Urteil
2 U 207/22
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0328.2U207.22.00
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Leitsätze
1. Zur Inhaltskontrolle, Auslegung und Unwirksamkeit von Jahresentgelt-Klauseln in einem Bausparvertrag.(Rn.88)
(Rn.109)
2. Zur Wirksamkeit einer Klausel, gemäß der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten, in der Klausel definierten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser der Änderung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang einer Mitteilung über die Änderung widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.(Rn.114)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2022, Az. 53 O 165/22, berichtigt mit Beschluss vom 18.01.2023, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
1. [§ 1 Wahl der Variante, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr und Jahresentgelt, Variantenwechsel
...
(3)...]
Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase, die mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens endet, ein jährliches Entgelt (Jahresentgelt) in der Variante
Bonus
von 9 Euro
Niedrigzins, Klassik, Standard, Langzeit,
UG5, UG6 und Express
von 15 Euro
KlassikPlus, StandardPlus, LangzeitPlus,
FG5, FG6, PerspektivePlus, FN6 und W
von 18 Euro
erhoben. Das Jahresentgelt berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn.
2. [§ 20 Bedingungsänderungen
(1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt] oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse bekannt gegeben.
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit 17.07.2022 zu bezahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird hinsichtlich der Verurteilung gem. Ziff. 1.2 des landgerichtlichen Tenors verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 42 % und die Beklagte 58 %. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger 56 % und die Beklagte 44 %.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2022, Az. 53 O 165/22, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.625,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Inhaltskontrolle, Auslegung und Unwirksamkeit von Jahresentgelt-Klauseln in einem Bausparvertrag.(Rn.88) (Rn.109) 2. Zur Wirksamkeit einer Klausel, gemäß der die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten, in der Klausel definierten Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser der Änderung nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang einer Mitteilung über die Änderung widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.(Rn.114) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2022, Az. 53 O 165/22, berichtigt mit Beschluss vom 18.01.2023, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. [§ 1 Wahl der Variante, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr und Jahresentgelt, Variantenwechsel ... (3)...] Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase, die mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens endet, ein jährliches Entgelt (Jahresentgelt) in der Variante Bonus von 9 Euro Niedrigzins, Klassik, Standard, Langzeit, UG5, UG6 und Express von 15 Euro KlassikPlus, StandardPlus, LangzeitPlus, FG5, FG6, PerspektivePlus, FN6 und W von 18 Euro erhoben. Das Jahresentgelt berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. 2. [§ 20 Bedingungsänderungen (1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt] oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse bekannt gegeben. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit 17.07.2022 zu bezahlen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird hinsichtlich der Verurteilung gem. Ziff. 1.2 des landgerichtlichen Tenors verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 42 % und die Beklagte 58 %. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Kläger 56 % und die Beklagte 44 %. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2022, Az. 53 O 165/22, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.625,00 € I. 1. Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen und in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Er wendet sich mit seiner Unterlassungsklage gem. § 1 UKlaG gegen drei Klauseln in den von der beklagten Bausparkasse verwendeten „Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge“ (ABB), Stand 01.07.2020. Im Einzelnen: a) § 1 Abs. 3 ABB regelt, dass für den Bausparvertrag in der Sparphase ein jährliches Entgelt zu bezahlen ist. Der Kläger hält diese Klausel für unwirksam. Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Klausel weiche von den gesetzlichen Vorgaben des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie der §§ 1 und 6 BSpkG zu Lasten des Verbrauchers ab, da der Verbraucher, der in der Ansparphase Darlehensgeber sei, kein Entgelt für die Hingabe des eigenen Darlehens schulde und die Beklagte das ihr auf dem Bausparkonto zur Verfügung gestellte Darlehen im eigenen Interesse verwalte. b) § 20 Abs. 1 ABB regelt, wie den Bausparern Änderungen dieser Bedingungen mitzuteilen sind. Der Kläger hält diese Klausel für unwirksam, weil sich die Beklagte damit ein unbegrenztes, einseitiges Änderungsrecht vorbehalte, ohne dass sie das Interesse der Verbraucher berücksichtigen müsste. Außerdem sehe die Klausel kein Zustimmungserfordernis vor. Und schließlich sei die Klausel auch intransparent, weil eine bloße Mitteilung in einer „Hausmitteilung“ ausreichen solle. c) § 20 Abs. 3 Buchst. a) ABB regelt, dass bei bestimmten Änderungen der Bedingungen die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 20 Abs. 1 in Textform widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. Der Kläger hält diese Klausel aus den zu § 20 Abs.1 ABB vorgebrachten Gründen für unwirksam. d) Ferner begehrt der Kläger die Zahlung eine Abmahnpauschale i.H.v. 260,00 € für die mit Schreiben vom 13.01.2022 erfolgte Abmahnung. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt: I. Der Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. [§ 1 Wahl der Variante, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr und Jahresentgelt, Variantenwechsel (3)...] Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase, die mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens endet, ein jährliches Entgelt (Jahresentgelt) in der Variante Bonus von 9 Euro Niedrigzins, Klassik, Standard, Langzeit, UG5, UG6 und Express von 15 Euro KlassikPlus, StandardPlus, LangzeitPlus, FG5, FG6, PerspektivePlus, FN6 und W von 18 Euro erhoben. Das Jahresentgelt berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn - im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. [Für Kommunalbausparverträge (Satz 3) entfällt das Jahresentgelt.] 2. [§ 20 Bedingungsänderungen (1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse bekannt gegeben. Änderungen können auch auf elektronischem Kommunikationsweg übermittelt werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart worden ist. 3. [§ 20 Bedingungsänderungen (3) Sonstige Bedingungsänderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers.] a) Betrifft die Änderung § 15 Abs. 2, die §§ 17, 18, 19 Abs. 1 oder die Präambel, gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht binnen zwei Monaten nach Zugang einer Mitteilung nach Abs. 1 in Textform widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 260,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, hinsichtlich der Klausel in § 20 Abs. 1 ABB (Klagantrag Ziff. I.2) allerdings nur insoweit, als eine Bekanntgabe in den Hausmitteilungen der Beklagten vorgesehen ist. a) Hinsichtlich der Klausel in § 1 Abs. 3 ABB sei durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei dem Jahresentgelt um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Preisnebenabrede oder – kontrollfrei – um das Entgelt für eine von der Beklagten in der Sparphase zu erbringende Hauptleistung handele. In der Sparphase liege die Hauptleistung einer Bausparkasse (auch) darin, dem Bausparer eine Option bzw. Anwartschaft auf ein späteres zinsgünstiges Bauspardarlehen zu verschaffen. Hierfür könne eine Bausparkasse folglich ein Entgelt vereinbaren, das nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Die Auslegung der Klausel führe zu keinem eindeutigen Resultat. Der Wortlaut sei nicht eindeutig. Für eine Preisnebenabrede spreche, dass nach der Präambel das Anwartschaftsrecht auf das Bauspardarlehen durch die Einzahlung der Sparbeiträge und den Verzicht auf eine marktübliche Verzinsung erlangt werde. Eine Einschränkung dahingehend, dass auch ein Jahresentgelt zu zahlen sei, finde sich dort nicht. Zudem verstehe ein Durchschnittsverbraucher derartige Entgelte üblicherweise als Gebühr für die Führung und Verwaltung des jeweiligen Kontos. Die Regelung finde sich zudem unmittelbar nach den Bestimmungen zur Abschlussgebühr, bei der es sich ebenfalls nicht um ein Entgelt für eine Hauptleistungspflicht handele. Als Preisnebenabrede sei die Klausel nicht angemessen, weil laufende Entgelte in der Sparphase unwirksam seien (BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21). b) Hinsichtlich der Regelung in § 20 Abs. 1 ABB, nach der eine Bekanntgabe von ABB-Änderungen in den Hausmitteilungen der Beklagten möglich sei, liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da die Kunden bei Abschluss des Vertrags nicht erkennen könnten, um was es sich bei den Hausmitteilungen handele und ob bzw. wie diese ihnen übermittelt würden. c) § 20 Abs. 3 Buchst. a) ABB weiche als Fiktionsklausel vom gesetzlichen Leitbild der §§ 145 ff. BGB ab. Aus diesem Grund sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden zu vermuten. Diese Vermutung sei im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Abwägung nicht widerlegt. Die Regelung laufe auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis hinaus. Die änderbaren Bestimmungen seien auch nicht nur von nebensächlicher Bedeutung. Ein Bedürfnis nach einer solchen Änderungsmöglichkeit sei nicht erkennbar und die Möglichkeit einer nachträglichen Angemessenheitskontrolle reiche nicht aus, zumal eine solche Kontrolle bei der Änderung vertraglicher Hauptleistungspflichten gar nicht möglich sei. 3. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klagabweisung weiter. a) Bei dem Jahresentgelt handele es sich um eine echte Preisabrede, die keiner Inhaltskontrolle unterliege. Die Formulierung, dass in der Sparphase ein Entgelt „für den Bausparvertrag“ erhoben werde, könne nur so verstanden werden, dass damit die Hauptleistung der Beklagten in der Sparphase abgegolten werden solle. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne die Klausel nicht als Abgeltung für interne Kosten bzw. Verwaltungskosten verstanden werden, weil an keiner Stelle auf interne Kosten bzw. Verwaltungskosten oder eine interne Verwaltungstätigkeit Bezug genommen werde. Zudem nehme die Formulierung „für den Bausparvertrag“ auf den Vertrag in seiner Gesamtheit Bezug und nicht auf einzelne Bestandteile. Der Bausparer verstehe damit, dass er das Entgelt für das bezahle, was er durch den Vertrag in der Sparphase erhalte, nämlich die Anwartschaft bzw. Option auf ein späteres zinsgünstiges Bauspardarlehen. Hinzu komme, dass das Entgelt ausdrücklich nur in der Sparphase erhoben werde, Kontoführungskosten und andere interne Kosten fielen aber in der Sparphase wie auch in der Darlehensphase gleichermaßen an. Die Beschränkung auf die Sparphase müsse daher durch die unterschiedlichen Hauptleistungspflichten der Bausparkasse vor und nach Zuteilung des Bauspardarlehens bedingt sein. Dass in der Präambel das Jahresentgelt nicht erwähnt werde, lasse entgegen der Ansicht des Landgerichts keinen Rückschluss auf die rechtliche Qualifikation (Hauptleistungsentgelt oder Preisnebenabrede) zu, zumal es nicht der Sinn einer Präambel sei, alle Einzelheiten des Vertrags aufzuführen. Soweit das Landgericht damit argumentiere, dass nach der Präambel der Anspruch auf das Bauspardarlehen durch „den Verzicht auf eine marktübliche Verzinsung“ erworben werde, so dass nicht auch noch das Jahresentgelt als Gegenleistung für diese Hauptleistung angesehen werden könne, hätte es auf diesen Gesichtspunkt hinweisen müssen, da dieses Argument zuvor weder vom Kläger noch vom Gericht vorgebracht worden sei. Die Beklagte hätte dann schon in erster Instanz darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zinsverzicht in der Präambel schon gar nicht erwähnt werde und dass von einem Zinsverzicht auch nicht die Rede sein könne, weil die Verzinsung der Bausparguthaben zum damaligen Zeitpunkt über dem gelegen habe, was Sparer mit anderen vergleichbar sicheren Anlagen hätten erzielen können. Die weitere Begründung des Landgerichts, dass ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund seiner Erfahrung Entgelte in der vorliegenden Höhe üblicherweise als Gebühr für die Führung und Verwaltung des jeweiligen Kontos verstehe, verletze den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör, da dieser Begründungsansatz im Urteil neu gewesen sei. Zudem sei das Gegenteil richtig. Mangels anderer Anhaltspunkte verstehe der durchschnittliche Verbraucher Entgelte unabhängig von ihrer Höhe als Entgelt für die Hauptleistung des Vertragspartners. Unverständlich sei ferner, warum der Umstand, dass die Regelung zum Jahresentgelt in unmittelbarer Nähe zu den Bestimmungen über die Abschlussgebühr stehe, einen Rückschluss auf die rechtliche Qualität als echte Preisabrede bzw. Preisnebenabrede zulassen soll. Ein abweichendes Verständnis als Preisnebenabrede scheide damit aus. Damit sei auch kein Anwendungsfall von § 305c Abs. 2 BGB gegeben. Die Klausel sei damit kontrollfrei und wirksam. b) Hinsichtlich der Möglichkeit, Änderungen der ABB in den Hausmitteilungen bekanntzugeben, werde auf die Klageerwiderung (S. 17) und die Duplik (S. 4) verwiesen. Die Beklagte habe dort dargelegt, warum auch insoweit den Transparenzanforderungen Genüge getan sei. c) Die Möglichkeit, die Vertragsbedingungen in ganz beschränktem Umfang mittels einer fingierten Zustimmungserklärung der Bausparer anzupassen, entspreche den Anforderungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20. Nicht richtig sei der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Argumentation, dass bei jeder Abweichung von den §§ 145 ff. BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu vermuten sei. Dies entspreche nicht den Entscheidungsgründen in der Postbank-Entscheidung des BGH vom 27.04.2021. Nur bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen könnten, sei eine entsprechende Einigung der Vertragsparteien zwingend notwendig. Ansonsten sei sogar die komplette Neufassung von AGB mittels einer Fiktionsklausel nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Grundlegende Änderungen der Hauptleistungen seien mit der angegriffenen Bestimmung schon deshalb nicht möglich, weil die ABB-Regelungen zu den Hauptleistungen nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung fielen. Nicht nachvollziehbar sei die Annahme des Landgerichts, dass aus § 20 Abs. 3 Buchst. a ABB eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis folge. Die entsprechende Passage sei wortwörtlich aus der Postbank-Entscheidung des Bundesgerichtshofs entnommen worden. Das Landgericht habe dabei jedoch übersehen, dass in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Möglichkeiten zur Bedingungsänderung mittels fingierter Zustimmung gerade nicht auf bestimmte AGB-Teile beschränkt gewesen seien (BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, Rn. 20). Das Argument des Landgerichts, dass von § 20 Abs. 3 Buchst. a ABB nicht nur nebensächliche Regelungen der ABB erfasst seien, verkenne, dass es keinen Rechtssatz gebe, wonach sich eine Zustimmungsfiktion nur auf nebensächliche Fragen beziehen dürfe. Die Beklagte habe deshalb darauf hingewiesen, dass von § 20 Abs. 3 Buchst. a) ABB keine essentialia negotii erfasst würden. Dies gelte auch für die Präambel, denn diese diene vornehmlich der Erläuterung des Konzepts des Bausparens. Selbst wenn die Präambel weitgehend geändert würde, würden die nachfolgenden spezielleren Regelungen der ABB vorgehen, soweit die Präambel zu diesen Regelungen in Widerspruch stünde. Dies gelte entgegen der Ansicht des Landgerichts auch für § 19 Abs. 1 ABB, denn dort werde gar keine Regelung getroffen, sondern lediglich die vorhandenen Sicherungssysteme beschrieben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe ein Bedürfnis für eine Änderungsmöglichkeit mittels Fiktion, da die angegriffenen ABB für eine sechsstellige Zahl von Verträgen gelten würden und es sich bei Bausparverträgen um sehr lang laufende Vertragsbeziehungen handele. Für Verträge im sog. Massengeschäft werde ein berechtigtes Interesse an einer Änderung von Vertragsbedingungen mittels Fiktion bejaht, wenn dadurch – wie hier – das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt werde. Ein berechtigtes Interesse fehle nicht deshalb, weil die Beklagte momentan nicht konkret darlegen könne, in welcher Form sich zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der in § 20 Abs. 3 Buchst. a) ABB genannten ABB-Bestandteile ein Änderungsbedürfnis ergeben könnte, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich während der langen Dauer eines Bausparvertrags Änderungsbedarf ergebe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass Klauseln, die auf dem Weg des § 20 Abs. 3 Buchst. a) ABB neu eingeführt oder geändert würden, ihrerseits wiederum der Inhalts- und Transparenzkontrolle unterlägen. Das Argument des Landgerichts, dass dies nicht für Änderungen gelte, die unmittelbar die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffe, übersehe, dass alle essentialia negotii einschließlich der beiderseitigen Hauptleistungen entweder gem. § 20 Abs. 2 ABB nur mit Zustimmung der BaFin oder nur mit ausdrücklicher, d.h. nicht fingierter Zustimmung des Kunden geändert werden könnten. Das Landgericht habe auch hier wortgleich die Ausführungen aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs einkopiert und dabei übersehen, dass sich in dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt die Änderungsmöglichkeit mit fingierter Zustimmung auf alle Bestandteile der AGB einschließlich der Hauptleistungspflichten bezogen habe (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, Rn. 20). Die Beklagte/Berufungsklägerin beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.12.2022, Az. 53 O 165/22, wird in den Ziffern 1-3 und 6 sowie, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt wurde, in Ziffer 5 aufgehoben. 2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. a) Die Prämisse der Beklagten, der Klauselbestandteil „für den Bausparvertrag“ könne nur so verstanden werde, dass damit die Hauptleistung der Beklagten in der Sparphase abgegolten werden solle, trage erkennbar nicht. Die Beklagte blende in diesem Zusammenhang die Methode der kundenfeindlichsten Auslegung aus. Außerdem erwerbe der Bausparer den Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach der Leistung der Bauspareinlagen. Damit müsse das hier vorgesehene Entgelt für andere Leistungen der Beklagten vereinnahmt werden (können). Wenn die Beklagte ausführe, dass an keiner Stelle auf interne Kosten bzw. Verwaltungskosten oder eine interne Verwaltungstätigkeit verwiesen werde und dass das Entgelt nur in der Sparphase erhoben werde, spreche dies gerade für die zutreffende Auffassung des Landgerichts und des Klägers. Mit ihrer nebulösen Formulierung lasse die Beklagte völlig offen, wofür sie das Entgelt vereinnahmen wolle, wenn die Hauptleistung der Beklagten gem. der gesetzgeberischen Vorgabe durch die Bauspareinlage abgegolten werde. Die Beklagte betone selbst in ihrer Präambel, dass der Bausparer mit der Leistung zugunsten der Gemeinschaft sein Recht auf das zinsgünstige Bauspardarlehen erwerbe. Unstreitig stelle das Jahresentgelt keine Einlage dar und werde daher nicht dem Bausparguthaben als Einlage zugeschrieben. Dann könne es aber auch kein Entgelt für die Hauptleistung sein. Das Landgericht habe zu Recht auch die Präambel berücksichtigt. Diese müsse bei der Auslegung zwingend berücksichtigt werden, da sie dazu diene, die gemeinsamen Zielvorstellungen darzustellen. Soweit die Beklagte meine, dass die Jahresentgelte von 72 € bis 144 € keinen wirtschaftlich erheblichen Betrag ausmachten, verkenne sie die höchstrichterliche Rechtsprechung. Denn die vermeintlich geringe Höhe eines Entgelts sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein geeignetes Kriterium, um eine unangemessene Benachteiligung zu rechtfertigen. Der Hinweis des Landgerichts auf den Verzicht des Bausparers auf die marktübliche Verzinsung sei weder unzutreffend noch sei der Beklagten dadurch rechtliches Gehör verwehrt worden. Die Beklagte habe selbst mit Schriftsatz vom 28.11.2022 auf die zu diesem Zeitpunkt bereits verkündete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2022 verwiesen und das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich auf diese Entscheidung Bezug genommen. Außerdem zeige der Umstand, dass die Gesamtverzinsung vorliegend 0,1 % bis 0,5 % p.a. betragen habe, dass der Verbraucher durch den Verzicht auf die marktübliche Verzinsung, die er (nur) auf seine Einlage und nicht auf das Jahresentgelt erhalte, einen nachfolgenden Anspruch auf ein dann (möglicherweise) ebenfalls kostengünstiges, in jedem Fall aber der Höhe nach fest kalkuliertes Bauspardarlehen erwerbe. Da das Jahresentgelt nicht der Einlage zugeführt werde, sondern von der Beklagten anderweitig verwendet werde, müsse der durchschnittliche Bausparer davon ausgehen, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Hauptleistung handele. Wenn die Beklagte meine, dass aus der räumlichen Nähe zur Regelung über die Abschlussgebühr mit der gleichen Berechtigung auch der gegenteilige Schluss gezogen werden könne, räume sie ein, dass der Schluss gezogen werden könne. Und dann gelte die Methode der kundenfeindlichsten Auslegung. b) Das Landgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass an keiner Stelle der ABB definiert werde, was unter „Hausmitteilungen“ der Beklagten zu verstehen sei. Der Verweis der Beklagten auf ihre Ausführungen in erster Instanz trage die Berufung nicht. Insoweit habe die Beklagte erstinstanzlich lediglich ausgeführt, dass darunter ein Informationsschreiben verstanden werden soll. Die zutreffende Beurteilung des Landgerichts, dass der Verbraucher also bei Abschluss des Vertrags nicht erkennen könne, auf welchem Weg ihm die Änderung mitgeteilt werden solle, greife die Beklagte nicht einmal an. Die Berufung sei insoweit unschlüssig. c) Die Prämisse der Beklagten sei falsch. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Vertragsänderung durch das Schweigen des Verwendungsgegners grundsätzlich nicht fingiert werden könne. Zutreffend habe das Landgericht auch festgestellt, dass die vorgesehene Änderungsbefugnis nicht nur auf nebensächliche Regelungen beschränkt sei. Wenn beispielsweise in der Präambel die gegenseitigen Hauptleistungspflichten definiert würden, könnten diese bei kundenfeindlichster Auslegung auch einseitig seitens der Beklagten geändert werden. Auch der Verweis auf § 19 Abs. 1 ABB offenbare die Rechtswidrigkeit. Dort würden die vorhandenen Sicherungssysteme nicht lediglich beschrieben. Nach dem Wortlaut der Klausel könnte die Beklagte einseitig den Schutz der Einlagen in der Zukunft durch andere nicht anerkannte Einlagensicherungssysteme absichern und damit dem Verbraucher einseitig das nach dem Einlagensicherungsgesetz amtlich anerkannte Sicherungssystem entziehen. Das sei ein Eingriff in die Kernrechte. Ein Eingriff in die Kernrechte berühre das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Ob die Beklagte die Essentialia des Vertrags mit Zustimmung der BaFin ändere, sei unerheblich. Wie die BaFin in ihren Stellungnahmen selbst betone, nehme sie keine rechtliche Überprüfung vor und verweise darauf, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Klauseln der Zivilgerichtsbarkeit unterliege. Nicht richtig sei auch, dass eine Klausel, die die Einführung rechtswidriger Klauseln ermögliche, deshalb wirksam sein soll, weil im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der neu eingeführten Klauseln überprüft werden könne. Denn zur Abänderung des bestehenden Vertragsverhältnisses sei eine Einigung der Vertragsparteien erforderlich und eine nachfolgende Überprüfungsmöglichkeit könne die fehlende Willenserklärung nicht ersetzen. Außerdem sei die vorliegende oder fehlende Zustimmung der BaFin im abstrakten Klauselverbandsverfahren rechtlich unerheblich. Und schließlich ermögliche die Klausel gerade auch die Änderung von Hauptleistungspflichten. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig. 1. Die Berufung der Beklagten ist unproblematisch zulässig, soweit sie ihre Verurteilung gem. Ziff. 1.1 und 1.3 und die daraus resultierende Androhung von Ordnungsmitteln angreift. Die Berufung ist auch zulässig, soweit die Beklagte ihre Verurteilung zur Erstattung der Kosten für das Abmahnschreiben gem. Ziff. 3 angreift. Zwar hat die Beklagte dieses Abmahnschreiben bzw. die Kosten hierfür in ihrer Berufungsbegründung nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich ihre Begründung, dass aufgrund der Berufungsbegründung auch die Nebenentscheidungen aufzuheben seien, soweit diese zu ihrem Nachteil ergangen seien, auch auf die Abmahnkosten bezieht. 2. Unzulässig ist die Berufung im Hinblick auf die Verurteilung in Ziff. 1.2 des landgerichtlichen Urteils (§ 20 Abs. 1 ABB - Bekanntgabe der Bedingungsänderungen in ihren Hausmitteilungen). Wenn ein Urteil, mit dem mehrere prozessuale Ansprüche zuerkannt wurden, in vollem Umfang angefochten werden soll – wie hier das landgerichtliche Urteil von der Beklagten –, so ist eine Berufungsbegründung erforderlich, die das gesamte Urteil in Frage stellt. Die Berufungsbegründung muss sich in diesen Fällen für jeden einzelnen Anspruch mit einem der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO genannten Berufungsgründe auseinandersetzen (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 520, Rn. 29, 38). Die Beklagte verweist hinsichtlich ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung insoweit lediglich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Mit den Entscheidungsgründen im landgerichtlichen Urteil setzt sie sich nicht auseinander. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn die erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten beschränken sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass jedem Bausparer die Hausmitteilungen bekannt seien, die jeweils zusammen mit dem Jahreskontoauszug verschickt würden. Eine Auseinandersetzung mit dem Argument des Landgerichts, dass es in den ABB an einer Definition fehle, was die Hausmitteilungen seien, lässt sich dem erstinstanzlichen Vortrag nicht entnehmen. Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem weiteren Argument des Landgerichts, dass der Kunde bei Abschluss des Vertrags nicht erkennen könne, ob und wie ihm etwaige Änderungen der ABB mitgeteilt werden. Der erstinstanzlich vorgetragene Umstand, dass der Kunde im Laufe der Vertragsdurchführung Hausmitteilungen erhält, ist ersichtlich nicht geeignet, um darzulegen, warum dem Kunden bereits „bei Abschluss des Vertrags“ bekannt sein soll, um was es sich bei den in den ABB genannten Hausmitteilungen handelt. III. Die Berufung hat, soweit sie zulässig ist, nur hinsichtlich Ziff. I.3 des landgerichtlichen Urteils Erfolg. A Zur Zulässigkeit der Klage: Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Insbesondere enthält er gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen und mit der Formulierung „im Zusammenhang mit Bausparverträgen“ auch die gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG erforderliche Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Kläger die Klauseln zum besseren Verständnis im vollen Wortlaut wiedergegeben hat und die nicht beanstandeten Teile der Klausel durch eckige Klammern gekennzeichnet sind. B Zur Begründetheit der Klage: Die Berufung der Beklagten hat nur bzgl. der Verurteilung zu Ziff. I.3 Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, und daher in Bezug auf den Unterlassungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt und anspruchsberechtigt. 2. Gem. § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Die ABB der Beklagten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und werden von der Beklagten im Verkehr mit ihren Kunden verwendet. 3. Die ABB sind der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gem. §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (BGH, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 17; Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, Vor § 305, Rn. 19). 4. Jahresentgelt in der Ansparphase (§ 1 Abs. 3 ABB) Die Klausel zum Jahresentgelt in der Ansparphase ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Die Regelung zum Jahresentgelt in § 1 Abs. 3 ABB ist nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam im Hinblick darauf, dass den ABB nicht zu entnehmen ist, wofür das Jahresentgelt erhoben wird. Allerdings gilt das Transparenzgebot unabhängig davon, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB). Aufgrund des Transparenzgebots ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesen Anforderungen genügt aber die Klausel zum Jahresentgelt. Mit ihr wird die Zahlungspflicht des Kunden unmissverständlich dargestellt. Weitergehende Informationen können nicht verlangt werden. Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zu Grunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, NJW 2011, 1801, Rn. 20/22 – zur Wirksamkeit einer Klausel über Abschlussgebühren in AGB einer Bausparkasse). b) Die Klausel ist keine kontrollfreie Preisvereinbarung. aa) Eine Inhaltskontrolle von AGB findet im Rahmen von §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 308, 309 BGB nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 08.10.2009, II ZR 93/09, NJW 2010, 150, Rn. 22). Kontrollfähig sind aber Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGH, Urteil vom 18.01.2022, XI ZR 505/21, NJW 2022, 1086 Rn. 11). bb) Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die das Gericht selbst vornehmen kann. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, NJW 2022, 1086 Rn. 12). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach ist die scheinbar „kundenfeindlichste“ Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, soweit sie erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538, Rn. 25). cc) Eine nicht kontrollfähige Preisvereinbarung liegt nur dann vor, wenn das Jahresentgelt der Preis für eine von der Beklagten zu erbringende Hauptleistung ist. (i) Grundsätzlich gibt es auch in der Ansparphase eine Hauptleistung der Beklagten, die Gegenstand einer Preisabrede sein könnte. (1) Als Hauptleistung der Beklagten in der Ansparphase, in der das Jahresentgelt (ausschließlich) anfällt, kommt die Verschaffung eines Rechtsanspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538, Rn. 29; Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, NJW 2023, 296, Rn. 23). Das Jahresentgelt kann daher die Gegenleistung dafür sein, dass dem Bausparkunden bereits mit Vertragsschluss eine Darlehensoption eingeräumt wird (vgl. BGH, NJW 2011, 1801, Rn. 32 f.). Nicht überzeugend ist dabei das Argument des Klägers, dass es sich bei dem Jahresentgelt schon deshalb nicht um ein Entgelt für die Hauptleistung handeln könne, weil es nicht der Einlage zugeführt werde, sondern von der Beklagten anderweitig verwendet werde. Das Argument setzt voraus, dass die Beklagte verpflichtet wäre, auch die Zahlung eines Jahresentgelts als Bauspareinlage i.S.v. § 1 Abs. 1, Abs. 6 BSpkG zu behandeln. Eine derartige Verpflichtung gibt es jedoch nicht. Für Abschlussgebühren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die spätere Kreditgewährung sein können (BGH, NJW 2011, 1801, Rn. 31). Abschlussgebühren sind jedoch nach den ABB kein Bestandteil der Bauspareinlage. Für das Jahresentgelt kann nichts anderes gelten. (2) Keine Hauptleistung der Beklagten ist der Aufwand, der im Zusammenhang mit der Durchführung des Bausparvertrags während der Ansparphase anfällt. Dieser Aufwand während der Ansparphase stellt keine ihr dem jeweiligen Kunden gegenüber obliegende Hauptleistung dar (BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, NJW 2023, 296, Rn. 24). (ii) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass gerade die oben unter (1) erwähnte Leistung (Verschaffung eines Rechtsanspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse) mit dem Jahresentgelt gesondert abgegolten werden soll. Ebenso vertretbar erscheint die Ansicht des Klägers, dass mit dem Jahresentgelt die allgemeinen Betriebskosten der Beklagten abgegolten werden. (1) Der Formulierung „für den Bausparvertrag“ kann nicht entnommen werden, dass das Jahresentgelt eindeutig als Entgelt für die Hauptleistung der Beklagten zu verstehen ist. „Für den Bausparvertrag“ wird das Jahresentgelt sowohl dann erhoben, wenn es die Gegenleistung für die Verschaffung eines Rechtsanspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse bildet, als auch dann, wenn es den Aufwand abgelten soll, der im Zusammenhang mit der Durchführung des Bausparvertrags während der Ansparphase anfällt. Soweit die Beklagte argumentiert, dass die Formulierung „für den Bausparvertrag“ gerade auf den Vertrag in seiner Gesamtheit und nicht auf einzelne Bestandteile wie z.B. die Kontoführung oder interne Kosten Bezug nehme, entzieht sie ihrer eigenen Argumentation die Grundlage, denn der Bausparvertrag in seiner Gesamtheit umfasst eben auch die Durchführung des Bausparvertrags in der Ansparphase und damit mehr als nur die oben erwähnte Hauptleistung der Beklagten. (2) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.11.2022 (NJW 2023, 296) entschieden, dass die dort streitgegenständliche Bestimmung über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen während der Ansparphase eine kontrollfähige Preisnebenabrede sei. In der im hier streitgegenständlichen Fall verwendeten Formulierung „für den Bausparvertrag“ liegt zwar ein Unterschied zu der Sachverhaltskonstellation, über die der Bundesgerichtshof entschieden hat. Dieser Unterschied ist aber nicht entscheidend. Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte die Bausparkasse gem. § 17 Abs. 1 ABB während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn „für jedes Konto des Bausparers“ ein Jahresentgelt von 12 € berechnet. Die Beklagte hat hieraus den Schluss gezogen, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die genannte Regelung zutreffend als Preisnebenabrede qualifiziert habe, weil das Entgelt für jedes Konto erhoben worden sei und dies zu einem Verständnis als Kontoführungsentgelt führe. Das entspricht allerdings nicht der Argumentation des Bundesgerichtshofs. Dieser geht nicht von einer Kontoführungsgebühr aus, sondern davon, dass das Jahresentgelt den Aufwand abgelten soll, der im Zusammenhang mit der Durchführung des Bausparvertrags regelmäßig, üblicherweise und ohne gesonderten Auftrag des Bausparers während der Ansparphase anfällt (BGH, aaO., Rn. 21). (3) Der Umstand, dass das Jahresentgelt nur in der Ansparphase erhoben wird und nicht in der Darlehensphase, bildet nach der oben erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2022 (NJW 2023, 296), in der es gleichfalls um ein Jahresentgelt nur in der Ansparphase ging, ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein Entgelt für die Hauptleistung der Beklagten handelt. (4) Gegen die Annahme eines Entgelts für die Verschaffung der Option auf ein späteres zinsgünstiges Bauspardarlehen spricht zudem, dass ein jährlich anfallendes Entgelt noch weniger als die Abschlussgebühr als „(Eintritts-)Preis für die Aufnahme in die Zweckspargemeinschaft der Bausparer“ verstanden werden kann (vgl. die Kritik von Fandrich an der Rechtsprechung des BGH zur Abschlussgebühr in Westphalen/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bausparbedingungen (ABB), Rn. 12). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.11.2022 dementsprechend auch darauf abgehoben, dass das Jahresentgelt in der Ansparphase jeweils wiederkehrend zum Jahresbeginn anfällt, während die Beklagte ihre vertragliche Leistung in Gestalt der Einräumung der Darlehensoption bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erbracht habe (BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, Rn. 25). Die Annahme, dass ein jährlich wiederkehrendes Entgelt die Gegenleistung für eine bereits erbrachte Hauptleistung des Vertragspartners sein soll, liegt daher eher fern (a.A. Edelmann in Karper/Fandrich/Edelmann, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 2024, § 4, Rn. 144h). (iii) Andere Argumente dafür, dass eine Auslegung des Vertrags zwingend zu dem Schluss führen müsste, dass das Jahresentgelt die Gegenleistung für die Einräumung der Option auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen darstellt, bringt die Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Es kommt daher nicht darauf an, dass die weiteren Argumente des Landgerichts (Wortlaut der Präambel, Verbraucherverständnis, systematische Stellung der Regelung in den ABB) wenig überzeugend erscheinen. Da – wie oben dargelegt – weder der Umstand, dass das Jahresentgelt „für den Bausparvertrag“ erhoben wird, noch die Erhebung nur in der Sparphase dazu führen, dass allein eine Auslegung als Gegenleistung für die Einräumung eines Anspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse rechtlich vertretbar wäre, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach gehen die Zweifel, ob mit dem Jahresentgelt die mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft verschaffte Darlehensoption abgegolten werden soll, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel. Für die Kunden ist ein Verständnis günstiger, dass die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet (BGH, NJW 2011, 1801, Rn. 35). c) Dass die Klausel der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle nicht standhält, wird auch von der Beklagten nicht bezweifelt. Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, ohne dass die Beklagte die Indizwirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB widerlegt hat. aa) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Das ist bei der Berechnung eines Jahresentgelts in der Ansparphase der Fall. Auch in der Ansparphase eines Bausparvertrags gilt der allgemeine Grundsatz, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (BGH, Urteil vom 15.11.2022, XI ZR 551/21, NJW 2023, 296, Rn. 34). Nach der gem. § 305c BGB maßgeblichen Auslegung der Klausel sollen mit dem Jahresentgelt die bei der Beklagten anfallenden allgemeinen Betriebskosten abgegolten werden (vgl. die obigen Ausführungen). Das sind Kosten für Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse, zu der diese von Gesetzes wegen und nicht aufgrund einer von ihr zusätzlich angebotenen Sonderleistung verpflichtet ist (vgl. BGH, aaO., Rn. 35). Die klauselmäßige Vereinbarung eines solchen Jahresentgelts indiziert daher eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer. bb) Das aus der Abweichung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken resultierende Indiz einer unangemessenen Benachteiligung der Bausparer hat die Beklagte nicht widerlegt. Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung in der Ansparphase gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. 5. Einverständnis zu Bedingungsänderungen (§ 20 Abs. 3 Buchst. A ABB) Die Klausel ist wirksam. Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg. a) Die Klausel betrifft ausschließlich die Änderung von § 15 Abs. 2 (Kontoabschluss), § 17 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht), § 18 (Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Bausparers), § 19 Abs. 1 (Einlagensicherung) und die Präambel der ABB. Hinsichtlich dieser Bedingungen regelt § 20 Abs. 3 Buchst. a) ABB eine Zustimmungsfiktion, wenn der Bausparer der Änderung nicht fristgerecht widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde. b) Die Klausel ist nicht nach § 308 Nr. 5 BGB (fingierte Erklärungen) unwirksam. Die Bedingungen für den Eintritt der Zustimmungsfiktion genügen den Wirksamkeitsvoraussetzungen nach § 308 Nr. 5 Buchst. a und b BGB (angemessene Erklärungsfrist und Hinweispflicht). c) Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich nicht aus § 308 Nr. 4 BGB. Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Von diesem Klauselverbot ist der Fall, dass die Klausel die Zustimmung des Vertragspartners für den Fall fingiert, dass er der Änderung nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht, nicht erfasst (Weiler in BeckOGK, 1.12.2023, BGB, § 308 Nr. 4 Rn. 63). d) Die Unwirksamkeit könnte sich daher nur aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben. Auch dies ist im Ergebnis zu verneinen. aa) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). bb) Die Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. BGB ab, da sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273 Rn. 22). cc) Die danach begründete Vermutung ist aber widerleglich („im Zweifel“). Die Vermutung entfällt, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist oder wenn eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass die Klausel den Kunden nicht unangemessen benachteiligt (Grüneberg in Grüneberg, aaO., § 307, Rn. 28). (1) Mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 in der Sache XI ZR 26/20 zugrunde lag, ist die streitgegenständliche Klausel nicht zu vergleichen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um eine inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der dortigen Beklagten, mit der auch die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen so geändert werden konnten, dass sie dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkamen (BGH, aaO., Rn. 26 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Die streitgegenständliche Klausel enthält eine einschränkend-konkretisierende Formulierung. Dass mit einer derartigen Einschränkung eine Erklärungsfiktion grundsätzlich möglich ist, um dem legitimen organisatorischen Bedürfnis des Unternehmers nach einer einfachen Vertragsabwicklung Rechnung zu tragen, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich anerkannt (BGH, aaO., Rn. 32). (2) Entgegen der Ansicht des Klägers ist davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Klausel den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügt. Die §§ 15 Abs. 2, 17, 18 und 19 Abs. 1 betreffen thematisch beschränkte Punkte, die im Verhältnis zu den Essentialia des Geschäfts nur untergeordnete Bedeutung haben. Die von dieser Änderungsmöglichkeit mitumfasste Präambel ist zwar thematisch umfassend, trifft aber selbst keine Regelungen, sondern verweist insoweit auf die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen. Die Argumentation des Klägers hierzu überzeugt nicht. Sämtliche Regelungen betreffen keine Hauptleistungspflichten. Nicht richtig ist insoweit, dass die Beklagte durch eine Änderung der Präambel sogar den Vertragszweck ändern und in die absoluten Kernrechte des Bausparers eingreifen könnte, denn diese Kernrechte werden in der Präambel zwar beschrieben, rechtlich bindend sind jedoch die Regelungen in den nachfolgenden Bestimmungen wie beispielsweise in § 4 „Zuteilung des Bausparvertrags“ und § 9 „Auszahlung des Bauspardarlehens“. Diese Bedingungen kann die Beklagte nicht im Wege des § 20 Abs. 3 Buchst. a ABB ändern, sondern gem. § 20 Abs. 2 ABB nur mit Zustimmung der BaFin. Damit greift hier auch ein wesentliches Argument des Bundesgerichtshofs nicht ein, nämlich dass die im Wege der Zustimmungsfiktion geänderten Bedingungen ihrerseits nicht notwendigerweise der Ausübungskontrolle unterliegen, weil Änderungen, die unmittelbar die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffen, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich der Inhaltskontrolle entzogen sind (BGH, Urteil vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273, Rn. 27). Das ist im vorliegenden Fall anders. Sämtliche Änderungen, die durch § 20 Abs. 3 Buchst. a) ABB ermöglicht werden, betreffen keine vertraglichen Hauptleistungspflichten und unterliegen daher der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. (3) Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung auch darauf abhebt, dass es auf die Rechtswirkung der Klausel keinen Einfluss habe, aus welchen Gründen der Verbraucher untätig bleibe (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis), weshalb die Klausel tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Beklagten hinauslaufe (BGH, aaO., Rn. 26), erscheint dies nicht richtig. Das Argument steht in Widerspruch zu der Regelung in § 308 Nr. 5 BGB, die unter bestimmten Bedingungen die Fiktion einer Zustimmungserklärung zulässt. Zudem ist das anerkannte Leitbild des Verbraucherverständnisses im AGB-Recht der „rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde“, dem das Erfordernis zu widersprechen sowohl verständlich als auch zumutbar sein dürfte (Pfeiffer, LMK 2021, 809884; Bunte/Zahrte, AGB-Banken, AGB-Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl. 2023, 2. Teil, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken, Rn. 36f). Dem Schutz des lethargischen oder desinteressierten Kunden dienen die §§ 307 ff. BGB nicht. (4) Für eine Widerlegung der Vermutung spricht ferner, dass der Gesetzgeber selbst durch § 675 g Abs. 1 und 2 BGB und vor allem durch die positiven Kriterien für die Billigung von Zustimmungsfiktionsklauseln in § 308 Nr. 5 BGB deutlich gemacht hat, dass er eine Bestimmung wie die hier im Streit stehende für eine angemessene Lösung des Interessenkonflikts zwischen dem AGB-Verwender und seinen Kunden hält (Mäsch in JuS 2021, 1184). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die durch die Zustimmungsfiktion bewirkten Rationalisierungseffekte nicht allein der Beklagten zugute kommen, sondern sich angesichts des Konkurrenzdrucks unter den Bausparkassen vermutlich auch in niedrigeren Entgelten oder besseren Konditionen niederschlagen werden (Bunte/Zahrte, aaO., Rn. 36g; vgl. auch Pfeiffer, LMK 2021, 809884, wonach die BGH-Entscheidung langfristig vor allem eine unproduktive und kostenträchtige Bürokratie verursachen dürfte). Zudem profitiert der Kunde auch davon, dass er sich um nichts kümmern muss und ihm die Wahl bleibt, ob er in eine Vertragsverhandlung eintreten möchte um den Preis, sich mit einem komplexen Klauselwerk zu befassen, oder passiv bleiben will, ohne dass er dabei ein unüberschaubares Risiko eingeht (Bunte/Zahrte, aaO., Rn. 36g). (5) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass eine Änderung der Bedingungen nach § 20 Abs. 3 Buchst. a ABB – anders als bei einer Änderung nach § 20 Abs. 3 Buchst. b ABB – keinen Grund für die Änderung voraussetzt. Zwar enthält die Klauselrichtlinie im Anhang Nr. 1 Buchst. j zu Art. 3 Abs. 3 RL 93/13/EWG (Klausel-RL) als Beispiel für die Möglichkeit, Klauseln für missbräuchlich zu erklären, Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass der Gewerbetreibende Vertragsklauseln ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund einseitig ändern kann. Erforderlich für eine zulässige Änderungsbefugnis nach der Klauselrichtlinie ist daher grundsätzlich ein triftiger Grund. Dieser zu einer Änderung berechtigende Grund muss zudem nach Ansicht des EuGH im Vertrag einzeln transparent aufgeführt werden (EuGH, Urteil vom 26.04.2012, C-472/10, EuZW 2012, 786, Rn. 30). Erforderlich ist, dass der Verbraucher transparent und verständlich erkennen kann, unter welchen Bedingungen der Vertragspartner zu einer Änderung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt ist. Das Klauselverbot in Anhang Nr. 1 Buchst. j zu Art. 3 Abs. 3 Klausel-RL ist nach überwiegender Ansicht aber nicht anwendbar, wenn sich der Vertragspartner – wie hier der Bausparer – der Verbindlichkeit der Änderung entziehen kann, indem er der Änderung widerspricht (Zschieschack in BeckOGK, 1.12.2023, BGB, § 307, Änderungs- und Anpassungsklausel, Rn. 5). (6) Nicht überzeugend erscheint ferner das Argument, dass die Beschränkung der Fiktion durch die ausschließliche Bezugnahme auf bestimmte Nummern der ABB die Gefahr der Umgehung der Beschränkung durch schlichte Schaffung einer neuen Nummer begründe, möge diese inhaltlich auch die eigentlich ausgeschlossenen Bereiche tangieren (so Rodi, BKR 2024, 227 [230]). Insoweit gilt das obige Argument, dass die geänderten ABB ihrerseits der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen. (7) Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen des OLG Celle in einem Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 (Az. 3 U 3/19, VuR 2019, 462), auf die sich der Kläger in seiner Klagebegründung ebenfalls stützt. Bereits nicht zu folgen ist dem OLG Celle, wenn es ausführt, dass der Zweck der Klausel im Wesentlichen darin liege, gegenüber Kunden eine Wirksamkeit zu erzielen, die der Änderung an sich nicht zustimmen würden, jedoch aus Nachlässigkeit nicht widersprechen. Diese Behauptung ist durch nichts belegt. Es liegt auch nicht nahe, dass Kunden tatsächlich einer Änderung nicht zustimmen wollen, einen Widerspruch jedoch aus Nachlässigkeit unterlassen. Vielmehr liegt es weitaus näher, dass die überwiegende Mehrzahl der Kunden kein Interesse daran hat, AGB im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Fornasier in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2022, Vor § 305, Rn. 6 f.), so wie es Verbraucher auch täglich im Netz praktizieren, wenn sie Datenschutzhinweise und AGB-Änderungen von Internetdiensten ungelesen akzeptieren und „wegklicken“ (vgl. Bunte/Zahrte, aaO., Rn. 36g). Entgegen der Ansicht des OLG Celle haben zudem auch die Bausparkassen aufgrund der Vielzahl an Verträgen, die über einen längeren Zeitraum laufen, ein hohes Interesse daran, Änderungen dieser Verträge auf möglichst kostensparende und unkomplizierte Weise durchzuführen. Dass ohne die Zustimmungsfiktion auch kein (die Klausel rechtfertigender) Mehraufwand entsteht, überzeugt nicht. Richtigerweise wurde § 308 Nr. 5 BGB (sowie für Zahlungsdiensterahmenverträge § 675 g BGB) gerade dafür geschaffen, den Mehraufwand entfallen zu lassen, der ohne Fiktionsklausel in der Praxis unzweifelhaft anzutreffen ist (vgl. die Begründung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14.05.2001, BT-Drs. 14/4060, 152; Osburn, VuR 2019, 462 [467]). Dass die Klausel nicht zu einer weitreichenden Abänderungsbefugnis führt, wurde bereits oben ausgeführt. 6. Abmahnpauschale Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnpauschale i.H.v. 260,00 € brutto ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Danach kann der Abmahnende den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung verlangen, soweit diese berechtigt ist und den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abmahnung ganz oder nur zum Teil berechtigt war. Der Anspruchsberechtigte kann die Kostenpauschale auch dann in voller Höhe verlangen, wenn die Abmahnung – wie hier – nur zum Teil berechtigt war (Köhler/Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, § 5 UKlaG, Rn. 4). Keine Einwendungen erhebt die Beklagte gegen die Höhe der Abmahnkostenpauschale. Diese entspricht unstreitig dem durchschnittlichen Personalkostenaufwand, der dem Kläger bei selbst verfassten Abmahnungen entsteht. IV. 1. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 42 % und die Beklagte 58 % zu tragen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO), da der Kläger in Bezug auf den Unterlassungsanspruch gem. Ziff. 1.3 (2.500 €) und die Beklagte in Bezug auf die Unterlassungsansprüche Ziff. 1.1 und 1.2 (2.500 € + 625 €) und in Bezug auf die Abmahnkosten (260 €) unterliegt. Die Kostenentscheidung in erster Instanz richtet sich nach § 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit unterliegt der Kläger teilweise in Bezug auf den Unterlassungsanspruch gem. Ziff. 1.2 (1.875 €) und vollumfänglich in Bezug auf den Unterlassungsanspruch gem. Ziff. 1.3 (2.500 €). Für die Beklagte gelten die obigen Ausführungen zum Unterliegen in der Berufungsinstanz in gleicher Weise. Dies führt angesichts des in erster Instanz höheren Streitwerts zu einer Kostenquote von 56 % zu Lasten des Klägers und 44 % zu Lasten der Beklagten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 2. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die grundsätzlichen Fragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, und vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21, geklärt. Die Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf die oben erwähnte abweichende Auffassung des OLG Celle im Beschluss vom 27.03.2019 geboten, da es sich bei diesem Beschluss nicht um eine das Verfahren abschließende Entscheidung gehandelt hat (vgl. Zöller/Feskorn, aaO., § 543, Rn. 16) und der Beschluss zudem auch noch vor der Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.04.2021 ergangen ist. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist auf 5.625 € festzusetzen. Das Landgericht hat den Streitwert pro Klausel zutreffend auf 2.500 €, insgesamt bei drei Klauseln somit auf 7.500 € festgesetzt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO., § 1 UKlaG, Rn. 20). Verurteilt hat das Landgericht in Bezug auf zwei Klauseln in vollem Umfang und in Bezug auf eine Klausel nur teilweise und das Obsiegen des Klägers ausweislich der getroffenen Kostenquote mit 3/4 bewertet. Ausgehend davon hat die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung wendet, einen Wert von 5.625 € (7.500 x 0,75). Anlass, von der Bewertung des Landgerichts abzuweichen, besteht nicht.