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Urteil

17 U 66/22

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1215.17U66.22.00
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Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 25.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 213/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Einigung zur Übertragung des Eigentums an 13.925.498 der an die Klägerin verpfändeten 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien mit den laufenden Nummern 10.299.451 - 21.000.000 und mit den laufenden Nummern 22.734.684 - 25.959.631 auf die Klägerin zuzustimmen, verbrieft in den Sammelurkunden und der Globalurkunde - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 10.299.451 - 12.439.560, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 12.439.560 - 14.579.670, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 14.579.671 - 16.719.780, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 16.719.781 - 18.859.890, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 18.859.891 - 21.000.000, - Globalurkunde über 4.300.237 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 22.734.684 - 27.034.920. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 25.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-02 O 213/21) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, der Einigung zur Übertragung des Eigentums an 13.925.498 der an die Klägerin verpfändeten 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien mit den laufenden Nummern 10.299.451 - 21.000.000 und mit den laufenden Nummern 22.734.684 - 25.959.631 auf die Klägerin zuzustimmen, verbrieft in den Sammelurkunden und der Globalurkunde - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 10.299.451 - 12.439.560, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 12.439.560 - 14.579.670, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 14.579.671 - 16.719.780, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 16.719.781 - 18.859.890, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 18.859.891 - 21.000.000, - Globalurkunde über 4.300.237 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 22.734.684 - 27.034.920. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien sind Aktionäre der A1&B1 AG und streiten über die Übertragung weiterer Aktien der Gesellschaft. Die A1&B1 AG ist Muttergesellschaft der A & B GmbH, die unter anderem Infanterie- und Handfeuerwaffen herstellt. Das Grundkapital der A1&B1 AG beträgt 27.640.920,00 EUR und ist eingeteilt in 27.640.920 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag, sog. Stückaktien, mit einem rechnerischen Anteil von 1,00 EUR je Stückaktie (nachfolgend A1&B1 AG-Aktie). Die Klägerin hält unmittelbar 1.420.225 A1&B1 AG-Aktien, was einer Beteiligung von 5,14 % am Grundkapital entspricht. Der Beklagte war ursprünglich Mehrheitsaktionär der A1&B1 AG. Die Parteien schlossen zwischen 2015 und 2017 nachfolgende Darlehensverträge mit einer Darlehenssumme in Höhe von insgesamt 163.376.823,64 EUR: - Darlehensvertrag vom 12.06.2015 mit Ergänzungsvereinbarungen vom 06.11.2015, 22.06.2016, 22.07.2016 und 12.07.2017 über einen Darlehensbetrag von 54.000.000,00 EUR (nachfolgend Darlehensvertrag I, vgl. Anlagenkonvolut K1, Anlagenband), - Darlehensvertrag vom 06.11.2015 mit Ergänzungsvereinbarungen vom 13.07.2016 und 12.07.2017 über einen Darlehensbetrag von 59.376.823,64 EUR (nachfolgend Darlehensvertrag II, vgl. Anlagenkonvolut K2, Anlagenband), - Darlehensvertrag vom 02.07.2017 über einen Darlehensbetrag von 50.000.000,00 EUR, welcher in eine Tranche zu 8.100.000,00 EUR (First Instalment) und eine Tranche zu 41.900.000,00 EUR (Second Instalment) aufgeteilt ist (nachfolgend Darlehensvertrag III, vgl. Anlage K3, Anlagenband). Die Rückzahlung der Darlehen regelten die Parteien unter Ziffern 6.1 und 6.3 der jeweiligen Darlehensverträge. In allen Darlehensverträgen war vorgesehen, dass eine vollständige Rückzahlung der Darlehen in bar nur mit Zustimmung der Klägerin erfolgen könne und die Rückzahlung ohne diese Zustimmung im Wege der Übertragung von A1&B1 AG-Aktien zu erfolgen habe. In den Darlehensverträgen II und III war dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, einen Teilbetrag des gewährten Darlehens in bar und im Übrigen durch die Übertragung von Aktien zurückzuzahlen. Die Parteien vereinbarten zudem, dass die Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen verlangen kann (sog. Early-Repayment-Right). Zur Ausübung dieses Rechts war die Klägerin u.a. verpflichtet, dem Beklagten spätestens 90 Tage vor der beabsichtigten Übertragung der Aktien eine Mitteilung über die Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung zu machen (sog. „notification“). Im Darlehensvertrag II wurde der Klägerin für den Fall der Ausübung des Early-Repayment-Right zudem das Recht eingeräumt, eine Rückzahlung allein durch Übertragung von A1&B1 AG-Aktien zu verlangen. Der Darlehensvertrag I enthielt zudem unter Ziffer 6.1 (ii) die Regelung, dass eine Rückzahlung des Darlehens in Aktien in keinem Fall zu einem Kontrollwechsel führen dürfe (sog. Change of Control-Klausel). Der Begriff des Kontrollwechsels sollte nach Ziffer 1.1 des Vertrages dieselbe Bedeutung haben wie im Vertrag über die von A & B GmbH im Jahr 2011 herausgegebene EUR 295.000.000 9.50 % Senior Secured Note; hiernach sollte von einem Kontrollwechsel bereits dann auszugehen sein, wenn 35 % des Stammkapitals der A1&B1 AG-Aktien übertragen werden. Der Darlehensvertrag II enthielt ebenfalls eine Change of Control-Klausel, welche inhaltlich grundsätzlich derjenigen im Darlehensvertrag II entsprach, zu der die Parteien jedoch ursprünglich weiter Folgendes vereinbarten: „Die Parteien sind sich einig, dass die Übertragung von Anteilen zur Rückzahlung des zweiten Darlehens, wie in dieser Vereinbarung vorgesehen, keinen Kontrollwechsel auslöst.“ Diese Zusatzvereinbarung wurde in der ersten Ergänzungsvereinbarung gestrichen. Im Darlehensvertrag III einigten sich die Parteien darauf, dass eine Change of Control-Klausel auf das Darlehen keine Anwendung finde, sobald eine von der A & B GmbH begebene Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 295 Millionen Euro vollständig zurückgezahlt sei. Letzteres ist zwischenzeitlich erfolgt. Als Endfälligkeit der Rückzahlung der Darlehen vereinbarten die Parteien jeweils den 30. Juni 2022. Zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche aus den Darlehensverträgen verpfändete der Beklagte in drei Pfandverträgen an die Klägerin insgesamt 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien, die wie folgt in sechs Sammelurkunden verbrieft sind (Anlage B1, Anlagenband): - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 10.299.451 - 12.439.560; - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 12.439.560 - 14.579.670; - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 14.579.671 - 16.719.780; - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 16.719.781 - 18.859.890; - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 18.859.891 - 21.000.000; - Globalurkunde über 4.300.237 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 22.734.684 - 27.034.920. Die sechs Sammelurkunden wurden im Zuge der Verpfändung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin übergeben und werden weiterhin bei dieser aufbewahrt. Mit Meldung vom 1. August 2018 (Anlage B8, Anlagenband) informierte die Klägerin das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über den beabsichtigten Erwerb von A1&B1 AG-Aktien. Mit jeweiligen Schreiben vom 12. Dezember 2019 (Anlagenkonvolut K4, Anlagenband) teilte die Klägerin dem Beklagten in Bezug auf die drei Darlehensverträge mit, dass sie ihr Recht auf vorzeitige Rückzahlung des vollständigen Darlehens ausübe; dies im Wege der Übertragung der im jeweiligen Vertrag bestimmten Anzahl von A1&B1 AG-Aktien. Die Klägerin werde vor Ablauf der 90-tägigen Frist mitteilen, an wen die Übertragung in Übereinstimmung mit dem Außenwirtschaftsgesetz erfolgen soll. Am 14. Juli 2020 schlossen die Klägerin und deren Vorstandsmitglied X mit der Bundesrepublik Deutschland einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Am 15.07.2020 erteilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Klägerin auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 14. Juli 2020 die Freigabe zum Erwerb von 61,149 % der Aktien der A1&B1 AG nach dem Außenwirtschaftsgesetz (Anlage B10, Anlagenband). Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage K6, Anlagenband) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nunmehr Eigentümerin der 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien sei. Mit Schreiben vom 16.Juli 2020 (Anlage K8, Anlagenband) bat der Beklagte die Klägerin um Übermittlung der Freigabeentscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und wiederholte seine Auffassung, dass eine wirksame Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung und eine ordnungsgemäße „notification“ hierüber nicht stattgefunden hätten. Zudem habe er - der Beklagte - die zur Übertragung der Aktien erforderliche Willenserklärung nicht abgegeben. Nachdem das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Beklagten bereits per E-Mail vom 17. Juli 2020 über die erteilte Freigabe informiert und ihm mitgeteilt hatte, dass aus Sicht des Investitionsprüfungsverfahrens nichts einer Übertragung der Aktien an die Klägerin entgegenstehe, übermittelte es dem Beklagten sodann per weiterer E-Mail vom 23. Juli 2020 die Freigabeentscheidung (Anlage K14, Anlagenband). Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (Anlage K9, Anlagenband) wies die Klägerin die Rechtsauffassung des Beklagten zurück. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Soweit Sie meinen, dass es für die Übertragung der Aktien an uns Ihrer Mitwirkung bedürfe, oder dass es für Sie hilfreich wäre, eine schriftliche Bestätigung des Übergangs der Aktienurkunden zu haben, fordern wir Sie vor dem oben geschilderten Hintergrund hiermit auf, uns die Übereignung der insgesamt 15.000.787 Aktien - Inhaberaktien gemäß den im Anhang zu unserem Schreiben vom 15. Juli 2020 aufgeführten Aktienurkunden (Sammelurkunden/Globalurkunde) - auf die W S.A. bis zum 30. Juli 2020, 12:00 Uhr MESZ, schriftlich zu bestätigen.“ Mit E-Mail vom 30. Juli 2020 (Anlage K10, Anlagenband) schrieb der Beklagte unter dem Betreff „V consent of transfer“: „This is to confirm that I consent to the transfer of the 15.000.787 bearer shares in A & B AG less the 1.898.539 shares relevant to loan agreement II und III which contain repayment options in cash please refer to the email sent earlier by C. […]“ Mit E-Mail vom 11. August 2020 (Anlage K11, Anlagenband) antwortete D, ein Vorstandsmitglied der Klägerin, auf die E-Mail des Beklagten vom 30. Juli 2020. In der E-Mail heißt es u.a.: „Many thanks for the email below and your consent to the transfer of the 15.000.787 bearer shares in A & B AG less the 1,898,539 shares relevant to loan agreement II and III. We acknowledge that we both concur that at least 13.102.248 bearer shares in A1&B1 AG have been effectively transferred to CDE and that CDE will be able to attend the company's next AGM with those shares. On this basis we kindly ask you to abstain from announcing that you still own the shares.“ Hierauf antwortete der Beklagte mit E-Mail vom 18. August 2020 (Anlage K12, Anlagenband), in der es u.a. heißt: „1. You did not accept my proposal of 30 July 2020, so we have no agreement on the way forward regarding the transfer of shares and voting rights with respect to the general meeting. … 6. For loan III I hereby elect to have the right of the option of repayment in cash. Regarding loan II we need to discuss this in light of past correspondence in the near future.“ Mit Freigabeentscheidung vom 16. Dezember 2021 (Bl. 152 d. A.) gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Erwerb von weiteren 14,224 % der Stimmrechte der A1&B1 AG durch die Klägerin und mittelbar durch X frei. Mit Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 4 K 157/20) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, begehrte der Beklagte die Aufhebung bzw. Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 15.07.2020 sowie Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2023 (Anlage B34, Bl. 546 ff. d. A.) wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage ab. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie habe ihr Recht auf vorzeitige Rückzahlung wirksam ausgeübt, spätestens mit der Klage. Die Parteien hätten sich bereits in den Darlehensverträgen aufschiebend bedingt über den unmittelbaren Eigentumsübergang der jeweiligen A1&B1 AG-Aktien nach Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung durch die Klägerin geeinigt. Eine Übertragung sei daher mit Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft am 15. Juli 2020 erfolgt. Jedenfalls hätten sich die Parteien mit E-Mails vom 23. Juli 2020 und 30. Juli 2020 über die Übertragung von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien geeinigt. Eine Übergabe sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin bereits im Besitz der Aktien gewesen sei. Hinsichtlich der übrigen 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien bestehe in diesem Fall ein Anspruch auf Übertragung. Die Klägerin hat behauptet, von der Anmeldung des beabsichtigten Erwerbs nebst Antrag auf Freigabe beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 1. August 2018 seien die streitgegenständlichen A1&B1 AG-Aktien erfasst gewesen. Zudem hat sie gemeint, bei der außenwirtschaftlichen Freigabe habe es sich um eine Rechtsbedingung gehandelt, welche für die Ausübung des Wahlrechts auf vorzeitige Rückzahlung (als Gestaltungsrecht) unschädlich sei. Die Klägerin hat zudem die Ansicht vertreten, die Change of Control-Klauseln seien unbeachtlich. Hierzu hat sie behauptet, durch die Change of Control-Klauseln habe mit Blick auf die von der A & B GmbH begebene Anleihe mit einem Volumen von EUR 295 Mio. ausgeschlossen werden sollen, dass durch Rückzahlungen des Darlehens ein Kontrollwechsel eintrete, da die A & B GmbH in diesem Fall hinsichtlich des gesamten Anleihevolumens ein Rückkaufangebot hätte unterbreiten müssen, was ihrerseits zu einem gravierenden Refinanzierungs- und Liquiditätsrisiko geführt hätte. Die Klägerin hat gemeint, dies werde durch die Regelung im Darlehensvertrag III bestätigt, der wenige Monate vor Fälligkeit der - zwischenzeitlich unstreitig zurückgezahlten - Anleihe abgeschlossen worden sei. Für die vierte Änderung zum Darlehensvertrag I und die zweite Änderung zum Darlehensvertrag II habe daher gerade keine Regelungsnotwendigkeit bestanden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 6. November 2015, Amendment No. 2 vom 22. Juni 2016, Amendment No. 3 vom 22. Juli 2016 und Amendment No. 4 vom 12. Juli 2017), Darlehensvertrag (Second Loan Agreement) vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 13. Juli 2016 und Amendment No. 2 vom 12. Juli 2017), sowie Darlehensvertrag (A1&B1 AG Loan Agreement) vom 2. Juli 2017, 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien an die Klägerin übertragen hat. 2. Hilfsweise: a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte gemäß Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 6. November 2015, Amendment No. 2 vom 22. Juni 2016, Amendment No. 3 vom 22. Juli 2016 und Amendment No. 4 vom 12. Juli 2017), Darlehensvertrag (Second Loan Agreement) vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 13. Juli 2016 und Amendment No. 2 vom 12. Juli 2017), sowie Darlehensvertrag (A1&B1 AG Loan Agreement) vom 2. Juli 2017, 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien an die Klägerin übertragen hat. b) Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien zu übertragen. 3. Hilfs-hilfsweise: Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien zu übertragen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, eine Einigung über die Übertragung von A1&B1 AG-Aktien ergebe sich nicht aus den Darlehensverträgen. Jedenfalls seien die vertraglich festgelegten Voraussetzungen einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung nicht erfüllt. Auch aus der Korrespondenz der Parteien aus den Monaten Juli und August 2020 ergebe sich eine solche Einigung nicht. Der Beklagte hat weiter gemeint, das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot sei nicht eingehalten. Eine Übereignung gemäß § 929 Satz 2 BGB komme nicht in Betracht, da er mittelbarer Eigenbesitzer der Sammelurkunden sei. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der dort enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, berichtigt durch Beschluss vom 13.04.2022 (Bl. 248 ff. d. A.), festgestellt, dass der Beklagte gemäß Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 6. November 2015, Amendment No. 2 vom 22. Juni 2016, Amendment No. 3 vom 22. Juli 2016 und Amendment No. 4 vom 12. Juli 2017), Darlehensvertrag (Second Loan Agreement) vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 13. Juli 2016 und Amendment No. 2 vom 12. Juli 2017), sowie Darlehensvertrag (A1&B1 AG Loan Agreement) vom 2. Juli 2017, 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien an die Klägerin übertragen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin gemäß § 929 Satz 1 und 2 BGB 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien erworben habe. Die Übereignung einer Inhaberaktie und der in ihr verbrieften Rechte- und Pflichten erfolge durch Einigung und Übergabe bzw. Vereinbarung eines Besitzkonstitus bzw. Abtretung des Herausgabeanspruchs. Eine aufschiebend bedingte Einigung zwischen den Parteien liege allerdings nicht bereits in Ziffer 6.3 i.V.m. Ziffer 6.1 der Darlehensverträge. Die dingliche Einigung setze voraus, dass sowohl die zu übertragende Sache als auch der Erwerber hinreichend konkret bestimmt seien. Dies sei in Ziffer 6.3 i.V.m. Ziffer 6.1 der Darlehensverträge nicht der Fall. Ohne die erforderliche „notification“ des Darlehensgebers gemäß Ziffer 6.3 (b) könnten Umfang und Form der Rückzahlung nicht bestimmt werden. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus Ziffer 10.5 des Dritten Pfändungsvertrags, aus dem sich nicht entnehmen lasse, dass eine Einigung der Parteien nicht erforderlich sei, zumal nicht konkret auf die Darlehensverträge Bezug genommen werde. Weiter habe der Beklagte das Angebot der Klägerin auf Übertragung von 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien in deren Schreiben vom 23. Juli 2020 nicht angenommen. Bei der Antwort des Beklagten mit E-Mail vom 30. Juli 2020 handele es sich gemäß § 150 Abs. 2 BGB um eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Es handele sich indes nicht um ein bloßes Angebot für Rahmenbedingungen einer Einigung, der Beklagte habe der Übertragung von 15.000.787 Inhaberaktien abzüglich der 1.898.539 Inhaberaktien aus den Darlehensverträgen II und III zugestimmt. Eine wirksame Einigung über den Eigentumsübergang von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien liege darin, dass die Klägerin das Angebot des Beklagten in seiner E-Mail vom 30. Juli 2020 mit E-Mail vom 11. August 2020 angenommen habe. Dass die Klägerin in der E-Mail zudem mitgeteilt habe, dass sie wegen der restlichen 1.898.539 Aktien der Meinung sei, dass auch diese bereits wirksam auf die Klägerin übertragen worden seien, stelle keinen Fall des § 150 Abs. 2 BGB dar. Dem Schreiben vom 11. August 2020 lasse sich nicht entnehmen, dass die Klägerin das Angebot des Beklagten nicht angenommen habe, da sie ebenfalls die restlichen 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien habe erhalten wollen. Ein Verstoß gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht erkennbar. Zwar sei die exakte Anzahl von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien weder in einer einzelnen Sammelurkunde oder mehreren Sammelurkunden zusammen verbrieft. Allerdings befänden sich sämtliche Sammelurkunden im Besitz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sodass die zu übertragenden 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien hinreichend bestimmbar seien. Der Beklagte habe in seiner E-Mail vom 30. Juli 2020 auf die sechs Sammelurkunden Bezug genommen, sodass Einigkeit bestanden habe, dass sich die bestimmbare Anzahl von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien auf die sechs Sammelurkunden bezogen habe. Die Übergabe der Sammelurkunden sei gemäß § 929 Satz 2 BGB entbehrlich gewesen. Die Klägerin sei zunächst unmittelbare Besitzerin gewesen; nunmehr sei sie mittelbare Besitzerin, § 868 BGB. Der Beklagte habe seinen Besitz vollständig aufgegeben, da er die Aktien verpfändet habe. Eine Verpfändung erfordere gemäß §§ 1293, 1205 BGB die vollständige Besitzaufgabe des Eigentümers. Da beide Parteien von einer wirksamen Verpfändung ausgegangen seien, habe der Beklagte mit Abschluss des Dritten Pfändungsvertrages seinen vollständigen Besitz an den Aktienurkunden verloren. Aus Ziffer 3.2 des Dritten Pfändungsvertrages ergebe sich nicht der Wille, dass die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis hätten begründen wollen. Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Rückforderung des Darlehens lägen hinsichtlich der 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien gemäß Ziffer 6.3 i.V.m. 6.1 der Darlehensverträge vor. Eine wirksame „notification“ gemäß Ziffer 6.3 (b) der Darlehensverträge sei erfolgt. Spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung hätten sämtliche Erfordernisse gemäß Ziffer 6.3 (b) der Darlehensverträge vorgelegen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Erwerb von 61.149 % A1&B1 AG-Aktien durch die Klägerin freigegeben. Die dem Beklagten zur Übertragung eingeräumte Frist habe mit Kenntnis von dem Genehmigungsschreiben zu laufen begonnen. Aus der E-Mail vom 30.07.2020 ergebe sich, dass dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Übertragung der Aktien an die Klägerin erfolgen solle. Eine Übertragung der streitgegenständlichen Aktien durch Abtretung der Mitgliedschaftsrechte gemäß §§ 398, 413 BGB sei nicht erfolgt, da sich eine solche Einigung aus der Korrespondenz der Parteien nicht ergebe. Vielmehr ergebe sich aus den E-Mails vom 30. Juli 2020 und 11. August 2020, dass es den Parteien auch um die Übertragung der Sammelurkunden gehe. Ein Anspruch auf Übertragung weiterer 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien bestehe nicht, da die Darlehensverträge keine wirksame Einigung enthielten. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer jeweiligen Berufung Der Beklagte meint unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, dass keine Einigung über die Übertragung von A1&B1 AG-Aktien vom Beklagten auf die Klägerin stattgefunden habe. Die E-Mail des Beklagten vom 30. Juli 2020 enthalte kein unbedingtes und vorbehaltloses Angebot auf Übertragung von Aktien, sondern lediglich einen Vorschlag für Rahmenbedingungen einer kaufmännischen Einigung. Die E-Mail der Klägerin vom 11. August 2020 stelle keine Annahme dar, da sie darin weiterhin davon ausgehe, dass die Aktien bereits mit Erteilung der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft übertragen worden seien. Jedenfalls habe die Klägerin die Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht allein durch die Angabe einer Anzahl von Aktien erfüllt werden könne. Eine Übergabe der Sammelurkunden sei nicht gemäß § 929 Satz 2 BGB entbehrlich gewesen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die Sammelurkunden treuhänderisch für den Beklagten verwahrt und seien daher unmittelbare Fremdbesitzer gewesen. Der Beklagte habe keine Erklärung abgegeben, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Sammelurkunden nunmehr für die Klägerin verwahren solle. Der Beklagte meint weiter, dass die Klägerin ihr Recht auf vorzeitige Rückzahlung nicht wirksam ausgeübt habe, da die Freigabe des Bundesministeriums für Wirtschaft im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung nicht vorgelegen und überdies lediglich 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien umfasst habe. Nach der vertraglichen Konzeption hätte die Freigabe im Zeitpunkt der „notification“ vorliegen müssen, da diese die vereinbarte 90-Tage-Frist auslöse. Auch sei die „notification“ bereits deshalb unwirksam, da sich aus ihr weder das Datum der Rückzahlung noch der Empfänger der Aktien ergebe; die von der Klägerin im Schreiben vom 12. Dezember 2019 angekündigte Benennung des Empfängers sei nicht erfolgt. Zudem ist der Beklagte der Ansicht, wegen der Vereinbarungen zu einem Kontrollwechsel habe die Klägerin für die Darlehen I und II das Wahlrecht auf Rückzahlung der Darlehen in Aktien nicht wirksam ausüben können. Hierzu behauptet der Beklagte, die Vertragsbestimmungen zum Kontrollwechsel hätten ihren Sinn darin gehabt, dass die Parteien bei Abschluss der Darlehensverträge I und II beabsichtigt hätten, die Aktionärsstruktur der Gesellschaft auf ein breiteres Fundament zu stellen. Die Notierung der Aktie zunächst im untersten Segment der Pariser Börse habe sukzessiv in höhere - und damit auch reguliertere - Börsensegmente angehoben werden sollen und es habe Einigkeit bestanden, dass hierfür eine Mehrheitsbeteiligung eher schädlich sei. Der Beklagte behauptet weiter, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sei der eigentliche Vertragspartner des Beklagten verschleiert worden. Der Adressat des Bescheids des Bundesministeriums, X, verfüge weder über unmittelbaren noch über mittelbaren Aktienbesitz an der A1&B1 AG bzw. über die aus den Aktien resultierenden Stimmrechte. Vielmehr sei der wahre wirtschaftlich Berechtigte Y. Der Beklagte meint, die Frage des Eigentumserwerbs der Klägerin an den Aktien hänge letztlich davon ab, ob sie über die erforderliche Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht verfüge. Dies könne nur beantwortet werden, wenn feststehe, wem die Genehmigungen in welchem Umfang erteilt worden seien. Der Senat müsse über die öffentlich-rechtlichen Vorfragen der Wirksamkeit und Reichweite der Verwaltungsentscheidungen gegenüber der Klägerin entscheiden. Eine Bindungswirkung ergebe sich auch nicht aus der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, die Freigabeentscheidungen gemäß § 61 S. 1 AWV und die öffentlich-rechtlichen Verträge bildeten eine Einheit und eine Tatbestandswirkung könne sich daher nur auf die Gesamtheit der Regelungen aus den Freigabeentscheidungen und den öffentlich-rechtlichen Verträgen, auf denen die Freigaben ausdrücklich basieren, stützen. Es stelle eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör dar, wenn ihm der konkrete Inhalt der öffentlich-rechtlichen Verträge vorenthalten würde, da er möglicherweise im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits Regelungen gegen sich gelten lassen müsse, die er nicht kenne. Zudem meint der Beklagte, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 14. Juli 2020 sei formnichtig, da er nicht formgerecht im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB von D für die CDE unterschrieben sei; auf Seite 19 des Vertrages sei keine Unterschrift erkennbar, sondern allenfalls ein Buchstabe oder eine Art Paraphe. Die Freigabe vom 16. Dezember 2021 weise einen falschen Adressaten auf, weil sie die eindeutigen Vorschriften gem. § 60 Abs. 3 S. 7 AWV und § 61 S. 1 AWV verletze, und sei daher nichtig oder zumindest rechtswidrig. Ferner wendet der Beklagte ein, jede außerhalb der dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz angezeigten konkreten Rechtsgeschäfte vorgenommene Vereinbarung, also auch jede Modifikation und Änderung (wie von der Klägerin im Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr aus 2020 behauptet) bedürfe nach § 15 AWG einer eigenständigen behördlichen Genehmigung, da immer nur ein konkretes Rechtsgeschäft genehmigt werde; eine solche Genehmigung sei in Bezug auf die - angebliche - Einigung zur Übertragung der streitgegenständlichen Aktien oder - als Minus - zur Verpflichtung zur Übertragung weder behauptet noch substantiiert dargelegt. Schließlich behauptet der Beklagte, es bestünden der Verdacht der Geldwäsche und „von Verbindungen nach Russland“. Der Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Das am 25.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-02 O 213/21, dem Beklagten zugestellt am 09.03.2022, wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist. 2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, sowie unter teilweiser Abänderung des Urteils des am 25.02.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-02 O 213/21, über die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen hinaus festzustellen, dass der Beklagte und Berufungsbeklagte gemäß Darlehensvertrag (Loan Agreement) vom 12. Juni 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 6. November 2015, Amendment No. 2 vom 22. Juni 2016, Amendment No. 3 vom 22. Juli 2016 und Amendment No. 4 vom 12. Juli 2017), Darlehensvertrag (Second Loan Agreement) vom 6. November 2015 mit Ergänzungsvereinbarungen (Amendment vom 13. Juli 2016 und Amendment No. 2 vom 12. Juli 2017), sowie Darlehensvertrag (A1&B1 AG Loan Agreement) vom 2. Juli 2017, weitere 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien übertragen hat; hilfsweise den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verpflichten, an die Klägerin 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien zu übertragen. Hilfs-hilfsweise beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, der Einigung zur Übertragung des Eigentums an den an die Klägerin verpfändeten 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien, verbrieft in den Sammelurkunden - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 10.299.451 - 12.439.560, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 12.439.560 - 14.579.670, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 14.579.671 - 16.719.780, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 16.719.781 - 18.859.890, - Sammelurkunde über 2.140.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 18.859.891 - 21.000.000, - Globalurkunde über 4.300.237 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) Nr. 22.734.684 - 27.034.920, auf die Klägerin zuzustimmen; für den Fall, dass eine Verurteilung nur hinsichtlich einer Teilmenge der vorstehend genannten Aktien erfolgt, bestimmen sich die zu übertragenden Aktien nach aufsteigender Reihenfolge ihrer Nummerierung, beginnend mit der Aktie Nr. 10.299.451, bis zum Erreichen der Teilmenge. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen Die Klägerin ist der Auffassung, dass bereits in der E-Mail vom 23. Juli 2020 ein verbindliches Angebot der Klägerin zur Übertragung von 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien vorgelegen habe, welches der Beklagte mit E-Mail vom 30. Juli 2020 in Bezug auf 13.102.248 Aktien angenommen habe. Jedenfalls habe die Klägerin - soweit man die E-Mail von 30. Juli 2020 als neuen Antrag verstehe - diesen mit E-Mail vom 11.08.2020 angenommen. Diese Annahme sei rechtzeitig erfolgt. Die zu übertragenden 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien seien hinreichend bestimmbar gewesen, da sich die Sammelurkunden bereits im Besitz der Klägerin befunden hätten. Diese seien für die Klägerin verwahrt worden. Die Parteien hätten in ihrer Korrespondenz zudem ausdrücklich auf die Sammelurkunden Bezug genommen. Die Willenserklärung des Beklagten in der E-Mail vom 30. Juli 2020 sei zudem als Abtretung der Mitgliedschaft gemäß §§ 398, 413 BGB zu verstehen, so dass es keiner Übertragung der Aktienurkunden gemäß §§ 929 ff. BGB bedürfe. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass auch die weiteren 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien bereits übertragen worden seien. Die Zustimmung des Beklagten sei bereits aufschiebend bedingt in den Ziffern 6.1, 6.3 (b) der Darlehensverträge erteilt worden. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz stehe dem nicht entgegen, da dieser spätestens mit der Benennung der Klägerin als Empfängerin am 15. Juli 2020 gewahrt und der Übertragungsgegenstand hinreichend individualisiert gewesen sei. Die Klägerin meint weiter, das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu 2. b) nicht die Feststellung verlange, dass 1.898.539 A1&B1 AG-Aktien bereits übertragen worden seien, sondern dass der Beklagte verpflichtet sei, diese zu übertragen. Jedenfalls sei zwischenzeitlich am 30. Juni 2022 Endfälligkeit der drei streitgegenständlichen Darlehen eingetreten, so dass auch hieraus ein Anspruch auf Übertragung von 13.925.498 A1&B1 AG-Aktien bestehe. Einer (teilweisen) Rückzahlung der Darlehen in Geld habe die Klägerin nicht zugestimmt. Der Beklagte habe sein Wahlrecht nach dem Darlehensvertrag III zu keiner Zeit ausgeübt. Überdies hat die Klägerin gemeint, der Darlehensvertrag III biete keine Grundlage für ein unbefristetes Wahlrecht und ein solches Recht wäre bereits verwirkt. II. Auf die zulässigen Berufungen der Parteien war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Übertragung von A1&B1 AG-Aktien aus den streitgegenständlichen Sammelurkunden an die Klägerin bislang nicht erfolgt. Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt, dass wirksam ausgegebene Inhaberaktien durch Übereignung der Urkunde nach Maßgabe der §§ 929 ff. BGB übertragen werden und dass die Übertragung daneben - ohne Übergabe der Wertpapierurkunde - auch durch Abtretung der Mitgliedschaft nach §§ 398, 413 BGB möglich ist (vgl. zur Inhaberschuldverschreibung BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - XI ZR 160/12 -, Rn. 17, juris; Sailer-Coceani/Kraft in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 5. Aufl., § 14 Rn. 5). Vorliegend sind die im Streit stehenden Aktien jedoch auf keinem der beiden Wege auf die Klägerin übertragen worden. Es ist keine Übereignung von A1&B1 AG-Aktien gemäß §§ 929 ff. BGB erfolgt. Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, dessen Zustandekommen sich nach den allgemeinen für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln richtet. Erforderlich sind deshalb zum einen ein Übereignungsangebot des bisherigen Eigentümers und zum anderen eine Annahme dieses Angebots durch den Erwerber. Ob der Einigungswille vorhanden ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Auslegung von Rechtsgeschäften (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18 -, Rn. 23, juris). Der Inhalt der Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB erschöpft sich - anders als das Verpflichtungsgeschäft - im Einigsein über die vereinbarte dingliche Rechtsänderung und erfordert daher, dass sich die Einigung auf eine individuell bezeichnete Sache bezieht. Wenn nicht lediglich eine einzelne Sache, sondern eine Sachgesamtheit übereignet werden soll, genügt die Einigung dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur dann, wenn klar ist, auf welche einzelnen Gegenstände aus der Sachgesamtheit sich der Übereignungswille der Parteien erstreckt. Einer genauen Bezeichnung jedes einzelnen Gegenstands bedarf es zwar nicht; vielmehr kann auch eine Sammelbezeichnung verwendet werden. Jedoch muss durch die Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne Weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 174/21 -, Rn. 10 f., juris, m. w. N.). Soll nur ein Teil einer größeren Menge übereignet werden, bedarf es einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber dem nichtübereigneten Teil, wobei verschiedene Arten der Kennzeichnung denkbar sind (vgl. zur Sicherungsübereignung BGH, Urteil vom 21. November 1983 - VIII ZR 191/82 -, Rn. 15, juris, m. w. N.). Hingegen ist eine lediglich quantitative Mengenbeschreibung auch bei gleichartigen Gegenständen nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 - II ZR 156/92 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 1. Dezember 1976 - VIII ZR 127/75 -, Rn. 23, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. April 2010 - 6 U 132/09 -, Rn. 25, juris; MüKoBGB/Oechsler, 9. Aufl., Anh. §§ 929-936, Rn, 7; Meller-Hannich in Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, BGB, 5. Aufl., § 930 Rn. 61). Vorliegend können die zu übertragenden Inhaberaktien auch tatsächlich individuell bestimmt werden. Denn eine weitergehende Individualisierung wäre nur dann nicht möglich, wenn nur eine Aktiengattung existiert, alle Aktien aus der Gründung der Gesellschaft stammen, entweder nicht oder in einer einzigen Globalurkunde verbrieft bzw. einheitlich sammelverwahrt sind und bislang keine Aktienübertragungen stattgefunden haben (vgl. Iversen, AG 2008, 736, 737, juris). Diese Voraussetzungen liegen unstreitig nicht vor, da die Aktien der A1&B1 AG in mehreren Global- und Sammelurkunden verbrieft sind, welche nicht einheitlich sammelverwahrt sind. Die Erklärungen der Parteien genügen den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung der zu übertragenden A1&B1 AG-Aktien nicht. Zwar gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass sich die in den Darlehensverträgen vorgesehene Erfüllung der Rückzahlungsansprüche im Wege der Übereignung von Aktien auf eine Übertragung der an die Klägerin verpfändeten Aktien bezieht. Dies ergibt sich aus der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien; Gegenteiliges haben sie im Rechtsstreit auch nicht vorgetragen. Die verpfändeten 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien sind in sechs Sammelurkunden verbrieft und nummeriert. Eine konkrete Bestimmung, welche dieser Aktien übertragen werden, wäre nur im Fall einer dinglichen Einigung entbehrlich gewesen, welche die Übertragung sämtlicher dieser Aktien zum Gegenstand gehabt hätte. Es liegt jedoch keine Willenserklärung des Beklagten dieses Inhalts vor. In seiner E-Mail vom 30. Juli 2020 erklärt er nur die Zustimmung zu einer Übertragung einer Teilmenge von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien. Es kann dahinstehen, ob dieser Erklärung ein Übereignungswille zugrunde liegt. Denn dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz wäre nur dann hinreichend Rechnung getragen worden, wenn aus der Erklärung ersichtlich geworden wäre, auf welche einzelnen Aktien aus den Sammelurkunden sich ein solcher Übereignungswille erstreckt. Hieran mangelt es, da keine ausdrückliche Zuordnung zu konkreten Sammelurkunden erfolgt und sich eine solche auch nicht aus den Umständen zweifelsfrei ergibt. Insbesondere kann die Teilmenge von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien rechnerisch nicht ohne weiteres bestimmten Sammelurkunden - etwa als exakte Summe der darin verbrieften Aktien - zugeordnet werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte bereits im jeweiligen Darlehensvertrag eine aufschiebend bedingte Zustimmung zur Übertragung der jeweils genannten Anzahl von Aktien erklärt hat. Denn die drei gesonderten Darlehensverträge enthalten ebenfalls keine Zuordnung einer jeweils zu übertragenden Teilmenge zu den einzelnen Sammelurkunden und den jeweils darin verbrieften Aktien, sodass nicht erkennbar wird, welche der Urkunden (in welchem Umfang) an die Klägerin übereignet werden sollen. Aus den gleichen Gründen sind die 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien nicht durch Abtretung der Mitgliedschaftsrechte gemäß §§ 398, 413 BGB übertragen worden. Auch die Abtretung setzt die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15 -, Rn. 28 m. w. N., juris; MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl., § 398 Rn. 66, beck-online). Hiernach kann das angefochtene Urteil hinsichtlich der Feststellung, es seien 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien übertragen worden, keinen Bestand haben. Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch die Übertragung von 13.925.498 A1&B1 AG-Aktien verlangen. Durch die Berufungen beider Parteien ist auch der hilfs-hilfsweise gestellte Klageantrag Ziff. 3., der auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung von 15.000.787 A1&B1 AG-Aktien gerichtet ist, wieder zur Entscheidung gestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 208/12 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02 -, Rn. 9, juris). Es handelt sich um einen auf Abgabe einer Willenserklärung - Einigung über den Eigentumsübergang - gerichteten Leistungsantrag. Nachdem die Klägerin diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der zu übertragenden Aktien konkretisiert hat, genügt er dem - auch insoweit geltenden - sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und ist damit zulässig. Im Umfang von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien ergibt sich der Anspruch aus den der E-Mail des Beklagten vom 30. Juli 2020 und der E-Mail der Klägerin vom 11. August 2020 jeweils zugrundeliegenden Erklärungen. Denn mit diesen Erklärungen haben sich die Parteien zwar mangels hinreichender Bestimmtheit nicht dinglich, jedoch schuldrechtlich im Wege eines Teilvergleichs im Sinne § 779 Abs. 1 BGB dahingehend geeinigt, dass der Beklagte sich zur Übereignung dieser Anzahl von Aktien an die Klägerin aufgrund der Darlehensverträge I - III verpflichtete (so auch LG Stuttgart, Urteil vom 2. August 2022 - 31 O 135/21 KfH -, Rn. 178 - 199, juris). Dies folgt aus der gebotenen Auslegung der Erklärungen der Parteien. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, Versäumnisurteil vom 3. September 2020 - III ZR 56/19 -, Rn. 19, juris, m. w. N.). Ausweislich der vorgelegten Korrespondenz bestand zwischen den Parteien nach Erteilung der Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Bescheid vom 15. Juli 2020 Streit darüber, ob die Klägerin ihr Recht auf vorzeitige Rückzahlung der Darlehen wirksam ausgeübt hatte, insbesondere ob eine wirksame „notification“ erfolgt, die Frist von 90 Bankarbeitstagen verstrichen und das Eigentum an den verpfändeten Aktien bereits auf die Klägerin übergegangen war. Mit Blick darauf war die Erklärung des Beklagten in seiner E-Mail vom 30. Juli 2020, er stimme der Übertragung von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien (15.000.787 abzüglich 1.898.539 Aktien) zu („This is to confirm that I consent to the transfer of 15.000.787 bearer shares in A & B AG less the 1.898.539 shares relevant to the loan agreement II an III.“) und es sei daher sein Vorschlag, diese Anzahl von Aktien zu übertragen („My proposal therefore is for the 15 Million less the 1.9 Million odd shares to be transferred“), aus Sicht der Klägerin dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte bereit war, den Anspruch der Klägerin aus den Darlehen I - III auf Übertragung von Aktien in diesem Umfang unter Verzicht auf seine vorherigen Einwendungen zu akzeptieren, mithin diesen Teil der Forderung dem Streit zu entziehen, und der Klägerin ein Angebot (§ 145 BGB) auf Abschluss eines entsprechenden Teilvergleichs unterbreitete. Diesen Erklärungsgehalt hat der Beklagte ausweislich seines Vorbringens im hiesigen Rechtsstreit auch selbst seiner Erklärung beigemessen. Die Klägerin hat das Angebot des Beklagten mit E-Mail vom 11. August 2020 angenommen. Gemäß der - von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen - Übersetzung in der angefochtenen Entscheidung führte die Klägerin darin u. a. aus: „Vielen Dank für die E-Mail unten und Ihre Zustimmung zur Übertragung von 15.000.787 Inhaberaktien der A1&B1 AG abzüglich der 1.898.539 Aktien, die relevant für die Darlehensverträge II und III sind. Wir bestätigen, dass wir uns beide einig sind, dass mindestens 13.102.248 Inhaberaktien der A1&B1 AG effektiv auf CDE übertragen wurden.“ Hieraus ergibt sich für den Beklagten eindeutig, dass die Klägerin der von ihm angebotenen Einigung hinsichtlich der Teilforderung über 13.102.248 Aktien jedenfalls zustimmte. Die unzutreffende Rechtsauffassung der Klägerin, die Übertragung des Eigentums an diesen Aktien sei bereits erfolgt, ändert hieran nichts. Die Annahme der Klägerin erfolgte auch nicht verspätet. Nachdem der Beklagte keine ausdrückliche Frist zur Annahme gesetzt hatte (§ 148 BGB), beurteilte sich die Rechtzeitigkeit gemäß § 147 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die Annahmefrist ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen und setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Antragenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09 -, Rn. 11, juris). Gemessen daran ist die Annahme des Vergleichsangebots des Beklagten nicht zu spät erklärt worden. Eine Bearbeitungs- und Überlegungsfrist von knapp zwei Wochen ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit und des erforderlichen Abstimmungsbedarfs - zumal in der sommerlichen Urlaubszeit - sachgerecht. Zudem war die angestrebte Schaffung von Rechtssicherheit vor der Hauptversammlung am 27. August 2020 aus der Sicht beider Seiten auch noch nach Ablauf des Record Date sinnvoll (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 2. August 2022 - 31 O 135/21 KfH -, Rn. 198, juris). Aufgrund dieses Teilvergleichs ist der Beklagte mit seiner Einwendung ausgeschlossen, eine Übertragung scheitere an den Change of Control-Klauseln der Darlehensverträge I und II. Selbst wenn diese Regelungen den vom Beklagten behaupteten Hintergrund gehabt hätten, wären sie durch die neue Vereinbarung der Parteien vom 30. Juli/11. August 2020 entfallen. Die nach den außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen notwendige Freigabe zum Erwerb der Aktien ist erteilt worden. Die Freigabeentscheidung des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. Juli 2020, die unstreitig jedenfalls die Übertragung von 13.102.248 A1&B1 AG-Aktien aus den Darlehensverträgen I - III umfasste, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt einem bestandskräftigen Verwaltungsakt im Umfang der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung zu (sog. Tatbestandswirkung) mit der Folge, dass der Verwaltungsakt insoweit einer Nachprüfung durch ordentliche Gerichte entzogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2021 - VI ZR 773/20 -, Rn. 12, juris, m. w. N.). So liegt es hinsichtlich der Freigabeentscheidung vom 15. Juli 2020. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, dessen Regelung die Erteilung der Freigabe des Aktienerwerbs nach den Vorgaben des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zum Gegenstand hat (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 15 Abs. 3 AWG, §§ 60, 61 AWV). Nachdem die Freigabeentscheidung vom 15. Juli 2020 bestandskräftig ist, entfaltet sie Tatbestandswirkung mit der Folge, dass die Frage der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Aktienerwerbs nach den außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist. Der Beklagte kann sich für seine abweichende Auffassung auch nicht auf die vom ihm zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 1990 - Az. III ZR 302/89 - stützen, da - anders als hier - der dortigen Konstellation ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung durch Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zugrunde lag, mithin die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts tatbestandliche Voraussetzung der durch die ordentliche Gerichtsbarkeit zu prüfenden Haftungsnorm war. Es bedurfte auch nicht etwa aufgrund der vergleichsweisen Einigung der Parteien durch E-Mail-Korrespondenz vom 30. Juli/11. August 2020 einer erneuten außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung, da die Darlehensverträge I - III auch im Rahmen dieser Einigung weiterhin die Grundlage für den Aktienerwerb darstellten. Vor diesem Hintergrund war auch den Anträgen des Beklagten im Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 auf Anordnung der Vorlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 14. Juli 2020 oder Beiziehung der entsprechenden Aktenbestandteile des Verfahrens beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht nachzukommen. Denn diese Anträge beziehen sich auf den Nachweis zu den Beweisthemen „Wirksamkeit, Umfang und Adressat“ der Freigabeentscheidungen. Adressat und Umfang der Freigabeentscheidungen ergeben sich unmittelbar aus dem Bescheid, die Wirksamkeit ist nicht zu überprüfen. Soweit der Beklagte meint, die Freigabeentscheidungen gemäß § 61 S. 1 AWV und die öffentlich-rechtlichen Verträge bildeten eine Einheit und für die Beurteilung der Reichweite der Tatbestandswirkung sei die Gesamtheit der sich aus beiden ergebenden Regelungen in den Blick zu nehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn jeweils der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages für das Bundesministerium den Beweggrund für die Freigabe des Aktienerwerbs dargestellt haben mag, wofür sprechen könnte, dass die jeweilige Freigabe „auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages“ erfolge, so wurden die öffentlich-rechtlichen Verträge dadurch jedoch nicht Teil der Freigabeentscheidung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2023 - 4 K 157/20 -, Rn. 31, juris). Von daher ist die Klägerin der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Freigabebescheide nachgekommen. Demgegenüber bietet das Vorbringen des Beklagten keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Verträge etwa eine Vereinbarung enthielten, welche einer Übertragung der Aktien im vorliegenden Rechtsstreit entgegenstehen würde, sondern erschöpft sich - auch unter Berücksichtigung des von ihm vorgelegten Rechtsgutachtens - in bloßen Mutmaßungen. Den Bescheiden vom 15. Juli 2020 und vom 16. Dezember 2021 lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Freigabe des Erwerbs unter Einschränkungen erteilt worden sei, welche die im Raum stehende Übertragung der Aktien berühren würden. Vielmehr teilte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dem Beklagten mit E-Mail vom 17. Juli 2020 mit, dass aus Sicht des Investitionsprüfungsverfahrens nichts einer Übertragung der Aktien an die Klägerin entgegenstehe. Mit Blick darauf kommt auch keine erweiterte Darlegungslast der Klägerin hinsichtlich des Inhalts der öffentlich-rechtlichen Verträge oder gar die Beiziehung der Akten über das verwaltungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesministerium in Betracht. Schließlich ist die Vorlage der öffentlich-rechtlichen Verträge hier auch nicht zur Wahrung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör geboten. Insbesondere verfängt auch der Einwand des Beklagten nicht, er müsse hiernach Regelungen gegen sich gelten lassen, die er nicht kenne. Die Freigabeentscheidungen des Bundesministeriums begünstigen ihn, da sie die Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung beinhalten; auf einen etwaigen wirtschaftlichen Nachteil oder ein zwischenzeitlich (durchaus naheliegend) entfallenes Interesse an der Durchführung des Rechtsgeschäfts kommt es nicht an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 2023 - 4 K 157/20 -, Rn. 27, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1999 - BVerwG 4 C 23.97 -, Rn. 20, juris). Vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass bei Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge vom 14. Juli 2020 und 15. Dezember 2021 etwa zum Nachteil des an diesen Verfahren nicht beteiligten Beklagten vertragliche Regelungen getroffen worden sein könnten (vgl. auch § 58 Abs. 1 VwVfG und hierzu allg. Stelkens/Bonk/Sachs/Siegel, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 58 Rn. 2, beck-online). Dahinstehen kann schließlich auch, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 14. Juli 2020 formgerecht unterschrieben ist gemäß § 126 Abs. 1 BGB. Wie der Beklagte selbst erkennt, würde eine Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit der Freigabeentscheidung vom 15. Juli 2020 führen. Solange ein Verwaltungsakt aber nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist oder nichtig ist, ist er einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 -, Rn. 27, juris; BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 -, Rn. 31, juris). Darüber hinaus kann die Klägerin vom Beklagten die weitere Übereignung von 823.250 A1&B1 AG-Aktien aus dem Darlehensvertrag II verlangen. Sie hat das ihr unter Ziffer 6.3 (a) eingeräumte Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens im Wege der Übertragung von Aktien gemäß Ziffer 6.1 (ii) wirksam ausgeübt. Die Erklärung im Schreiben vom 12. Dezember 2019 betreffend den Darlehensvertrag II genügte den für die „notification“ vertraglich vereinbarten Voraussetzungen. Denn nach Ziffer 6.3 des Darlehensvertrags in der zuletzt geltenden Fassung erforderte die „notification“ lediglich die gemäß Ziffer 16.1 des Darlehensvertrages schriftliche Mitteilung der Klägerin als Darlehensgeberin („Lender“) an den Beklagten als Darlehensnehmer („Borrower“) über die Ausübung ihres Rechts spätestens 90 Bankarbeitstage vor dem beabsichtigten Rückzahlungszeitpunkt. Weitere formale Anforderungen wie die vom Beklagten geforderte Angabe des konkreten Rückzahlungsdatums und des Empfängers waren nach dem Wortlaut der Regelung nicht vorgesehen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem mit der Vereinbarung verfolgten Zweck, der Interessenlage der Parteien und den sonstigen Begleitumständen, dass diese Angaben zur Wirksamkeit der „notification“ zwingend erforderlich gewesen wären. Der Rückzahlungszeitpunkt war im Schreiben vom 12. Dezember 2019 hinreichend bestimmt durch die Angabe „immediately upon expiry of the 90th Banking Day from receipt of the letter dated 12 October 2019; alternatively, if the 90 Banking Days period has not been initiated by our letter dated 12 October 2019, and as a matter of precaution only, the transfer shall occur immediately upon expiry of the 90th Banking Day from the receipt of this letter“. Da der Beklagte wusste, wann ihm die Schreiben vom 12. Oktober 2019 und vom 12. Dezember 2019 zugegangen waren, konnte er die von der Klägerin intendierten Rückzahlungszeitpunkte ohne Weiteres bestimmen. Nach den zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen war die Rückzahlung grundsätzlich an die Klägerin als Darlehensgeberin zu erbringen, soweit diese nicht - insbesondere aufgrund von Vorgaben im außenwirtschaftsrechtlichen Freigabeverfahren - einen anderen Empfänger bestimmte. In diesem Sinne musste der Beklagte bei verständiger Würdigung auch den vorletzten Absatz der „notification“ verstehen. Der Argumentation des Beklagten, die Angabe des Empfängers der Rückzahlung und des Rückzahlungsdatums in der „notification“ seien zur Prüfung der wesentlichen Voraussetzungen für eine vertragsgerechte Rückzahlung im Hinblick auf einen etwaigen Kontrollwechsel und die Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts erforderlich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Denn für die Beurteilung, ob diese gesetzlichen bzw. vertraglichen Vorgaben erfüllt waren, war die Sachlage im intendierten Zeitpunkt der Übertragung der Akten und nicht diejenige bei Zugang der „notification“ maßgeblich. Ebenso ist es unschädlich, dass die Freigabeerklärung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Zeitpunkt der „notification“ noch nicht vorlag. Etwas anderes kann weder den vertraglichen Regelungen zu einer Rückzahlung durch Übertragung von Aktien in Ziffer 6.1 (ii) und (iii) noch den Regelungen zur vorzeitlichen Darlehensrückzahlung in Ziffer 6.3 entnommen werden. Diese enthalten keine zeitlichen Vorgaben für die Einholung der erforderlichen Freigabe und es finden sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien bereits bei Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben hätte sichergestellt sein müssen. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass die Parteien im Darlehensvertrag II an die Ausübung des Rechts zur vorzeitigen Rückzahlung zugleich das Recht der Klägerin knüpften, die Rückzahlung des Darlehens ausschließlich durch Übereignung von Aktien zu verlangen. Erst mit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung ergaben sich damit notwendigerweise der Umfang des beabsichtigten Beteiligungserwerbs und die Grundlage für die Meldung nach § 60 AWV zur Erlangung der Freigabe. Nach den vertraglichen Vereinbarungen steht dem Beklagten im Fall der wirksamen Geltendmachung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung seinerseits kein Recht zu, die von der Klägerin geforderte vollumfängliche Darlehensrückzahlung durch Übertragung von Aktien gemäß Ziffer 6.1 (ii) des Darlehensvertrages II abzulehnen. Ebenso wenig kann der Beklagte der Übertragung weiterer Aktien die Change of Control-Klausel entgegenhalten. Denn ein Kontrollwechsel im Sinne der vertraglichen Definition - die Überschreitung einer Beteiligungsschwelle von 35 % des Stammkapitals der A1&B1 AG-Aktien - tritt bereits aufgrund der Übertragung der Aktien an die Klägerin gemäß dem Teilvergleich vom 30. Juli/11. August 2020 ein. Nachdem der Beklagte mit seinem Vergleichsangebot vom 30. Juli 2020 diesen Kontrollwechsel auch konkludent gebilligt hat, ist es ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem hieraus fließenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich hinsichtlich einer weiteren Übertragung von Aktien auf die Change of Control-Klausel zu berufen. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 16. Dezember 2021 liegt auch die erforderliche außenwirtschaftsrechtliche Freigabe des Erwerbs weiterer 823.250 A1&B1 AG-Aktien durch die Klägerin vor. Eine Nachprüfung der Wirksamkeit der Genehmigung scheidet mit Blick auf die Tatbestandswirkung hier gleichfalls aus. Soweit sich der Bescheid auch zu einem mittelbaren Erwerb durch X verhält, ist dies für den hier zu beurteilenden Erwerbsvorgang unerheblich. Denn dieser betrifft allein den unmittelbaren Erwerb der Aktien durch die Klägerin; Regelungen hinsichtlich eines mittelbaren Erwerbers haben die Parteien nicht getroffen. Dass die Freigabe des Erwerbs von Aktien durch die Klägerin durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter die Bedingung eines gleichzeitigen mittelbaren Erwerbs der Aktien durch X gestellt worden sei, kann dem Bescheid nicht entnommen werden; nach dem Wortlaut werden vielmehr - kumulativ - sowohl der (unmittelbare) Erwerb durch die Klägerin als auch der mittelbare Erwerb durch X freigegeben. Hinsichtlich einer Vorlage der öffentlich-rechtlichen Verträge durch die Klägerin oder der Beiziehung der Aktenbestandteile des Verfahrens beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gilt dasselbe wie hinsichtlich der Freigabeentscheidung vom 15. Juli 2020. Soweit der Beklagte meint, die Freigabe vom 16. Dezember 2021 weise einen falschen Adressaten auf, weil sie die eindeutigen Vorschriften gemäß § 60 Abs. 3 S. 7 AWV und § 61 S. 1 AWV verletze, und sei daher nichtig oder zumindest rechtswidrig, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einem inländischen Unternehmen kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 3 AWG iVm §§ 60, 60a AWV den Anwendungsbereich der sektorspezifischen Investitionsprüfung eröffnen und unterliegt damit einer Meldepflicht. Zwar hat die Meldung ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber zu erfolgen (§ 60 Abs. 3 AWV) und auch die Freigabe durch das Bundesministerium ist an diesen zu erteilen (§ 61 AWV). In dem Bescheid vom 16. Dezember 2021 sind diese Vorgaben eingehalten worden. Der Bescheid ist namentlich an Frau F, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, adressiert und enthält auch im Übrigen keinen Hinweis darauf, dass er an X gerichtet sei. Dass sich die Regelung im Bescheid inhaltlich auch auf einen mittelbaren Erwerb durch diesen erstreckt, ist den vorgenannten außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben geschuldet und kann keinen Verstoß gegen § 61 AWV begründen. Soweit der Beklagte behauptet, es bestehe der Verdacht der Geldwäsche und „von Verbindungen nach Russland“, ist sein Vortrag zum einen unsubstantiiert, zum anderen wird nicht ersichtlich, welche Rechtsfolge der Beklagte für die im Streit stehende Verpflichtung hieraus ableiten möchte. Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung von weiteren 1.075.289 A1&B1 AG-Aktien aus dem Darlehensvertrag III. Der Beklagte hat bezüglich der ersten Tranche (First Instalment) wirksam per E-Mail vom 18. August 2020 von seinem Recht unter Ziffer 6. 1. (ii) des Vertrages Gebrauch gemacht, die Aufforderung der Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens durch Übertragung von Aktien zurückzuweisen. Die Auffassung der Klägerin, der vorliegende Sachverhalt falle unter die Regelung Ziffer 6.1. (i), geht fehl, nachdem sie selbst mit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung die Rückzahlungsoption nach Ziffer 6.1. (ii) gewählt hat. Die Zurückweisung des Verlangens der Klägerin nach einer vollständigen Rückzahlung durch Übereignung von Aktien war auch nicht verspätet. Der Vertrag sieht unter Ziffer 6.2 (ii) keine zeitliche Begrenzung für die Zurückweisung durch den Darlehensnehmer vor und auch die Regelungen zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung enthalten hierzu keine Bestimmung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Recht zur Zurückweisung an die Frist zwischen der „notification“ und dem intendierten Zeitpunkt der Rückzahlung geknüpft wäre. Ebenso wenig ist es für die wirksame Rechtsausübung des Beklagten von Belang, dass dieser bislang keine entsprechende Zahlung an die Klägerin geleistet hat. Weder sehen die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eine solche Bedingung vor, noch lässt sich aus der bislang unterbliebenen Zahlung eine mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung des Beklagten ableiten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.