Urteil
17 U 52/21
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0209.17U52.21.00
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Leitsätze
1. Im Falle des Widerrufs der Vertragserklärung bei einem Verbraucherdarlehen muss der Verzugszins als Pflichtangabe bei Vertragsschluss als absolute Zahl benannt werden.
2. Jedenfalls bei dem Widerruf der Vertragserklärung eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages kann sich der Darlehensgeber nicht auf einer Verwirkung des Widerrufsrechts oder dessen rechtsmissbräuchliche Ausübung berufen.
3. Dem Darlehensgeber steht im Falle des Widerrufs der Vertragszins (vereinbarter Sollzins) für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu. Dass die Widerrufsfrist wegen einer fehlerhaften Pflichtangabe nicht in Gang gesetzt worden ist, steht diesem Anspruch nicht entgegen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Az.: 1 O 273/20 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten hinsichtlich des Darlehensvertrags über eine Darlehenssumme in Höhe von 13.620,17 € mit der Darlehensvertragsnummer ... sowie des hieraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins sowie auf die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist
1. der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Marke1, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war,
2. an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 2,95 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs, Marke1, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle des Widerrufs der Vertragserklärung bei einem Verbraucherdarlehen muss der Verzugszins als Pflichtangabe bei Vertragsschluss als absolute Zahl benannt werden. 2. Jedenfalls bei dem Widerruf der Vertragserklärung eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages kann sich der Darlehensgeber nicht auf einer Verwirkung des Widerrufsrechts oder dessen rechtsmissbräuchliche Ausübung berufen. 3. Dem Darlehensgeber steht im Falle des Widerrufs der Vertragszins (vereinbarter Sollzins) für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu. Dass die Widerrufsfrist wegen einer fehlerhaften Pflichtangabe nicht in Gang gesetzt worden ist, steht diesem Anspruch nicht entgegen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Az.: 1 O 273/20 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagten hinsichtlich des Darlehensvertrags über eine Darlehenssumme in Höhe von 13.620,17 € mit der Darlehensvertragsnummer ... sowie des hieraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins sowie auf die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist 1. der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Marke1, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, 2. an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 2,95 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs, Marke1, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Rückabwicklung eines Fahrzeugfinanzierungsvertrags in Anspruch genommen hat. Der Kläger beantragte als Verbraucher auf Vermittlung des veräußernden Autohauses bei der Beklagten mit schriftlichem Darlehensantrag vom 28.02.2018 die Gewährung eines Darlehens i.H.v. 13.620,17 € zur Finanzierung des Kaufpreises eines gebrauchten Marke1 in Höhe von 12.990,00 € sowie des Beitrags für den Kreditschutzbrief (X für AU und Tod) in Höhe von 630,17 € mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Der Darlehensantrag enthielt auf Seite 5 die folgende Widerrufsinformation: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: Bank1 GmbH, Straße1, Stadt1, Telefax: …; E-Mail: info@...com Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden. - Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an die Anmeldung zum X/X1 nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit dem wirksamen Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf die Anmeldung zum X/X1 ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit dem wirksamen Widerruf der Anmeldung zum X/X1 auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in der Anmeldung zum X/X1 getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 1,12 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. - Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf die Anmeldung zum X/X1 ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs der Anmeldung zum X/X1 Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. - Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an die Anmeldung zum X/X1 nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. - Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zu Prüfung der Beschaffenheit der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. - Wenn der Darlehensnehmer in Folge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist.“ Die Darlehensbedingungen enthalten unter Ziffer 5 folgenden Passus: „Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann Ihnen bei Zahlungsverzug der der Bank entstandene Verzugsschaden (z.B. etwaige Kosten der Rechtsverfolgung) in Rechnung gestellt werden. Der gesetzliche Verzugszinssatz X/X1 als Mindestschaden - beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.“ Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensantrags wird auf dessen Kopie (Anlage B 1 - Bl. 60 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Antragsannahme zahlte die Beklagte das Darlehen vereinbarungsgemäß an das Autohaus aus. Mit Schreiben vom 01.07.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Anlage K 3 = Bl. 23 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2019 wiederholte der Kläger sein Anliegen (Anlage K 4 = Bl. 24 ff. d.A.). Dies wies die Beklagte unter dem 26.08.2020 zurück (Anlage K 5 = Bl. 29 f. d.A.). In der Folge leistete der Kläger die vereinbarten Raten unter Vorbehalt. Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs die Aufrechnung zuletzt mit einem Betrag von 5.724,00 €, mit dem sie den Wertverlust des Fahrzeugs seit Kauf per 01.12.2021 ermittelt hat, sowie mit einem Betrag von 364,10 € für Wertersatz für die in Anspruch genommene Restschuldversicherung erklärt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Rückzahlung von geleisteten 6.116,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung, dass der Beklagten ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins, die vertragsgemäße Tilgung und Wertersatz zusteht, sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.317,58 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei bei Zugang der Erklärung nicht abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation habe infolge von Formverstößen und fehlender bzw. fehlerhafter Pflichtangaben die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe keine Widerrufsinformation erhalten. Dies hat er im weiteren Verlauf des Rechtsstreits mit der Begründung so nicht mehr aufrechterhalten, dass ihm seinerzeit die Vertragsunterlagen zusammen mit den Versicherungsbedingungen, jedoch in fehlerhafter Reihenfolge, ausgehändigt worden seien und er die entsprechende Seite nach erneuter Prüfung in den Versicherungsbedingungen aufgefunden habe. Der Kläger hat gemeint, selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass ihm eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt worden sei, sei diese nicht ordnungsgemäß, weil sie eine sog. Kaskadenverweisung hinsichtlich der Darstellung der Widerrufsfrist enthalte. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, weil die Beklagte keine Anpassung auf den Einzelfall vorgenommen habe, sondern auch die Versicherung X1 nenne, obwohl er nur die Versicherung vom Typ X abgeschlossen habe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs Hilfswiderklage erhoben auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers, Wertersatz zu leisten für einen Umgang mit dem Fahrzeug, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausging, sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers, den vereinbarten Sollzins von 2,95 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe den Vertrag nicht mehr wirksam widerrufen können, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die erteilte Widerrufsinformation entspreche den gesetzlichen Vorgaben und genieße Musterschutz. Die Restschuldversicherung sei abgeschlossen. Bei dem X und X1 handele es sich um zwei Varianten derselben Restschuldversicherung, welche der Absicherung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag diene. Der X umfasse die Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit, der X1 zusätzlich das Risiko Arbeitslosigkeit. Insoweit handele es sich jeweils um verbundene Verträge, die wie in der Musterinformation vorgesehen, erwähnt würden. Die alternative Benennung sei unschädlich. Jedenfalls stelle sich der erklärte Widerruf unter dem Aspekt des Normzwecks des Widerrufsrechts als unzulässige Rechtsausübung dar, weil für den Kläger eindeutig aus dem Vertrag erkennbar gewesen sei, dass vorliegend keine Anmeldung zum X1 erfolgt sei. Die klägerischen Behauptungen, dass er keinen Wertersatz für die jahrelange Nutzung des Fahrzeugs leisten müsse, bestärkten die Annahme, dass der Kläger sich mit der Ausübung des Widerrufs nur zu Lasten der Beklagten bereichern wolle. Der Kläger müsse Wertersatz leisten. Dieser bemesse sich nach der Vergleichswertmethode (§ 357 Abs. 7 BGB). Per 08.12.2020 sei mindestens ein Wertverlust von 3.509,87 € eingetreten (Anlage B 14 = Bl. 232 ff. d.A.). Ferner müsse der Kläger Wertersatz für die bereits für 27 Monate und 22 Tage in Anspruch genommene Versicherungsleistungen bezüglich der Restschuldversicherung leisten. Dies ergebe einen Betrag von 364,10 €. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe nunmehr unstreitig gestellt, eine Widerrufsinformation erhalten zu haben, wie er es mit seiner Unterschrift vom 28.02.2018 bestätigt habe. Ob die ihm ausgehändigten Unterlagen falsch geheftet worden seien, sei insoweit unerheblich, weil die zur Verfügung gestellten Schriftstücke nicht so umfangreich gewesen seien, dass eine sorgfältige Durchsicht nicht möglich oder zumutbar gewesen sei. Die Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Anforderungen und habe die Frist für den Widerruf in Gang gesetzt. Da die Beklagte das gesetzliche Muster verwendet, dem die Gesetzlichkeitsfiktion zugutekomme, sei es ohne Bedeutung, dass eine sog. Kaskadenverweisung verwendet worden sei. Dass einheitlich für den X/X1 als verbundene Verträge belehrt werde, sei unschädlich. Es handele es sich in beiden Fällen um eine Versicherung, die lediglich für den Fall der Arbeitslosigkeit beim X1 erweitert sei. Dies sei für den Kläger ohne Weiteres erschließbar gewesen, zumal solche Sammelbelehrungen zulässig seien. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Später hat er den Zahlungsanspruch im Hinblick auf weitere Zins- und Tilgungsleistungen und den Beitrag zum X auf 11.259,42 € erhöht. Er rügt die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Dieses sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Widerrufsinformation belehre über die Versicherung vom Typ X1, die der Kläger nicht abgeschlossen habe. Bei dem X und dem X1 handele es sich nicht um einen einheitlichen Vertrag. Eine Sammelbelehrung sei bei der Musterwiderrufsinformation nach neuer Rechtslage nicht mehr zulässig. Aufgrund dieser Abweichung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dem Kläger sei die Widerrufsinformation nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden. Nachdem der Senat auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, hingewiesen hatte, hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz und zum Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß gemacht worden seien, weshalb auch insoweit die Widerrufsfrist nicht ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei. Er behauptet, der Wertverlust des Fahrzeugs betrage 4.990,00 € (Anlage KB 6 = Bl. 347 d.A.). Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 273/20) 1. die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich des Darlehensvertrags über eine Darlehenssumme in Höhe von 13.620,17 € mit der Darlehensvertragsnummer ... sowie des hieraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen von dem Kläger geleistete Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.116,40 € an den Kläger zurückzuzahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit (10.10.2020), Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Typ Marke1 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... nebst diesem zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, 2. festzustellen, dass der Beklagten hinsichtlich des Darlehensvertrags über eine Darlehenssumme in Höhe von 13.620,17 € mit der Darlehensvertragsnummer ... sowie des hieraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins sowie auf die vertragsgemäße Tilgung sowie auf Wertersatz zusteht; 3. die Beklagte verurteilen, den Kläger in Höhe von 1.317,57 € von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit (10.10.2020) freizustellen. Nach Klageerweiterung hat er den Antrag zu 1) wie folgt gestellt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.259,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Typ Marke1 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... nebst diesem zugehörigen Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs widerklagend 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Marke1, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. 2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins in Höhe von 2,95 % p.a. für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs, Marke1, Fahrzeugidentifizierungsnummer ..., zu zahlen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die erteilte Widerrufsinformation genüge den gesetzlichen Vorgaben. Eine Restschuldversicherung sei abgeschlossen worden. Bei dem X und dem X1 handele es sich nicht um unterschiedliche Verträge, sondern um einen einheitlichen Vertrag zur Versicherung der Restschuld, bei der der Zusatz „1“ lediglich die optionale Erweiterung des versicherten Risikos kennzeichne. Dabei stelle es im Übrigen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn sich der Kläger auf fehlenden Musterschutz berufe, obwohl er wisse, welche Version der Restschuldversicherung er abgeschlossen habe. Im Besonderen treuwidrig erscheine dabei, dass der Kläger die Nutzung des Fahrzeugs nach erfolgtem Widerruf nicht eingestellt und dadurch im Wert weiter gemindert habe. Dabei vertrete er zudem die Rechtsauffassung, dass er für die über vier Jahre erfolgte bestimmungsgemäße Nutzung des Fahrzeugs keinen Wertersatz zu leisten habe. Ferner wolle er für die Nutzung der Darlehensvaluta auch keinen Sollzins nach § 357a BGB entrichten. Bei dem Vortrag zu angeblich fehlerhaften Pflichtangaben handele es sich um neuen Sachvortrag, der in der Berufungsinstanz verspätet sei. Die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung sei zutreffend angegeben worden. Im Übrigen stellte die Sanktion des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine ausreichende Sanktion i.S.d. des Art 23 der Verbraucherkreditrichtlinie dar. Auch der Verzugszinssatz sei ordnungsgemäß angegeben worden. Die Beklagte befinde sich nicht im Annahmeverzug; der Kläger sei hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs vorleistungspflichtig. Insoweit berufe sich die Beklagte auf ihr Leistungsverweigerungsrecht. Hilfsweise habe der Kläger Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung der Darlehensmittel den vertraglich vereinbarten Sollzins zu entrichten. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug zum 01.12.2021 einen Wertverlust von mindestens 5.742,00 € erlitten habe (Anlage BE 1 = Bl. 367 ff. d.A.). Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts führt der vom Kläger mit Schreiben vom 01.07.2020 erklärte rechtswirksame Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung dazu, dass sich der Darlehensvertrag und der mit ihm verbundene Fahrzeugkaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben, §§ 495 Abs. 1, 355 ff. BGB (in jeweils aktuellen Fassung). Dabei ist der diesbezüglich geltend gemachte Zahlungsanspruch derzeit nicht fällig. Der Kläger kann jedoch die Feststellung verlangen, dass der Beklagten deshalb kein Anspruch auf die vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen zusteht. Mangels Feststellungsinteresse kann der Kläger demgegenüber nicht die Feststellung beanspruchen, dass er keinen Wertersatz für die Fahrzeugnutzung zu leisten hat. Auch liegen die Voraussetzungen für den Freistellungsanspruch nicht vor. Im Einzelnen gilt folgendes: Der vom Kläger erklärte Widerruf ist gemäß §§ 495 Abs. 1 u. 2, 355 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der seit 21.03.2016 gültigen Fassung wirksam, ohne dass es auf die Widerrufsfrist ankam. Die Voraussetzungen für das Anlaufen der Frist lagen nicht vor. Gemäß § 356b BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diese bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift zur Verfügung gestellt hat, die die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthält. Insoweit war der Senat auf die bereits im Rahmen der Klageschrift erhobenen Einwand, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung noch nicht abgelaufen gewesen, zur umfassenden Prüfung gehalten, ob die entsprechenden Voraussetzungen hier vorlagen. Danach enthielt der vorliegende Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB) entgegen § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nr. 11 EGBGB keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung, was zur Folge hat, dass die Frist für den Widerruf nicht begonnen hat. Der vorliegende Darlehensvertrag fällt in den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie. Art. 10 Abs. 2 Buchst. l RL 2008/48/EU ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben sind (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 95, juris). Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, mithin der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variablen Zinssatz beschrieben wird, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als Prozentsatz beziffert anzugeben, nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 30 f., juris; Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 29, juris). Insoweit bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob vorliegend auch die Pflichtangabe hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß gemacht wurde (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 100 ff., juris) und falls nein, welche Sanktion hieran zu knüpfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, Rn. 25 ff., juris). Gleichermaßen kann offenbleiben, ob die erteilte Widerrufsinformation, die bei der Darstellung des Fristbeginns einen sog. Kaskadenhinweis (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19 -, Rn. 49, juris) enthält, im Hinblick auf die im Rahmen der Widerrufsinformation erfolgten Angabe von nicht abgeschlossenen Verträgen als verbundene Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 18 f., juris; Urteil vom 11. Mai 2021 - XI ZR 36/20 -, Rn. 12, juris; s. auch Senatsurteil vom 19. Mai 2021 - 17 U 101/20 -, Rn. 99 f., juris zur Ausgestaltung des X und X1) in den Genuss der Gesetzlichkeitsfiktion gelangt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - XI ZR 231/19 -, juris m.w.N.) und ob der Berufung auf einen fehlenden Musterschutz insoweit die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 28, juris). Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger stehen weder die Grundsätze der Verwirkung noch der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Einwand der Verwirkung greift bereits nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 39, juris; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14, juris). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EU dahin auszulegen ist, dass es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 118, juris; dies steht beim laufenden Vertrag auch im Einklang mit den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 15.07.2021, C-33/20, Celex-Nr. 62020CC0033, Rn. 106 ff.). Ebenso greifen die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs nicht deshalb ein, weil der Kläger das finanzierte Fahrzeug bis heute unter Leugnung von Wertersatzansprüchen der Darlehensgeberin nutzt. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs ein fehlender Rückgabewille noch nicht manifestiert hatte. Vielmehr hatte der Kläger im Widerrufsschreiben vom 01.07.2020 (Anlage K 3) die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten, wenn auch Zug um Zug gegen die Erfüllung der Pflichten der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis, und auch die Herausgabepflicht hinsichtlich der Nutzungen als solches nicht in Frage gestellt. Auf die erst später durch die Prozessbevollmächtigten vertretene - fehlerhafte - Rechtsansicht, Wertersatz werde nicht geschuldet, kommt es insoweit nicht an. Zudem hat der Europäische Gerichtshof für die Frage der Anwendbarkeit der nationalen Regeln zum Rechtsmissbrauch, die das Gebot der praktischen Wirksamkeit der verbraucherschützenden Vorschriften berührt (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14 -, Rn. 44, juris) entschieden, dass die Richtlinie 2008/48/EU dahin auszulegen ist, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EU durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 127, juris). Soweit auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes die missbräuchliche oder betrügerische Geltendmachung von Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 1996 - C-206/94 -, juris, Rn. 24), weshalb ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, Rn. 98, juris), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019 - C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 -, Rn. 124 f., juris; Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-110/99 -, Rn. 52 f. juris; Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 122, juris). Die nationalen Gerichte können das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen dann auf der Grundlage objektiver Kriterien zwar in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 1996 - C-206/94 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 21. Juli 2011 - C-186/10 -, Rn. 25 juris). In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof betont, dass Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b RL 2008/48/EU gerade auch darin besteht, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, zu bestrafen. Deshalb soll bei einer Verletzung der Informationspflichten der Unternehmer dem Verbraucher keinen Missbrauch seines Widerrufsrechts vorwerfen können, auch wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Rn. 124, 126, juris). Auch wenn der Widerruf des Klägers wirksam ist, ist sein Zahlungsantrag (Berufungsantrag zu 1.), mit dem er gemäß den §§ 355 Abs. 3, 357a Abs. 1 BGB die von ihm geleisteten Zahlungen zurückverlangt, derzeit nicht begründet. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB ist der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags - hier des Kfz-Kaufvertrags - hinsichtlich der Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Soweit er seinen Zahlungsantrag im Wege der Zug um Zug-Leistung geltend macht, übersieht er, dass er nicht lediglich Zug um Zug, sondern vorab zur Rückgabe verpflichtet ist. Der Beklagten steht daher nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 23; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, Rn. 19, juris)). Die Rückgabepflicht des Klägers ist damit mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss. Der Kläger hat der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise nach §§ 293 bis 297 BGB angeboten. Dass der Kläger der Beklagten das Fahrzeug an deren Wohnsitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Übergabe und die Übereignung des Fahrzeugs zu Bedingungen angeboten hätte, von denen er sie hätte abhängig machen dürfen. Dies schließt einen Annahmeverzug der Beklagten aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 24, juris; s. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 85, juris; Urteil vom 02. Februar 2021 - VI ZR 449/20 -, Rn. 9, juris). Der negative Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2.) ist bezogen auf die Verpflichtung zu Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund der Wirksamkeit des Widerrufs begründet. Anders ist es, soweit der Kläger festgestellt haben will, dass er nicht zur Leistung von Wertersatz verpflichtet ist. Insoweit ist mit der hier erfolgten Stellung des Hilfswiderklageantrages zu 1), mit der das kontradiktorische Gegenteil verlangt wird, das Feststellungsinteresse entfallen. Wird nach der negativen eine gegenläufige positive Feststellungswiderklage erhoben, so besteht insoweit das ursprünglich vorliegende Feststellungsinteresse grundsätzlich nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt wurde, diese also gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 256 ZPO, Rn. 7d; BGH, Urteil vom 04. Juli 2013 - VII ZR 52/12 -, Rn. 11, juris). Die innerprozessuale Bedingung, unter die der Antrag gestellt wurde, liegt ebenfalls vor. Angesichts der langen Nutzungsdauer des Fahrzeugs steht außer Frage, dass der eingetretene Wertverlust auf einen über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise des Fahrzeugs hinausgehenden Umgang zurückzuführen ist. Insoweit kann nicht angenommen werden, dass der positive Feststellungsantrag der Beklagten hinter dem negativen Feststellungsantrag des Klägers zurückbleibt. Die Beklagte hat klargestellt, dass es um den Wertverlust geht, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, beruht. Der grundsätzlich aus den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2, 257 BGB herzuleitende Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3.) besteht nicht. Der Anspruch setzt voraus, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Dies war hier nicht der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19 -, Rn. 25, juris m.w.N.; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 25). Die Hilfswiderklage ist begründet. Es war festzustellen, dass der Kläger der Beklagten nach dem Widerruf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs schuldet, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, sowie dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte den vereinbarten Sollzins für den Zeitraum zwischen Auszahlung des Darlehens und Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen. Nach § 358 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags - hier des Kfz-Kaufvertrags - unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware - hier des Fahrzeugs - zu leisten. Die (lediglich) entsprechende Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB führt im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrags mit einem - wie hier - im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber - wie dies § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB voraussetzt - den Darlehensnehmer „nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat“, nachdem diese Informationspflichten nicht auf den im stationären geschlossenen Kaufvertrag passen und aus der Gesetzgebungsgeschichte wie auch der Formulierung des gesetzlichen Musters folgt, dass es bei der bisherigen Rechtslage im wesentlichen bleiben sollte, wonach der Anspruch nur erforderte, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf die Wertersatzpflicht hingewiesen worden war. Daher genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher wie hier über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 25, juris; Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 31 ff.). Die Beklagte ist gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB in das Forderungsrecht der Verkäuferin eingetreten. Daneben hat die Beklagte gemäß § 357a Abs. 3 S. 1 BGB Anspruch auf den vereinbarten Sollzinssatz für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens (vgl. Fritsche in: MünchKomm, BGB, 8. Aufl. 2019, § 357a Rn. 18 f.). Das Gesetz knüpft dabei nicht an die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht an. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass der vereinbarte Sollzins allenfalls für den Zeitraum der Widerrufsfrist von 14 Tagen geschuldet wird (vgl. BeckOGK/Knops, BGB, Stand 01.07.2021, § 357a Rn. 30.1 ff.), steht dies mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm, die, wie auch Art. 14 Abs. 3 lit b RL 2008/48/EG, allein auf den Zeitpunkt der Rückzahlung abstellt, im Widerspruch, zumal § 357a Abs. 1 BGB eine verlängerte Rückgewährfrist von 30 Tagen vorsieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs bewertet hat. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, dem Europäischen Gerichtshof u.a. Fragen Anwendbarkeit des § 242 BGB beim widerrufenen Darlehensvertrag zur Entscheidung vorgelegt hat, betraf dies den Widerruf nach vollständiger Vertragsabwicklung. Darum geht es hier nicht. Soweit der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt mit Hinweisbeschluss vom 04. März 2021 - 24 U 247/20 - n.v. einen Rechtsmissbrauch mit der Begründung bejaht hat, dass der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach dem von ihm erklärten Widerruf weiter genutzt habe und dabei die Rechtsauffassung vertrete, nicht zum Wertersatz verpflichtet zu sein, ist die Entscheidung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - überholt, zumal den Beschlussgründen nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger, wie dies hier der Fall ist, ursprünglich zur Rückgabe des Fahrzeugs bereit gewesen wäre. Auch wenn der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02. November 2021 - XI ZR 297/21 -, juris, die Revision im Hinblick auf ein möglicherweise in Betracht kommendes Vorabentscheidungsverfahren ohne weitere Erläuterung zugelassen hat, lässt sich den Gründen nicht entnehmen, dass dieses Fragen betreffen könnte, die für die hiesige Entscheidung relevant sein könnten.