Beschluss
18 W 170/22
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0111.18W170.22.00
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Leitsätze
Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Rechtsverteidigung stellt eine Maßname zweckentsprechender Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO dar, wenn der Insolvenzverwalter erst im Laufe des Rechtsstreits (hier: in der Berufung) Partei wird und er nach Aufnahme des Rechtsstreits die bisherigen Prozessbevollmächtigten mandatiert.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 10. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. November 2022 dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2020 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der 1. Instanz und der 2. Instanz auf 1.147,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.12.2020 festgesetzt werden.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte.
Der Gegenstandswert beträgt 204,85 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Rechtsverteidigung stellt eine Maßname zweckentsprechender Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO dar, wenn der Insolvenzverwalter erst im Laufe des Rechtsstreits (hier: in der Berufung) Partei wird und er nach Aufnahme des Rechtsstreits die bisherigen Prozessbevollmächtigten mandatiert. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 10. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. November 2022 dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des rechtswirksamen Vergleichs des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2020 von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten der 1. Instanz und der 2. Instanz auf 1.147,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.12.2020 festgesetzt werden. Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Beklagte. Der Gegenstandswert beträgt 204,85 €. I. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung angemeldeter Reisekosten im Rahmen der Kostenausgleichung. Während des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der jetzige Kläger nahm als Insolvenzverwalter das Verfahren auf und ließ sich - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt - durch die ursprünglichen Klägervertreter vertreten. Im Rahmen eines Kostenausgleichsantrags gemäß § 106 ZPO macht der Kläger für die zweite Instanz Reisekosten und Abwesenheitsgelder der Prozessbevollmächtigten geltend. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. September 2021 die angemeldeten Reisekosten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als erstattungsfähig anerkannt, da es dem Kläger, einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter, zuzumuten sei, einen am Landgericht Hanau ansässigen Rechtsanwalt direkt schriftlich oder telefonisch zu unterrichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, seine Prozessbevollmächtigten seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert gewesen. Das Insolvenzverfahren sei erst nach Berufungseinlegung durch die Beklagte eröffnet worden. Es sei prozessfördernd gewesen, dass die Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Klägerin auch in der zweiten Instanz für die Klägerin auftreten. Ein Anwaltswechsel hätte eine Einarbeitung in den sehr umfangreichen und komplexen Sachverhalt nach sich gezogen. Der Insolvenzverwalter habe die Prozessbevollmächtigten lediglich mit der Fortführung des Rechtsstreits beauftragt. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da es sich bei den von dem Landgericht in Abzug gebrachten Reise- und Abwesenheitskosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers um Kosten handelt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO. Allerdings hat die Rechtspflegerin zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, der zufolge die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO darstellt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, X ZB 40/03; Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 44/04; Beschluss vom 8. März 2012, IX ZB 174/10; Beschluss vom 27. Februar 2018, II ZB 23/16). Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ohne weiteres imstande ist, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten, so dass ein eingehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, aaO.). Aber auch wenn bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist, um zu vermeiden, dass in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten wird, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007, V ZB 85/06; Beschluss vom 27. Februar 2018, aaO.), gilt der Grundsatz nicht ausnahmslos und schließt dies auf den Einzelfall bezogene Erwägungen zur sachlichen Rechtfertigung der Beauftragung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht aus (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018, aaO.). Der Bundesgerichtshof hat eine Ausnahme beispielsweise bei einer besonderen Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit (Beschluss vom 8. März 2012, aaO.) oder dann anerkannt, wenn gleich mehrere gleich gelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind und die Partei aus diesem Grund die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann (Beschluss vom 27. Februar 2018, II ZB 23/16). Diese Konstellationen - auch eine besondere Komplexität - liegen hier zwar nicht vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich in den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen um originäre Klagen von Insolvenzverwaltern handelte, die jeweils einen Anwalt mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht beauftragt hatten. In einer solchen Situation kann erwartet werden, dass sich der Insolvenzverwalter zur Kostenersparnis eines in der Nähe des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts bedient. Hier liegt der Fall anders. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers waren bereits erstinstanzlich als Prozessbevollmächtigte der ursprünglichen Klägerin tätig. Der jetzige Kläger ist erst dadurch Partei (kraft Amtes) geworden, dass nach Einlegung der Berufung durch die Gegenseite über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, er zum Insolvenzverwalter bestellt wurde und er den bereits laufenden Rechtsstreit aufnahm. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren auch schon in der Berufung tätig geworden, indem sie die Berufungsschrift entgegengenommen und einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zugestimmt hatten. Indem der Insolvenzverwalter auf die Prozessbevollmächtigten der insolvent gewordenen Klägerin zurückgriff und diese mit der Fortsetzung des Rechtsstreits für ihn beauftragt hat, hat er auf den vorhandenen Kenntnissen und der Sachkunde der bereits mit dem Fall und dem Verfahren vertrauten Prozessbevollmächtigten aufgebaut, die ihre Tätigkeit nahtlos fortsetzen konnten. In einem solchen Fall darf ein Insolvenzverwalter als verständige Partei nach Auffassung des Senats auch bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Beauftragung des nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts als zweckentsprechend, d.h. bei der Führung des Rechtsstreits in seiner konkreten Lage als sachdienlich ansehen. In der Folge sind die geltend gemachten, der Höhe nach nicht zu beanstanden Fahrtkosten von 277,20 €, das Abwesenheitsgeld von 70,- € und die Parkgebühren von 6,- € zu berücksichtigen, so dass sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der zweiten Instanz auf 3.226,80 € belaufen. Zusammen mit den Kosten der Beklagten von 2.873,- € ergeben sich außergerichtliche Kosten von 6.099,80 €. Davon hat die Beklagte 58 % = 3.537,88 € zu tragen. Abzüglich der eigenen Kosten von 2.873,- € hat die Beklagte insoweit 664,88 € - und damit 204,85 € (= 58 % von [277,20 € + 70,- € + 6,- €]) mehr als von dem Landgericht festgesetzt - an den Kläger zu erstatten, so dass sich der insgesamt von der Beklagten an den Kläger zu erstattende Betrag auf 1.147,30 € beläuft. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 23 Abs. 2 RVG.