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Urteil

I ZR 26/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG darf nicht von einem gewerblichen Prozessfinanzierer abhängig gemacht werden, der im Erfolgsfall am abgeschöpften Gewinn beteiligt wird; dies kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. • Die Prüfung der Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfungsklage erfolgt unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeits- und Treu-und-Glauben-Grundsatzes (§ 242 BGB); § 8 Abs. 4 UWG ist hierfür nicht unmittelbar oder analog anwendbar. • Die Eintragung als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG begründet grundsätzlich Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; mangelnde eigene Finanzierungsmittel stehen der Eintragung nicht ohne Weiteres entgegen. • Ein Schreiben des Bundesamts für Justiz, mit dem ein Prozessfinanzierungsvertrag genehmigt wird, enthebt das Zivilgericht nicht von seiner Pflicht, Rechtsmissbrauch eigenständig zu prüfen. • Verbände, die Gewinnabschöpfungsklagen führen wollen, können stattdessen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG beantragen, um das Kostenrisiko zu reduzieren.
Entscheidungsgründe
Gewinnabschöpfungsklage und gewerbliche Prozessfinanzierung: Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB • Die Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG darf nicht von einem gewerblichen Prozessfinanzierer abhängig gemacht werden, der im Erfolgsfall am abgeschöpften Gewinn beteiligt wird; dies kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein. • Die Prüfung der Zulässigkeit einer Gewinnabschöpfungsklage erfolgt unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeits- und Treu-und-Glauben-Grundsatzes (§ 242 BGB); § 8 Abs. 4 UWG ist hierfür nicht unmittelbar oder analog anwendbar. • Die Eintragung als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG begründet grundsätzlich Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG; mangelnde eigene Finanzierungsmittel stehen der Eintragung nicht ohne Weiteres entgegen. • Ein Schreiben des Bundesamts für Justiz, mit dem ein Prozessfinanzierungsvertrag genehmigt wird, enthebt das Zivilgericht nicht von seiner Pflicht, Rechtsmissbrauch eigenständig zu prüfen. • Verbände, die Gewinnabschöpfungsklagen führen wollen, können stattdessen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG beantragen, um das Kostenrisiko zu reduzieren. Ein als qualifizierte Einrichtung eingetragener Verbraucherschutzverein (Kläger) rügte, ein Telekommunikationsunternehmen (Beklagte) habe überhöhte Pauschalen für Rücklastschriften und Mahnungen berechnet und dadurch Gewinne erzielt. Der Kläger verlangte Auskunft über die hiervon seit Januar 2013 erzielten Gewinne und schließlich deren Abführung an den Bundeshaushalt nach § 10 UWG. Zur Prozessfinanzierung schloss der Kläger einen Vertrag mit einem gewerblichen Prozessfinanzierer, der im Obsiegensfall anteilig am abgeschöpften Gewinn beteiligt werden sollte; das Bundesamt für Justiz stimmte diesem Vertrag zu. Landgericht und Berufungsgericht hatten die Klage in verschiedenen Stufen stattgegeben. Die Beklagte erhob Revision mit dem Vorwurf der Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs. • Zulässigkeit: Der Kläger ist als in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen und damit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG grundsätzlich klagebefugt; fehlende eigene Finanzmittel entziehen die Eintragung nicht, zumal das Bundesamt für Justiz die fortbestehenden Voraussetzungen geprüft und bejaht hat. • Rechtsmissbrauchsprüfung: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Gewinnabschöpfungsklage ist nicht § 8 Abs. 4 UWG, sondern der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) maßgeblich; Zivilgerichte müssen Rechtsmissbrauch von Amts wegen prüfen. • Wirkung der Prozessfinanzierung: Die Abhängigkeit der Klageerhebung von einem gewerblichen Prozessfinanzierer, dem im Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, steht in Widerspruch zum Zweck von § 10 Abs. 1 UWG und kann das überwiegend sachfremde Motiv der Einnahmeerzielung fördern. • Bundesamt für Justiz: Die Zustimmung des Bundesamts zum Prozessfinanzierungsvertrag entbindet die Zivilgerichte nicht von ihrer eigenständigen Prüfung, ob die Klage rechtsmissbräuchlich ist; selbst ein Verwaltungsakt mit Bindungswirkung würde nicht zwingend die Unzulässigkeit ausschließen. • Gesetzgeberischer Zweck: § 10 UWG bezweckt, die Geltendmachung von Gewinnabschöpfung aus sachgerechten, nicht aus einkommensorientierten Motiven zu gewährleisten; kommerzielle Beteiligung Dritter am abgeschöpften Gewinn unterläuft diese Zweckrichtung. • Verfahrensrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten: Die Möglichkeit der Herabsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG steht den Verbänden offen, um das Kostenrisiko zu begrenzen und effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und weist die Klage als unzulässig ab. Begründung: Die Gewinnabschöpfungsklage des Verbraucherverbands ist rechtsmissbräuchlich, weil ihre Durchführung von einem gewerblichen Prozessfinanzierer abhängig gemacht wurde, der im Erfolgsfall am abgeschöpften Gewinn beteiligt werden sollte; dies widerspricht dem Zweck von § 10 UWG und verletzt das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die vorherige Zustimmung des Bundesamts für Justiz zum Prozessfinanzierungsvertrag enthebt das Zivilgericht nicht von der Pflicht zur Prüfung des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Verbände bleiben nicht schutzlos: sie können bei erheblichen Kostenrisiken die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG beantragen.