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Urteil

18 U 37/10

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0318.18U37.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1.7.2010 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 99.264,28 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz vom 10.5.1990 bis 31.12.1998 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.1.1999 bis zum 1.4.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 46%, hat die Beklagte 54% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit dem Kläger mit diesem Urteil Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz vom 10.5.1990 bis 31.12.1998 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.1.1999 bis zum 1.4.2010 aus € 99.264,28 zuerkannt werden. Der Gebührenstreitwert erster Instanz wird auf € 184.206,17, der Gebührenstreitwert zweiter Instanz wird auf € 106.717,37 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1.7.2010 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 99.264,28 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz vom 10.5.1990 bis 31.12.1998 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.1.1999 bis zum 1.4.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 46%, hat die Beklagte 54% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit dem Kläger mit diesem Urteil Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz vom 10.5.1990 bis 31.12.1998 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.1.1999 bis zum 1.4.2010 aus € 99.264,28 zuerkannt werden. Der Gebührenstreitwert erster Instanz wird auf € 184.206,17, der Gebührenstreitwert zweiter Instanz wird auf € 106.717,37 festgesetzt. I. Parteien streiten um das Bestehen von Nachzahlungsansprüchen, die der Kläger als Erbe der ursprünglich als Klägerin auftretenden und am ….2011 verstorbenen Frau … C (Erblasserin) gegen die Beklagte aus einem Grundstückskaufvertrag geltend macht. Mit notariellem Vertrag vom 10.5.1990 verkaufte die Erblasserin an die damalige B GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten 3.806 qm Ackerland; Grundbuch des AG S1, Gemarkung O1, Band …, Blatt …, Flur …, Flurstück …. Der Boden wurde als Bauerwartungsland mit geringer Bauerwartung eingestuft und zum Preis von DM 50,00/qm (insgesamt DM 190.300,-) veräußert. Dem Kauf lag eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme der Stadt O1 zu Grunde, die bereits im Jahre 1973 durch das Land verordnet worden war. Soweit die damals gemäß § 54 III Städtebauförderungsgesetz (heute § 166 III BauGB) erwerbspflichtige Stadt O1 nicht Enteignungsverfahren durchgeführt hatte, war die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Ausübung der Erwerbspflicht beauftragt worden. Sie schloss mit den Eigentümern, wie vorliegend mit der Erblasserin, notarielle Verträge, die in einer Preisangleichungsklausel u. a. auf die gerichtliche Klärung der Entschädigungshöhe in den Enteignungsverfahren Bezug nahmen. Wörtlich heißt es in der Preisangleichungsklausel des Vertrags vom 10.5.1990, die in der Zeit ab 1985 in mindestens 10 weiteren Grundstückskaufverträgen vereinbart wurde (Bl. 36 f d.A.): „1. Zahlt die Käuferin bzw. die Stadt O1 bei künftigen Ankäufen vergleichbarer Grundstücke im Entwicklungsbereich der Stadt O1 einen höheren Kaufpreis als den von dem zuständigen Gutachterausschuss jeweils festgelegten Quadratmeterverkehrswert oder führt eine Überprüfung der Entschädigungshöhe bei vergleichbaren Grundstücken im Enteignungsverfahren bzw. einem Verfahren über den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder in den sich möglicherweise daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zu einer Erhöhung des Quadratmeterverkehrswertes (Entschädigungshöhe), so verpflichtet sich die Käuferin, einen nach Maßgabe der Bodenwertermittlungsvorschriften und der nachfolgenden Abrede festzulegenden Erhöhungsbetrag zu zahlen....... ….............. 4. Als Erhöhungsbetrag je qm verkaufte Grundstücksfläche ist zu zahlen: a) Beim freihändigen Ankauf von Grundstücken der Betrag, der den vom zuständigen Gutachterausschuß festgelegten Quadratmeterverkehrswert übersteigt; b) bei Veränderungen der Entschädigungshöhe in einem Enteignungsverfahren bzw. Eigentumsentziehungsverfahren die Differenz zwischen - dem in diesem Vertrag festgelegten Quadratmeterkaufpreis und dem - neu zu ermittelnden Quadratmeterverkehrswert, der wie folgt festgestellt wird: Im Falle eines Erhöhungsverlangens gilt, sofern die Enteignungsbehörde oder ein Gericht bei der Überprüfung der Entschädigungshöhe den Anfangswert für ein vergleichbares Grundstück in ihrer / seiner rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dieser festgestellte Anfangswert desjenigen Grundstücks für das das Erhöhungsverlangen gestellt wurde..... Der bereits feststehende bzw. neu ermittelte Anfangswert ist bis zum Tage des Abschlusses dieser Vereinbarung fortzuschreiben. Bei der Fortschreibung sind von der Enteignungsbehörde bzw. dem Gericht hierfür hinsichtlich des Vergleichsgrundstücks festgestellte Bewertungskriterien ebenfalls zu berücksichtigen. .................. Eventuelle Nachzahlungen nehmen nicht an der Änderung der allgemeinen Preisverhältnisse (Wertsteigerungsrechtsprechung) teil. .................. 6. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren seit Abschluss dieses Vertrages. Sollten jedoch innerhalb dieser fünf Jahre Gerichtsverfahren zur Überprüfung der Entschädigungshöhe …. anhängig gemacht worden sein, so findet die Fünfjahresfrist bezüglich der Ergebnisse dieser Verfahren keine Anwendung. Auch bezüglich der Ergebnisse zur Zeit anhängiger Gerichtsverfahren findet die Fünfjahresfrist keine Anwendung. Insoweit verlängert sich die Fünfjahresfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss der gerichtlichen Verfahren.“ In der Zeit vom 19.1.1993 bis 7.7.1994 enthielten die Preisangleichungsklausel in mindestens 5 weiteren Grundstückskaufverträgen folgende Zinsvereinbarung: „Ein eventueller Nachzahlungsbetrag ist ab Fälligkeit des in dieser Urkunde vereinbarten Kaufpreises bis zu seiner Auszahlung mit 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.“ Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied am 26.3.2007 rechtskräftig in verschiedenen Entschädigungsverfahren (Az.: 100 U 3/96 {Bl. 208 ff d.A.}; 100 U 4/96 {Bl. 275 ff d.A.}; 100 U 5/96 {Bl. 160 ff d.A.}; 100 U 6/96 {Bl. 316 ff d.A.}; 100 U 7/96), die dieselbe Entwicklungsmaßnahme betrafen. Den Entscheidungen lagen Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. D zu Grunde, der die Grundstückswerte im Zweijahresrhythmus nach Stichtagen für die Jahre 1971 bis 2007 unter einer der jeweiligen Bauerwartung entsprechenden prozentualen Gewichtung ermittelt hatte (siehe erstinsanstanzl. Urteil S. 5, Bl. 449 d.A. und z. B. Urteil in der Sache 100 U 5/96, Bl. 160 ff {Bl. 192} d.A.). Auf das Nachzahlungsverlangen der Erblasserin vom 22.6.2007 (Bl. 38 d.A.) schlug die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Rückgriff auf die Urteile des Baulandsenats mit Schreiben vom 15.8.2008 die Zahlung eines unverzinslichen Betrags von € 80.874,80 vor (Bl. 40 f d.A.). Mit Eintragung in das Handelsregister am ….6.2010 wurde die B GmbH umgewandelt in die B1 …gesellschaft mbH & Co KG. Die Klägerseite hat unter anderem die Auffassung vertreten, der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche Wert des veräußerten Grundstücks sei aus der durch den Baulandsenat erstellten Werttabelle zu ermitteln. Dabei sei auf den für den 31.12.1991 ermittelten Quadratmeterpreis von DM 144,66 abzustellen, der den zurückliegenden Zweijahreszeitraum abdecke. Außerdem sei der sich ergebende Nachzahlungsbetrag mit 2 % über dem Diskont- bzw. Basiszinssatz zu verzinsen. Dies ergebe sich aus § 99 III BauGB, zu dessen jedenfalls entsprechender Anwendung die Auslegung der Preisangleichungsklausel führe. Die ursprüngliche Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 184.206,17 nebst Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz hieraus für den Zeitraum vom 10.5.1990 bis zum 31.12.1998 sowie Zinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.1999 und Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus € 184.206,17 seit Rechtshängigkeit zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.928,43 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat unter anderem die Auffassung vertreten, es sei bei Rückgriff auf die durch den Baulandsenat entwickelte Werttabelle auf den vor dem Verkaufstag liegenden Stichtag, den 31.12.1989, abzustellen. Ein Zinsanspruch des Klägers bestehe weder unmittelbar noch ergebe sich ein solcher bei Auslegung der Preisangleichungsklausel. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 1.7.2010 (Bl. 445 ff d.A.) unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin € 106.717,37 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz hieraus für den Zeitraum vom 10.5.1990 bis zum 31.12.1998 sowie Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.1999 bis zum 1.4.2010 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 106.717,37 seit dem 2.4.2010 zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.015,70 zu zahlen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe der vorgenannte Nachzahlungsbetrag auf Grund der Preisangleichungsklausel zu. Zwar handele es sich bei dieser um eine vorformulierte Vertragsregelung, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet worden sei. jedoch seien keine Rechtsgründe erkennbar, die zur vollständigen Unwirksamkeit der Klausel führen könnten. Letztlich stritten die Parteien nur um die Frage, welcher Stichtag aus der durch den Sachverständigen Dr. D erstellten Tabelle einschlägig sei. Dabei komme es nach der Preisangleichungsklausel ausschließlich darauf an, wie sich der Verkehrswert vergleichbarer Grundstücke im Rahmen gerichtlicher Prüfung darstellt. Aus diesem Grunde stelle sich die Frage nicht, wie die gutachterlichen Feststellungen des von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingeschalteten Sachverständigen Dr. D zu interpretieren seien. Auch widerspreche es dem mit der Vereinbarung offensichtlich verfolgen Zweck, die gutachterlich ermittelten Werte einer erneuten Prüfung zu unterziehen und die an sich bindenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Frage zu stellen. Denn mit der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung sei auch das Ziel verfolgt worden, die betroffenen Grundstückseigentümer nicht ungleich zu behandeln und das Risiko weiterer aufwändiger Prüfungsverfahren zu reduzieren. Der Grundstückswert sei daher auf der Grundlage der durch das Oberlandesgericht bindend erstellten Tabelle zu schätzen. Da durch den Sachverständigen Dr. D zwischen dem 31.12.1987, dem 31.12.1989 und dem 31.12.1991 besonders hohe Grundstückswertsteigerungen festgestellt worden seien, sei es im Rahmen einer Schätzung nicht angemessen, schlicht einseitig den niedrigeren Tabellenwert für 1989 oder den höheren Wert für 1991 heranzuziehen. Da die deutlichste Wertsteigerung im Zeitraum vom 31.12.1987 bis 31.12.1989 zu verzeichnen und diese bis zum 31.12.1991 bereits abgeflacht und zudem im Verlauf nicht als linear zu erwarten sei, sei es angemessen, dem für den 31.12.1989 fixierten Wert statt einer linear anzusetzenden Quote von 17,8% für 175 von 730 Tagen (vom 1.1.1990 - 10.5.1990) 25% der Wertsteigerung zwischen dem 31.12.1989 und dem 31.12.1991 hinzuzurechnen. Dies ergebe einen Quadratmeterwert von DM 104,84 so dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von DM 50,00/qm noch € 106.717,37 verlangen könnten. Der ermittelte Nachzahlungsbetrag sei auch entsprechend den Entschädigungsvorschriften des § 99 BauGB zu verzinsen. Zwar handele es sich nicht um einen Entschädigungsanspruch im Sinne öffentlich-rechtlicher Vorschriften; auch sei § 849 BGB mangels Nötigung der Kläger nicht gegeben. Die Beklagte bestreite aber letztlich nicht, dass die Erblasserin durch die Einigung nicht schlechter habe gestellt werden sollen, als im Falle der Durchführung des Enteignungsverfahrens - zumal aus dem zu Az.: 3 O 49/10 geführten Parallelrechtsstreit bekannt sei, dass die Beklagte einen nachgezahlten Betrag verzinst habe. Der Beklagten sei einzuräumen, dass die vereinbarte Preisangleichungsklausel eine Verzinsung ausdrücklich nicht vorsehe. In Anwendung des § 157 BGB sei die Vereinbarung allerdings dahingehend auszulegen, dass der Nachzahlungsbetrag auch zu verzinsen sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Entschädigungshöhe“, mit dem auf die enteignungsrechtlichen Grundsätze Bezug genommen worden sei. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen Vertrag zwischen Bürger und Staat handele, mit dem unmittelbar drohende hoheitliche Maßnahmen abgewendet worden seien. Entweder seien die Parteien von einer Verzinsung ausgegangen oder es liege eine zu schließende Vertragslücke vor. Da die Klage teilweise erfolgreich sei, habe die Beklagte auch die den Klägern vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten anteilig zu ersetzen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung sei auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 451 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das am 14.7.2010 (EB Bl. 469 d.A.) zugestellte Urteil am 16.8.2010 Berufung eingelegt. Nachdem die entsprechende Frist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18.8.2010 (Bl. 499 d.A.) bis 14.10.2010 verlängert worden ist, hat die Beklagte die Berufung mit Eingang am 13.10.2010 begründet. Die Beklagte ist der Auffassung, die durch das Landgericht vorgenommene Wertschätzung beruhe auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und sei zudem rechtlich unzulässig. Auf die durch den Baulandsenat erstellte Werttabelle könne bereits deshalb nicht zurückgegriffen werden, weil bei ihrer Erstellung die einschlägigen Bodenwertermittlungsvorschriften nicht hinreichend beachtet worden seien. So führe es zu verfälschenden Ergebnissen, den Wert von Bauerwartungsgrundstücken aus einer festen prozentualen Quote der für Bauland anzunehmenden Werte zu errechnen. Denn die Wertentwicklung von Bauerwartungsland habe sich von der Wertentwicklung von Bauland abgekoppelt, nachdem der Markt für Bauerwartungsland mangels Nachfrage zusammengebrochen sei. Außerdem sei es methodisch fehlerhaft, Grundstücke mittlerer und solche guter Lage im Rahmen der Bodenwertermittlung einer gemeinsamen Betrachtung zu unterziehen. Im Übrigen sei selbst bei Heranziehung der durch den Baulandsenat erstellten Werttabelle der Wert des streitbefangenen Grundstücks zum maßgeblichen Verkaufszeitpunkt am 10.5.1990 entsprechend dem durch den Sachverständigen Dr. D für den Stichtag 31.12.1989 ermittelten Wert für Wohnbauerwartungsland niedrigster Stufe von DM 91,56/qm zu bemessen. Denn dieser Wert sei zukunftsgerichtet. Der Gerichtssachverständige habe bei der Bildung des Mittelwertes für den relevanten Zeitraum vom 31.12.1989 bis 30.12.1991 die in diesem Zweijahreszeitraum erfolgten Preissteigerungen bereits in den Tabellenwert „31.12.1989“ mit 62%iger Gewichtung eingearbeitet. Da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Entwicklung des Grundstückswerts linear vollzogen habe, seien die durch den Sachverständigen Dr. D für bestimmte Stichtage ermittelten Werte außerdem nicht geeignet, im Wege linearer Interpolation zur Berechnung des Grundstückswerts bezogen auf einen zwischen den o.a. Eckdaten liegenden Zeitpunkt herangezogen zu werden. Soweit durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Wertschätzungen für individuelle Stichtage (8.10.1985, 3.8.1989, 20.5.1984) erfolgt seien, seien die Werte das Ergebnis individueller sachverständiger Bearbeitung und für die Parteien weder bindend noch übertragbar - zumal die Methode ihrer Ermittlung nicht transparent sei. Auch vorliegend stehe die von den Parteien vereinbarte Preisangleichungsklausel einer gutachterlichen Prüfung des konkreten Werts nicht entgegen, denn sie entfalte hinsichtlich der Entscheidungen des Oberlandesgerichts keine entsprechende Bindungswirkung. Letztere erstrecke sich lediglich auf den durch den Sachverständigen Dr. D ermittelten Anfangswert für das Jahr 1971. Zu Unrecht habe das Landgericht außerdem eine Verzinsungspflicht der Beklagten angenommen. Insoweit sei allein der Kaufvertrag vom 10.5.1990 maßgeblich, bei dem es sich um eine mit Bedacht formulierte notarielle Vereinbarung handele. Ohne Bedeutung sei hingegen die gesetzliche Regelung nach § 99 BauGB. Der Vertrag enthalte eine ausdrückliche Zinsvereinbarung nicht. Auch fehle es an einer Regelungslücke, die im Wege ergänzender Auslegung zu schließen sei. Insoweit habe das Landgericht den Sachverhalt unzutreffend festgestellt. Denn es sei zwar von der Beklagten bestritten worden, dass der Notar auf die Überflüssigkeit einer Zinsregelung hingewiesen habe, unstreitig sei aber geblieben, dass die Klägerin an diesen Aspekt gedacht hätte. Aber selbst bei Annahme einer Regelungslücke biete sich kein hinreichender Anlass für die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung. Insbesondere habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, es sei unstreitig geblieben, dass die Erblasserin nicht habe schlechter gestellt werden sollen, als im Falle einer Enteignung. Auch der Umstand, dass die Beklagte eine im Jahre 1992 in anderer Sache erbrachte Nachzahlung verzinst habe, lasse keine Rückschlüsse zu. Denn dieser Umstand beruhe auf einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, zumal sich die Zinshöhe - zu der im Übrigen ein gerichtlicher Hinweis erforderlich gewesen sei - seinerzeit an § 246 BGB und nicht an § 99 BauGB orientiert habe. Letztlich seien die §§ 305 ff BGB auf die Preisanpassungsklausel nicht anwendbar, zumal auch die Anwendung des § 305c BGB die Annahme einer Zinspflicht nicht trage. Anwaltskosten seien von der Beklagten schließlich mangels Anspruchsgrundlage nicht zu erstatten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des von der Beklagten in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrags sei auf die Schriftsätze der Beklagten, insbesondere den Schriftsatz vom 13.10.2010 (Bl. 507 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1.7.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Erblasserin als damalige Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3.3.2011 (S. 21, Bl. 625 d.A.) die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz um den Antrag angekündigt, dass hilfsweise hat beantragt werden sollen, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Mit Schriftsatz vom 14.2.2012 (Bl. 688 d.A.) hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gefordert hat; gleichermaßen ist der Hilfsantrag zurückgenommen worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3.4.2012 (Bl. 722 d.A.) in die Teilklagerücknahme eingewilligt. Mit Schriftsatz vom 10.2.2011 (Bl. 578 f d.A.) hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass die ursprüngliche Klägerin am 20.1.2011 verstorben ist. Auf seinen Antrag ist mit Beschluss vom 10.3.2011 (Bl. 678 d.A.) die Aussetzung des Verfahrens angeordnet worden. Der Kläger setzt als Erbe den Rechtsstreit fort. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er ist insbesondere der Auffassung, die gutachterlich ermittelten Eckwerte seien zur linearen Interpolation geeignet, so dass die durch das Landgericht vorgenommene Schätzung nicht zu beanstanden sei. Insoweit führe der Hinweis der Beklagten, der Sachverständige Dr. D habe einen 62%igen Wertzuschlag eingerechnet, in die Irre. Denn mit dieser Quote seien nicht zukünftige Preissteigerungen eingerechnet werden. Vielmehr habe der Gerichtssachverständige lediglich berücksichtigt, dass die Bodenrichtwerte in einer Spanne angegeben worden seien, aus der unter Verwendung der 62%igen Quote jeweils ein Gesamtwert gebildet worden sei. Zutreffend sei die Entscheidung des Landgerichts auch bezüglich des Zinsausspruchs. Letztlich lasse das Berufungsvorbringen nicht erkennen, aus welchem Grunde die Beklagte nicht wenigstens verpflichtet sein soll, den von ihr vorgerichtlich angebotenen Betrag zu leisten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten sei auf die Schriftsätze der Beklagten, insbesondere den Schriftsatz vom 3.3.2011 Bezug genommen (Bl. 604 ff d.A.). Der Senat hat gemäß Beschluss vom 12.4.2012 (Bl. 778 d.A.) ein vorbereitendes Sachverständigengutachten eingeholt; auf das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. D vom 18.6.2012 (Bl. 793 ff d.A.), das im Verhandlungstermin vom 21.2.2013 erläutert worden ist, wird Bezug genommen. II. Der Senat hat nur über die Berufung der Beklagten zu entscheiden. Soweit in der mit Schriftsatz vom 3.3.2011 durch die ehemalige Klägerin angekündigten Klageerweiterung um einen Hilfsantrag gleichzeitig eine schlüssig erhobene Anschlussberufung liegen mag (dazu BGH NJW-RR 1990, 318 ; BGH, NJW 1954, 266 ), ist dieser Antrag zurückgenommen worden. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig: 1.1 Das Rechtsmittel ist statthaft, denn die erstinstanzliche Entscheidung beschwert die Beklagte in einer über die Grenze des § 511 II Ziff.1 ZPO hinausgehenden Höhe. 1.2 Die Berufungsfrist nach § 517 ZPO ist gewahrt: Die Zustellung des Urteils ist am 14.7.2010 erfolgt (Bl. 346 d.A.), so dass die Berufung spätestens am Montag, den 16.8.2010 bei Gericht einzugehen hatte. Dies ist geschehen. 1.3 Auch die Frist zur Berufungsbegründung (§ 520 II ZPO) ist gewahrt. Denn die Frist ist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 18.8.2010 (Bl. 499 d.A.) bis zum 14.10.2010 verlängert worden (§ 520 II S.3 ZPO); die Berufungsbegründung (Bl. 507 ff d.A.) ist am 13.10.2010 bei Gericht eingegangen. 1.4 Letztlich steht es der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf § 520 III Ziff. 2 ZPO nicht entgegen, dass das Berufungsvorbringen nicht erkennen lässt, aus welchem Grunde das erstinstanzliche Urteil auch insoweit unzutreffend sein soll, als die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst vorgerichtlich eine Zahlung anbot (siehe Berufungserwiderung S. 21, Bl. 625 d.A.). Denn die Beklagte hat die gerügte Rechtsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit im Übrigen hinreichend dargelegt. Ob die Rügen „schlüssig“ sind - also den Berufungsantrag tragen - ist ohne Belang (BGH, WuM 2011, 48 ; juris, Rd.7). 2. In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur in geringem Umfang Erfolg. Denn im Wesentlichen beruht das angegriffene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 I, 546 ZPO), noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 I, 529 ZPO). 2.1 Die Klage ist zulässig. Ob ihre Erweiterung in der Berufungsinstanz möglich ist (vgl. § 533 ZPO), kann nach Rücknahme des Hilfsantrags dahinstehen. 2.2 Die Klage ist in dem weiterverfolgen Umfang überwiegend begründet. 2.2.1 Grundsätzlich zu Recht hat das Landgericht Wiesbaden der damaligen Klägerin einen weiteren Kaufpreisanspruch zuerkannt. Allerdings ist der landgerichtliche Ausspruch hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Betrags abzuändern. Mit notariellem Vertrag vom 10.5.1990 verkaufte die Erblasserin eine Grundstücksfläche von 3.806 qm an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die offen als Treuhänderin der Stadt O1 handelte, zahlte als Kaufpreis DM 50,00/qm. Insgesamt wurden dementsprechend gezahlt: DM 50,- x 3.806 qm = DM 190.300,- (entspricht € 97.298,84). Die Beklagte hat einen weiteren Betrag in Höhe von € 99.264,28 an den Kläger als Rechtsnachfolger der Erblasserin (§ 1922 BGB) zu leisten. Ein derartiger Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Kaufpreises folgt aus § 433 II BGB a.F., Art. 229, § 5 EGBGB in Verbindung mit dem notariell protokollierten (§§ 313, 125 BGB a. F.) Grundstückskaufvertrag vom 10.5.1990 bzw. der in diesem Vertrag vereinbarten Preisangleichungsklausel. a) Die Beklagte ist hinsichtlich weiterer aus dem Vertrag vom 10.5.1990 folgender Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Käuferin passivlegitimiert. b) Die Preisangleichungsklausel ist im Hinblick auf die bei Vertragsschluss gültigen Regeln des AGBG (Art. 229, § 5 EGBGB) wirksam. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertiefenden Erörterung, ob dieser Vertragsbestandteil als bloße Abrede über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung bei Annahme von allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt der Inhaltskontrolle nach dem damaligen AGBG unterliegen würde (BGH, VersR 2001, 184, BGH, NJW 2001, 2014). Denn von dem Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nicht ausgegangen werden. Dies sind nach § 1 I AGBG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages im Sinne eines „take it or leave it“ stellt. Zwar wurde(n) die Preisangleichungsklausel oder Teile davon gleichlautend in einer Reihe von Grundstückskäufen vereinbart. Die Beklagte stellt aber ausdrücklich in Abrede, dass sie die Regelung im vorgenannten Sinne „stellte“ und weist darauf hin, dass der damalige Bevollmächtigte der Erblasserin als Vertreter der Interessengemeinschaft der Grundstücksverkäufer an der Formulierung mitgewirkt habe (Bl. 544 f d.A.). Dieser Vortrag wird von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Auf seiner Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte aus Sicht der Erblasserin nicht bereit war, bei Abschluss des konkreten Vertrags über die Ausgestaltung der Klausel zu verhandeln - wenn es sich bei ihr überhaupt um den Verwender im Sinne von § 1 AGBG handelt. Der Umstand, dass konkrete Verhandlungen bei Vertragsschluss nicht geführt wurden, ist ohne Belang. c) Es ist auch keine Verfristung im Sinne von Ziff. 6 der Preisangleichungsklausel eingetreten. Mit der in Ziff. 6 der Klausel vereinbarten Regelung sollte erkennbar weder eine Ausschluss- noch eine Verjährungsfrist vorgesehen werden. Denn in diesem Falle wäre die Verkäuferseite zur Unterbrechung bzw. Hemmung der bei gerichtlichen Verfahren verlängerten Frist unmittelbar am Tage des Rechtskrafteintritts gezwungen. Eine solche Regelung kann von den Vertragsparteien nicht beabsichtigt worden sein, da sie nicht sinnvoll ist. Vor diesem Hintergrund ist der Regelungsgehalt von Ziff. 6 der Preisangleichungsklausel als zeitliche Grenze für die berücksichtigungsfähigen Ankäufe oder gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Entschädigungshöhe zu verstehen. Damit sind sämtliche Gerichtsverfahren für eine Preisanpassung relevant, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits anhängig waren oder die innerhalb der Frist von 5 Jahren seit Abschluss des Kaufvertrags eingeleitet wurden. Die von Klägerseite in Bezug genommenen Baulandsachen erfüllen diese Voraussetzung. d) Nach dem Inhalt der Preisangleichungsklausel ist der von der damaligen Käuferin zu leistende Grundstückskaufpreis in zwei Fällen zu verändern: Während die erste Alternative auf den Quadratmeterpreis abstellt, der bei anderen nach Vertragsschluss erfolgenden freihändigen Grundstücksankäufen vereinbart wird, greift die zweite Alternative auf die gerichtliche bzw. behördliche Überprüfung der im Enteignungsverfahren zu erbringenden Entschädigung zurück. Die letztgenannte Fallgestaltung wird von dem Kläger im Hinblick auf die durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Baulandsachen in Bezug genommen. Sie führt zu der Annahme eines den gezahlten Betrag von DM 50,- übersteigenden Quadratmeterkaufpreises. e) Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Einschaltung des Gerichtssachverständigen Dr. D fixierte der Baulandsenat des Oberlandesgerichts den sogenannten Qualitätsstichtag, d.h. den Zeitpunkt, an dem das Grundstück von jeder qualitativen Fortentwicklung ausgeschlossen ist, für die im streitbefangenen Entwicklungsgebiet gelegenen Grundstücke auf den 31.7.1971 (z.B. Urteil vom 26.3.2007 in der Sache 100 U 5/96, S. 10, Bl. 154 d.A.). Aufbauend auf der qualitativen Einordnung der Grundstücke als Bauland oder Bauerwartungsland wurde für den Qualitätsstichtag ein Anfangswert ermittelt. Dieser ist in Enteignungsfällen bis zum sogenannten Bewertungsstichtag, dem Tag der Enteignungsdurchführung, fortzuschreiben. Das Oberlandesgericht hat diesen Anfangswert für Grundstücke der höchsten Qualitätsstufe (baureifes Land) am 31.7.1971 auf DM 89,77/qm beziffert und niedrigeren Qualitätsstufen eine prozentuale Quote von diesem Wert zugeordnet. Diese beläuft sich für Grundstücke mittlerer Bauerwartung auf 24,87% und für Grundstücke langfristiger Bauerwartung auf 19,49%. Durch den Baulandsenat wurden die für den 31.7.1971 festgestellten Werte fortgeschrieben und im Zweijahresrhythmus für die nach dem Qualitätsstichtag liegende Zeit in einer Tabelle (vorgenanntes Urteil S. 48, Bl. 192 d.A.) aufgelistet. Bei einer den Sinn der vertraglichen Vereinbarungen wahrenden Gleichsetzung von Bewertungsstichtag und Verkaufszeitpunkt (siehe Ziff. 4 b drittletzter Absatz der Preisangleichungsklausel, Bl. 37 d.A.) führen die Feststellungen des Baulandsenats zu der Annahme eines den Quadratmeterpreis von DM 50,- am 10.5.1990 übersteigenden Grundstückswertes. Dabei bedarf es im Hinblick auf das in der Preisangleichungsklausel vereinbarte Merkmal der Vergleichbarkeit der Grundstücksqualität keiner Vertiefung. Ebenso erübrigt sich an dieser Stelle ein Eingehen auf die Frage, ob in Anwendung der durch den Baulandsenat erarbeiteten Werttabelle auf den vor oder nach dem Vertragsstichtag genannten Wert abzustellen oder eine Zwischenwertermittlung vorzunehmen ist. Denn auch bei Annahme der geringsten Grundstücksqualität und Heranziehung des niedrigen für das Jahr 1989 festgehaltenen Tabellenwerts ergibt sich ein Quadratmeterpreis, der deutlich über dem o. a. Wert von DM 50,- liegt (DM 469,77/qm x 19,49% = DM 91,56/qm). f) Die Parteien vereinbarten als Rechtsfolge eine Neufeststellung des sich am Verkaufsstichtag ergebenden Grundstückswerts, sinngemäß in folgender Art und Weise: Der durch das Gericht festgestellte Anfangswert (= Wert am Qualitätsstichtag) für ein vergleichbares Grundstück ist auch als Anfangswert des verkauften Grundstücks heranzuziehen. Dieser Wert ist unter Berücksichtigung der Bodenwertermittlungsvorschriften auf den Vertragsstichtag fortzuschreiben. Der Beklagten ist einzuräumen, dass nach dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung nur dem durch den Baulandsenat festgestellten Anfangswert, nicht aber der durch diesen Senat erarbeiteten Wertfortschreibung ein die Parteien bindender Charakter zukommt. Der Senat hält gleichwohl eine auf die Feststellungen des Baulandsenats zurückgreifende Schätzung auch bei der Fortschreibung des streitbefangenen Grundstückswerts für geboten. Dem stehen die vertraglichen Vereinbarungen nicht entgegen, weil die am er-kennbaren Parteiwillen orientierte Auslegung der Preisangleichungsklausel gerade nicht zu der Annahme führt, es dürfe nach den getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Fortschreibung des Anfangswerts nicht auf die Ergebnisse der Bearbeitung durch den Baulandsenat abgestellt, und es müsse zwingend ein auf die individuellen Grundstücksgegebenheiten und den Verkaufsstichtag bezogenes Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Vertragsparteien regelten in der Preisangleichungsklausel nur, dass eine Wertfortschreibung bis zum Verkaufsstichtag zu erfolgen hat. Sie ließen aber offen, auf welchem Wege eine solche erfolgen soll und schlossen damit einen Rückgriff auf die in den Baulandsachen gewonnenen Erkenntnisse nicht aus. Sie sahen im Gegenteil die Maßgeblichkeit des gerichtlich ermittelten Anfangswerts vor sowie der durch das Gericht bei der Fortschreibung herangezogenen Bewertungskriterien. Die Vereinbarung des unmittelbaren Rückgriffs auf das Ergebnis der gerichtlichen Verfahren war aus dem damaligen Horizont der Vertragsparteien fernliegend, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorausgesehen werden konnte, dass das Ergebnis der Gerichtsverfahren auch zur Ermittlung der Wertfortschreibung für andere Grundstücke unmittelbar nutzbar gemacht werden kann. Die durch den Baulandsenat erstellte Werttabelle bietet entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung eine hinreichend zuverlässige Schätzungsgrundlage (§ 287 II ZPO) zur Bemessung des vorliegend maßgeblichen Grundstückswerts. Von einer auf den vorliegenden Einzelfall bezogenen gutachterlichen Wertermittlung ist kein im angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehender Erkenntnis- und Gerechtigkeitsgewinn zu erwarten. Dem steht der Einwand der Beklagten, in den Baulandsachen sei der nach dem Qualitätsstichtag in den 1980er Jahren erfolgte Zusammenbruch des Grund-stücksmarkts im Bereich des Bauerwartungslands nicht berücksichtigt worden, nicht entgegen. Zwar trifft es nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. D in einem der vor dem Senat anhängigen Parallelverfahren (§ 411 a ZPO, Az.: 18 U 25/12, Termin vom 29.3.2012, Bl. 791 ff d.A.) zu, dass sich die Entwicklung der Preise von Bauland und Bauerwartungsland nach dem Qualitätsstichtag unterschiedlich vollzog und diese Entwicklung bei der Ermittlung des Werts von Bauerwartungsland durch Bildung einer prozentualen Quote des Werts von Bauland nicht abgebildet wird. Der Baulandsenat sah hingegen im Rahmen der Wertfortschreibung von der Berücksichtigung des Marktzusammenbruchs ab, da er die Auffassung vertrat, die „zum Qualitätsstichtag 31.7.1971 ... bestehende Bauerwartung“ sei „zu deren Qualität zu rechnen mit der Folge, dass der spätere Zusammenbruch des Marktes für Bauerwartungsland ... für die Wertermittlung zur Entschädigungsbemessung außer Betracht zu bleiben“ habe (Urteil vom 26.3.2007, Az.: 100 U 3/96, S.12, Bl. 219 d.A.). Auch mag, wie nicht zuletzt der Gerichtssachverständige Dr. D im Rahmen seiner o. a. Anhörung dargestellt hat, eine Übertragung der Grundstücksbewertung aus dem entschädigungsrechtlichen Kontext heraus auf den Bereich privatrechtlicher Kaufverträge grundsätzlich und im Hinblick auf die gesetzlichen Wertermittungsvorschriften zumindest bedenklich sein. In der vorliegenden Konstellation hat diese Übertragung aber zu erfolgen. Denn die Frage, in welcher Art und Weise die Entwicklung des Markts für Bauerwartungsland bei der Stichtagswertberechnung beachtlich ist, wurde durch den Baulandsenat an das Merkmal der Grundstücksqualität gekoppelt. Sie stellt damit ein grundstücksbezogenes Bewertungskriterium dar. Nach der ausdrücklich in der Preisangleichungsklausel getroffen Abrede sind derartige durch das Gericht fest-gestellte Bewertungskriterien bei der Fortschreibung des vertragsrelevanten Grundstückswerts ebenfalls zu berücksichtigen (Ziff. 4, vorletzter Absatz). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Wertbildung des Baulandsenats könne deshalb nicht übernommen werden, weil die durch den Baulandsenat zur Durchschnittsermittlung gebildeten Spannen nicht nur „mittlere Lagen“, sondern auch Grundstücke „guter Lage“ berücksichtigten und deshalb mit der Wertermittlung des Gutachterausschusses und den Bodenwertermittlungsvorschriften nicht in Einklang ständen. Ob dies der Fall ist, mag dahinstehen: Wenn der Baulandsenat bei der Wertspannenbildung gute und mittlere Lagen gemeinsam berücksichtigte und damit die Grundstückslage insoweit aus der Wertermittlung ausklammerte, ist dieser Maßstab von den Vertragsparteien zu übernehmen. Denn auch die Nichtberücksichtigung einer für den Wert relevanten Eigenschaft stellt ein Bewertungskriterium dar, dessen Übertragung auf das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis die Parteien ausdrücklich vereinbarten. g) Wie der Senat bereits im Rahmen seines schriftlichen Vergleichsvorschlags dargelegt hat, ist bei Heranziehung der durch den Baulandsenat erarbeiteten Werttabelle eine Reihe von Betrachtungsalternativen denkbar: - Zum einen kann mit der beklagtenseits vertretenen Auffassung auf den Wert abgestellt werden, der für den dem Vertragsschluss vorausgehenden Feststellungstermin ermittelt wurde. - Zum anderen kann der Ansicht des Klägers folgend der Wert des nach dem Vertragsschluss liegenden Feststellungstermins herangezogen werden. - Weiterhin ist es denkbar, auf den eine Zweijahresperiode begrenzenden Wert abzustellen, der zeitlich dem Vertragstag am nächsten liegt. - Letztlich ist eine auf beide Werte zurückgreifende Interpolation möglich, die in Ermangelung anderer Berechnungsmaßstäbe linear vorgenommen werden muss. Die erstgenannte Alternative scheidet bereits deshalb aus, weil der für den Zeitpunkt vor Vertragsschluss ermittelte Grundstückswert die Wertentwicklung in dem darauffolgenden Zweijahreszeitraum nicht abbildet. Dies ergibt sich etwa aus dem durch das Landgericht Wiesbaden in dem Verfahren zu Az.: 9 O 65/10 (Berufungsaz.: 18 U 10/11) eingeholten Gutachten des Sachverständigen E (Bl. 245 ff dieser Akte). Soweit die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, die im folgenden Zweijahreszeitraum liegende Wertsteigerung sei durch Bildung einer 62%igen Wertquote berücksichtigt, kann dem nicht gefolgt werden. Der durch den Baulandsenat herangezogene Sachverständige Dr. D hat im Rahmen seines dem Baulandsenat erstatteten Ergänzungsgutachtens vom 30.11.2006 (Bl. 642 d.A.) eindeutig dargelegt, dass er mit dieser Verschiebung des Mittelwerts zwischen dem in einer Zweijahresperiode ermittelten niedrigsten und dem höchsten Grundstückspreis lediglich die deutlich stärkere Steigerung der unteren Grundstückspreise berücksichtigt hat. Da die Heranziehung einer der anderen drei Bewertungsmöglichkeiten nicht aus vergleichbaren grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen ist, muss das insoweit entscheidende Auswahlkriterium die Frage sein, welche Alternative die größtmögliche Genauigkeit bei der Wertermittlung bietet. Auch, wenn der Sachverständige Dr. D in einem der Parallelverfahren die Durchführung einer Interpolation als Herstellung einer „Scheingenauigkeit“ (Bl. 567 ff d. A. zu 18 U 10/11; siehe aber auch das im vorliegenden Verfahren eingeholte Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. D vom 18.6.2012, S. 5, Bl. 787 d.A.) und innerhalb des jeweiligen Zweijahreszeitraums nicht von einer gleichmäßigen Preisentwicklung ausgegangen werden kann, ist die lineare Interpolation nach Auffassung des Senats die mit den geringsten Unwägbarkeiten verbundene Schätzungsmodalität, die auch im Hinblick auf die vor dem Senat anhängigen Parallelsachen einen einheitlichen Bewertungsmaßstab bietet. h) Dabei ist nach Ansicht des Senats von der durch das Landgericht vorgenommenen „Korrektur“ des rechnerischen Interpolationsergebnisses abzusehen. Denn für eine solche stehen hinreichende Schätzungsgrundlagen nicht zur Verfügung. Die von dem Landgericht angestellte Schlussfolgerung, die maßgebliche Wertsteigerung habe sich im Zweijahreszeitraum vor Vertragsschluss (1987 – 1989) vollzogen, so dass davon auszugehen sei, dass in dem für die Bewertung maßgeblichen Zweijahreszeitraum die Wertsteigerungskurve abgeflacht sei, ist zwar nachvollziehbar, entbehrt aber belastbaren Tatsachenmaterials, um die wegen der Fiktion eines linearen Wertverlaufs in Kauf genommene Ungenauigkeit verlässlich abzufangen. i) Davon zu unterscheiden ist der Vortrag des Klägers, aus der durch den Baulandsenat erstellten Werttabelle ergebe sich, dass der niedrigste in dem streitbefangenen Entwicklungsgebiet O1 in der Zeit zwischen dem 31.12.1989 und dem 31.12.1991 für baureifes Land gezahlte Kaufpreis DM 680,- betragen habe. Der Senat bewertet diesen Aspekt als Frage der „Lesart“ der bereits in erster Instanz streitrelevanten Wertetabelle, so dass eine Prüfung des Vortrags an den Maßstäben des § 531 II ZPO nicht in Betracht kommt. Der Vortrag des Klägers hat Anlass gegeben, ihn in Anwendung des § 144 I S.1 ZPO durch einen Gerichtssachverständigen prüfen zu lassen (Beschluss vom 12.4.2012, Bl. 778 d.A.). Dessen Einschaltung stellt nach Auffassung des Senats keinen Wertungswiderspruch zu der grundsätzlichen Anwendung des § 287 II ZPO dar. Denn zum einen liegt der mit einer Klärung dieses Problemkreises verbundene Sachverständigenaufwand deutlich unter dem bei individueller Wertbegutachtung erforderlichen. Zum anderen hat das Gutachtenergebnis auch in den vor dem Senat anhängigen Parallelsachen verwendet werden können, in denen ein identisches Gutachten eingeholt worden ist. Der Vortrag des Klägers kann der Entscheidung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu Grunde gelegt werden, denn er ist durch den Gerichtssachverständigen Dr. D nicht bestätigt worden. Grundlage des Klägervortrages ist der Umstand, dass die durch den Baulandsenat erarbeitete Grundstückswerttabelle für den 31.12.1991 einen unteren Eckwert von DM 680,- vorsieht. Bei diesem Wert handelt es sich nach den Ausführungen des Dr. D aber nicht um den im Zeitraum 31.12.1989 - 31.12.1991 für baureifes Land im Entwicklungsgebiet mindestens gezahlten Quadratmeterpreis. Der Gerichtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 18.6.2012 (Bl. 849 ff d.A.) überzeugend ausgeführt, es handele sich bei den festgestellten Bodenrichtwerten um Durchschnittswerte, die aus einer „Wolke“ von Einzelkaufpreisen ermittelt worden seien (siehe Grafik S.4 des Gutachtens, Bl. 852 d.A.). Der untere Wert einer Bodenrichtwertspanne sei daher kein Grundstückskaufpreis, sondern ein nach statistischen Kriterien ermittelter „unterer Durchschnittswert innerhalb eines Gesamtspektrums“ (Gutachten S. 5, Bl. 853 d.A.). Bei Annahme der niedrigsten Grundstücksqualität (langfristige Bauerwartung) und Fortschreibung des Grundstückswerts im Wege taggenauer linearer Interpolation der für den 31.12.1989 und den 31.12.1991 fixierten Werte errechnet sich für den Vertragsstichtag (10.5.1990) ein fortgeschriebener Grundstückswert wie folgt: für den 31.12.1989 fixierter Wert für baureifes Land: DM 469,77/qm für den 31.12.1991 fixierter Wert für baureifes Land: DM 742,21/qm Differenz: DM 272,44/qm Tageswert: DM 272,44/qm ./. 730 Tage = DM 0,3732/qm Tage vom 1.1.1990 - 10.5.1990 : 130 DM 0,3732/qm x 130 = DM 48,52/qm Bei Baureife anzunehmender Grundstückswert: DM 48,52/qm + DM 469,77/qm = DM 518,29/qm 19,49% bei langfr. Bauerwartung: DM 101,01/qm abz. bereits gezahlter DM 50,-/qm: DM 51,01/qm Nachzahlung insg.: DM 51,01/qm x 3.806 qm = 194.144,06 DM = € 99.264,28 2.2.2 Die Beklagte schuldet auch eine den Regeln des § 99 III BauGB entsprechende Verzinsung des Nachzahlungsbetrags, obgleich die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung eine solche nicht ausdrücklich vorsieht. Nach dieser Vorschrift sind Entschädigungsbeträge, die einmalig, d.h. nicht als wiederkehrende Leistungen, zu zahlen sind, „mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird“. a) Eine unmittelbare Anwendung des § 99 III BauGB scheidet zwar aus, da eine Ent-eignung nicht vorliegt. b) Auch kommt die entsprechende Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, gelten grundsätzlich die Regeln des bürgerlichen Rechts auch dann, wenn außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu erwartende Enteignung abgewendet werden soll. Soweit der Bundesgerichtshof ausnahmsweise in Fällen freihändigen Verkaufs eine entsprechende Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften für geboten hielt, betraf dies, soweit ersichtlich, die Rechtsposition von am Verkauf nicht beteiligten Dritten (BGH, NJW-RR 2004, 100 ; BGH, BauR 2006, 1452). Eine solche Konstellation liegt nicht vor. c) Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung ergibt sich die o.a. Rechtsfolge auch nicht aus der einfachen Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) der Preisangleichungsklausel. Der unter Ziff. 4 der Klausel erläuterte „Erhöhungsbetrag“ bezieht sich ausschließlich auf einen ggf. höheren „Quadratmeterverkehrswert“ und schließt eine Verzinsung gerade nicht ein. Eine weiter gehende Schlussfolgerung ist - anders als der Kläger unter Hinweis auf BGH, NJW 1981, 219 (die Entscheidung betrifft die ergänzende Auslegung, dazu siehe sogleich) meint - auch nicht dadurch veranlasst, dass in Ziff.1 der Preisangleichungsklausel von „Entschädigungshöhe“ die Rede ist (Klageschrift S.18, Bl. 18 d.A.). Zwar mag der Zinsanspruch nach § 99 III BauGB als Form der Nutzungsausfallentschädigung Teil eines einheitlichen Enteignungsentschädigungsanspruchs sein. Der Begriff der „Entschädigungshöhe“ wird jedoch in Ziff.1, 2. Absatz der Preisangleichungsvereinbarung als alternativer Ausdruck für die „Erhöhung des Quadratmeterverkehrswertes“ verwendet und kann in diesem Verständnis eine Verzinsung nicht einschließen. Für dieses Ergebnis spricht zudem der Umstand, dass es sich bei Ziff.1, 2. Abs. der Preisangleichungsklausel lediglich um eine Alternative der in dieser Vereinbarung geregelten Nachzahlungsmodalitäten handelt. Denn auch der Fall der Zahlung eines höheren Kaufpreises (Ziff.1, 1. Abs) bei künftigen Ankäufen kann die Beklagte zur Nachzahlung verpflichten, ohne dass in dieser Alternative der Begriff der „Entschädigung“ Verwendung findet. Dass die Vertragsparteien bei Überprüfungen der Entschädigungshöhe die Verzinsung einer Nachzahlung vorsehen und eine solche bei einer Nachzahlungsforderung auf Grund des Vergleichs mit zukünftigen Ankäufen ausschließen wollten, entbehrt jeder Grundlage. d) Ein Zinsanspruch folgt aber aus der ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags beziehungsweise der Preisangleichungsklausel, §§ 133, 157, 242 BGB. Eine solche Auslegung ist auch im Falle eines notariell beurkundeten Vertrags möglich. Die zur Wahrung des Formgebots entwickelte ´Andeutungstheorie´ findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, bei Notwendigwerden der ergänzenden Auslegung keine Anwendung. Denn die ergänzende Vertragsauslegung setzt gerade voraus, dass sich der protokollierten Vereinbarung auch bei deren Auslegung eine die Lücke füllende Regelung nicht entnehmen lässt (BGH, NJW-RR 1987, 458 ; Ludwig in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 311b BGB, Rd.202). Eine „Vertragslücke“ im Sinne der Abweichung von dem vertraglichen Regelungsplan liegt vor: Die Parteien sahen in der Preisangleichungsklausel zwar eine Kaufpreis-Nachzahlung seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor. Sie trafen aber keine Regelung zu der Frage, ob und in welcher Höhe der nachzuzahlende Betrag zu verzinsen ist. Dies führt nicht zu der Schlussfolgerung, eine nachzuzahlende Summe sei nicht zu verzinsen. Zwar ist der notariell beurkundeten Vertragsurkunde nach einhelliger Auffassung eine tatsächliche Vermutung zuzumessen, die bei Urkundenerstellung von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen vollständig und richtig wiederzugeben (z.B. BGH, ZIP 1999, 1887 ). Diese Vermutung ist vorliegend aber von nachrangiger Bedeutung. Denn von keiner der Parteien wird die Abgabe von die Verzinsung des Nachzahlungsbetrags betreffenden Willenserklärungen im Rahmen der Protokollierung behauptet. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aspekt, dass gerade notariell protokollierte Vertragserklärungen regelmäßig mit besonderer Sorgfalt und daher mit abschließendem Charakter erstellt werden. Denn die Vertragsparteien zeigten durch eine ausdrückliche Vereinbarung zum Ausschluss der sog. Steigerungsrechtsprechung auf, dass bestimmte Grundsätze des Enteignungsrechts in ihrem Rechtsverhältnis nicht zur Anwendung gelangen sollen. Wenn eine vergleichbare Regelung zu der sich wegen der enteignungsrechtlichen Vorschrift des § 99 III BauGB aufdrängenden Zinsfrage fehlt, zwingt dies zu der Schlussfolgerung, dass dieser Aspekt - bewusst oder unbewusst (Backmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 157 BGB, Rd. 18) - offengelassen wurde. Durch den Verkauf wollten die Grundstückseigentümer nicht schlechter gestellt werden, als sie im Falle von Enteignungen gestanden hätten. Unstreitig erfolgte der Grundstücksverkauf, um dem Entwicklungsprojekt Fortgang zu geben und ein Enteignungsverfahren zu vermeiden. Hintergrund der Vertragsausgestaltung war, dass eine Vielzahl von Grundstückseigentümern den ihnen angebotenen Qua-dratmeterpreis für zu niedrig hielten und zu einem freiwilligen Verkauf nicht bereit waren. Dies ließ aus Sicht der Stadt O1 die Notwendigkeit einer Vielzahl von Enteignungsverfahren und zumindest eine damit verbundene deutliche Verzögerung des Städtebauprojekts befürchten. Dass man eine solche Verzögerung nach Kräften vermeiden wollte, zeigt sich etwa aus den Schreiben der Stadt O1 beziehungsweise der B GmbH vom 5.8.1988 und 21.3.1988 (Bl. 70 ff d.A.), in denen versucht wurde, der Uneinigkeit durch den Vorschlag vorläufiger Vereinbarungen zu begegnen, um zügig zu ergreifende Lösungen zu entwickeln. Der Wille der Erblasserin zur so weit als möglichen Gleichstellung mit von Enteignung Betroffenen zeigt sich unmittelbar in der Preisangleichungsklausel durch die Bezugnahme auf eine bei Enteignungen vergleichbarer Grundstücke höhere Entschädigung und ist abgesehen davon auf Grund der insoweit eindeutigen Interessenlage in einer Weise evident, dass auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Zielsetzung bekannt gewesen sein muss. Der Senat hat in seinem den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag vom (Bl. 690 ff d.A.) angenommen, dass auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine solche Zielsetzung verfolgte. Der Beklagten, die den Willen ihrer Rechtsvorgängerin beziehungsweise der Stadt O1 zur Gleichbehandlung der Grundstücksverkäufer mit den von einer Enteignung Betroffenen ausdrücklich bestreitet, mag einzuräumen sein, dass sich ein solcher nicht zwingend aus den o. a. Schreiben vom 5.8.1988 und 21.3.1988 (Bl. 70 ff d.A.) ergibt. Ein entgegenstehender Wille wäre allerdings unbeachtlich, so dass es einer Erörterung, ob und in welchem Umfang eine diesbezügliche Tatsachenklärung einzuleiten ist, nicht bedarf. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten nahm Aufgaben der Stadt wahr, die nicht dem Bereich rein fiskalischen Handelns zuzuordnen sind. Vielmehr haben die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts zur Anwendung zu gelangen, da hoheitliche Aufgaben des Verwaltungsträgers mit privatrechtlichen Mitteln verfolgt wurden. Anders, als im Bereich rein fiskalischen Handelns gelten im Bereich des Verwaltungsprivatrechts die Grundsätze der Privatautonomie nicht uneingeschränkt. Vielmehr werden die Regeln des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts überlagert und modifiziert (z.B. BGH, MDR 2010, 228; BGH, MDR 2003, 1384). In der vorliegenden Konstellation hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zwar nicht mit der einfachgesetzlichen Regelung des § 49 I StBauFG auseinanderzusetzen, die als Sollvorschrift ausdrücklich den Ankauf zu im Falle der Enteignung geltenden Bedingungen fordert. Denn dieses Gesetz wurde durch Art. 2 Ziff.1 des BBauGÄndG 1986 mit Wirkung zum 1.7.1987 (also vor dem Vertragsschluss) aufgehoben bzw. in das BBauG eingearbeitet (BGBl. I 1986, 2191). Die Vorschriften der §§ 87 II und 88 BauGB enthalten eine gleichlautende Regelung nicht, sondern sehen lediglich das Bemühen um Erwerb zu „angemessenen Bedingungen“ vor. In jedem Fall aber bestand eine Bindung an die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz des Art.3 GG und das daraus folgende Willkürverbot (BGH, MDR 2003, 1384; BGH, WM 1994, 351 ). Der Gleichbehandlungsgrundsatz würde durch eine Schlechterstellung des Klägers gegenüber den von einer Enteignung Betroffenen verletzt werden. Denn der Umstand, dass sich die Erblasserin bereit zeigte, die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu vermeiden, würde nur dann einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung bieten, wenn die damit einhergehenden Vereinbarungen zwingend mit einer solchen verbunden wären oder die Erblasserin sich mit einer von den Grundsätzen des Enteignungsrechts zu ihrem Nachteil abweichenden Regelung einverstanden erklärt hätte. Beides ist nicht der Fall. Der Senat verkennt nicht, dass die Konsequenz der voranstehenden Argumentation mit dem Schluss von Sollen auf Sein vergleichbar ist. Ein solcher ist aber geboten, denn es ist nicht möglich, der als Korrektiv eingesetzten ergänzenden Vertragsauslegung etwaige Zielvorstellungen einer Partei zu Grunde zu legen, die mit deren rechtlichen Bindungen nicht im Einklang stehen. Nur am Rande sei angemerkt, dass angesichts des § 99 III BauGB an dem Scheitern der Vertragsverhandlungen kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, wenn die Rechtsvorgängerin der Beklagten den von ihr behaupteten Willen in einer negativen Zinsregelung hätte vertraglich fixieren wollen. Bezeichnenderweise wurde in später abgeschlossene Kaufverträge eine Zinsvereinbarung aufgenommen. Der Umstand, dass nicht die Stadt O1, sondern die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Privatrechtssubjekt handelte, bietet keinen Anlass zu einer veränderten rechtlichen Bewertung. Nimmt die Verwaltung hoheitliche Aufgaben durch ein privates Rechtssubjekt wahr, kann sie sich ihrer Bindungen nicht auf diese Weise entledigen. Vielmehr gehen diese - auch, wenn es sich nicht um einen mit hoheitlichen Befugnissen Beliehenen handelt - auf den privaten Rechtsträger über (BGH, MDR 2003, 1384; BGH, NJW 2000, 1042 ). Durch die im Kaufvertrag getroffenen Regelungen wurde in Anbetracht des § 99 III BauGB eine weitgehende Gleichschaltung mit Enteignungsfällen und die Erreichung eines der verfolgten bzw. zu verfolgenden Vertragszwecke verfehlt. Bei der damit erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was die Vertragsparteien im Rahmen einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie eine Vereinbarung zu dem von ihnen nicht geregelten Fall hätten treffen wollen („hypothetischer Parteiwille“, Backmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 157 BGB, Rd.30; siehe auch BGH, NJW 1981, 219 ). Diese Frage kann überzeugend nur dahingehend beantwortet werden, dass die Vertragsparteien eine dem § 99 III BauGB entsprechende Vereinbarung getroffen hätten. e) Da das streitbefangene Grundstück nach Ziff. I.2 des Kaufvertrags (Bl. 31 d.A.) am Verkaufstag auch übergeben wurde, hat die Beklagte in übertragender Anwendung des § 99 III a.E. BauGB aus dem nachzuzahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz bzw. Basiszinssatz seit dem 10.5.1990 an die Kläger zu leisten. Dabei ist der Diskontsatz als Bezugsgröße ab Geltung des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes (BGBl. I 1998, S. 1242) beziehungsweise ab dem in Art. 229 § 7 I EGBGB genannten Zeitpunkt durch den Basiszinssatz zu ersetzen. 2.2.3 Soweit das Landgericht den Klägern Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von € 3.015,70 zuerkannt hat, ist die Klage wirksam zurückgenommen worden. Der Betrag ist nicht mehr zu berücksichtigen. 2.2.4 Aus dem Nachzahlungsbetrag schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 BGB Rechtshängigkeitszins (Klagezustellung, EB Bl. 85 d.A.) seit dem im landgerichtlichen Urteil genannten Zeitpunkt (2.4.2010). Da die Nachzahlungsforderung jedenfalls nach dem 1.5.2000 fällig wurde, ist nach Art. 229, § 1 I S.2 EGBGB die Regelung des § 288 BGB in der seit 1.5.2000 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit das Landgericht den Vertragszins ab Rechtshängigkeit durch den gesetzlichen Rechtshängigkeitszins ersetzt hat, bedarf es wegen des Verbots der reformatio in peius mangels Berufung der Klägerseite keiner Erörterung, ob die gesetzliche Verzinsung neben die Vertragsverzinsung tritt oder an deren Stelle geschuldet wird. Aus gleichem Grund kann dahinstehen, ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein die Zinsfolge auslösender Verzug eintrat. 3. 3.1 Im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ist zunächst der Gebührenstreitwert erster Instanz zu untersuchen. Dieser ist durch das Landgericht nicht abschließend festgesetzt worden, so dass eine Festsetzung durch das Berufungsgericht analog § 63 III GKG nachzuholen ist. Der Kostenstreitwert beläuft sich auf den Wert der Hauptforderung. Denn auch die geltend gemachten Vertragszinsen gehen nicht in den Kostenstreitwert ein, da sie eine Nebenforderung im Sinne von §§ 48 I S.1 GKG, 4 I 2. Hs. ZPO darstellen. Gemäß der letztgenannten Vorschrift bleiben Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend auch hinsichtlich der Vertragszinsen der Fall, mit deren Vereinbarung eine dem § 99 III BauGB vergleichbare Regelung getroffen werden soll. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die aus § 99 III BauGB folgende Verzinsung für den Kostenstreitwert nicht relevant. Dabei kann dahinstehen, ob der Zinsanspruch einen Ausgleich für das Vorenthalten der Entschädigungssumme darstellt oder ob der Anspruch auch eine pauschalierte Entschädigung für die durch die Besitzeinweisung entzogene (abstrakte) Möglichkeit der Grundstücksnutzung darstellt (BGH, WM 1970, 646). Demgegenüber sind die Vertragszinsen zwar grundsätzlich bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, da ihr wirtschaftlicher Wert so bedeutend ist, dass er in einen „fiktiven Kostenstreitwert“ eingeht. Rechnerisch spielt dies aber im Vergleich zur alleinigen Berücksichtigung der Hauptforderung keine ausschlaggebende Rolle, da die Kläger parallel zur Entscheidung über die Hauptforderung auch in der akzessorischen Zinsforderung unterliegen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist allerdings an das durch die abändernde Berufungsentscheidung veränderte Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 92 I ZPO) anzupassen. 3.2 Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beläuft sich auf den aus dem Urteil des Landgerichts hervorgehenden Hauptforderungsbetrag. Nach dem oben Gesagten haben die Vertragszinsen wiederum außer Ansatz zu bleiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach §§ 91 I, 97 I, 92 II Ziff. 1 ZPO von der Beklagten zu tragen. Denn das zweitinstanzliche Teilunterliegen der Kläger sowie deren Teilklagerücknahme betrifft einen als geringfügig zu bewertenden Betrag, dessen Geltendmachung keine Mehrkosten verursacht hat. 4. Das landgerichtliche Urteil ist entsprechend abzuändern und wird zur Klarstellung neu gefasst. Dabei ist das Urteil in Anwendung des § 319 I ZPO auch insoweit zu korrigieren, als es auf Beklagtenseite die Rechtsnachfolge nicht erfasst. Eine solche Berichtigung ist jederzeit von Amts wegen – auch durch das Berufungsgericht (BGH NJW-RR 2006, 1628 ) – vorzunehmen. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 6. In Ermangelung der Voraussetzungen nach § 543 II ZPO hat eine Zulassung der Revision zu unterbleiben, soweit der Senat über die Hauptforderung und den Rechtshängigkeitszins entschieden hat. Insoweit liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 II S. 1 Nr. 1 ZPO) nicht vor. Eine solche ist gegeben, wenn Rechtsfragen aufgeworfen werden, „die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren“ (BGH, MDR 2003, 104 ). Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass das Rechtsverhältnis der Parteien durch die seinerzeit geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen bestimmt wird. Insoweit wird nicht verkannt, dass die sich ergebenden Fragestellungen aus Sicht der Beklagten in einer Reihe von ähnlich gelagerten Fällen relevant werden können. Die Anzahl der in Betracht kommenden Rechtssachen ist jedoch eindeutig begrenzt, so dass eine unbestimmte Vielzahl von Fällen nicht angenommen werden kann. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Interessen der Allgemeinheit in einer die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordernden Weise betroffen sind. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 II S. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, wenn der Rechtsstreit Anlass gibt, „Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen“ (BGH, WM 2002, 1896). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 II S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert die Revisionszulassung vorrangig in Divergenzfällen zur Vermeidung einer Rechtsunsicherheit (Zöller-Hessler, 27. Aufl., § 543, Rd.13). Derartige Konstellationen liegen nicht vor. Der Senat misst der Rechtssache aber grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II S. 1 Nr. 1 ZPO) bei, soweit sich die vorliegende Entscheidung auf die vertraglich geschuldeten Zinsen erstreckt und hält in diesem Bereich eine Revisionszulassung für geboten. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung von der Feststellung des Willens einer der Parteien abzusehen ist, wenn dieser Wille mit deren rechtlichen Bindungen nicht im Einklang steht, durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden. Eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschränkung der Revisionszulassung möglich, soweit sich diese auf einen hinreichend abgrenzbaren Bereich des Streitgegenstands erstreckt. Letztes ist der Fall, wenn es sich bei dem der Zulassung unterliegenden Bereich um einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, der Gegenstand eines selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (z.B. BGH, NJW-RR 2012, 759 m.w.N.). Vorliegend mag für zweifelhaft zu halten sein, ob der Ausspruch zu der akzessorischen Zinsforderung Gegenstand eines Teilurteils (§ 301 ZPO) sein könnte. In jedem Fall aber wäre es der Beklagten möglich, eine Revision auf die Entscheidung zu den Vertragszinsen zu beschränken.