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Beschluss

OVG 3 K 32.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0604.OVG3K32.14.0A
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Leitsätze
Verfahren, die Elternbeiträge für die Kindergartenbetreuung betreffen, stellen unabhängig von der konkreten landesrechtlichen Ausgestaltung jugendhilferechtliche Streitigkeiten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - § 90 SGB VIII (juris: SGB 8) - dar, für die § 188 S. 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit anordnet.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführer wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2009 geändert. Der der Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 5. Februar 2009 (3509630003512) im Verfahren VG 7 K 90/09 zugrunde liegende Kostenansatz wird aufgehoben. Die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Erinnerungsführer wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2009 geändert. Der der Kostenrechnung der Landesjustizkasse vom 5. Februar 2009 (3509630003512) im Verfahren VG 7 K 90/09 zugrunde liegende Kostenansatz wird aufgehoben. Die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen den Kostenansatz im Verwaltungsstreitverfahren VG 7 K 90/09, mit dem sie den von dem Beklagten des Ausgangsverfahrens geforderten Elternbeitrag für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertagesstätte angefochten haben. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Streitigkeit nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Über sie entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1, Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil das Verwaltungsgericht über die Erinnerung durch den Einzelrichter entschieden hat. Eine Übertragung auf den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht. Die Rechtssache hat - auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg - keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2009, die die Erinnerungsführer am 20. April 2011 nach der Rücknahme ihrer Klage im Verfahren VG 7 K 90/09 und dem daraufhin ergangenen Einstellungs- und Kostenbeschluss vom 16. Februar 2011 erhoben haben, ist zulässig. Zwar ist die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung insoweit unzutreffend, als die dort genannte Frist allein für die Einlegung der Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG gilt und eine vergleichbare Regelung in dem hier maßgeblichen § 66 GKG fehlt. An der rechtzeitigen Erhebung bestehen aber keine Zweifel, denn die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 2 GKG war weder bei Erlass der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung noch bei der Einlegung des Rechtsmittels fristgebunden. An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen nichts geändert (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 27. November 2007 - 4 S 1610/07 -, juris Rn. 1; OVG Greifswald, Beschluss vom 17. April 2009 - 2 O 183/08 -, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 18 W 242/13 -, juris Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 66 GKG Rn. 40; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 66 GKG Rn. 89; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 66 GKG Rn. 54a). Ein Rückgriff auf die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht. Die Beschwerde ist - auch angesichts der fehlerhaften Rechtmittelbelehrung - ferner nicht verwirkt. Der in § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG normierte Beschwerdewert ist hier auch dann erreicht, wenn man berücksichtigt, dass sich die ursprünglich angesetzten Gerichtsgebühren von 657,00 Euro nach der Rücknahme der Klage um 438,00 Euro auf 219,00 Euro reduziert haben. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Kostenansatz aufheben müssen, weil in dem von den Erinnerungsführern geführten Verwaltungsstreitverfahren VG 7 K 90/09 keine Gerichtskosten erhoben werden durften. Verfahren, die Elternbeiträge für die Kindergartenbetreuung betreffen, stellen unabhängig von der konkreten landesrechtlichen Ausgestaltung jugendhilferechtliche Streitigkeiten nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - § 90 SGB VIII - dar, für die § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit anordnet. Hiervon geht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in ständiger Rechtsprechung aus (z.B. Beschlüsse vom 8. Februar 2006 - OVG 9 L 5.06 -, juris Rn. 3, vom 27. August 2013 - OVG 6 N 38.12 -, juris Rn. 9, und vom 15. April 2014 - OVG 6 S 18.14 -, juris Rn. 8; Urteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 19.14 -; ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Mai 2000 - 12 A 11586/99 -, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 3 M 269/03 -, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Urteil vom 29. März 2012 - 4 Bf 271/10 -, juris Rn. 61; Clausing, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Kommentar § 188 Rn. 7). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Verfahren, die Elternbeiträge für die Kindergartenbetreuung betreffen, zugleich abgabenrechtliche Streitigkeiten darstellen können. Der (zusätzlich bestehende) abgabenrechtliche Charakter führt angesichts der weiten Fassung der Gerichtskostenfreiheit, die zuletzt durch den Gesetzgeber nur für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nach § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO eingeschränkt worden ist, nicht dazu, dass diese Verfahren nicht mehr dem Jugendhilferecht zuzuordnen wären. Insofern besteht keine rechtliche Grundlage für eine einseitige Zuweisung dieser Verfahren zum Abgaben- oder Jugendhilferecht; sie lassen sich unter beide Sachgebiete fassen und sollen gemäß § 188 Satz 1 VwGO mit Angelegenheiten der Jugendhilfe in einem Spruchkörper zusammengefasst werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - OVG 9 L 5.06 -, juris Rn. 3). Dem widerspricht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Erinnerungsverfahren auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2001 (– 9 B 90.01 –, juris), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG Münster vom 11. September 2001 (- 16 A 1260/99 -, juris) zurückgewiesen worden ist. Die hier streitige und von dem OVG Münster seinerzeit bejahte Frage, ob Klagen gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen gerichtskostenfrei sind, wird in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht erörtert. Allein die Tatsache, dass damals der für das Abgabenrecht zuständige 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde entschieden hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme fehlender Gerichtskostenfreiheit (so aber OVG Münster, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -, juris Rn. 3). Soweit das Verwaltungsgericht schließlich die Kostenfreiheit von Streitigkeiten um Elternbeiträge für gleichheitswidrig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG hält, weil „Eltern, die eine der zahlreichen privaten Kindertagesstätten nutzen, bei Streitigkeiten […] vor den Zivilgerichten nicht von der Gerichtskostenfreiheit des § 188 VwGO profitieren würden“, ist dem nicht zu folgen. Der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages und die damit einhergehende privatrechtliche Vereinbarung eines Entgeltes sind - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - nicht mit der hoheitlichen Festsetzung von Elternbeiträgen vergleichbar. Es handelt sich um unterschiedliche Sachverhalte, die im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten mit dem Träger der Einrichtung unterschiedlich geregelt sind und auch unterschiedlich geregelt dürfen. Vor diesem Hintergrund war der Brandenburgische Gesetzgeber auch nicht gehalten, z.B. eine dem Berliner Landesrecht vergleichbare Regelung zu schaffen, wonach die Kostenbeteiligung der Eltern auch dann von dem zuständigen Jugendamt festgesetzt wird, wenn das Kind die Tageseinrichtung eines freien Trägers der Jugendhilfe besucht (vgl. §§ 23, 26 Abs. 1 KitaFöG Bln). Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).