Beschluss
18 W 27/11
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0221.18W27.11.0A
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Tenor
In der Beschwerdesache … wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.11.2010 auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 23.11.2010 abgeändert:
Auf Grund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21.5.2010 und des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6.9.2010 sind von der Beklagten an Kosten € 8.551,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.6.2010 aus € 6.096,23 und seit dem 29.9.2010 aus € 2.455,21 an die Kläger zu erstatten.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 987,76 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache … wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.11.2010 auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 23.11.2010 abgeändert: Auf Grund des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21.5.2010 und des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 6.9.2010 sind von der Beklagten an Kosten € 8.551,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 10.6.2010 aus € 6.096,23 und seit dem 29.9.2010 aus € 2.455,21 an die Kläger zu erstatten. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 987,76 festgesetzt. I. Auf die am 5.5.2009 erhobene Klage haben die Parteien vor dem Landgericht Frankfurt am Main gestritten, das durch Urteil vom 21.5.2010 (Bl. 312 ff d.A.) entschieden hat. Eine Berufung der Beklagten ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6.9.2010 (Bl. 479 ff d.A.) verworfen worden. Das Landgericht hat unter dem 2.11.2010 einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Lasten der Beklagten erlassen (Bl. 512 f d.A.). Gegen den am 9.11.2010 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 23.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt und die Anrechnung des Teils einer Geschäftsgebühr auf die in erster Instanz entstandene Verfahrensgebühr gerügt. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (Beschluss vom 14.2.2011, Bl. 531 f d.A.). II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 104 III S.1, 567 I Ziff.1, II; 569 I, II ZPO. 2. Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg, denn die durch die Rechtspflegerin vorgenommene Festsetzung ist nicht zutreffend, da die teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die klägerseits geltend gemachte Verfahrensgebühr nicht zu Recht erfolgt ist. a) War vor Erteilung des Klageauftrags in derselben Angelegenheit eine Geschäftsgebühr nach Ziff. 2400 VV RVG angefallen, wird diese nach Teil 3, Vorb. 3, Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach gefestigter Rechtsprechung vermindert sich durch die anteilige Anrechnung nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (BGH, NJW 2007, 2049 ; BGH, NJW 2008, 1323, zu § 15a RVG siehe sogleich). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Klägervertreter in derselben Angelegenheit bereits außergerichtlich tätig war und eine Geschäftsgebühr entstand. In Ermangelung von Anhaltspunkten für eine abweichende Bewertung ist von einer Gebühr in Höhe des gesetzlichen Regelsatzes (1,3) auszugehen. b) Am 4.8.2009 wurde das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften verkündet, das gemäß dessen Art. 10 S.2 am Folgetag in Kraft trat. Das Gesetz enthält in Art. 7 IV Nr.3 eine als § 15a in das RVG eingefügte Vorschrift (Bundestagsdrucksache 16/12717; BGBl. I, S. 2449). Die Vorschrift lässt die Norm des Vorb.3, Teil 3, Nr. 4 VV RVG bestehen, so dass es im Innen verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant in jedem Falle bei der Anrechnung einer zum selben Gegenstand entstandenen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr verbleibt (OLG Celle, OLGR Celle 2009, 930; juris, Rd. 10 ff). Allerdings enthält § 15a II RVG nunmehr eine Regelung, die die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Außen verhältnis nicht generell zulässt. Nach dieser Vorschrift kann sich ein „Dritter“ auf die Anrechnung nur berufen, „soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden“. c) Auch auf den vorliegenden „Altfall“, der sich dadurch auszeichnet, dass die prozessuale Verfahrensgebühr erster Instanz bereits vor Inkrafttreten des § 15a II RVG entstanden ist, ist diese Vorschrift anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Großteils der Senate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei § 15a RVG lediglich um die Klarstellung einer bereits vor Inkrafttreten dieser Norm geltenden Rechtslage, nach der Teil 3, Vorb. 3, Abs. 4 VV RVG lediglich das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant betrifft und im hier relevanten Außenverhältnis grundsätzlich keine Anwendung findet (BGH, II. Senat, NJW 2009, 3101 ; IV. Senat, Beschluss vom 15.9.2010, Az.: IV ZB 5/10, juris; V. Senat, AGS 2010, 263; VII. Senat, NJW 2010, 1375 ; VIII. Senat: Az.: VIII ZB 15/10, juris; IX. Senat, AGS 2010, 159). Der erkennende Senat ist zunächst von einer derartigen „Klarstellung“ nicht ausgegangen (allerdings mit identischem Ergebnis; siehe etwa Senatsbeschluss vom 23.3.2010; Az.: 18 W 47/10), hat sich aber mit Beschluss vom 8.11.2010 (Az.: 18 W 230/10) der durch die Mehrheit der BGH-Senate vertretenen Auffassung aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung angeschlossen. d) Soweit § 15a RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr auch im Außenverhältnis zulässt, liegt entgegen der durch die Rechtspflegerin vertretenen Auffassung ein derartiger Ausnahmefall aber nicht vor. Zahlungen der Beklagten sind nicht vorgetragen worden. Ein Vollstreckungstitel betreffend die Erstattung der Geschäftsgebühr liegt ebenfalls nicht vor. Zwar haben die Kläger einen entsprechenden materiellrechtlichen Erstattungsanspruch im Klageverfahren geltend gemacht (siehe Klageschrift, Antrag 2.). Dieser ist indes nicht tituliert worden, da die Klage insoweit abgewiesen worden ist (siehe das landgerichtliche Urteil S.2, 11; Bl. 313, 322 d.A.). Letztlich ist eine Geschäftsgebühr nicht in denselben Verfahren geltend gemacht worden. Dabei kann in der vorliegenden Konstellation dahinstehen, ob es sich bei Klage – und angeschlossenem Kostenfestsetzungsverfahren um dasselbe Verfahren im Sinne von § 15 a II RVG handelt (was in Ansehung des Gesetzeszweckes nicht der Fall sein dürfte; z.B. OLG Stuttgart, AGS 2010, 25; OLG Celle, RVGreport 2010, 465). Denn in jedem Fall ist die erfolgreiche Geltendmachung vorauszusetzen, da es andernfalls an dem die Anrechnung im Außenverhältnis rechtfertigenden Vorteil des Kostengläubigers fehlt ( i.E. OLG Hamm, JurBüro 2010, 587; OLG Stuttgart AGS 2009, 371). Angesichts dessen ist es auch ohne Belang, dass die Kläger die Geschäftsgebühr ohne Erfolg in ihren Festsetzungsantrag vom 8.6.2010 (Bl. 326 f d.A.) eingestellt haben – zumal diese Forderung in dem abändernden Antrag vom 5.7.2010 (Bl. 334 ff d.A.) fallen gelassen worden ist. e) Der betreffend die Kosten erster Instanz festgesetzte Betrag von € 5.108,47 ist um eine 0,65fache Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von € 88.621,- zzgl. Umsatzsteuer (€ 987,76) zu erhöhen. Gleichzeitig ist der Zinsausspruch entsprechend abzuändern. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Der Beschwerdewert entspricht der angerechneten Gebühr in Bruttohöhe. 4. Von der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist abzusehen, da die Voraussetzungen des § 574 II, III ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht.