OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 W 47/10

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0323.18W47.10.0A
2mal zitiert
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 862,65. Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich der Entscheidung zur Festsetzung der hälftigen Verfahrensgebühr zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt € 862,65. Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich der Entscheidung zur Festsetzung der hälftigen Verfahrensgebühr zugelassen. A. Die Parteien haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten. Der Rechtsstreit ist durch Urteil vom 30.6.2009 (Bl. 102 ff d.A.) beendet worden. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat zu Gunsten des Beklagten zu 1. die Kosten mit Beschluss vom 12.11.2009 festgesetzt (Bl. 135 d.A.). Gegen diesen am 16.11.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30.11.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und die Festsetzung einer vollen Verfahrensgebühr sowie der auf die Kosten des Beklagten zu 1. entfallenden Umsatzsteuer gerügt. Die Rechtspflegerin hat die Akte unter Nichtabhilfe vorgelegt (Beschluss vom 14.1.2010, Bl. 162 f d.A.). B. I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht bei Gericht eingegangen, §§ 104 III S.1, II; 567 I Ziff.1; 569 I, II ZPO. II. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn sowohl die Festsetzung einer vollen Verfahrensgebühr als auch der Umsatzsteuer ist zu Recht erfolgt. 1. Verfahrensgebühr 1.1 a) Gemäß dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 30.11.2009, Bl. 143 d.A.) war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1. bereits vorgerichtlich betreffend den Klagegegenstand tätig, so dass eine Geschäftsgebühr entstand. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter Anwendung der in Vorb. 3, Teil 3, Nr. 4 VV RVG getroffenen Regelung auf die anwaltliche Verfahrensgebühr die Hälfte einer wegen desselben Gegenstands angefallenen Geschäftsgebühr, maximal 7,5/10, anzurechnen. Die Anrechnung fand bislang (zur neuen Rechtslage siehe unten 1.2) auch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu Gunsten des Kostenschuldners Berücksichtigung; dabei spielte es für den festzusetzenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch keine Rolle, ob die Geschäftsgebühr durch den Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten geltend gemacht, von dem Mandanten beglichen beziehungsweise gegenüber dem Kostenschuldner tituliert wurde. Ebenfalls unerheblich war, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegen den Gegner zustand (siehe die Entscheidungen des Senats zu Az.: 18 W 275/07 [RVGreport 2007, 476]; Az.: 18 W 282/07; Az.:18 W 283/07 [ZfSch 2008, 47], Az.: 18 W 296/07 - aber auch des 6. Senats zu Az.: 6 W 170/07). An dieser Rechtsprechung, die der Senat zunächst unter anderem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2007, Az.: VIII ZR 86/06 (NJW 2007, 2059) stützte, wurde insbesondere im Hinblick auf deren Bestätigung durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.1.2008, Az.: VIII ZB 57/07 (AGS 2008, 158) und eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VIII, III, IV Zivilsenat, Beschluss vom 30.4.2008, Az.: III ZB 8/08, AGS 2008, 364; Beschlüsse vom 3.6.2008, Az.: VIII ZB 3/08, JurBüro 2008, 469 sowie Az.: VI ZB 55/07, AGS 2008, 441 und Beschluss vom 25.9.2008, Az.: IX ZR 133/07, NJW 2008, 3641) festgehalten. 1.2 a) Am 4.8.2009 wurde das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften verkündet, das gemäß dessen Art. 10 S.2 am Folgetag in Kraft trat. Das Gesetz enthält in Art. 7 IV Nr.3 eine als § 15a in das RVG eingefügte Vorschrift (Bundestagsdrucksache 16/12717; BGBl. I, S. 2449). b) Die Vorschrift lässt die Norm des Vorb.3, Teil 3, Nr. 4 VV RVG bestehen, so dass es im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in jedem Falle bei der Anrechnung einer zum selben Gegenstand entstandenen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr verbleibt (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 930; juris, Rd. 10 ff). c) Allerdings enthält § 15a II RVG nunmehr eine Regelung, die die generelle Anrechnung der Geschäftsgebühr im Außenverhältnis nicht mehr zulässt. Nach dieser Vorschrift kann sich ein „Dritter“ auf die Anrechnung nur berufen, „soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden“. d) Soweit der II. Senat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 2.9.2009 (Az.: II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, siehe Anlage zum Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 16.12.2009, Bl. 149 ff d.A.) die Auffassung vertreten hat, § 15a RVG enthalte lediglich eine durch den Gesetzgeber erfolge Klarstellung einer bereits vor Erlass der Vorschrift bestehenden Rechtslage, der zufolge sich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr „im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt“ (juris, Rd. 8, siehe auch OLG Stuttgart, AGS 2009, 371), bietet diese Entscheidung keinen Anlass, von der oben (1.1 b) beschriebenen Rechtsprechung abzuweichen. Denn es liegt nicht lediglich eine „Klarstellung“, sondern eine Gesetzesänderung vor. Abgesehen davon, dass das Unterbleiben der Anrechnung im Außenverhältnis nach der alten Gesetzlage nicht zu Tage trat und es auf den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers ankommt (OLG Hamm, RVGreport 2009, 458), weist die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/12717) keinen Anhaltspunkt für eine Intention des Gesetzgebers zu einer bloßen Klarstellung aus (OLG Celle, OLGR Celle, 2009, 930) - zumal es erhebliche Bedenken erzeugt, Gesetzesmaterialien einer späteren Legislaturperiode der Auslegung einer in einer früheren Legislaturperiode erlassenen Norm zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss des X. Senats vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09; NJW 2010, 76). e) Da es sich bei der Klägerin als Kostenschuldnerin um einen „Dritten“ im Sinne von § 15a II RVG handelt und keine der in dieser Norm aufgeführten Ausnahmen vorliegt, hat die oben (1.1 b) skizzierte Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die zu erstattende Verfahrensgebühr zu Gunsten des Beklagten zu 1. bei Anwendung des § 15a II RVG zu unterbleiben. 1.3 a) § 15a II RVG ist auch in dem vorliegenden „Altfall“, heranzuziehen, der sich dadurch auszeichnet, dass das Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist, während Geschäfts- und Verfahrensgebühr bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sind. b) An einer Übergangsvorschrift fehlt es: Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht…. (s.o., 2.2a) enthält eine Übergangsregelung nicht. Bei Anwendung des § 60 I RVG wäre § 15a II RVG nicht anzuwenden, da der Auftrag zur Verteidigung gegen die Klage vom 22.12.2008 vor dem Inkrafttreten des § 15a RVG an den Klägervertreter erteilt worden sein muss. § 60 I RVG ist nach Auffassung des Senats aber nicht einschlägig. Denn die Norm erfasst im Wortlaut den Regelungsgehalt des § 15a II RVG nicht: Während die erstgenannte Vorschrift die Berechnung der Vergütungshöhe als solche - also das den Gegenstand des RVG ausmachende Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten - betrifft, bezieht sich die letztgenannte Vorschrift gerade nicht auf diese Berechnung des Anwaltshonorars, sondern das sogenannte Außenverhältnis. Denn „Dritter“ im Sinne von § 15a II RVG kann nur derjenige sein, der dem Rechtsanwalt nicht selbst eine Vergütung schuldet (OLG Dresden, RVGreport 2009, 352; LG Berlin, ZfSch 2009, 527; anders, ohne nähere Begründung: BGH, Beschluss vom 29.9.2009, Az.: X ZB 1/09, a.a.O.; anders auch OLG Hamm, RVGreport 2009, 458; KG Berlin, Rpfleger 2010, 52 ; OLG Frankfurt, 12. Senat, RVGreport 2009, 392). c) Ob insoweit grundsätzlich von einer Rückwirkungsproblematik (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.) beziehungsweise einer Gesetzeslücke auszugehen ist, die bei Gleichheit der Interessenlage gegebenenfalls durch entsprechende Anwendung des § 60 I RVG zu schließen wäre (so OLG Hamm, a.a.O.), kann allerdings dahinstehen. Denn diese Frage stellt sich nur insoweit, als man in § 15a II RVG eine materiellrechtliche Regelung sieht. Hält man § 15a II RVG für eine verfahrensrechtliche Vorschrift, besteht diese Problematik wegen des Grundsatzes, dass im verfahrensrechtlichen Bereich eine Gesetzesänderung ab dem Inkrafttreten gilt (Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916 m.w.N.), nicht. Letzteres ist der Fall. Der Senat verkennt nicht, dass in § 15a II RVG eine Vorschrift des materiellen Rechts zu sehen ist, soweit die Norm den Umfang materieller Ansprüche, wie etwa Schadensersatzsansprüche (siehe BT-Drucksache 16/12717, S.58), gegen Dritte regelt. Verfahrensrechtlichen Charakter hat die Norm jedoch im Bereich der Kostenfestsetzung. Denn insoweit beschäftigt sie sich allein mit der Ausgestaltung des kostenrechtlichen Erstattungsanspruchs, bei dem es sich um einen neben etwaigen materiellen Ansprüchen stehenden, auf § 91 I ZPO gestützten Anspruch aus dem Verfahrensrecht handelt. In diesem für die Entscheidung maßgeblichen Bereich hat § 15a II RVG Anwendung zu finden, da das Festsetzungsverfahren noch nicht zum Abschluss gelangt ist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.2.2010, Az.: 2 W 5/10, juris, Rd.9). 2. Umsatzsteuer Die auf die Kosten des Beklagten zu 1. entfallende Umsatzsteuer ist festsetzungsfähig. Da das Kostenfestsetzungsverfahren von steuerrechtlichen Fragen freigehalten werden soll (Zöller-Herget, 27. Aufl. § 91, Rd. 13, „Umsatzsteuer“), ist nach § 104 II S.3 ZPO die Erklärung der jeweiligen Partei ausreichend, sie sei zum Abzug der Vorsteuer (§ 15 UStG) nicht berechtigt. Diese Erklärung findet sich im Schriftsatz des Beklagten zu 1. vom 12.10.2009 (Bl. 115 d. A.). Sie ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht verändert worden. Soweit vertreten wird, dass diese Mitteilung dann unbeachtlich ist, wenn sie zweifelsfrei nicht zutrifft (Zöller-Herget, a.a.O.), ist eine solche Konstellation vorliegend nicht gegeben. Denn die von der Klägerin vertretene Auffassung, der Beklagte zu 1. sei vorsteuerabzugsberechtigt, da der Rechtsstreit seine ehemals selbstständige Tätigkeit betroffen habe(Schriftsätze vom 30.11.2009 und 1.3.2010, Bl. 143, 202 d.A.), bedarf der Prüfung, die im Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht stattfinden soll. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Beschwerdewert entspricht den betreffend die hälftige Verfahrensgebühr sowie die Umsatzsteuer festgesetzten Beträgen (€ 492,70 + € 369,95). 4. Gemäß § 574 I Ziff.2; II Ziff. 1, Ziff. 2, 2. Alt. III ZPO ist die Rechtsbeschwerde - betreffend die Entscheidung zur anteiligen Festsetzung der Verfahrensgebühr (Baumbach, 68. Aufl., § 574, Rd. 7, „Teilbeschwerde“) - zuzulassen, weil die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.