersatzpflicht stehe im Einklang mit den Vorgaben der §§ 358 Abs. 4 S. 1, 359 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den Gesetzeswortlaut abzuschreiben. Ein Hinweis, dass die Wertersatzpflicht nur greife, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, werde nach dem Gesetz nicht geschuldet. Diese Auffassung verträten das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Celle. Aber selbst wenn die Angaben fehlerhaft sein sollten, änderte dies nichts an der Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsinformation. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde eine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung nicht undeutlich durch Angaben an anderer Stelle der Vertragsunterlagen. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass der Darlehensvertrag alle nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB erforderlichen Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung enthalte. Nach dieser Vorschrift habe es eines Hinweises auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB nicht bedurft, wie der Bundesgerichtshof erst jüngst entschieden habe. Auch auf die Form der Kündigungserklärung des Darlehensgebers habe die Klägerin nicht hingewiesen werden müssen. Wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lasse, habe der Gesetzgeber die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB bei Abfassung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB offensichtlich nicht im Sinn gehabt. Dies entspreche der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart, Braunschweig und Celle. Auch die Angaben der Beklagten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Ziff. 2c der Darlehensbedingungen seien nicht zu beanstanden. Entgegen der klägerischen Ansicht habe es weder einer finanzmathematischen Darstellung der Berechnungsmethode für den Vorfälligkeitsschaden noch der Darlegung einer finanzmathematischen Formel bedurft. Den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entsprechend benenne die Vertragsangabe die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen. Abgesehen davon habe eine unvollständige Angabe kein Nichtanlaufen der Widerrufsfrist zur Folge. Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, führe eine fehlerhafte Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Die Art des Darlehens sei im Vertrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ordnungsgemäß angegeben. Der Darlehensnehmer könne dem Darlehensvertrag zwanglos die ratenweise Rückzahlung des Darlehens, den annuitätischen Charakter und die Höhe der Raten entnehmen. Weitere Angaben seien nicht erforderlich. Darüber hinaus lasse sich den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite entnehmen, dass es sich um ein Annuitätendarlehen handele. Der Darlehensvertrag enthalte zudem die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erforderliche Angabe zu den Auszahlungsbedingungen des Darlehens. Auch dies habe das Oberlandesgericht Stuttgart bereits entschieden. Ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB liegen nicht vor. Selbst wenn dies so wäre, wäre die Pflichtangabe nicht fehlerhaft. Der Hinweis auf die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Verkäuferin genüge für den erforderlichen Hinweis nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB aF i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB aF. II. Die Berufung ist zulässig. Wenngleich die Berufungsbegründungen in weiten Teilen aus vorgefertigten Textbausteinen besteht, die in einer Vielzahl von Verfahren Verwendung finden, lässt sich der Berufungsbegründung noch hinreichend entnehmen, welche Einwendungen die Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung erheben will. Die Berufungsbegründung genügt daher den Anforderungen des § 520 ZPO. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung den Darlehensvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bereits abgelaufen. Der Darlehensvertrag enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (BGB aF) i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (EGBGB aF) erforderlichen Pflichtangaben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Widerrufsfrist hat deshalb schon im September 2015 begonnen (§ 356b Abs. 2 BGB aF). Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Sie ist hervorgehoben und deutlich gestaltet. Damit genügt sie den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF. Die Gesetzlichkeit der Widerrufsinformation wird fingiert. Die Beklagte hat den Gestaltungshinweis [2a] ordnungsgemäß umgesetzt. Danach ist bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, einzufügen: „Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.“ Dem entspricht die Widerrufsinformation vollständig. Die Beklagte hat sowohl den Fahrzeugkaufvertrag als auch die „Anmeldung zum KSB/KSB Plus“ als verbundene Verträge bezeichnet. Dagegen ist nichts einzuwenden. Dass die Restschuldversicherung in Gestalt einer Gruppenversicherung abgeschlossen worden ist, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Klägerin keine andere Bewertung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19 -, Rn. 11, juris). Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag Kreditschutzbrief/Kreditschutzbrief Plus (KSB/KSB Plus) ist Gegenstand einer zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung und der Darlehensvertrag sind verbundene Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB. Die erforderliche wirtschaftliche Einheit wird gem. § 358 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 BGB vermutet, weil die Beklagte die Gegenleistung der Klägerin finanziert. Zudem besteht der erforderliche Finanzierungszusammenhang (für eine vergleichbare Fallgestaltung: OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 - 6 U 98/19 -, Rn. 29 ff., juris). Der Beitrag für den KSB/KSB Plus ist eine Gegenleistung für die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag, die der Beklagten zufließt. Es handelt sich nicht um eine gegenüber dem Versicherer zu erbringende Leistung. Wie den Versicherungsbedingungen in § 10 Nr. 1 zu entnehmen ist, schuldet die Beklagte dem Versicherer den Versicherungsbeitrag, während der Versicherungsnehmer seinerseits gegenüber dem Versicherten ein Entgelt für den gewährten Versicherungsschutz berechnet. Der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag sind rechtlich selbstständige Verträge. Der Darlehensvertrag konnte auch ohne die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag geschlossen werden. Überdies hatte die Klägerin die Wahl, in welchem Umfang er zum Gruppenversicherungsvertrag angemeldet werden wollte. Während der KSB die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit absichert, umfasst der KSB Plus zusätzlich das Risiko Arbeitslosigkeit. Da sich die Kläger für den Beitritt zum KSB Plus, der den Beitritt zum KSB einschließt, entschieden hat, war es zutreffend, beide Gruppenversicherungsverträge in der Widerrufsinformation aufzuführen. Nach den in den Darlehensvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen ist es nicht möglich, ausschließlich zum Gruppenversicherungsvertrag KSB Plus angemeldet zu werden. Die Anmeldung zum KSB Plus setzt die Anmeldung zum KSB voraus. Daher waren sowohl der KSB als auch der KSB Plus in der Widerrufsinformation aufzuführen und nicht, wie die Klägerin unzutreffend meint, lediglich der KSB Plus. Der Umstand, dass die Beklagte den Fahrzeugkaufvertrag und die Anmeldung zum KSB/KSB Plus in Umsetzung des Gestaltungshinweises [2a] unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ durch die Formulierung „und/oder“ verbunden hat, begegnet keinen Bedenken (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 26, juris). Es handelt sich um eine notwendige und damit zulässige sprachliche Anpassung. Neben dem Gestaltungshinweis [2a] hat die Beklagte wegen des verbundenen Vertrags über die Anmeldung zum KSB/KSB Plus die Gestaltungshinweise [2], [6], [6a] und [6b] ordnungsgemäß umgesetzt. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der in Nr. 6 der Kreditbedingungen enthaltenen Klausel im Falle des Widerrufs eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen ist. Der von der Klägerin postulierte Widerspruch zur Regelung über den Wertersatz in der Widerrufsinformation besteht nicht. Der Widerrufsinformation lässt sich nicht entnehmen, dass der darin enthaltene Hinweis auf die Pflicht zum Wertersatz abschließend wäre. Der Verbraucher durfte aufgrund der von der Beklagten verwendeten, dem Gestaltungshinweis des Musters der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechenden Formulierung nicht davon ausgehen, dass eine Wertersatzpflicht ausschied, wenn er die Sache vollständig und ohne Substanzschäden zurückgewährte. Der Hinweis in Nr. 6 a) der Kreditbedingungen ist zutreffend. Anders als die Klägerin meint, ist der Verbraucher verpflichtet, eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Wertminderung zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, Rn 30, juris). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann der den Ersatzanspruch begründende Wertverlust der Ware sowohl durch die normale Abnutzung infolge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme und des weiteren Gebrauchs als auch darüberhinausgehende Verschlechterungen wie z. B. eine Beschädigung infolge unsachgemäßer Handhabung oder übermäßiger Inanspruchnahme entstehen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Wertverlust nicht auf den zur Prüfung der Ware notwendigen Umgang zurückzuführen ist. Zur Prüfung der Ware kann im Einzelfall auch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gehören. Umgekehrt kann nach der Verkehrssitte eine Prüfung der Ware durch Ingebrauchnahme unüblich sein (BT-Drs. 17/12637, S. 63). Maßgeblich ist damit, ob die Prüfung eines Kraftfahrzeugs durch Ingebrauchnahme notwendig und nach der Verkehrssitte üblich ist. Beides ist nicht der Fall. Mit der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Ware, die bei Kraftfahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden sollen, mit der Zulassung beginnt, geht der Verbraucher mit dem Fahrzeug in einer Weise um, die nicht mehr zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs notwendig war und die deshalb die Wertersatzpflicht nach §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 BGB auslöst. Die Situation ist vergleichbar mit dem Einbau eines Ersatzteils in ein Kraftfahrzeug und dessen anschließender Benutzung. Auch in einem solchen Fall wird die Grenze der zulässigen Prüfung des Ersatzteils überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15 -, Rn. 33, juris, zu § 357 Abs. 3 BGB in der vom 04. August 2011 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung). Zu berücksichtigen ist, dass der Kaufinteressent beim Verbrauchsgüterkauf im stationären Handel die Möglichkeit hat, die zu erwerbende Ware vorab in Augenschein zu nehmen. Bei Fahrzeugkäufen besteht in der Regel die Möglichkeit, dieses im Verkehr auszuprobieren. Einer Ingebrauchnahme bedarf es nicht. Im Übrigen wäre eine Ingebrauchnahme durch Zulassung nach der Verkehrssitte unüblich, wollte man deren Notwendigkeit zur Prüfung annehmen. Aber selbst wenn die Regelung in Ziff. 6 a) der Darlehensbedingungen inhaltlich unzutreffend wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Gesetzlichkeitsfiktion. In dem inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz läge keine Abweichung vom gesetzlichen Muster, da sich die fragliche Regelung an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle des Vertrages befindet (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 31, juris). Anders als die Klägerin meint, ist die Widerrufsinformation auch nicht wegen der angegebenen Höhe des Tageszinsbetrages fehlerhaft. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist unter der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages, über den der Verbraucher zu informieren ist, der vereinbarte Sollzins zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 13, juris). Diese Hinweispflicht gilt nach den gesetzlichen Vorgaben auch dann, wenn es sich um ein verbundenes Geschäft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 21, juris). Selbst wenn dieser tatsächlich nicht geschuldet wäre, käme der Beklagten die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF zugute (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 17, juris). Die Beklagte durfte daher den Tageszinsbetrag auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinses angeben. Schließlich ist die Widerrufsinformation durch den sie umgebenden Rahmen, die fett und zentriert gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und den Abdruck auf einer gesonderten Seite des Darlehensvertrags hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF gilt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet der vom Gerichtshof der Europäischen Union festgestellten Unvereinbarkeit der in der Musterformulierung zum Fristbeginn enthaltenen Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB aF mit Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 10, juris, st. Rspr.). Dem schließt sich der Senat an. Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. Der Darlehensvertrag enthält alle sonstigen, nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aF erforderlichen Pflichtangaben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Vertragsangaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren nicht deshalb unvollständig, weil ein Hinweis auf die im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrags durch den Darlehensgeber einzuhaltende Form des § 492 Abs. 5 BGB fehlt. Wie der Bundesgerichthof entschieden hat, ist der Darlehensnehmer gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren. Vielmehr ist die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris). Wenn der Darlehensgeber - so wie hier die Beklagte in Ziff. 7 der Darlehensbedingungen - überobligatorisch auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers hinweist, ist es deshalb in jedem Fall unschädlich, wenn sich der Hinweis nicht auf die einzuhaltende Form der Kündigungserklärung erstreckt. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2017 ist überholt. Im Darlehensvertrag bedurfte es keines Hinweises auf das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Da die Beklagte der Klägerin ein befristetes Darlehen gewährte, besteht kein Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB. Wenn die Klägerin mit der Berufung rügt, das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Vertrag die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB aF erforderliche Angabe zur Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer nicht enthalte, ist die Rüge nicht verständlich. Offensichtlich hat die Klägerin die unmittelbar über der Unterschrift der Klägerin stehende Vertragspassage, wonach das Darlehen auf ein Konto des Verkäufers bei der Bank überwiesen werden soll, übersehen. Gemessen an Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB aF ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf Seite 3 des Vertrags auf die Möglichkeit der Bestimmung weiterer Auszahlungsvoraussetzungen nach Vertragsabschluss hingewiesen hat. Dieser Hinweis ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unzutreffend. Die fragliche Klausel verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die Regelung enthält jedoch einen zur Wirksamkeit der Klausel führenden Zumutbarkeitsvorbehalt, wenn es dort heißt: „[…] unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers [….]“. Die Beklagte informierte die Klägerin gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF klar und verständlich über die Art des Darlehens. Bei der Angabe der Darlehensart kann zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen, etwa Leasingverträgen, unterschieden werden. Des Weiteren kann sich die Angabe aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z. B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Ende der Laufzeit. Auch die besonderen Formen, die in §§ 503 bis 505 BGB genannt werden, stellen Darlehensarten dar (RegE, BT-Drucks. 16/11643 S. 123). Indem die Beklagte den Vertragsantrag mit „Darlehensantrag“ überschrieb und es unmittelbar über der Unterschrift der Klägerin heißt: „Der Darlehensnehmer beantragt hiermit ein Darlehen in bezeichneter Höhe und zu den aufgeführten Bedingungen“, grenzte sie den Darlehensvertrag von sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen ab. Einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher war es damit möglich zu erkennen, dass er zur Finanzierung des Erwerbs des von ihm ausgewählten Kraftfahrzeugs den Abschluss eines Darlehensvertrags und nicht etwa eines Leasingvertrags anbot. Angesichts der Angaben im Antrag zur Laufzeit des Darlehens und zur Höhe der Monatsraten stand es aus seiner Sicht zudem außer Frage, dass es sich um ein befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung handelt. Soweit die Klägerin meint, die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF seien unzureichend, vermag auch dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass unter Berücksichtigung des maßgeblichen Unionsrechts die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderlichen Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht die Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel enthalten müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 17, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 44, juris). Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode zu Grunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich. Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe nichts beitragen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 18, juris). Es genügt daher, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Dies gilt für die hier maßgebliche, inhaltlich identische Vorschrift des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF in gleicher Weise. Die von der Beklagten in den Vertrag aufgenommenen Angaben genügen diesen Voraussetzungen. Die unter Ziff. 2 der Darlehensbedingungen getroffene Regelung entspricht im Wesentlichen den vom Bundesgerichtshof beurteilten Vertragsklauseln. Wie der Bundesgerichtshof darüber hinaus judiziert hat, ist die richtige Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 17, juris). Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV, wie es die Klägerin anregt, liegen daher nicht vor. Unabhängig davon hätte eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zur Folge, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB aF zu berühren. Insoweit hat die Erteilung einer ordnungsgemäßen Pflichtangabe nur Bedeutung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 25, juris). Der Einwand der Klägerin, die Angaben zum Verzugszinssatz seien unzureichend, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Beklagte hat mit den Angaben in Ziff. 5 der Darlehensbedingungen auf die Art und Weise der Anpassung der Verzugszinsen gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB aF hingewiesen. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48/EG) zutreffend wiedergegeben. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris), zumal die Beklagte darauf verwiesen hat, dass sich der Verzugszinssatz nach dem Gesetz richtet. Anders als die Klägerin meint, bedurfte es einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris). Auch insoweit ist wegen der Offenkundigkeit der Auslegung des maßgeblichen Unionsrechts ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 22, juris). Sollte entgegen der Ansicht des Senates davon auszugehen sein, dass die Widerrufsinformation wegen der Angaben sowohl zum KSB als auch zum KSB Plus nicht dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entspreche, könnte sich die Beklagte dennoch auf die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF berufen. Der Klägerin wäre gem. § 242 BGB der Einwand, die Beklagte habe über einen Vertrag als verbundenen Vertrag belehrt, der nicht abgeschlossen worden sei, verwehrt. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 27, juris). Wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat, kann es insoweit unter anderem eine Rolle spielen, wenn dem Darlehensnehmer im Rahmen der Vertragsgespräche neben dem Kaufvertrag ein solcher weiterer Vertrag angetragen worden ist, den er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Passagen der Widerrufsinformation zu einem solchen Vertrag in seinem Fall überflüssig waren und diese lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Bei der Beurteilung, ob der Darlehensnehmer lediglich eine formale Rechtsstellung ausnutzen möchte, kann ferner von Bedeutung sein, dass der Darlehensnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 28, juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19 -, Rn. 86, juris). Nach diesen Grundsätzen handelte die Klägerin rechtsmissbräuchlich, wenn sie nun darauf verweist, dass sie nur dem KSB Plus und nicht dem KSB beigetreten sei. Für die Klägerin wäre anhand der Erläuterung auf der ersten Seite des Darlehensantrages eindeutig erkennbar gewesen, dass sie die Anmeldung zum KSB Plus gewählt und deshalb der Hinweis in der Widerrufsinformation zum KSB für sie keine Bedeutung hatte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Klägerin die von ihr gezahlten Darlehensraten herausverlangt, ohne den gesetzlichen Wertersatzanspruch der Beklagten wegen der langjährigen Nutzung des Fahrzeugs anzuerkennen. In der Gesamtschau wäre das Verhalten der Klägerin als rechtsmissbräuchlich anzusehen, sofern es darauf ankäme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegt nicht vor, nachdem der Bundesgerichthof die bislang obergerichtlich umstrittene Frage, ob die Anmeldung zu einer Ratenschutz-Gruppenversicherung einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag bildet, beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19 -, Rn. 11, juris).