OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 W 3/10

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0212.18W3.10.0A
15mal zitiert
15Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 16.12.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben und II. die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.10.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 29.09.2009 zurückgewiesen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
I. der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 16.12.2009 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben und II. die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.10.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 29.09.2009 zurückgewiesen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet Nachdem der Antragsteller vorgerichtlich für die Beklagte tätig geworden war, für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr angefallen ist und auf diese von der Beklagten € 664,- bezahlt worden waren, haben die Parteien vor dem Landgericht Hanau einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von € 28.647,65 (Bl. 599 d. A.) geführt. Mit Beschluss vom 13.08.2009 (Bl. 54, 55 d. Sonderheftes PKH) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr den Antragsteller beigeordnet. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch mit Beschluss des Landgerichts vom 04.09.2009 (Bl. 597, 598 d. A.) festgestellten Vergleich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.09.2009 (Bl. 56 bis 4, 55 d. Sonderheftes PKH) beantragt, zu seinen Gunsten eine Vergütung in Höhe von € 1.498,21 gegen die Staatskasse festzusetzen. Auf diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 29.09.2009 (Bl. 63 Sonderheftes PKH) einen Betrag von € 1.137,40 zu Gunsten des Antragstellers gegen die Staatskasse festgesetzt. Gegen diesen, ihm am 20.10.2009 zugegangenen (Bl. 64 d. Sonderheftes PKH) Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29.10.2009 (Bl. 65, 66 d. A.) sofortige Beschwerde eingelegt und beanstandet, dass das Landgericht auf die Verfahrensgebühr, die durch seine Tätigkeit im Rechtsstreit angefallen ist, gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 VV RVG die für seine vorgerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr angerechnet hat. Das Landgericht hat die Beschwerde als Erinnerung behandelt und nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin (Bl. 80, 81 d. Sonderheftes PKH) mit Beschluss der Einzelrichterin vom 16.12.2009 (Bl. 97, 98 d. Sonderheftes PKH) den Beschluss des Landgerichts vom 29.09.2009 dahin abgeändert, dass € 1.498,21 zu Gunsten des Antragstellers gegen die Staatskasse festgesetzt werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.12.2009 (Bl. 100 d. Sonderheftes PKH), der die Einzelrichterin nicht abgeholfen hat (Bl. 101 d. Sonderheftes PKH). I. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16.12.2009 ist zulässig, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 4 RVG. Insbesondere ist die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzte Mindestbeschwer überschritten. Auch die in § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG normierte Beschwerdefrist ist gewahrt. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss vom 16.12.2009 ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Einzelrichterin des Landgerichts funktionell unzuständig war. Denn das Rechtsmittel des Antragstellers war nicht als Erinnerung, sondern ist – gemäß seiner zutreffenden Bezeichnung – als sofortige Beschwerde zu behandeln, über die nicht die Richterin des Landgerichts, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden hat. Dies folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und Abs. 4 RVG. Da die Beschwer des Antragstellers € 360,81 betrug, ist nicht die Erinnerung, sondern die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 58 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG), über die nach Nichtabhilfe gemäß § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG vom Oberlandesgericht zu entscheiden ist. Der Beschluss des Landgerichts vom 29.09.2009 ist deshalb aufzuheben. II. Damit ist über die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 29.10.2009 gegen den Beschluss vom 29.09.2009 zu entscheiden. 1. Diese ist zulässig, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3, 4 RVG. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist die Rechtspflegerin des Landgerichts in ihrem Beschluss vom 29.09.2009 davon ausgegangen, dass die durch die Tätigkeit des Antragstellers als beigeordneter Prozessbevollmächtigter der Beklagten angefallene Verfahrensgebühr wegen der Regelung in Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 VV RVG vermindert ist. Die 1,3 Verfahrensgebühr, die der Antragsteller gemäß § 45 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG und Nr. 3100 VV RVG von der Staatskasse beanspruchen kann, ist in einer Höhe von € 460,20 entstanden, da der Streitwert des Rechtsstreits € 28.647,65 betragen hat und sich die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt von der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 49 RVG bestimmt. Da der Antragsteller jedoch wegen desselben Gegenstands bereits vorgerichtlich für die Beklagte tätig war und dafür eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG,- anfiel, ist diese zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies ergibt sich aus Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG. Nach dieser Vorschrift wird eine Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts – wie hier - denselben Gegenstand betreffen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 ; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist. Die nach § 13 RVG berechnete Geschäftsgebühr reduziert in Anwendung der oben geschilderten Grundsätze die von der Staatskasse an den Beschwerdegegner auszugleichende Verfahrensgebühr (wie hier OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.5.2008, Az.: 2 WF 81/08; OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2008, Az.: 20 WF 312/08; OLG Dresden, Beschluss vom 26.11.2008, Az.: 20 WF 839/08; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 10 W 109/08, sämtlich zitiert nach juris). Wird der Rechtsanwalt einer Partei unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet, ist die Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG Gebührenschuldner. Auch gegenüber der Partei bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bestehen, jedoch gilt nach § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO eine Forderungssperre. Durch die Staatskasse geschuldet werden ab einem Streitwert von € 3.000,- nicht die sog. „Wahlanwaltsgebühren“ im Sinne von § 13 RVG; vielmehr errechnet sich die von der Staatskasse geschuldete Vergütung nach einem gemäß § 49 RVG reduzierten Gebührensatz. Da jedoch die Entstehungstatbestände der Gebühren als solche unverändert bleiben und in Teil 3, Vorbemerkung 3, Ziff. 4 VV RVG keine spezielle Regelung für den Fall der Beiordnung des Rechtsanwalts vorgesehen ist, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anlass, in derartigen Konstellationen von der Anrechnung einer Geschäftsgebühr abzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die mit der Anrechnungsregel durch den Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung. Denn der mit der Anrechnung nach einhelliger Auffassung verfolgte Zweck, eine doppelte Vergütung des Rechtsanwalts für sich entsprechende außergerichtliche und gerichtliche Leistungen zu vermeiden (z. B. Gerold/Schmidt – Madert, RVG-Komm., 17. Aufl., Ziffer 2300, 2301 VV RVG, Rd. 40), verliert auch bei der Beiordnung eines bereits außergerichtlich tätigen Rechtsanwalts seine Bedeutung nicht. Die Anrechnung widerspricht auch der in § 122 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO vorgesehenen Forderungssperre nicht, da diese nur für die durch Prozesskostenhilfe abgedeckten Gebühren gilt und die anwaltliche Geschäftsgebühr durch die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit ausgelöst wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 10 W 109/08 –zitiert nach juris). Die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist auch nicht vorrangig auf die Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen (so aber der 6. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main im Beschluss vom 27. April 2006 in der Sache 6 WF 32/06, AGS 2007, 313-314 – zitiert nach juris). Das Gesetz unterscheidet in Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 VV RVG nicht danach, ob im nachfolgenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist oder nicht. Die Anrechnung hat vielmehr immer dann zu erfolgen, wenn vorprozessual eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist und in einem nachfolgenden Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anfällt, sei es auch in der verminderten Höhe des § 49 RVG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 in der Sache 10 W 120/08). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 2 RVG. Diese Vorschrift regelt lediglich, in welcher Weise eine nicht durch die Staatskasse erfolgte Zahlung an den beigeordneten Rechtsanwalt zu berücksichtigen ist. Sie verändert aber weder die Tatbestände zu Entstehung und Höhe der Rechtsanwaltsgebühren noch regelt sie den Umfang des a priori von der Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt Geschuldeten. Überdies würde die Anrechnung in der Weise, dass zunächst die Differenz zwischen einer nach § 49 RVG berechneten Verfahrensgebühr und der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG berücksichtigt würde, in erster Linie und zu Lasten der Staatskasse der Deckung der über § 49 RVG hinausgehenden Wahlanwaltsgebühren dienen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 in der Sache 10 W 120/08), was mit dem Zweck der Anrechnungsvorschrift nicht vereinbar ist. Die Verringerung der Verfahrensgebühr kann auch in der Höhe nicht auf den anteiligen Umfang einer nach § 49 RVG errechneten Geschäftsgebühr beschränkt werden. Denn abgesehen davon, dass die Vorschrift Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit nicht erfasst, verändert sie den Gebührentatbestand als solchen nicht: Wie bereits ausgeführt, regelt beziehungsweise beschränkt § 49 RVG lediglich die Höhe, in der die Staatskasse Schuldner des beigeordneten Rechtsanwalts wird. Auch die Anrechnung lediglich einer anteiligen Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Ziff. 2503 VV RVG (€ 70,-) kommt nicht in Betracht (so aber OLG Oldenburg, MDR 2008, 1006 ). Eine solche könnte nur erfolgen, wenn die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit diese Gebühr auslöste, der Rechtsanwalt also auf Grund eines Beratungshilfescheins tätig war, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Da der Klägerin Beratungshilfe nicht bewilligt wurde, fiel keine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG, sondern eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG an, die gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 Satz 1 VV RVG zwingend auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden muss. Schließlich hindert auch die durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften eingeführte und am 05.08.2009 in Kraft getretene (vgl. Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes; Bundestagsdrucksache 16/12717; BGBl. I, S. 2449) Vorschrift des § 15a RVG die Antragsgegnerin nicht daran, sich vorliegend auf die Anrechnungsnorm Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu berufen. § 15a Abs. 2 RVG bestimmt, dass sich ein „Dritter“ auf die Anrechnung nur berufen kann, „soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden“. Bei der Antragsgegnerin als Vertreterin der Staatskasse handelt es sich jedoch nicht um eine „Dritte“ im Sinne dieser Norm. Dies kann nur derjenige, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet (anders ohne nähere Begründung: BGH, Beschluss vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09, a.a.O.; anders auch OLG Hamm, RVGReport 2009, 458; KG Berlin, RPfleger 2010, 52; OLG Frankfurt, 12. Senat, RVGReport 2009, 392). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Antragsgegnerin jedoch der Fall, weil dem Antragsteller infolge seiner Beiordnung aus § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG ein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse zusteht. Nach alledem ist die nach § 49 RVG aus einem Streitwert von € 28.647,65 zu berechnende 1,3 Verfahrensgebühr von € 460,20 um die Hälfte der nach § 13 RVG aus demselben Streitwert zu bemessenden Geschäftsgebühr, also um € 492,70, vermindert. Die Rechtspflegerin des Landgerichts ist indes im angefochtenen Beschluss vom 29.09.2009 verfehlt, aber zu Gunsten des die Beschwerde führenden Antragstellers, lediglich von einer Anrechnung eines Betrages von € 303,20 ausgegangen. Eine entsprechende Abänderung des Beschlusses vom 29.09.2009 kommt nicht in Betracht, weil der die Beschwerde führende Antragsteller gemäß § 528 Satz 2 ZPO analog nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr. 39) und die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 29.09.2009 kein Rechtsmittel eingelegt hat. III. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG. Eine – weitere – Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG nicht statt. Da § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 6 RVG eine vorrangige Sonderreglung gegenüber § 574 ZPO enthält, ist auch eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 56 Rdnr. 22)