Beschluss
17 U 658/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1105.17U658.19.00
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel in einem Leasingvertrag bei abweichenden Erklärungen des Lieferanten
2. Der Eintritt der Vollarmortisation führt für sich nicht zur Beendigung des Leasingvertrages und der vertraglichen Zahlungspfichten des Leasingnehmers. Auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Leasingsache bleibt hiervon unberührt; nur ausnahmsweise kann eine Korrektur über § 242 BGB erfolgen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts und die vereinbarte Leasingrate völlig außer Verhältnis zum Verkehrs- und Gebrauchswert der Leasingsache steht. Dies ist jedoch substantiiert darzulegen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.04.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 247/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.465,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel in einem Leasingvertrag bei abweichenden Erklärungen des Lieferanten 2. Der Eintritt der Vollarmortisation führt für sich nicht zur Beendigung des Leasingvertrages und der vertraglichen Zahlungspfichten des Leasingnehmers. Auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Leasingsache bleibt hiervon unberührt; nur ausnahmsweise kann eine Korrektur über § 242 BGB erfolgen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts und die vereinbarte Leasingrate völlig außer Verhältnis zum Verkehrs- und Gebrauchswert der Leasingsache steht. Dies ist jedoch substantiiert darzulegen. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.04.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 247/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.465,60 € festgesetzt. I. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung, durch welche er zur Zahlung rückständiger Leasingraten für eine EDV-Anlage und einer Vorenthaltungsentschädigung verurteilt wurde. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.09.2020 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 29.04.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 247/18) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.09.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 29.10.2020 in vollem Umfang fest. Die nunmehrige Präzisierung des Vortrags zur den Vertragsverhandlungen mit der Lieferantin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss im Vorgriff dargelegt, wie sich die klägerische Behauptung, die Lieferantin habe ihm erklärt, es könne vorliegend ein Leasingvertrag geschlossen werden, der wie eine Ratenzahlung gestaltet sei und bei dem der Leasingnehmer nach Zahlung der Schlussrate Eigentümer des Leasingguts werde, rechtlich darstellen würde. Auf die Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit sich die Berufung nun auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1992 - 19 W 33/92 - (dort Rn. 7 ff., juris) stützt, rechtfertigt auch dies keine abweichende Entscheidung. Zur Frage, ob während der vertraglichen Laufzeit eines Leasingvertrages der Eintritt der Vollamortisation Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Leasingraten hat, hat sich das Oberlandesgericht Köln nicht abschließend geäußert, sondern nur zur Zahlungspflicht nach Beendigung des Leasingverhältnisses. Hier bleibt der Senat bei seiner im Anschluss auf die im Hinweisbeschluss genannte höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Auffassung, dass eine Vollamortisation allein nicht zu einer Beendigung des Leasingvertrages und Verpflichtung zur laufenden Ratenzahlung führt. Ebenso ist der Kläger zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung der Mietsache für die Dauer von 7 Quartalen aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen verpflichtet. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Amortisationszweck der Anwendbarkeit des § 546a BGB (= § 557 BGB a. F.) weder bei Vollamortisationsleasingverträgen, deren Grundvertragsdauer abgelaufen ist, noch allgemein bei Finanzierungsleasingverträge entgegensteht. Nach der vertraglichen Interessenlage darf der Mieter/Leasingnehmer, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, nicht besser gestellt werden, als er bei Fortdauer des Vertrages gestanden hätte. Er soll für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete/Leasingrate weiterentrichten, weil es nur an ihm liegt, dass er noch im Besitz der Miet-/Leasingsache ist, und weil er es selbst in der Hand hat, sich durch Herausgabe der Miet-/Leasingsache seiner Verpflichtung zu entledigen, wenn ihm die vereinbarte Miete/Leasingrate zu hoch erscheint. Die Bestimmung gewährt dem Vermieter/Leasingnehmer eine Mindestentschädigung, die in ihrer Höhe weder davon abhängig ist, ob und inwieweit dem Vermieter/Leasinggeber aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Schaden erwachsen ist, noch davon, ob der Mieter/Leasingnehmer aus dem vorenthaltenen Mietgegenstand einen entsprechenden Nutzen hat ziehen können. Durch die Regelung wird Druck auf den Mieter/Leasingnehmer ausgeübt, die geschuldete Rückgabe der Miet-/Leasingsache zu vollziehen; es liegt allein an ihm, die Rechtsfolgen des § 546a BGB Abs. 1 (= § 557 Abs. 1 BGB a. F.) zu vermeiden oder zu beenden. All dies gilt für Finanzierungsleasingverträge in gleicher Weise. Der Amortisationszweck spielt jedenfalls für die Sanktion vertragswidriger Vorenthaltung der Leasingsachen nach Vertragsende keine Rolle. (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1989 - VIII ZR 155/88 -, Rn. 20-23, juris, m.w.N.). Hierauf bezieht auch der vom Kläger beanstandete Ansatz des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 11. Januar 1999 - 13 U 132/98 -, Rn. 62 f., juris, auf den der Senat Bezug genommen hat. Allerdings kann, worauf der der Senat im Hinweisbeschluss hingewiesen hat, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise eine Korrektur über § 242 BGB geboten sein, etwa wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht. Einen so weitgehenden Wertverlust muss der Leasingnehmer suffizient darlegen und nicht lediglich pauschal behaupten (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03 -, Rn. 13, juris). Derartigen Vortrag hat der Kläger nicht gehalten und auch im Anschluss an den Hinweisbeschluss nicht ergänzt. Er trägt lediglich vor, die Beklagte könne die inzwischen 8 Jahre alte EDV-Anlage nicht mehr vermarkten, wobei hier schon übersehen wird, dass die Nutzungsentschädigung für die am 27.11.2012 gelieferte Leasingsache vorliegend nur (mit einer Unterbrechung) vom 2. Quartal 2016 bis zum 3. Quartal 2018 geltend gemacht wird. Insoweit lässt der Vortrag, worauf bereits hingewiesen wurde, keine Rückschlüsse auf den Zustand im maßgeblichen Zeitraum und ausnahmsweise völlig außer Verhältnis stehenden Nutzwert zu. Gründe, die einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat. Die vom Kläger im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1992, - 19 W 33/92 -, herangezogenen Gesichtspunkte sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur im Rahmen des § 242 BGB zu überprüfen, wobei eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03 -, Rn. 13, juris). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO, 47, 48 GKG. ------- Auf den Hinweis vom 24.09.2019 wird Bezug genommen (- die Red.): In dem Rechtsstreit … wird der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 29.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg (Az.: 1 O 247/18) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Gründe I. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung, durch welche er zur Zahlung rückständiger Leasingraten und einer Vorenthaltungsentschädigung verurteilt wurde. Der Beklagte wollte eine neue EDV-Anlage anschaffen und wandte sich hierzu an die Firma A KG. In der Folge entschloss sich der Beklagte aus steuerlichen Gründen für eine Leasingfinanzierung. Der Beklagte unterzeichnete am 27.11.2012 einen schriftlichen „Teilamortisationsvertrag für Unternehmer mit Andienungsrecht des Leasinggebers“ für ein Serversystem, Computersystem, Zubehör und Notebook über 6.402,08 € brutto (Anlage K 1 = Bl. 10 ff. d.A.). Das Vertragsformular hatte die Beklagte der A KG im Rahmen einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt. Nach dem schriftlichen Vertrag sollte die Grundmietzeit 36 Monate betragen und die monatlichen Leasingraten von 170,00 € netto bzw. 202,30 € brutto am Ersten des Kalenderquartals im Voraus gezahlt werden. In dem Vertrag heißt es ferner u.a.: „Leasingbeginn/Leasingende/Verlängerung: Die Grundmietzeit beginnt mit dem Ersten des auf die Übernahme folgenden Kalenderquartals … Macht der LG nicht zum Ende der Grundmietzeit von seinem Andienungsrecht Gebrauch, verlängert sich der Vertrag um jeweils sechs Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird; vgl. § 19 Allgemeine Leasingbedingungen (ALB) … Andienungsrecht des Leasinggebers (im Einzelnen siehe § 1 ALB) Der Leasinggeber ist berechtigt, zum Ende der Grundmietzeit vom LN den Ankauf des Leasingobjekts zu verlangen zum Kaufpreis von netto 269,00 EUR zzgl. geltender MwSt. … Sonstige Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur zwischen LG und LN vereinbart werden. Vereinbarungen, die der LN mit dem Lieferanten oder einem sonstigen Dritten abschließt, auch soweit sie eine bestimmte Nutzung des Leasingobjekts betreffen, werde nicht Gegenstand dieses Vertrages und begründen keine Rechte und Pflichten des LG ...“ In den einbezogenen Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) heißt es in § 19: 1. Beide Vertragspartner können den Leasingvertrag mit einer Frist von 3 Monaten erstmals zum Ende der Grundmietzeit schriftlich kündigen … 2. Wird von dem Kündigungsrecht zum Ende der Grundmietzeit kein Gebrauch gemacht und übt der LG sein Andienungsrecht nicht aus, so verlängert sich der Vertrag um 6 Monate. Das gleiche gilt in der Folgezeit, wenn der Vertrag nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Verlängerungszeit schriftlich gekündigt wird. 3. Ein Recht, Eigentum an dem Leasingobjekt zu erwerben bzw. die Übereignung des Leasingobjekts zu verlangen, wird dem LN durch diesen Vertrag nicht eingeräumt. 4. Macht der LG von seinem Andienungsrecht keinen Gebrauch und wird der Leasingvertrag nach Ziff. 1 oder 2 gekündigt, so hat der LN das Leasingobjekt zum Vertragsende zurückzugeben … 5. Gibt der LN das Leasingobjekt entgegen seiner Verpflichtung nach Ziff. 4 trotz Aufforderung nicht fristgerecht zurück, so hat er für jeden weiteren Tag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate zu zahlen … Mit Übernahmebestätigung vom 27.11.2012 bestätigte der Beklagte den ordnungsgemäßen Erhalt der EDV-Anlage (Anlage K 2 = Bl. 13 d. A.). Die A KG stellte der Klägerin unter dem 28.11.2012 den Kaufpreis in Höhe von 6.402,08 € brutto in Rechnung (Anlage K 3 = Bl. 14 d. A.). Die Klägerin übermittelte dem Beklagten den von ihr am 06.12.2012 gegengezeichneten Leasingvertrag einen Tag später nebst den ALB (vgl. Anlage K 4 = Bl. 17 d. A.) und der Mietdauerrechnung über die zu zahlenden Quartalsraten in Höhe von 606,90 € brutto pro Quartal. Zum Ende der Grundmietzeit am 31.12.2015 machte die Klägerin von ihrem Andienungsrecht keinen Gebrauch; der Vertrag wurde überdies zunächst auch von keiner Partei gekündigt. Die Klägerin zog daraufhin die Rate für das erste Quartal 2016 ein. Mit E-Mail vom 04.04.2016 (Anlage K 5, Bl. 19 d. A) erklärte der Beklagte die „Kündigung mit sofortiger Wirkung“ und begehrte unter Verweis auf den im Leasingvertrag vereinbarten Kaufpreis von netto 269,00 € die Verrechnung mit dem eingezogenen Betrag und Rückerstattung des überzahlten Betrags. Die Klägerin bestätigte den Eingang der Kündigung mit Schreiben vom 05.04.2016 und teilte mit, die Kündigung beende den Vertrag zum 31.12.2016 (Anlage K 6 = Bl. 20 d.A.). Nachdem es hinsichtlich der Rate für das 2. Quartal 2016 zu einer Rücklastschrift gekommen war, mahnte die Klägerin unter dem 12.04.2016 sowie mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2016 (Anlagen K 7, K 8 = Bl. 21 ff. d.A.). Es kam zu anwaltlichem Schriftverkehr, im Rahmen dessen der Beklagte die Auffassung vertrat, dass der Klägerin ein weiterer Zahlungsanspruch nicht mehr zustehe, weil er mit dem Ende der Leasingzeit und Zahlung der Schlussrate Eigentum am Leasinggegenstand erworben habe (Anlagen K 9 - K 12 = Bl. 24 ff. d.A.). In der Folge wurde die Rate für das dritte Quartal 2016 eingezogen, zu einer Rücklastschrift kam es nicht. Die vierte Rate für das Jahr 2016 hingegen wurde nicht mehr bezahlt, da der Beklagte seine Einziehungsermächtigung widerrufen hatte. Unter dem 20.12.2016 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Vertragsgegenstand zum 31.12.2016 zurückzugeben (Anlage K 13 = Bl. 31 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.12.2016 erklärte der Beklagte, dass eine Herausgabe der EDV-Anlage nicht erfolgen werde (Anlage K 14 = Bl. 32 d.A.). Eine Rückgabe der Anlage erfolgte nicht. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin vom Beklagten die Raten für das 2. und 4. Quartal 2016 sowie eine Vorenthaltungsentschädigung für das 1. Quartal 2017 bis zum 3. Quartal 2018 (jeweils 609,90 €) nebst kapitalisierter Verzugszinsen und 7,00 € an Rücklastschriften - insgesamt 5.942,63 € sowie 10,00 € Mahnkosten und 169,50 € Kosten für ein anwaltliches Mahnschreiben nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei erst durch die Kündigung vom 04.04.2016 beendet worden. Das Leasingobjekt sei nicht in das Eigentum des Beklagten übergegangen. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Leasingvertrages Der Beklagte hat behauptet, der Mitarbeiter der Lieferantin B habe ihm geraten, zur Erlangung von steuerlichen Vorteilen die EDV-Anlage über einen Leasingvertrag quasi zu kaufen, und ihm mitgeteilt, es gebe Leasingverträge, die wie eine Ratenzahlung gestaltet seien und bei denen man nach Zahlung der Schlussrate Eigentümer der entsprechenden Anlage werde. Hiermit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Auf der Grundlage dieser Informationen habe er den streitgegenständlichen Leasingvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Er war daher der Ansicht, er sei mit Beendigung der Grundmietzeit, also Ende 2015, spätestens aber mit Ausspruch seiner Kündigung vom 04.04.2016 und Zahlung der Schlussrate Eigentümer der Anlage geworden. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, der Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß dem Leasingvertrag sowie § 19 Abs. 5 ALB bzw. § 546a BGB zu. Der Leasingvertrag sei weder automatisch zum 31.12.2015 beendet worden, noch sei der Beklagte mit dessen Ende und Zahlung einer Schlussrate automatisch Eigentümer der EDV-Anlage geworden. Aus dem Leasingvertrag ergebe sich eine solche Rechtsfolge nicht. Der Leasingvertrag sei ausgestaltet als Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers, aber nicht des Leasingnehmers. Es könne insoweit dahinstehen, ob die vom Beklagten vorgetragenen Erklärungen seitens der Lieferantin etwa im Rahmen einer Individualabrede abgegeben worden seien, nachdem der Beklagte bereits nicht vorgetragen habe, die Lieferantin sei als Vertreterin der Klägerin aufgetreten. Überdies bestünden keine Anhaltspunkte für eine Vertretungsmacht der Lieferantin, auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht. Insoweit fehle jeglicher Vortrag des Beklagten zu Umständen, die beim Beklagten ein Vertrauen dahingehend hätten begründen können, die Lieferantin bzw. deren Mitarbeiter seien befugt, rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Klägerin abzugeben. Allein der Umstand, dass die Lieferantin anscheinend über Leasingverträge der Klägerin verfügte, reiche dafür nicht aus; insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Vertrag an die Klägerin weitergeleitet werden musste, verdeutliche, dass diese sich den Vertragsabschluss selbst vorbehalten wollte. Der Vertrag habe sich daher mangels Kündigung noch Ausübung des Andienungsrechts durch die Klägerin nach Ablauf der Grundmietzeit zum 31.12.2015 zunächst bis zum 30.06.2016, dann nochmals bis zum 31.12.2016 verlängert. Die Kündigung des Beklagten vom 04.04.2016 habe den Vertrag mit Blick auf die dreimonatige Kündigungsfrist, die in § 19 ALB vereinbart ist, erst zum 31.12.2016 beenden können. Da die EDV-Anlage durch den Beklagten in der Folge nicht zurückgegeben wurde, bestehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Vorenthaltungsentschädigung auf der Grundlage von § 19 Abs. 5 der ALB bzw. § 546a BGB. Auch wenn sich die Klägerin eine etwaige fehlerhafte Aufklärung der Lieferantin im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, sei dies hier nicht maßgeblich, weil der Beklagte sich allein damit verteidigt habe, der Leasingvertrag sei beendet und er danach Eigentümer geworden und er sich weder durch eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch oder einem Zurückbehaltungsrecht verteidigt habe. Aus diesem Grund habe es der Erteilung eines richterlichen Hinweises nicht bedurft. Auch der Zinsanspruch sei begründet, jedoch läge Verzug erst am Zweiten des Kalenderquartals vor. Zudem sei mit Blick auf Art 229 Art. 34 EGBGB von einer Zinshöhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszugehen. Die geltend gemachten Kosten würden auf Grundlage des Verzugs geschuldet. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Er macht geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag entsprechend seiner Überschrift um einen Teilamortisationsvertrag handle. Tatsächlich handle es sich vorliegend um einen Vollamortisationsvertrag, da die Anschaffungskosten zzgl. Zinsen und Verwaltungskosten durch die Leasingraten gedeckt seien. Diesen Umstand habe die Klägerin verschleiern wollen, was auch an dem niedrigen Kaufpreis von 269,00 € netto (5% des Kaufpreises) zu erkennen sei. So lägen auch die Kosten einer Finanzierung über Bankdarlehen unter den hier in Rede stehenden Leasingkosten. Ein wirtschaftlich denkender Unternehmer wie der Beklagte hätte daher den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn er über die Grundmietzeit fortdauere. Wenn sich der Vertrag dann auch noch immer wieder verlängere, habe der Kläger die geleaste EDV-Anlage letztlich mehrfach „gekauft“, obwohl die EDV-Anlage innerhalb weniger Jahre als technisch veraltet vollständig an Wert verliere. Dementsprechend sei der Beklagte in seiner E-Mail vom 04.04.2016 von einer bereits erfolgten Beendigung des Vertrags und von einem ihm zustehenden Ankaufsrecht ausgegangen. So habe es ihm auch der Mitarbeiter der Lieferantin bei den Vertragsverhandlungen dargelegt. Insoweit habe das Landgericht das entsprechende Beweisangebot nicht übergehen dürfen. Aufgrund der engen Bindung zwischen der Klägerin und der Lieferantin sei zumindest von einer Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht auszugehen. Die Wertung, die Klägerin habe sich einen bindenden Vertragsschluss selbst vorbehalten wollen, trage die Entscheidung nicht. Bei einem Bestand des Urteils hätte der Beklagte 12.748,40 € zu zahlen, und damit die Anlage im Ergebnis zweimal bezahlt. Angesichts des objektiven Nutzwertes einer solchen Anlage stelle sich eine dauerhafte, unangepasste Nutzungsentschädigung als völlig unangemessen dar. Die Voraussetzungen des Wuchers lägen mithin vor. Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit einem ihm gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflichten. Der Schaden belaufe sich auf den Betrag, der über die Leasingraten, die auf die Grundmietdauer und den Kaufpreis entfallen, hinausgehen. Für 2016 ergebe sich schon eine Überzahlung in Höhe von 893,69 €. Wiederum hilfsweise beruft sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht. Insoweit habe das Landgericht versäumt, für die Geltendmachung dieser Rechte einen Hinweis zu erteilen. Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die angefochtene Entscheidung. Die Differenzierung zwischen Voll- und Teilamortisationsleasingverträgen, die der Beklagte vortrage, sei unerheblich; es komme allein auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag an. Dass der Vertrag nicht automatisch ende, werde schon auf der ersten Seite des Vertrags im Fettdruck hervorgehoben. Im Übrigen folge aus den ALB bzw. dem Gesetz selbst, dass der Anspruch auf Vorenthaltungsentschädigung bestehe. Im Übrigen läge auch ein Vollamortisationsvertrag nicht vor. Die von dem Beklagten zu zahlenden Beträge seien diesem bei Vertragsabschluss bekannt gewesen. Diese seien auch nicht überhöht. Der diesbezügliche Vortrag entbehre der Substanz und sei verspätet. Zudem habe der Beklagte die Zahlsumme selbst in der Hand gehabt, indem er den Vertrag nach 36 Monaten hätte beenden können, wenn ihm die Nutzung der EDV-Anlage nicht mehr die Zahlung der Leasingrate wert gewesen sei. Dass sich der Beklagte selbst keine Gedanken hinsichtlich eines Eigentumsübergangs gemacht habe, folge bereits daraus, dass der Beklagte von sich aus keine Schlusszahlung geleistet habe. Zudem sei zu bestreiten, die geleaste EDV-Anlage habe keinen Marktwert mehr; zumal der Beklagte zur Zahlung des Andienungspreises bereit gewesen sei. Dass der Marktwert einer EDV-Anlage in drei Jahren stark sinke, sei nicht gleichbedeutend mit einem Verlust des Gebrauchswerts; dieser leide in keiner Weise. Es würden kaum alle drei Jahre EDV-Anlagen üblicherweise ausgetauscht. Die Klägerin habe dem Beklagten zu keiner Zeit Anlass zu der Annahme gegeben, ihm stehe ein Andienungsrecht zu. Es sei abwegig, dass der Lieferant als Vertreter der Klägerin anzusehen sei. Es sei ferner vertraglich festgehalten, dass Nebenabreden nur zwischen den Vertragsparteien getroffen werden können und solche vorliegend nicht getroffen worden sind. Etwaige dem Vertrag widersprechende Abreden seien zu bestreiten, zumal die angeblichen Äußerungen der Lieferantin schon nicht eindeutig seien. Die behauptete Aussage, mit der Zahlung der Schlussrate gehe das Eigentum über, sei an sich vollkommen richtig. Falsch sei nur die Annahme, die Zahlung der Schlussrate sei fest vorgesehen, da sie tatsächlich von der Ausübung des Andienungsrechts der Klägerin abhänge. Es sei vom Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund der Leasingvertrag wucherisch sei solle. Die erfolgte Kalkulation sei üblich. Schließlich bestehe kein Schadensersatzanspruch, mit welchem aufgerechnet werden könne; dieses Vorbringen sei jedenfalls verspätet. II. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senates in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen begründet, dass der Klägerin ein Anspruch auf rückständige Leasingraten für das zweite und vierte Quartal 2016 in Höhe von je 606,90 € gemäß § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Teilamortisationsvertrag für Unternehmer mit Andienungsrecht des Leasinggebers vom 27.11./06.12.2012 sowie eine Entschädigung für die Vorenthaltung der Mietsache für insgesamt sieben Quartale im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.09.2018 in Höhe von je 606,90 € gemäß § 546a BGB zusteht. Der Leasingvertrag hat nicht nach Ablauf der Grundmietzeit am 31.12.2015 ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien geendet, so dass die Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Leasingraten über den 01.01.2016 hinaus bestand. Der Wortlaut des Vertrags ist insoweit eindeutig und sieht ausdrücklich eine Verlängerung des Vertrages im Falle der - wie hier - unterbliebenen Ausübung des Andienungsrechts und Kündigung vor. Eine solche Vertragsklausel, die den Vertrag nur aufgrund einer Kündigung enden lässt und den Leasingnehmer andernfalls zur Weiterzahlung der Leasingraten verpflichtet, ist weder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) noch benachteiligt sie den Leasingnehmer schon deshalb nicht unangemessen (§ 307 BGB), weil er ohne zusätzlichen Aufwand rechtzeitig kündigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 -, Rn. 29 ff. juris). Soweit sich der Beklagte darauf stützt, seitens der Lieferantin sei ihm erklärt worden, es gebe Leasingverträge, die wie eine Ratenzahlung gestaltet seien und bei denen man nach Zahlung der Schlussrate Eigentümer des Leasingguts werde, weshalb er den streitgegenständlichen Vertrag geschlossen habe, erscheint es bereits nicht eindeutig, ob der entsprechenden Aussage, die die Klägerin bestritten hat, der Inhalt zu entnehmen ist, dass ein solcher Vertrag auch hier konkret entgegen dem Wortlaut der unterzeichneten Vertragsurkunde geschlossen werden sollte. Selbst wenn man der behaupteten Erklärung den Willen entnehmen wollte, dass entgegen dem eindeutigen Vertragswortlaut letztlich ein Ratenzahlungskaufvertrag oder ein Mietkaufvertrag geschlossen werden sollte, bei dem mit Ablauf der Vertragslaufzeit der Vertrag endet und das Eigentum auf den Leasingnehmer/Käufer übergeht, bedürfte es für eine abweichende Absprache (§ 305b BGB) einer entsprechenden Vollmacht der Lieferantin. Dass eine solche ausdrücklich erteilt wurde, behauptet auch der Beklagte nicht. Aber auch die Voraussetzungen für eine stillschweigend erteilte oder eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sind nicht ersichtlich. Mit der Überlassung vorformulierter Verträge an die Lieferantin erweckte die Klägerin jedenfalls für den kaufmännischen Verkehr auch nicht den Anschein, die Lieferantin sei zu bindenden, den schriftlichen Vertragstext abändernden oder von ihm abweichenden Regelungen befugt. Gegen eine solche Vollmacht musste für einen unternehmerisch Handelnden schon der Umstand sprechen, dass die Lieferantin den Leasingvertrag nicht als (angeblicher) Vertreter unterzeichnete. Außerdem war aus der Passage des Vertrages, wonach Änderungen und Ergänzungen nur wirksam mit der Leasinggeberin vereinbart werden könnten, der Wille der Klägerin erkennbar, sich die Entscheidung über Abmachungen vorzubehalten, die nicht dem vorformulierten Vertragstext entsprachen (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 1985 - VIII ZR 102/84 -, BGHZ 95, 170-185, Rn. 15, juris). Dass die Klägerin das Auftreten der Lieferantin als ihres Vertreters wissentlich habe geschehen lassen oder der Klägerin Anhaltspunkte für eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung bekannt geworden wären (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87 -, Rn. 23, juris), hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dass allein der Eintritt der Vollamortisation nicht zur Beendigung des Leasingvertrages führt, folgt bereits aus den Besonderheiten des Leasingrechts, indem Finanzierungsleasingverträge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1997 - VIII ZR 124/75 -, Rn. 19, juris; Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 -, Rn. 22, juris; Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 282/95 -, Rn. 11, juris). Inhalt und rechtliche Ausprägung von Finanzierungsleasingverträgen richten sich nicht nur nach dem mit ihnen verfolgten Investitionszweck, sondern zu einem wesentlichen Teil auch nach ihrer Gestaltung als entgeltliche, zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassungsverträge über Wirtschaftsgüter. Deren rechtliches und - bei entsprechender Anpassung an steuerliche Voraussetzungen - auch wirtschaftliches Eigentum steht dem Leasinggeber zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1985 - VIII ZR 217/84 -, Rn. 12, juris; vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 -, Rn. 19, juris). Soweit der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten 36monatigen Grundmietzeit im Folgenden auf unbestimmte Zeit weiterlief, ist zumindest im Falle nicht abweichender vertraglicher Regelungen für die Frage der Vertragsbeendigung von der Geltung des Mietrechts auszugehen. Danach enden ohne besondere Erklärung nur auf bestimmte Zeit fest abgeschlossene Verträge, während die auf unbestimmte Zeit vereinbarten gemäß § 564 BGB einer Kündigung bedürfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 -, Rn. 22, juris). Angesichts dieses mietrechtlichen Charakters des Leasingvertrages konnte die Klägerin als Leasinggeberin die vereinbarten Leasingraten auch dann verlangen, wenn sie selbst keine anschaffungsbedingten Kosten für die Mietsache oder sonstige Aufwendungen zu tragen hatte (vgl. Senat, Urteil vom 2. August 2017 - 17 U 26/17; OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 1999 - 13 U 132/98 -, Rn. 53, juris). Es gibt auch keinen belastbaren Grundsatz, wonach derjenige, der eine Sache entgeltlich zum Gebrauch auf Zeit überlässt, höchstens so viel beanspruchen könnte, wie die Sache tatsächlich wert ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 1999 - 13 U 132/98 -, Rn. 63, juris). Ebenso wie es für den Leasingnehmer wirtschaftliche Gründe geben kann, die Gebrauchszeit abzukürzen und dennoch den Investitionsaufwand voll zu tragen, kann er auch daran interessiert sein, die Vertragszeit zu verlängern und die Leasingsache weiter zu benutzen. Er hat das im Laufe der Zeit objektiv zwar ggf. veraltete, jedoch für seine Belange funktionsfähige Computersysteme in aller Regel in seine betrieblichen Abläufe integriert. In diesem Fall erbringt der Leasinggeber im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation eine zusätzliche Leistung, für die nach den Regeln des Wirtschaftslebens eine Vergütung geschuldet wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 -, Rn. 28, juris). Verlangt der typische Gehalt des Leasingvertrages demnach also keine strikte Begrenzung der Vertragszeit auf die Dauer bis zur Vollamortisation, so muss es grundsätzlich bei der Fortsetzung der Leasingzeit bis zu einer dem Leasingnehmer möglichen Beendigung des Vertrages durch Kündigung kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 -, Juris, Rn. 28). Der bloße Hinweis, die EDV-Anlage sei spätestens nach Eintritt der Vollamortisation völlig wertlos gewesen, was die Klägerin bestreitet, kann im Übrigen auch nicht damit begründet werden, die überlassene Anlage verliere nach einem gewissen Zeitraum jeglichen Gegenwert, weil sie veraltet sei. Dass die Anlage nach Ablauf der Grundmietzeit nicht mehr nutzbar gewesen sei, behauptet der Beklagte, der diese im Übrigen für sich beansprucht, nicht. Der Umstand, dass nach Ablauf der kalkulierten Nutzungsdauer die Vollamortisation erreicht ist, kann daher auch nicht zu einer Herabsetzung der vertraglich geschuldeten Leasingraten führen. Dies ist die Folge der rechtlichen Stellung der Leasinggeberin, die dem Leasingnehmer die Leasingsache während der Vertragsdauer zum Gebrauch zu überlassen hat, sowie der gewollten Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen der Leasinggeberin. Der Leasingnehmer kann sich demgegenüber durch rechtzeitige Kündigung zum Ende der „unterstellten Nutzungsdauer" vor einer Heranziehung zur Zahlung weiterer Raten schützen. Die Überwachung des Vertragsablaufs ist ihm, selbst wenn er kein Kaufmann ist, zuzumuten. Unterlässt der Leasingnehmer, wie im vorliegenden Fall, die Kündigung zum Ablauf der zur Kalkulationsgrundlage gemachten Nutzungsdauer und benutzt er die Leasingsache weiter, schuldet er die vereinbarten Raten bis zur anderweitigen Vertragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 08. November 1989 - VIII ZR 1/89 -, Rn. 28, juris). Nachdem sich der Vertrag aufgrund der dargestellten Gründe nicht als unangemessenes Geschäft darstellt, kann sich der Leasingnehmer auch nicht darauf berufen, nach mehrfacher Verlängerung des Vertrages stelle sich das zu entrichtende Entgelt in der Addition als wucherisch (§ 138 Abs. 2 BGB) dar. Auch ist dafür, dass bereits die Kalkulation der Leasingraten und des Ablösungsbetrages für den Fall der Ausübung des Andienungsrechts sittenwidrig überhöht war, nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, entsprechendes gilt für die erforderliche Schwächesituation des Beklagten. Zutreffend ist daher das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Vertrag nach Ablauf der Grundmietzeit zum 31.12.2015 zunächst bis zum 30.06.2016 und dann nochmals bis zum 31.12.2016 verlängert hat, weil die Kündigung vom 04.04.2016 mit Blick auf die dreimonatige Kündigungsfrist in § 19 Abs. 2 ALB erst zum 31.12.2016 wirksam wurde. Insoweit bestand eine Zahlungsverpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt, die hinsichtlich der Beträge für das zweite und vierte Quartal 2016 nicht erfüllt wurde. Nachdem die Klägerin von dem ihr allein eingeräumten Andienungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, ist dementsprechend das Eigentum am Leasinggut auch nicht auf den Beklagten übergegangen, weshalb der Beklagte gemäß § 546 Abs. 1 BGB, § 19 Abs. 4 ALB nach Beendigung des Leasingverhältnisses zur Rückgabe der Leasingsache verpflichtet war. Soweit gemäß § 19 Abs. 5 ALB vorgesehen ist, dass der Leasingnehmer bei nicht fristgerechter Rückgabe der Mietsache für jeden weiteren Tag 1/30 der vertraglichen monatlichen Vergütung zu zahlen hat, ist zwar diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 546a Abs. 1 BGB, bei dem die Zahlungspflicht auf die Vorenthaltung beschränkt und damit neben der fehlenden Rückgabe auch das Unterlassen der Herausgabe entgegen dem Willen des Vermieters erfordert, nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 07. Januar 2004 - VIII ZR 103/03 -, Rn. 49 f., juris). Das ist jedoch unschädlich. Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgelts folgt nämlich aus dem für Leasingverträge anwendbaren § 546a BGB, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass das Unterlassen der Rückgabe der Leasingsache durch den Beklagten in der hier maßgeblichen Zeit nicht dem Willen der Klägerin widersprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 07. Januar 2004 - VIII ZR 103/03 -, Rn. 50, 52, juris). Nichts Anderes ergibt sich, soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, eine EDV-Anlage sei im besonderen Maße durch den technischen Fortschritt betroffen und innerhalb weniger Jahre derart veraltet, dass diese nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und schließlich keinen Marktwert mehr aufweise. Das Verlangen der Klägerin nach Fortzahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wäre nur dann als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) anzusehen, wenn der Zeitwert der Anlage während des hier in Rede stehenden Zeitraums bis einschließlich September 2018 alters- oder gebrauchsbedingt soweit abgesunken wäre, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Geräte völlig außer Verhältnis stünde (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005 - VIII ZR 377/03 -, Rn. 13, juris). Einen so weitgehenden Wertverlust hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Sein pauschaler Vortrag lässt namentlich konkrete Rückschlüsse auf den Zustand, den Zeitwert oder die Gebrauchstauglichkeit der in Rede stehenden Anlage im maßgeblichen Zeitraum nicht zu. Mit Recht ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass der Beklagte den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegenhalten kann, er sei von der Lieferantin falsch beraten worden. Zwar haftet der Leasinggeber nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 278 BGB, wenn der Lieferant der Leasingsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs- oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-) Verhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 -, Rn. 11, juris; Urteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12 -, Rn. 18, juris). Ungeachtet des Umstands, ob hier die Umstände einer solchen Aufklärungspflichtverletzung hinreichend dargetan sind, hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte in erster Instanz einen entsprechenden Schadensersatzanspruch weder im Wege der Aufrechnung noch eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht hat. Soweit die Berufung darauf verweist, er habe ausdrücklich eine Widerklage hinsichtlich des überzahlten Betrages erklärt, wie aus dem (vorgerichtlichen) Schreiben vom 30.05.2016 gemäß Anlage K 9 (= Bl. 24 d.A.), ersichtlich, verfängt dies nicht. Eine Widerklage ist vorliegend ausweislich der Schriftsätze und des Protokolls (§ 314 ZPO) nicht erhoben worden; im vorgerichtlichen Schreiben hat sich der Beklagte eine solche auch nur ausdrücklich vorbehalten. Dem Beklagten verhilft auch nicht, dass er nun erstmals in der Berufung hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihm gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflichten durch die Lieferantin in Höhe des über die Leasingraten während der Grundmietzeit und des Kaufpreises von 269,00 € hinausgehenden Betrages erklärt und äußerst hilfsweise deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat. Das den Gegenrechten zugrundeliegende tatsächliche Vorbringen ist nicht nach den §§ 529, 531, 533 ZPO berücksichtigungsfähig. Der Vortrag zum Inhalt der Vertragsverhandlungen mit der Lieferantin, so er denn für einen Schadensersatzanspruch ausreichend wäre, ist streitig. Das Landgericht hat auch frei von Rechtsfehlern eine Beweiserhebung unterlassen, weil das Vorbringen nicht erheblich war. Es hat auch zu Recht von der Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 139 ZPO abgesehen. Die Parteien sind selbständig zu einer vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen verpflichtet. Vorliegend fehlte jede Andeutung dieser Einwendungen im Sachvortrag. Allein der Umstand, dass die Partei die Einwendungstatsachen vorbringt, ohne die materiell-rechtlich zur Einwendung erforderliche Gestaltungserklärung abzugeben, ist insoweit nicht ausreichend (vgl. MünchKomm/Fritsche, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 139 Rn. 37 m.w.N.) Darüber hinaus haben die Parteien in § 20 Abs. 4 ALB wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 06. April 2016 - XII ZR 29/15 -, Rn. 17, juris) ein Aufrechnungsverbot bezogen auf bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen vereinbart. Insoweit war die konkrete Forderung auch nicht entscheidungsreif (vgl. von Westphalen, Der Leasingvertrag, 7. Aufl., Kap. G Rn. 44). Die Umstände für das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts sind nicht ersichtlich. Da der Senat dem Rechtsmittel des Beklagten aus den vorgenannten Gründen keinerlei Aussicht auf Erfolg beimisst, wird aus Kostengründen angeregt, eine mögliche Rücknahme der Berufung zu überdenken. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei beabsichtigt ist, diesen auf 5.465,60 € festzusetzen.