Urteil
17 U 188/23
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0723.17U188.23.00
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Leitsätze
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, nach der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht und auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde, ist wirksam, wenn sie sich ausschließlich auf Änderungen bezieht, die nicht der Zustimmung der BaFin unterliegen und hierdurch weder der Vertragszweck geändert noch in die Kernrechte des Bausparers eingegriffen wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse, nach der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht und auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde, ist wirksam, wenn sie sich ausschließlich auf Änderungen bezieht, die nicht der Zustimmung der BaFin unterliegen und hierdurch weder der Vertragszweck geändert noch in die Kernrechte des Bausparers eingegriffen wird. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte u.a. auf Unterlassung der Verwendung von zwei Klauseln über Bedingungsänderungen in Bausparbedingungen in Anspruch genommen hat. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer Verbraucherschutz- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte bietet u.a. Bausparprodukte an. Im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern verwendet sie innerhalb ihrer Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) mit Stand 1. März 2018 u.a. die nachfolgenden Klauseln: "§ 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationsweg übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist. (2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht können die Bestimmungen der §§ 2-7, 9, 11-15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für bestehende Verträge geändert werden. (3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde." (Anlage K 4 = Bl. 36 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 mahnte der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Klauseln §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 und Abs. 3 ABB einer früheren Fassung (a.F.) ab. Gleichzeitig forderte er die Beklagte auf, die Kosten für die Abmahnung i.H.v. 260,00 € zu zahlen (Anlage K 1 = Bl. 12 ff. d.A.). Dies lehnte die Beklagte unter dem 25. Januar 2022 ab (Anlage K 2 = Bl. 24 f. d.A.). Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 erweiterte der Kläger sein Unterlassungsbegehren auf die etwas veränderten Regelungen mit Stand 1. März 2018 in den §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 und Abs. 3 ABB (Anlage K 3 = Bl.26 ff. d.A.). Die Beklagte lehnte auch insoweit die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab (Anlage K 5 = Bl. 42 d.A.). Mit der am 11. März 2022 eingegangenen und am 31. Januar 2023 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln §§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 und Abs. 3 ABB sowie auf Zahlung von 260,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Unter dem 26. Januar 2023 gab die Beklagte hinsichtlich § 17 Abs. 1 ABB eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Abmahnkosten bezahlte die Beklagte am 7. April 2023. Den Klageantrag betreffend § 17 Abs. 1 ABB nahm der Kläger daraufhin zurück; den Zahlungsantrag erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt. Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Klausel in § 21 Abs. 1 ABB verstoße gegen die §§ 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 4 BGB i.V.m. §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB, weil sie der Beklagten ein unbegrenztes und einseitiges Vertragsänderungsrecht hinsichtlich ihrer AGB gewähre. Die Regelung berücksichtige nicht die schützenswerten Interessen der Verbraucher. Sie weiche von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, indem eine Vertragsänderung auch ohne übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zugelassen werde. Nachdem der Bundesgerichtshof schon Änderungsklauseln mit Zustimmungsfiktion für unwirksam ansehe (Urteil vom 27. April 2021 - Az.: XI ZR 26/20), gelte dies erst recht für Klauseln, die eine Annahme einer Vertragsänderung entbehrlich machten. Später hat der Kläger dann ausgeführt, dass sich die Klausel nur auf die Form der Bekanntgabe von Bedingungsänderungen und nicht auf deren inhaltliche Voraussetzungen beziehe. Eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich jedoch auch daraus, dass die Bekanntgabe einer Vertragsänderung in der Hausmitteilung der Bausparkasse ausreichend sein solle, obwohl für den Kunden nicht ersichtlich sei, wo derartige Hausmitteilungen auffindbar seien. Die Klausel sei intransparent, weil nicht klar und verständlich bestimmt sei, was unter Hausmitteilung zu verstehen sei. Die Klausel in § 21 Abs. 3 ABB verstoße gegen die §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB. Es liege eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksame Änderungsklausel mit Zustimmungsfiktion vor. Indem das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert werde, weiche die Regelung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab und gewähre der Beklagten das Recht, ohne Zustimmung ihres Vertragspartners tiefgreifend in das Vertragsgefüge einzugreifen. Da die Vorschrift keine Anlässe bestimme, die einen solchen Eingriff rechtfertigten, und keine Begrenzung enthalte, könne die Beklagte auf diese Weise den Vertragsinhalt nachträglich in umfangreicher Weise einseitig ändern. Die Beklagte hat die Abweisung der verbliebenen Klageanträge beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich § 21 Abs. 1 ABB bestünden keine Wirksamkeitsbedenken. Der Kläger verkenne, dass insoweit kein Vertragsänderungsrecht der Beklagten geregelt werde, sondern lediglich die Modalitäten der Bekanntgabe von Vertragsänderungen. Diese ergebe sich aus dem Zusammenhang der Regelung und dem Wortlaut. In Ermangelung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts scheide auch ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB und jegliche unangemessene Benachteiligung aus. Ebenso sei eine Intransparenz nicht gegeben. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung könne der Kunde verstehen, dass ihm eine Änderung der ABB in der Form des tatsächlichen Zugangs bekanntgegeben werde. Bei der Textform handele es sich um klar definierte Anforderungen (§ 126b BGB). Hinsichtlich der Bekanntgabe mittels Hausmitteilungen könne ein durchschnittlicher Vertragspartner ebenfalls verstehen, dass eine Bekanntgabe selbstredend nur im Falle des Zugangs vorliege. Für den verständigen Kunden sei klar, dass eine Änderung nur dann mitgeteilt sei, wenn er Abonnent der Hausmitteilungen sei. Selbst wenn man letzteres anders sehen sollte, läge allenfalls die Unwirksamkeit einer Teilklausel vor, die den Übrigen Teil unberührt lasse. Auch die Regelung in § 21 Abs. 3 ABB sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bausparwesen als zunehmend anonymisiertes Massengeschäft nur kosteneffizient und damit auch für den Verbraucher nur ertrags- und zinseffizient arbeiten könne, wenn massenhafte Vertragsanpassungen unter vereinfachten Bedingungen möglich seien, wie auch der Gesetzgeber - etwa im Kontext mit § 9 BausparkG - erkannt habe (BT-Drs. 11/8089, S. 18). Angesichts der langjährigen vertraglichen Bindung bestünden regelmäßig berechtigte Interessen, den Vertrag an die aktuellen gesellschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten anzupassen, wobei gleichzeitig zunehmend ein Unwille der Kunden zu beobachten sei, aktive Erklärungen abgeben zu müssen; dem sei Rechnung zu tragen. Die streitgegenständliche Fiktionsklausel füge sich in diese Interessenlage ein, ohne zu Lasten des Verwendungsgegners ein unangemessenes Ungleichgewicht zu etablieren. Sie nehme die gesetzgeberische Wertung der §§ 9 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2, Abs. 3 BausparkG auf und unterwerfe nur "sonstige" Änderungen dem Regime der Zustimmungsfiktion, die der Gesetzgeber seit jeher gerade nicht als vertragswesentlich ansehe. Die Klausel wahre dabei § 308 Nr. 5 BGB, namentlich lit. a und lit. b, indem eine angemessene Frist von zwei Monaten zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt werde und der Verwendungsgegner bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines fehlenden Widerspruchs hingewiesen werde. Die eingeräumte Widerspruchsmöglichkeit in Textform begrenze dabei nicht die Freiheit der Willensäußerung als solche, sondern diene nur dem rechtssicheren Nachweis. Eine Anwendbarkeit von § 308 Nr. 4 BGB sei nicht gegeben, da eine fingierte Zustimmung gerade nicht einer inexistenten Zustimmung gleichstehe. Eine unangemessene Benachteiligung werde nicht bewirkt, weil die Regelung schon keine Handhabe biete, Hauptleistungspflichten zu modifizieren oder das Vertragsgefüge insgesamt tiefgreifend umzugestalten, zumal die einer Fiktion zugänglichen Änderungen ihrerseits einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB und einer Anzeigepflicht gegenüber der BaFin unterlägen. Von der Änderungsfiktion würden lediglich die Regelungen der nebensächlichen §§ 1, 8, 10, 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 1 und 21 ABB erfasst, von denen die §§ 8, 10 ABB entfallen seien. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, dem Unterlassungsbegehren hinsichtlich § 21 Abs. 1 ABB nur bezogen auf den Satzteil "oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben" stattgegeben und im Übrigen sowie hinsichtlich § 21 Abs. 3 ABB die Klage abgewiesen. Bezüglich der teilweisen Klagerücknahme hat es die Kosten dem Kläger auferlegt. Den Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten hat es als Nebenforderung angesehen und die diesbezügliche teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nach den §§ 1, 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert sei. Hinsichtlich der Klausel in § 21 Abs. 1 ABB, die angesichts des systematischen Zusammenhangs allein die Mitteilung bereits erfolgter Änderungen gegenüber Kunden betreffe, sei der Satzteil "oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben" entgegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht hinreichend klar und verständlich. Für die Kunden der Beklagten sei nicht transparent, was unter den Hausmitteilungen zu verstehen sei. Der Kunde wisse weder, was mit Hausmitteilung gemeint sei noch wie ihn diese erreichten und er sie erkenne. Die Unwirksamkeit dieses Klauselteils führe indessen nicht zur Gesamtunwirksamkeit der gesamten Klausel. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stünden. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll sei, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden müsse, ergreife die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Vorliegend könne i.S.d. des sog. blue-pencil-Tests der unwirksame Teil unproblematisch gestrichen werden, ohne dass der verbleibende Teil der Klausel darunter leide. Bezogen auf die Klausel in § 21 Abs. 3 ABB sei die Klage nicht begründet. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu. Dass die angegriffene Klausel den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB genüge, stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Klausel sehe keine Anpassung der ABB aufgrund eines einseitigen Bestimmungsrechts der Beklagten vor, sondern aufgrund eines - ggf. fingierten - Konsenses der Vertragsparteien. Danach richte sich die Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Insoweit werde eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders zwar vermutet, wenn eine Abweichung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gegeben sei. Eine solche Abweichung vom Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB sei hier gegeben, indem das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrages qualifiziert werde. Allerdings sei die Vermutung hier widerlegt, weil die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt sei. Vorliegend gehe es nicht um eine umfassende Änderung des Vertragsgefüges. Über die Zustimmungsfiktion könnten hier nicht weitreichende, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffende Änderungen herbeigeführt werden. Insbesondere seien ausgenommen Hauptleistungspflichten der Parteien, wie die Sparzahlungen, die Verzinsung, Vertragszuteilung, die Bereitstellung des Bausparguthabens, das Bauspardarlehen nebst Voraussetzungen und Sicherheiten, Auszahlung, Verzinsung, Tilgung sowie Kündigungsvoraussetzungen. Die verbleibenden Klauseln mögen zwar auch wichtig sein, beträfen jedoch keine Grundlagen des Vertragsgefüges. Zudem unterlägen sein ihrerseits der Klauselkontrolle, was die fehlende ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers ausgleiche. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs untersage auch nicht generell die Verwendung von Klauseln, über die AGB mittels der Zustimmungsfiktion geändert werden könnten. Vielmehr sei nur ausgeführt, dass das legitime Interesse des Unternehmers an einer einfachen Vertragsabwicklung durch eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden könne. Eine solche Formulierung habe die Beklagte hier gerade nicht verwendet. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Unterlassungsanträge wegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 ABB weiterverfolgt. Er macht geltend, eine Einschränkung auf einen zusammenhanglosen Satzteil sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion vor. Dem Verwender solle nicht gestattet sein, Klauseln zu verwenden, welche sowohl zulässige als auch unzulässige Teile enthielten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei das Gericht nicht befugt, im Falle einer missbräuchlichen Klausel durch Abänderung dieser Klausel den Vertrag anzupassen (Urteil vom 14. Juni 2012 - C-618/10). Hinsichtlich der Änderungsklausel in § 21 Abs. 3 ABB übersehe das Landgericht, dass diese durch den Zusammenhang mit § 21 Abs. 2 ABB u.a. auch eine Änderung der Präambel erlaube, die Inhalt und Zweck des Vertrages festlege und insoweit wichtige Grundentscheidungen beinhalte, welche bei der Vertragsauslegung im Konfliktfall eine entscheidende Rolle spielen könnten. Zudem sei auch § 1 ABB erfasst, die die Abschlussgebühr und deren Höhe regele. Zudem sei die Formulierung "sonstige Änderungen" intransparent. Der Kläger beantragt: Der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 20.10.2023, Az. 2-27 O 307/22, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, in Bezug auf Bausparverträge nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen: b) [§ 21 Bedingungsänderungen (1)] Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekanntgegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationsweg übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist. c) [§ 21 Bedingungsänderungen (3)] Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers. Dies gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie macht geltend, die Anforderungen, die das Landgericht an die Teilbarkeit der Klausel i.S.d. § 306 Abs. 1 BGB in sprachlicher und logischer Hinsicht gestellt habe, deckten sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine kassatorische Wirkung des Urteils sei auf den unzulässigen Teil der Klausel zu beschränken, ohne dass dies eine geltungserhaltende Reduktion darstellen würde. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG hindere das Gericht nicht, die Klage teilweise als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der Änderungsklausel in § 21 Abs. 3 ABB ändere auch die Verweisung auf die Präambel nichts an deren Wirksamkeit, da diese keinen eigenen Regelungszweck verfolge. Eine Präambel diene lediglich dazu, die gemeinsamen Zielvorstellungen der Vertragsparteien oder die Ausgangslage der anschließend im Einzelnen geregelten Vertragsbestimmungen vorweg im Zusammenhang darzustellen. Späteres Verhalten der Parteien und damit auch eine etwaige Abänderung der Präambel könne bei der Auslegung von Willenserklärungen ohnehin nur berücksichtigt werden, soweit dies Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen zulassen. Auch der Verweis auf § 1 ABB, die Abschlussgebühr betreffe, helfe nicht weiter. Dies sei nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade keine Hauptleistungspflicht. Zudem würde eine Änderung im Verhältnis zu Bestandskunden keine Auswirkungen haben, da die Abschlussgebühr, die den Vertriebsaufwand abgelte, einmalig bei Vertragsschluss fällig werde. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend der Klage des unstreitig aktivlegitimierten Klägers (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) nur teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Klausel in § 21 Abs. 1 ABB steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG nur im vom Landgericht tenorierten Umfang zu. Es steht zwischen den Parteien nicht (mehr) im Streit, dass die Klausel lediglich die Modalitäten bei der Bekanntgabe von Bedingungsänderungen regelt. Ebenso nimmt es die Beklagte in zweiter Instanz hin, dass das Landgericht es aus Sicht eines Verbrauchers entgegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht für klar und durchschaubar gehalten hat, was unter den dort angesprochenen Hausmitteilungen, mittels derer die Bekanntgabe (auch) erfolgen könne, zu verstehen ist. Anders als die Berufung dies meint, ist das Landgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass eine Teilbarkeit der Klausel vorliegt, die es erlaubt, nur die Verwendung der Passage "oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben", nicht aber auch des wirksamen Klauselteils zu untersagen, und hat dabei mit Recht einen Unterlassungsanspruch des Klägers nach den §§ 1, 9 UKlaG nur auf diesen Klauselteil bezogen bejaht, indem es der Beklagten untersagt hat, in Bezug auf Bausparverträge in nachfolgender oder mit dieser inhaltsgleichen Klausel "§ 21 Bedingungsänderungen (1) Änderungen der ABB werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationswege übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist." in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), den Satzteil "oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben" zu verwenden sowie sich auf diesen Satzteil bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-Test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 - VII ZR 34/20 -, BGHZ 236, 96-110, Rn. 44 m.w.N.; Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 -, BGHZ 229, 344-358, Rn. 40). Diese Rechtsprechung deckt sich mit der des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach stehen die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile nur dann entgegen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-19/20 -, Rn. 70, juris; Urteil vom 26. März 2019 - C-70/17 und C-179/17 -, Rn. 64, juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erstreckt sich die Unwirksamkeit hinsichtlich des unklaren Bekanntgabewegs (Hausmitteilungen) nicht auf die weiter genannte Mitteilungsform (Textform), und kann gestrichen werden, ohne dass die Klausel insgesamt ihren Sinn einbüßt oder einen neuen Sinngehalt enthält. Die Tenorierung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Nach § 9 Nr. 1 UKlaG hat die Urteilsformel, wenn die Klage begründet ist, u.a. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingen im Wortlaut zu enthalten. Dies entspricht spiegelbildlich der Antragsfassung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Danach ist die beanstandete Klausel so, wie sie der Anspruchsgegner verwendet, aufzunehmen. Ist die Klausel teilbar, so ist sie zum besseren Verständnis zwar ebenfalls im vollen Wortlaut wiederzugeben. Jedoch ist das Verbot auf den unwirksamen Teil zu beschränken, da andernfalls die Klage teilweise unbegründet wäre (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12 -, BGHZ 199, 170-190, Rn. 17; Köhler/Alexander in: Köhler/Feddersen/, UWG, 43. Aufl. 2025, UKlaG, § 9 Rn. 2, § 8 Rn. 5, beck-online; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Auflage 2022, § 306 BGB, Rn. 12). Dies hat das Landgericht richtig umgesetzt. Mit Recht hat das Landgericht ferner hinsichtlich der Klausel in § 21 Abs. 3 ABB, nach der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten, in der Klausel definierten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einer Mitteilung über die Änderung widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde, einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG verneint. Die Klausel ist namentlich nicht nach § 308 Nr. 5 BGB (fingierte Erklärungen) unwirksam. Die Bedingungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion genügen den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 308 Nr. 5 Buchst. a und b BGB (angemessene Erklärungsfrist und Hinweispflicht) (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 116, juris). Eine Unwirksamkeit folgt auch nicht aus § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt). Die Regelung erfasst nur Anpassungen aufgrund eines einseitigen Bestimmungsrechts des Klauselverwenders und nicht solche aufgrund eines - ggf. fingierten - Konsenses beider Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 -, Rn. 28, juris). Zudem stehen vorliegend Änderungen der Vertragsbedingungen im Raum, auf die § 308 Nr. 4 BGB keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 59/24 -, Rn. 28, juris). Allerdings weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert, sodass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vermutet wird (BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 -, BGHZ 229, 344-358, Rn. 22). Die danach begründete Vermutung ist aber widerleglich. Sie ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 -, BGHZ 229, 344-358, Rn. 24 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Allerdings hat der Bundesgerichtshof umfassende Vertragsänderungsklauseln, die sämtliche Geschäftsbeziehungen der Parteien erfassen und bei denen unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion ermöglicht wird, das Vertragsverhältnis insgesamt umzugestalten und weitreichende und grundlegende Änderungen der Beziehungen der Parteien vorzunehmen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, sowie das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Vertragspartners zu verschieben, nicht für sachlich gerechtfertigt angesehen (Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 -, BGHZ 229, 344-358, Rn. 20, 27, 38). In diesem Kontext hat er den Umstand, dass die mittels der Zustimmungsfiktion vereinbarten Änderungen ihrerseits der Ausübungskontrolle unterliegen, nicht als ausgleichenden Gesichtspunkt gewertet, weil gerade Änderungen, die unmittelbar die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffen, nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich der Inhaltskontrolle entzogen sind (BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 -, BGHZ 229, 344-358, Rn. 27). Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof Zustimmungsfiktionsklauseln nicht generell als unangemessen angesehen, sondern lediglich die schrankenlose Ausgestaltung der damals streitgegenständlichen Fiktionsklauseln in den AGB beanstandet, durch die unbegrenzt auch vertragswesentliche und grundlegende Änderungen möglich gewesen wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 124, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 -, BGHZ 229, 344-358, Rn. 32BeckOK BGB/Schmalenbach, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 675g Rn. 10, beck-online; Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht, 13. Auflage 2022, § 307 BGB, Rn. 214b; Freise, jurisPR-BKR 9/2024 Anm. 1). Im Anwendungsbereich von Art. 52 Nr. 6 Buchst. a RL 2015/2366 (EU) nimmt auch der Gerichtshof der Europäischen Union eine Differenzierung zwischen wesentlichen oder unwesentlichen Vertragsänderungen vor (EuGH, Urteil vom 11. November 2020 - C-287/19 -, Rn. 46 f., juris; s. auch Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag vom 30. April 2020 - C-287/19, BeckRS 2020, 7135 Rn. 87, beck-online). Vorliegend geht es nicht um eine inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis des Klauselverwenders, mit der auch die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen so geändert werden können, dass sie dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen. Durch die von der Fiktionsklausel erfassten Änderungen kann weder der Vertragszweck geändert noch in die Kernrechte des Bausparers eingriffen werden. Die streitgegenständliche Klausel enthält eine einschränkend-konkretisierende Formulierung und nimmt - im Kontext mit § 21 Abs. 2 ABB - die Regelungen in den §§ 2-7, 9, 11-15 und 20 Abs. 2 ABB von der Fiktion aus. Die Klausel in § 21 Abs. 3 ABB spricht diesbezüglich von "sonstige Änderungen". Indem § 21 Abs. 2 ABB die Bestimmungen der §§ 2-7, 9, 11-15 und 20 Abs. 2 ABB enumerativ aufzählt und ausführt, dass sie nur der Zustimmung der BaFin, nicht jedoch des Einverständnisses des Bausparers unterliegen, und im folgenden - hier maßgeblichen - Absatz Regelungen für Bestimmungen trifft, die demgegenüber des Einverständnisses des Bausparers bedürfen, ist für den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher unschwer erkennbar, dass es sich hierbei um die Klauseln unter Aussparung der §§ 2-7, 9, 11-15 und 20 Abs. 2 ABB, mithin die §§ 1, 8 [entfallen], 10 [entfallen], 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 1 ABB handelt (Osburg, VuR 2019, 462 (467), beck-online). Bei der Auslegung einer Klausel ist auch der Inhalt anderer, mit der beanstandeten Klausel zu einer Einheit verbundenen Formularbedingungen und ihr Zusammenwirken zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23 -, BGHZ 243, 9-28, Rn. 47 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Klausel den aufgezeigten Anforderungen genügt. Von der Änderungsfiktion werden lediglich die Regelungen erfasst, die thematisch beschränkte Punkte, die im Verhältnis zu den Essentialia des Geschäfts nur untergeordnete Bedeutung haben und keine Hauptleistungspflichten wie die Verzinsung der Sparzahlungen und Gewährung eines Bauspardarlehens einerseits und die Bausparleistungen und Darlehensrückzahlung andererseits (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 23) betreffen. Ausgenommen sind namentlich die wesentlichen Änderungen, die der Genehmigung der BaFin nach § 9 Abs. 1 S. 1 BausparkG bedürfen. Jeder Bausparvertrag weist die Besonderheit auf, dass die vertragliche Änderungsbefugnis des Bausparvertrags kraft Gesetzes auf die für Bausparer nicht wesentlichen ABB-Klauseln beschränkt ist. Dies ist darin begründet, dass jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen eines Bausparvertrags (z.B. zum Zuteilungsverfahren oder zur Höhe der Guthaben- oder Darlehenszinsen) nach § 9 Abs. 1 S. 1 BausparkG i.V.m. § 5 Abs. 3 BausparkG einer Zustimmung der BaFin bedarf. Die Unterscheidung zwischen genehmigungspflichtigen Änderungen nach § 9 Abs. 1 S. 1 BausparkG und bloß anzeigepflichtigen Änderungen nach § 9 Abs.1 S. 4 BausparkG zeigt, dass der Gesetzgeber die Belange der Bausparer bei den lediglich anzeigepflichtigen Änderungen potenziell weniger berührt sieht als bei den genehmigungsbedürftigen Änderungen (Freise, jurisPR-BKR 9/2024 Anm. 1). Insoweit beschreibt die amtliche Begründung zum Bausparkassengesetz die genehmigungsbedürftigen Bestimmungen als die "für die Rechte und Pflichten des Bausparers und sein Vertragsverhältnis zur Bausparkasse wesentlichen Bestimmungen" (BT-Drs. VI/1900 S. 14). Vorliegend wird weder ein weitreichender oder tiefgreifender Eingriff in das Vertragsgefüge ermöglicht noch die Grenze zum Abschluss eines neuen Vertrags überschritten noch in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung eingegriffen (vgl. Edelmann/Kruis, WM 2024, 105, 110; Freise, jurisPR-BKR 9/2024 Anm. 1; Osburg, VuR 2019, 462 (467), beck-online). Dies gilt, anders als dies die Berufung meint, auch für die von dieser Änderungsmöglichkeit mitumfasste Präambel. Diese ist zwar thematisch umfassend, trifft aber selbst keine Regelungen, sondern verweist insoweit auf die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 125, juris). Sie hat vorliegend im Wesentlichen nur einleitenden Charakter (OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 3 U 286/22 -, Rn. 162, juris) und beschreibt allgemein das Prinzip des Bausparvertrags mit Ansparphase und Darlehensphase. Einer Präambel, die lediglich als Auslegungshilfe dienen kann, kann im Allgemeinen und auch hier keine so weitreichende Bedeutung beigemessen werden, dass sie den entgegenstehenden Sinngehalt einer vertraglichen Regelung quasi "außer Kraft" setzen könnte (Freise, jurisPR-BKR 9/2024 Anm. 1 unter Hinweis auf LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2008 - 21 Sa 458/08 -, Rn. 101, juris zur Präambel in Tarifverträgen). Darüber hinaus differenziert die Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 1 BausparkG nicht danach, ob die Klauseln i.S.d. § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4-9 BausparkG und deren Änderung in der Präambel und sonst im Klauselwerk geregelt werden, sodass in materiell-rechtlicher Hinsicht eine Gefahr, dass dem Bausparer eine weitreichende Vertragsänderung über die Präambel "untergeschoben" wird, nicht besteht (Freise, jurisPR-BKR 9/2024 Anm. 1, vgl. zur Gefahr der Umgehung durch neue Ziffern: Rodi, BKR 2024, 227 (230), beck-online). Auch die in § 1 ABB geregelte Abschlussgebühr stellt entgegen der Ansicht der Berufung keine Hauptleistungspflicht der Parteien dar und fällt im Übrigen einmalig bereits mit Abschluss des Bausparvertrags an und wäre bei späteren Änderungen bereits abgegolten. Ebenso betreffen die vorhandenen erfassten Regelungen nur Nebenpunkte, die einer Inhaltskontrolle unterliegen, wie die Kontoführung (§ 16 ABB), Kontogebühr und Aufwendungsersatz (§ 17 ABB) als kontrollfähige Preisnebenabreden (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - XI ZR 551/21 -, BGHZ 235, 102-117, Rn. 15), Aufrechnung und Zurückbehaltung (§ 18 ABB), Nachweispflichten im Erbfall (§ 19 ABB) sowie die gesetzliche Sicherung der Spareinlagen (§ 20 ABB). Hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung ist das legitime organisatorischen Bedürfnis des Unternehmers bei Verträgen mit langer Laufzeit nach einer einfachen Vertragsabwicklung anzuerkennen und eine Erklärungsfiktion mit einer einschränkend-konkretisierenden Formulierung, die verhindert, dass die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen umfassend geändert werden können, grundsätzlich möglich (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 124, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 -, BGHZ 229, 344-358, Rn. 32: "Dem legitimen organisatorischen Bedürfnis des Unternehmers nach einer einfachen Vertragsabwicklung … kann durch eine einschränkend-konkretisierende Formulierung der Klausel Rechnung getragen werden"; s. auch BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 269/87 -, Rn. 33, juris; Freise, jurisPR-BKR 9/2024 Anm. 1). Soweit das Oberlandesgericht Celle demgegenüber annimmt, dass die Klauselverwenderin durch die Zustimmungsfiktion keine besonderen Vorteile erhalte, die diese Fiktion unerlässlich erscheinen lassen, weil diese prüfen und berücksichtigen müsste, ob ein Widerspruch gegen die neuen Klauseln eingelegt wurde (OLG Celle, Beschluss vom 27. März 2019 - 3 U 3/19 -, Rn. 38 - 40, juris) besteht aufgrund der Vielzahl an Verträgen, die über einen längeren Zeitraum laufen, ein hohes Interesse daran, Änderungen dieser Verträge auf möglichst kostensparende und unkomplizierte Weise durchzuführen. Dass ohne die Zustimmungsfiktion auch kein (die Klausel rechtfertigender) Mehraufwand entsteht, überzeugt nicht. Vielmehr wurde § 308 Nr. 5 BGB (sowie für Zahlungsdiensterahmenverträge § 675 g BGB) gerade dafür geschaffen, den Mehraufwand entfallen zu lassen, der ohne Fiktionsklausel in der Praxis unzweifelhaft anzutreffen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 137, juris unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14. Mai 2001, BT-Drs. 14/4060, 152; Osburg, VuR 2019, 462 (467), beck-online). Die Rationalisierungseffekte kommen dabei nicht nur der Bank zugute. Verwaltungskosten, die die Bank einspart, schlagen sich regelmäßig in niedrigeren Kontoführungsentgelten nieder. Zudem profitiert der Kunde auch davon, sich um nichts kümmern zu müssen und ihm die Wahl bleibt, ob er in eine Vertragsverhandlung eintreten möchte (Bunte/Zahrte in: Bunte/Zahrte, 6. Aufl. 2023, AGB Banken 06/2021 2. Teil. Rn. 36g, beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 130, juris). Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass eine Änderung der Bedingungen keinen Grund für die Änderung voraussetzt. Zwar nennt der Anh. Nr. 1 lit. j zu Art. 3 Abs. 3 RL 93/13/EWG als Beispiel für eine missbräuchliche Klausel solche, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass der Gewerbetreibende Vertragsklauseln ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund einseitig ändern kann, sodass für eine zulässige Änderungsbefugnis grundsätzlich ein triftiger Grund verlangt wird, der im Vertrag einzeln transparent aufzuführen ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 59/24 −, Rn. 26, juris in Bezug auf das Transparenzgebot; BeckOGK/Zschieschack, 1.3.2025, BGB § 307 Änderungs- und Anpassungsklausel Rn. 2-4, beck-online unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 26. April 2012 - C-472/10 -, juris). Das Klauselverbot ist indes nicht anwendbar, wenn sich der Vertragspartner der Verbindlichkeit der Änderung entziehen kann, entweder indem er der Änderung widersprechen kann oder für den Fall der Änderung ein Kündigungsrecht hat (BeckOGK/Zschieschack, 1.3.2025, BGB § 307 Änderungs- und Anpassungsklausel Rn. 5, beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 133, juris). Zudem erlaubt Anh. Nr. 2 S. 3 zu Art. 3 Abs. 3 RL 93/13/EWG für unbefristete Verträge Änderungen ohne Angabe eines triftigen Grundes. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach Treu und Glauben verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Dies dient insbesondere dem Schutz vor Klauseln, denen aufgrund ihrer unklaren Formulierung ein Element der Täuschung oder Eignung zur Irreführung des Kunden über seine Rechte oder Pflichten innewohnt. Unrichtige oder irreführende Klauselinhalte sind daher unangemessen, wenn sie den Kunden über die wirkliche Rechtslage zu täuschen vermögen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte behindern oder ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden können, ohne dass es auf eine Täuschungsabsicht ankommt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2025 - XI ZR 65/23 -, BGHZ 243, 9-28, Rn. 36). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erkenntnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 59/24 −, Rn. 25, juris). Wie oben dargestellt, ist für den Verbraucher - dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung und § 305 c Abs. 2 BGB folgend - die Abgrenzung der in § 21 Abs. 2 AGB erfassten Hauptleistungspflichten erkennbar wie auch, welche Regelungen von der Klausel erfasst werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die erwähnte Auffassung des OLG Celle im Beschluss vom 27. März 2019 - 3 U 3/19 -, stellt einen bloßen Hinweisbeschluss dar und keine das Verfahren abschließende Entscheidung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19 -, Rn. 13, juris; Feskorn in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 543 ZPO, Rn. 16; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2024 - 2 U 207/22 -, Rn. 145, juris).