Beschluss
18 U 57/13
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1219.18U57.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 27. November 2013 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung bezüglich des landgerichtlichen Tenors Ziffer 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000, bezüglich des landgerichtlichen Tenors Ziffer 1) und 3) sowie der Kosten in Höhe von 110% des aus dem angefochtenen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung bezüglich Ziffer 2) des Tenors Sicherheit in Höhe von € 30.000 und bezüglich Ziffern 1) und 3) sowie der Kosten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 110.483,83 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten vom 27. November 2013 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung bezüglich des landgerichtlichen Tenors Ziffer 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000, bezüglich des landgerichtlichen Tenors Ziffer 1) und 3) sowie der Kosten in Höhe von 110% des aus dem angefochtenen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung bezüglich Ziffer 2) des Tenors Sicherheit in Höhe von € 30.000 und bezüglich Ziffern 1) und 3) sowie der Kosten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 110.483,83 festgesetzt. I. Die Berufung der Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Senatsbeschluss zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 24. September 2014 (Bl. 394 ff. d.A.), mit dem der Senat auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hingewiesen hat, Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 (Bl. 450 ff. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, haben die Beklagten zu diesem Beschluss Stellung genommen und sind der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung entgegen getreten. So bringen sie gegen den Hinweisbeschluss des Senats vor, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor. Außerdem sei der 18. Zivilsenat nicht zuständig, weshalb eine Abgabe an den 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts erforderlich sei. Ferner wenden sie sich gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung des Vergleichs und tragen hinsichtlich der Ausrichtung der Schwimmkörper während der Montage unter Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens weiter vor. Sie sind zudem der Auffassung, dass der zwischen der Klägerin und den beiden Beklagten geschlossene Vergleich wegen Dissens und Kartellrechtswidrigkeit den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht trage. Schließlich sind sie der Auffassung, der Beklagte zu 2) sei nicht passiv legitimiert. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 hält der Senat daran fest, dass die o. g. Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Im Einzelnen: 1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Mündlich ist dann zu verhandeln, wenn ein anerkennenswertes Bedürfnis hierfür vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer von existenzieller Bedeutung ist. Vorliegend haben die Berufungsführer hierzu lediglich vorgetragen, dass zwar nicht der eingeklagte Zahlungsbetrag, so doch aber "weitere Vertragsstrafen", die nach der von der Klägerin angestrebten Auskunftserteilung und der Erteilung von entsprechenden Auskünften "möglicherweise" zu zahlen wären, die wirtschaftliche Existenz der Beklagten bedrohten. Dieser Vortrag hinsichtlich der Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz bleibt so im Vagen, dass der Senat die vermeintliche Existenzbedrohung nicht nachvollziehen kann. Es erhellt sich hieraus in keiner Weise die (fehlende) wirtschaftliche Finanzkraft der Beklagten oder die Höhe der "möglicherweise" zu zahlenden weiteren Vertragsstrafen. Es fehlen somit jegliche Anknüpfungstatsachen, die dem Senat eine eigenständige Würdigung und Abwägung der existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagten ermöglichen und damit unter diesem Gesichtspunkt den Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das "Gebotensein" der mündlichen Verhandlung zulassen. Der Berufung fehlt auch angesichts des Vortrags der Berufungskläger in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 offensichtlich die Aussicht auf Erfolg. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 24. September 2014 sowie diesem Beschluss ergibt, weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Erwägungen gerechtfertigt. Der vorliegende Rechtsstreit bzw. die ihm zugrunde liegenden Rechtsfragen haben auch entgegen der Ansicht der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr ist im vorliegenden Fall die einzelfallbezogene Auslegung des zwischen den Parteien gerichtlich geschlossenen Vergleichs vorzunehmen. 2. Der 18. Zivilsenat ist für die Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig. Er war zum Zeitpunkt des Eingangs der Berufung für die Bearbeitung - neben Beschwerden in Kostensachen - von allen im Turnus für Zivilsachen unter der Ordnungsnummer 18 zugeteilten Sachen zuständig. Ausweislich der Angaben der Eingangsgeschäftsstelle auf Bl. 334 d.A. ist die vorliegende Sache im Turnus für Zivilsachen dem 18. Zivilsenat zugeteilt worden. Ob der 6. Zivilsenat, der ausweislich der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2013 die Rechtsstreitigkeiten über Patent- und Gebrauchsmusterrecht nebst Verträgen hierüber bearbeitet, auch für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls nach Ziffer 9 der Allgemeinen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplanes ist die von den Berufungsklägern beantragte Abgabe an den 6. Zivilsenat nicht mehr zulässig. Gemäß der vorgenannten Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplanes scheidet die Abgabe mangels Zuständigkeit nach Erteilung eines Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO und - unabhängig davon - drei Monate nach Eingang der Berufungsbegründung aus, wenn sich bei Eingang der Berufungsbegründung die Zuständigkeit des anderes Senats bereits ergab. Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Der 18. Zivilsenat hat am 24. September 2014 in der vorliegenden Sache einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Zudem ist die Berufungsbegründung am 28. Januar 2014 (Bl. 364 d.A.) bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen, sodass - unterstellt, die Zuständigkeit des 6. Zivilsenates wäre zu diesem Zeitpunkt erkennbar - eine Abgabe mangels Zeitablaufs nicht mehr möglich ist und die Zuständigkeit des 18. Zivilsenats seit geraumer Zeit feststeht. 3. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Berufungsbeklagten im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 und dem eingereichten Privatgutachten daran fest, dass durch die Ausgestaltung der Obstacles gemäß den Typen 1 bis 3 eine Montageerleichterung bewirkt wird. Diese mag unterschiedlich stark ausfallen, wird jedoch in allen drei Ausformungen vom objektiven Inhalt des Vergleiches umfasst. Insbesondere kann der Senat eine Einschränkung in der Formulierung "die eine gegenseitige Ausrichtung während der Montage bewirkt" nicht entnehmen. Diese Formulierung charakterisiert vielmehr den - weiten - Umfang der nicht von der Lizenz umfassten Wassersporthindernisse. Im Gegensatz hierzu steht die in den Vergleich aufgenommene Skizze, die "die für C zulässige Bauweise der Verbindung von Schwimmkörpern" beschreibt und eine Stoßverbindung zwischen Teilen des Wassersporthindernisses vorsieht. 4. Die Berufung ist auch deswegen nicht erfolgreich, weil die Beklagten die Voraussetzungen für eine - erstmals im Schriftsatz vom 4. Dezember 2014 behauptete - Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vergleichs nicht dargelegt haben. a) Der zwischen den Parteien mit Beschluss des Landgerichts Y vom 4. Januar 2012 gerichtlich festgestellte Vergleich ist in Bezug auf die Vertragsstrafenregelung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen eines versteckten Dissenses (§ 155 BGB) unwirksam. Ein versteckter Dissens liegt dann vor, wenn die Parteien eines Vertrages glauben, sich über den gesamten Vertragsinhalt geeinigt zu haben, während in Wirklichkeit eine umfassende Einigung nicht erzielt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Erklärungen der Parteien ihrem Inhalt nach nicht decken (BGH NJW 1995, 2637 ; Palandt-Ellenberger, 73. Auflage, § 155 BGB Rdnr. 2). Es darf weder eine Übereinstimmung im subjektiven Willen noch in der äußeren Erklärung vorliegen. Die objektive Mehrdeutigkeit von Vertragserklärungen kann demnach nur dann zu einem versteckten Einigungsmangel führen, wenn die Vertragspartner diese mehrdeutigen Begriffe auch unterschiedlich verstanden haben. Dabei kann dahinstehen, ob der erstmals in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag der Beklagten, die Beklagten hätten bei Abschluss des Vergleichs subjektiv unterschiedliche Vorstellungen vom Begriff einer Steckverbindung gehabt, zu berücksichtigen ist oder nicht (vgl. § 531 Abs. 2 ZPO). § 155 BGB ist nämlich dann nicht anwendbar, wenn sich die beiden Erklärungen der Vertragspartner objektiv decken, das subjektive Verständnis eines Vertragspartners dabei auch mit dem objektiven Vertragssinn übereinstimmt, bei dem anderen Vertragspartner aber ein Irrtum vorlag. Die Auslegung des Vergleichs gemäß §§ 157, 133 BGB ergibt, dass sich die Erklärungen der Vertragspartner objektiv deckten. Danach haben sich die Parteien des Vergleichs dahingehend geeinigt, dass die Beklagten - wie oben und im Hinweisbeschluss des Senats vom 24. September 2014 ausgeführt und worauf Bezug genommen wird - keine Wassersporthindernisse mit einer Steckverbindung, die eine gegenseitige Ausrichtung während der Montage bewirkt und worunter auch die drei verschiedenen streitgegenständlichen Bauformen fallen, vertreiben dürfen. Da sich aufgrund der Auslegung des Vergleichs ergibt, dass sich die Vertragserklärungen objektiv deckten, kommt nur ein Willensmangel der Beklagten, die - nach ihrem Vortrag - mit ihrer Erklärung einen anderen Sinn verbinden wollten, in Betracht. Dies führt aber nicht zu einem Dissens, sondern stellt möglicherweise lediglich einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum dar (vgl. BGH NJW 1961, 1668 ). b) Der zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossene Vergleich ist auch nicht wegen der erstmals nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 24. September 2014 vorgetragenen angeblichen Kartellrechtswidrigkeit nichtig. Eine Nichtigkeit des Vergleichs gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit § 134 BGB bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV liegt nur dann vor, wenn der vorliegende Vergleich eine Vereinbarung zwischen Unternehmen darstellen würde, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezweckt oder bewirkt. Zudem erfordert der Tatbestand von Art. 101 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu die zahlreichen Nachweise bei Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, Art. 101 Abs. 1 AEUV Rdrn. 142), dass die Wettbewerbsbeschränkung spürbar ist. Gemeint ist damit, dass von der Wettbewerbsbeschränkung erkennbare Auswirkungen auf Dritte im Sinne der Beeinträchtigung der ihnen bei Wettbewerb offen stehenden Handlungsalternativen ausgehen muss. Es handelt sich um eine sogenannte "De-minimis-Regel", durch die verhindert werden soll, dass Art. 101 AEUV auf Bagatellkartelle im weitesten Sinne angewandt wird. Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung der Marktverhältnisse erforderlich, die wiederum auf vorzutragenden Angaben über die beteiligten Unternehmen, wie etwa deren Größe und Bedeutung, auch im Hinblick auf ihre Beteiligung am innergemeinschaftlichen Handel beruht, um deren Relevanz für den Binnenmarkt zutreffend würdigen zu können. Die Beklagten haben hierzu keinen Vortrag gehalten. Sie haben damit die Voraussetzungen für die von ihnen behauptete Kartellrechtswidrigkeit nicht dargelegt mit der Folge, dass die erstmals in der Berufungsinstanz nach Ablauf der Berufungsfrist vorgetragene Nichtigkeit des Vergleichsvertrages nicht festgestellt werden kann. 5. Die Berufung hat auch keinen Erfolg mit dem Vortrag, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) - der Beklagte zu 2) - sei nicht passivlegitimiert. Die Auslegung des Vergleichs führt dazu, dass der Beklagte zu 2) passivlegitimiert ist und sich insbesondere auch persönlich zur Erfüllung der Vertragsstrafe verpflichtet hat. Ausweislich des Rubrums des Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist, waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Y die hiesige Klägerin dort ebenfalls als Klägerin und die hiesigen Beklagten zu 1) und zu 2) dort ebenfalls als Beklagte zu 1) und zu 2) beteiligt. Im Tenor des gerichtlichen Beschlusses heißt es, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits - also der Firma D ... auf Klägerseite und den Beklagten zu 1) und 2) auf Beklagtenseite - der dann aufgeführte Vergleich zustande gekommen ist. Damit wird wie auch aus dem Einleitungssatz des Vergleichs unter Ziffer 1) deutlich, dass "die Parteien des anhängigen Klageverfahrens", auf Beklagtenseite also sowohl die C ... GmbH als auch C1 persönlich den festgestellten Vergleich abgeschlossen haben. Die Beteiligung von C1 am Vergleichsschluss deckt den gesamten Text. Deshalb liegt die Annahme nahe, dass er auch inhaltlich an der gesamten Regelung teilhaben sollte, dass sich die Erklärungen der anderen beiden Vertragspartner auch an ihn richteten und dass er mit seiner Beteiligung am Rechtsstreit vor dem Landgericht Y und dem dort vereinbarten Vergleich nicht nur als Vertreter der Beklagten zu 1), sondern auch persönlich in seiner Stellung als Beklagter zu 2) sein Einverständnis mit diesen Erklärungen zum Ausdruck brachte. Hinsichtlich des Vertragsstrafeversprechens bedeutet dies, dass eine Einigung zwischen ihm und der Klägerin getroffen wurde, also eine eigene Verpflichtung oder mindestens ein Schuldbeitritt vereinbart war. Soweit im Vergleichstext durchgehend eine Unterscheidung zwischen der C ... und C1 nicht stattfindet, sondern nur noch von "C" und "D" die Rede ist, führt dies entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) und zu 2) zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr geht der Vergleich von der Kläger- ("D") und einer einheitlichen, aus C1 und der von ihm als Geschäftsführer geleiteten und seinen Namen tragenden Firma C ... bestehenden Beklagtenseite ("C") aus. Dies wird durch die im Vergleich getroffene Kostenregelung in Ziffer 11 deutlich, wonach "beide" Parteien sämtliche Kosten selbst tragen. Daraus erhellt sich das vorbeschriebene Verständnis, wonach nur zwischen Kläger- und Beklagtenseite unterschieden wird und die auf diesen Seiten stehenden Parteien jeweils nur - verkürzt - als "D" und "C" bezeichnet werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Entscheidung zum Berufungsstreitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei neben den im Streit stehenden Zahlungen in Höhe von € 80.483,83 der Wert der Auskunftsansprüche in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Entscheidung auf € 30.000 zu schätzen ist. In Ermangelung der Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO unterbleibt eine Zulassung der Revision. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.