Urteil
17 U 134/22
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0315.17U134.22.00
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Tenor
Die gegen das am 25. Mai 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die gegen das am 25. Mai 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gerichtete Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Rücknahme einer Einmeldung bei der SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA) sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Anspruch genommen hat. Der Kläger war Geschäftsführer der Q GmbH. Am 19. Februar 2009 unterzeichnete er das Bestätigungsblatt zu einem zuvor online ausgefüllten Antrag auf eine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) angebotene Small Business Card in der Ausführung Kreditkarte1. Die Small Business Card ist eine Kreditkarte für Selbstständige und inhabergeführte Unternehmen. Sie darf vom Karteninhaber nur für Geschäftsausgaben und nicht zu privaten Zwecken eingesetzt werden. Beim Durchlaufen der Online-Kartenantragsstrecke akzeptierte der Kläger die Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten. Sodann druckte er das Bestätigungsblatt aus und sandte es nach Unterzeichnung per Post an die Beklagte. Im Bestätigungsblatt heißt es: „Vorbehaltlich Ziffer 11 der Mitgliedschaftsbedingungen haften das Unternehmen und der Hauptkarteninhaber als Gesamtschuldner für alle Kartenbelastungen, die mit der Business Card Hauptkarte bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden. Für mit der Business Card Hauptkarte getätigte Privatausgaben haftet nur der Hauptkarteninhaber, sofern das Unternehmen den privaten Charakter der Ausgaben nachgewiesen hat.“ Wegen des weiteren Inhalts des Bestätigungsblatts einschließlich der dort abgedruckten Mitgliedschaftsbedingungen wird auf die Teil-Kopie (Anlage SR1 - Bl. 63 f. d.A.) und - soweit die Kopie unvollständig oder nicht lesbar ist - auf deren Abschrift (Bl. 264 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des Inhalts der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Geschäfts- und Versicherungsbedingungen unter Einschluss der bereits auf dem Bestätigungsblatt abgedruckten Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten wird auf deren Ausdruck (Anlage SR5 - Bl. 286 ff. d.A.) verwiesen. In der Folgezeit wurde die von der Beklagten ausgestellte Kreditkarte ausschließlich für Zahlungen auf Rechnung der Q GmbH verwendet. Nach der Insolvenz der Q GmbH meldet die Beklagte an die SCHUFA am 21. Februar 2019 eine gegen den Kläger gerichtete Forderung in Höhe von 22.559,00 €, was der Kläger durch seine Hausbank erfuhr. Auf Nachfrage erklärte die Beklagte, dass sie den Kläger als Gesamtschuldner mit der Q GmbH wegen einer Forderung aus der Verwendung der o.g. Kreditkarte in Anspruch nehme. Am 3. Juni 2019 forderte die Hausbank des Klägers den Kläger wegen des negativen SCHUFA-Eintrags auf, einen von ihm in Anspruch genommenen Überziehungskredit zurückzuführen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten nicht zur Kenntnis erhalten. Sämtliche Mahnungen der Beklagten seien ihm nicht zugegangen, da die Korrespondenz nach der Insolvenz der Q GmbH über den Insolvenzverwalter geführt worden sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne ihn nicht wegen der Kreditkartenschulden der Q GmbH in Anspruch nehmen. Die fragliche Haftungsklausel stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei. Die Klausel sei in kleiner Schriftgröße und kaum leserlich im Fließtext des Kartenantrags ohne jede drucktechnische oder anderweitige Hervorhebung versteckt. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von einem Durchschnittskunden bei flüchtiger Betrachtung übersehen werden könnten, weil sie nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen seien, würden nicht Bestandteil des Vertrags. So liege der Fall hier. Zudem sei die Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, da sie nach den Gesamtumständen und dem äußeren Bild des Vertrags überraschend sei. Mit einer persönlichen Haftung müsse ein Verbraucher an dieser Stelle nicht rechnen, zumal der Kreditkartenantrag keinerlei Angaben für eine private Nutzung der Kreditkarte enthalte. Schließlich sei die Klausel auch gemäß § 309 Nr. 11a BGB unwirksam. Der Kläger sei beim Abschluss des Kreditkartenvertrags Abschlussvertreter der Q GmbH gewesen. Auf seine Haftung hätte deshalb nach dieser Vorschrift ausdrücklich und gesondert hingewiesen werden müssen. Der Kläger hat zuletzt beantragt die Beklagte zu verurteilen, die gegenüber der SCHUFA Holding AG, Straße1, Stadt1, abgegebene Erklärung über den Kläger wegen der Forderung der Beklagten, die in Höhe von 22.559,00 € mit der Kontonummer ... fällig gestellt wurde, zurückzunehmen, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus dem Negativeintrag „fällig gestellter Saldo in Höhe von 22.559,00 €“ bei der SCHUFA Holding AG entstehen, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger sei wegen der eingemeldeten Forderung wiederholt gemahnt worden. Weiter hat sie geltend gemacht, Kreditkarteninhaber sei nicht das Unternehmen, sondern immer die natürliche Person. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger hafte ausweislich der in dem Kreditkartenantragsformular enthaltenen Klausel iVm. Ziff. 20 der Mitgliedschaftsbedingungen gesamtschuldnerisch für die Forderung der Beklagten aus der Nutzung der Kreditkarte. Da der Kläger die Forderung nicht beglichen habe, sei sie berechtigt gewesen, eine persönliche Einmeldung des Klägers bei der SCHUFA zu veranlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rücknahme der gegenüber der SCHUFA abgegebenen Erklärung wegen einer Forderung in Höhe von 22.559,00 € unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus §§ 823, 1004 BGB analog iVm. § 31 Abs. 2 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO oder in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Einmeldung des Klägers bei der SCHUFA sei nicht widerrechtlich erfolgt, da die Datenübermittlung durch die Beklagte an die SCHUFA auf Grundlage der vertraglichen SCHUFA-Klausel iVm. Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DS-GVO und § 31 BDSG rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger hafte für die Forderungen der Beklagten aus dem Kreditkartenvertrag mit der Q GmbH gesamtschuldnerisch. Der Kläger habe mit der Unterzeichnung des Bestätigungsblatts zum Onlinekartenantrag in die Datenerhebung und Datenübermittlung an die SCHUFA ausdrücklich eingewilligt. Nach der im Kreditkartenantragsformular abgedruckten Klausel iVm. Ziff. 20 der Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten hafteten das Unternehmen und der Hauptkarteninhaber für alle Kartenbelastungen, mit Ausnahme von Privatausgaben, gesamtschuldnerisch. Der Kläger sei Hauptkarteninhaber, weil er den Kreditkartenantrag sowohl für sich als Antragsteller der Kreditkarte1 Hauptkarte als auch als Vertreter seines Unternehmens ausgefüllt und unterzeichnet habe. Die Haftungsklausel sei wirksamer Bestandteil des zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages geworden. Sie sei gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Kreditkartenvertrag einbezogen worden, da sie im Antragsformular selbst enthalten sei, sodass der Kläger nicht gesondert darauf habe hingewiesen werden müssen. Dass der Kläger nach seinem Vortrag die Mitgliedschaftsbedingungen nicht zur Kenntnis genommen habe, sei auch deshalb unbeachtlich, weil es für eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausreiche, dass auf diese hingewiesen werde und die Möglichkeit einer Kenntnisnahme bestehe, wovon hier auszugehen sei. Neben der im Antragsformular enthaltenen Regelung seien die Rechtsverhältnisse in den Mitgliedschaftsbedingungen beschrieben. Daraus gehe klar hervor, dass Karteninhaber nicht das Unternehmen, sondern der den Antrag stellende Mitarbeiter sei. Diese Regelung sei nicht versteckt. Sie sei vielmehr an prominenter Stelle ganz am Anfang der Mitgliedschaftsbedingungen abgedruckt. Die Haftungsklausel sei nicht gem. § 305c BGB überraschend. Sie sei weder objektiv ungewöhnlich noch subjektiv überraschend. Da der Kläger in dem Antragsformular auf die gesamtschuldnerische Haftung hingewiesen worden sei und diesen Hinweis durch Unterzeichnung des Antragsformulars bestätigt habe, fehle es an einem subjektiven Überraschungsmoment. Die Haftungsklausel sei drucktechnisch durch den eingefügten Absatz so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den Antragsteller zu erwarten sei. Sie sei eingebettet in andere rechtserhebliche Erklärungen, die mit den Worten „Ich erkläre" eingeleitet worden seien, was den rechtserheblichen Charakter der Klausel verdeutliche. Da der Kläger das Antragsformular persönlich habe unterzeichnen müssen, hätte er mit einer Inanspruchnahme wegen der durch die Nutzung der Kreditkarte begründeten Forderungen rechnen müssen. Die Klausel sei nicht gem. § 309 Nr. 11a BGB unwirksam. Der Kläger sei als Hauptkarteninhaber nicht ausschließlich als Abschlussvertreter aufgetreten, sondern sei selbst Berechtigter geworden. Der gesetzliche Vertreter dürfe nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer Einstandspflicht belegt werden, wenn er gleichzeitig auch selbst Vertragspartner sei. Die Klausel sei nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers entgegen der Gebote von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Der Kläger sei mit der Beklagten ein Vertragsverhältnis eingegangen. Außerdem sei zu sehen, dass der Kläger nicht für eine Forderung der Hauptschuldnerin, sondern für eine eigene Verbindlichkeit hafte. Eine Regelung, die dem Vertragspartner lediglich eine Rückgriffmöglichkeit (§ 426 Abs. 2 BGB) verschaffe, könne nicht benachteiligend sein. Die Beklagte habe gem. § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG auch ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten an die SCHUFA, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 BDSG vorlägen. Die Beklagte sei gem. Ziff. 30 b) der Mitgliedschaftsbedingungen zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigt, und der Kläger sei bereits im Antragsformular auf die Möglichkeit einer Meldung an eine Auskunftei hingewiesen worden. Daher komme es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Kläger Mahnschreiben der Beklagten zugegangen seien, nicht an. Der Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, der das Kündigungsrecht tragende Zahlungsrückstand habe nicht bestanden. Der Kläger habe zwar zunächst vorgetragen, es habe in der Zeit von Oktober 2018 bis Februar 2019 keine Transaktionen mit der Karte gegeben. Nach Vorlage der Monatsabrechnungen durch die Beklagte sei er auf die konkreten Zahlungsposten nicht mehr eingegangen, obwohl er sich augenscheinlich mit den Abrechnungen befasst habe. Auf die Einrede der Verjährung komme es nicht an. Selbst wenn die Forderung inzwischen verjährt sein sollte, wäre die Anfang 2019 erfolgte Einmeldung rechtmäßig gewesen. In der Rechtsprechung sei zwar anerkannt, dass der Gläubiger einer verjährten Forderung keine Negativdaten über den Schuldner an die SCHUFA übermitteln dürfe, da der Veröffentlichung des Zahlungsrückstandes des Betroffenen jedenfalls dessen schutzwürdige Interessen entgegenstünden. Hier sei die Forderung indes zum Zeitpunkt der Einmeldung durch die Beklagte noch nicht verjährt und deshalb gem. § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG rechtmäßig gewesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht zunächst geltend, die SCHUFA-Meldung wegen der von der Beklagten erhobenen Forderung sei von Anfang an unberechtigt gewesen, da der Kläger für die Forderung aus dem Kreditkartenvertrag nicht hafte. Der Kläger sei kein Vertragspartner der Beklagten geworden. Allein der Umstand, dass der Kläger in den Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten als Hauptkarteninhaber bezeichnet werde, begründe nicht eine Position als Vertragspartner. Vertragspartner habe allein die Q GmbH werden sollen. Daher sei das Unternehmen auch als Vertragspartner benannt worden. Zudem habe die Karte ausschließlich zur Begleichung von Geschäftsausgaben des Unternehmens verwendet werden dürfen. Des Weiteren habe der Zahlungsausgleich durch das Unternehmen und nicht über eine persönliche Bankverbindung des Klägers erfolgen sollen. Schließlich sei der Kläger im Kontoeröffnungsantrag bzw. der Bestätigung ausdrücklich als Geschäftsführer des Unternehmens und nicht als Privatperson aufgeführt worden. Diese Umstände führten iVm. der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB dazu, dass allein die Q GmbH als Vertragspartnerin anzusehen sei. Dies habe das Landgericht verkannt. Die Haftungsklausel sei zudem entgegen der Auffassung des Landgerichts gem. § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, da sie nach den Gesamtumständen und dem äußeren Bild des Vertrages überraschend sei. Das Landgericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass sich die Klausel im Fließtext zwischen datenschutzrechtlichen Einverständniserklärungen, Bestätigungen nach dem Geldwäschegesetz und Hinweisen auf die SCHUFA-Klausel befinde. An dieser Stelle habe ein durchschnittlicher Verbraucher nicht mit einer solchen Regelung rechnen müssen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch in den Mitgliedschaftsbedingungen der Beklagten keine wirksame Haftungsregelung zulasten des Klägers enthalten sei. Die Klausel befinde sich ohne jegliche drucktechnische Hervorhebung auf Seite 22. Von einer solchen Klausel könne der Verbraucher an dieser Stelle nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen. Ebenso unzutreffend sei die Auffassung des Landgerichts, das Klauselverbot des § 309 Nr. 11a BGB stehe der Wirksamkeit der Haftungsklausel nicht entgegen. Auch insoweit sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger selbst Vertragspartner der Beklagten geworden sei. Wenn das Landgericht zudem unzutreffend angenommen habe, dass der Kläger unmittelbar hafte und die Q GmbH nur für die gegen den Kläger gerichtete Forderung einstehen müsse, sei dies bereits im Ansatz verfehlt. Die vertragliche Vereinbarung sei vielmehr dahin auszulegen, dass die Q GmbH Vertragspartnerin der Beklagten gewesen und der Kläger als Dritter in die gesamtschuldnerische Haftung genommen worden sei. Die Erklärung zur persönlichen Haftung hätte deutlich vom Wortlaut des Hauptvertrags abgesetzt sein müssen. Dem Kläger hätten als Abschlussvertreter der Inhalt und die Wirkung der weitreichenden Erklärung deutlich gemacht werden müssen. Dies sei hier nicht der Fall. Schließlich hätte die Beklagte die streitgegenständliche Einmeldung zurücknehmen müssen, weil die behauptete Forderung zwischenzeitlich verjährt sei. Wenn die Forderung einer Bank gegen ihren Kunden infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar sei, dürfe dem Kunden aus der Berufung auf sein Leistungsverweigerungsrecht kein Nachteil in Form eines negativen SCHUFA-Eintrags entstehen. Auf die Frage, ob die Forderung bereits bei Klageerhebung verjährt sei, könne es nicht ankommen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Wenn die Beklagte nicht mehr zur Einmeldung berechtigt sei, müsse sie eine bereits erfolgte Einmeldung zurücknehmen. Die Beklagte habe mit der Einmeldung ein Druckmittel gegen den Kläger, welches ihr nach Verjährung des Anspruchs nicht mehr zustehe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2 Mai 2022 - 2-08 O 234/21 - aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, die gegenüber der SCHUFA Holding AG, Straße1, Stadt1, abgegebene Erklärung über den Kläger wegen der Forderung der Beklagten, die in Höhe von 22.559,00 € mit der Kontonummer ... fällig gestellt wurde, zurückzunehmen, 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus dem Negativeintrag „fällig gestellter Saldo in Höhe von 22.559,00 €“ bei der SCHUFA AG entstehen, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Den dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass mit dem Kreditkartenvertrag u.a. ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger als Hauptkarteninhaber und der Beklagten zustande gekommen ist. Die Ausgabe einer Firmenkreditkarte erfolgt in der Praxis entweder durch die Erweiterung des mit dem kartenausgebenden Unternehmen bereits über die Hauptkarte bestehenden Vertrag um die Ausgabe von Zusatzkarten für die betreffenden Mitarbeiter oder durch den Abschluss eines Kreditkartenvertrags zwischen dem kartenausgebenden Unternehmen und dem einzelnen Mitarbeiter, wobei die mit der Kreditkarte getätigten Umsätze über ein separates Deckungskonto des Unternehmens abgewickelt werden. In beiden Fällen entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Kreditkartenunternehmen (Lunk/Hinrichs, DB 2007, 2144, juris; Linardatos in: Münchener Kommentar, HGB, 4. Aufl., Band 6, Teil 1, G. Zahlung mittels Kreditkarte, Rn. 53, beck-online). Hier haben die Parteien die zweite Gestaltungsmöglichkeit gewählt. In dem vom Kläger unterzeichnete Bestätigungsblatt heißt es im Absatz unterhalb der vom Kläger online eingegebenen persönlichen Daten und unter der Überschrift „Einverständniserklärung, Unternehmen und Antragsteller Hauptkarte“: „Ich betätige die Richtigkeit der beim Online-Antrag (siehe Referenz-Nummer) gemachten Angaben und interessiere mich für die Ausstellung einer Y Kreditkarte1für mich und für das Unternehmen, das von mir vertreten wird. Mir ist bekannt, dass ich mit Einreichung dieses Formulars keine rechtliche Willenserklärung zum Abschluss eines Kartenvertrages abgebe, sondern lediglich Y bitte zu prüfen, ob mir und dem Unternehmen ein Angebot auf Abschluss eines Kartenvertrages seitens Y unterbreitet werden kann. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn ich ein eventuelles Angebot von Y annehme und ich mich einer Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz unterzogen habe.“ Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass das von der Beklagten abzugebende Angebot auf Abschluss des Kreditkartenvertrags sowohl an die Q GmbH als auch an den Kläger als Kreditkarteninhaber gerichtet ist und der Kreditkartenvertrag nur zustande kommt, wenn der Kläger in dieser Eigenschaft das Angebot annimmt. Dementsprechend unterzeichnete der Kläger unterhalb dieser Erklärung zunächst als „Antragsteller der Kreditkarte1 Hauptkarte“ und sodann nochmals als Zeichnungsberechtigter des Unternehmens („Ich unterschreibe als ordnungsgemäß Bevollmächtigter des Unternehmens“). Es ist keineswegs so, dass der Kläger im Bestätigungsblatt ausschließlich als Geschäftsführer der Q GmbH und nicht als Privatperson und die Q GmbH als Vertragspartnerin bezeichnet worden wäre, wie dies der Kläger mit der Berufung geltend macht. Weder das eine noch das andere ist dem Bestätigungsblatt zu entnehmen. Vielmehr wird dort stets zwischen dem Antragsteller Hauptkarte und dem Vertretungsberechtigten des Unternehmens unterschieden. Diese Personen müssen nach dem eindeutigen Wortlaut nicht identisch sein. Der Kreditkartenvertrag ist mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens wirksam zustande gekommen. Das Zustandekommen des Kreditkartenvertrags als solches ist vom Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz, auch nicht nach den vom Senat erteilten Hinweisen, in Zweifel gezogen worden. Die im Bestätigungsblatt enthaltene Haftungsklausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB. Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Zu den allgemeinen Begleitumständen zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung. Zu den besonderen Begleitumständen gehören der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94 -, Rn. 16, juris). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, musste der Kläger als Vertragspartner des Kreditkartenvertrags mit einer Regelung, die seine Haftung für Forderungen aus dem Vertrag begründet, rechnen. Da ausschließlich der Karteninhaber über die Verwendung der Kreditkarte entscheiden und durch ihren Einsatz eine Verpflichtung der Beklagten begründen kann, liegt es nahe, dass er in gleichem Umfang haften muss wie das Unternehmen, in dessen Interesse er bei vertragsgemäßem Kreditkarteneinsatz handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. März 1987 - 3 U 233/85 -, beck-online; Fuchs/Zimmermann in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, (28) Kreditkarten-AGB, Rn. 12, juris; Zahrte in: Fandrich/Karper, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 5 Zahlungsverkehr Rn. 475, beck-online). Es ist allgemein bekannt, dass Kreditinstitute bei der Gewährung von Krediten an inhabergeführte Kapitalgesellschaften eine durch den Inhaber zu stellende Personalsicherheit verlangen. Aus Sicht eines redlichen Kunden von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und Umsicht war daher eine Haftungsregelung zulasten des Kreditkarteninhabers bei Gewährung eines Verfügungsrahmens durch das Kreditkartenunternehmen nicht überraschend (vgl. OLG München, Urteil vom 28. April 1988 - 1 U 1929/88 -, Rn. 6, juris). Dies gilt nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der im Bestätigungsblatt enthaltenen Freizeichnungsklausel, die es dem Unternehmen erlaubt, den Nachweis zu führen, dass die Ausgabe rein privaten Charakter hat. In einem solchen Fall muss das Unternehmen für die Kreditkartenbelastung nicht einstehen. Dass sich das Kreditkartenunternehmen wegen der Kreditkartenverbindlichkeiten an den Karteninhaber halten können will, ist naheliegend. Die Regelung über die Mithaftung des Kreditkarteninhabers verstößt nicht gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 11a BGB. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht eröffnet. § 309 Nr. 11 BGB gilt nicht für solche Personen, die den Vertrag in eigenem Namen (mit)unterzeichnen (Wurmnest in Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl., § 309 Abs. 11 Rn. 5, beck-online; Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 309 Rn. 225, juris). Das Gesetz erstreckt seinen Schutz auf denjenigen, der nur als Vertreter auftritt. Es bezieht denjenigen nicht mit ein, der seinerseits selbst als Vertragspartner im eigenen Namen, wenn auch neben dem Vertretenen, mit dem Verwender abschließt (BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 175/87 -, Rn. 15, juris). Schließlich kann die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme der Einmeldung nicht mit Erfolg auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des gegen den Kläger gerichteten Zahlungsanspruchs stützen. Eine Verpflichtung des Gläubigers zur Rücknahme einer rechtmäßigen Einmeldung im Fall der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Schuldner besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der DS-GVO. Nach Erwägungsgrund 39 der DS-GVO ist die SCHUFA als Verantwortliche iSv. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO gehalten, Fristen für die Löschung oder regelmäßige Überprüfung personenbezogener Daten vorzusehen, um damit zu gewährleisten, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt und dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden. An nicht verantwortliche Personen, wie die Einmelder der Auskunftei, richtete sich diese Aufforderung nicht. Auch ein möglicher Löschungsanspruch gem. Art. 17 DS-GVO besteht nur gegenüber dem Verantwortlichen, dh. hier gegenüber der SCHUFA. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Einmeldung kann auch nicht als Nebenpflicht aus dem Kreditkartenvertrag hergeleitet werden. Der Umstand, dass der Schuldner der Forderung die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann, führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Forderung ist offen. Der negative SCHUFA-Eintrag ist weiterhin zum Schutz des Wirtschaftsverkehrs gerechtfertigt. Da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücknahme der rechtmäßigen Einmeldung hat, kann er von der Beklagten auch keinen Schadensersatz wegen der dadurch verursachten Verschlechterung seiner Bonität verlangen. Das Landgericht hat die Klage deshalb auch insoweit zurecht abgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.