Beschluss
18 W 242/13
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1223.18W242.13.0A
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Tenor
In der Beschwerdesache
…
wird die Beschwerde des Antragstellers vom 11.12.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.12.2013 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf € 25,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
In der Beschwerdesache … wird die Beschwerde des Antragstellers vom 11.12.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.12.2013 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf € 25,- festgesetzt. I. Vor dem Amtsgericht Bad Homburg ist auf den Antrag des Beschwerdeführers vom ...2.2011 ein das Vermögen der A GmbH betreffendes Insolvenzprüfungsverfahren eingeleitet worden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Insolvenzeröffnung schließlich zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen den zurückweisenden Beschluss ein als sofortige Beschwerde anzusehendes Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 28.2.2013 (Bl. 196 f d.A.) kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung vom 10.4.2013 (Kassenzeichen …, Vorblatt IV) ist der Beschwerdeführer mit Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von € 25,- belastet worden. Das Landgericht hat eine Erinnerung des Beschwerdeführers gegen diese Kostenrechnung mit Beschluss vom 5.12.2013 (Bl. 318 f d.A.) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer unter dem 11.12.2013 „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ eingelegt (Bl. 320 ff d.A.). Das Landgericht ist von einer Beschwerde nach § 66 GKG ausgegangen und hat die Akte unter Nichtabhilfe vorgelegt (Beschluss vom 12.12.2013, Bl. 326 f d.A.). II. 1. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.9.2013 ist als fristunabhängige einfache Beschwerde nach § 66 II GKG anzusehen. Die Beschwerde ist wirksam eingelegt worden, da der Beschwerdeführer insoweit persönlich postulationsfähig ist, § 66 V S.1 GKG. Die Beschwerde ist aber gemäß § 66 II GKG nicht statthaft, denn weder ist sie durch das Landgericht zugelassen worden noch ist der nach dieser Vorschrift maßgebliche Beschwerdewert von € 200,- gewahrt: In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenrechnung vom 10.4.2013 (Kassenzeichen …, Vorblatt IV). Diese beläuft sich auf € 25,-. Da die Beschwerde zu verwerfen ist, erübrigt sich ein inhaltliches Eingehen auf die vorgebrachten Rügen. Daher sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass nicht verkündete Beschlüsse, die weder eine Terminbestimmung noch einen Vollstreckungstitel enthalten, keine Frist in Lauf setzen und nicht der sofortigen Beschwerde bzw. der fristgebundenen Erinnerung unterliegen, nach § 329 II, III ZPO den Parteien formlos mitzuteilen sind. 2. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich: Nach § 66 VIII GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert entspricht den zu Lasten des Beschwerdeführers berechneten Gerichtskosten. 3. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat ebenfalls zu unterbleiben. Denn nach § 66 III S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.