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Leitsatz

IX ZB 44/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 44/04 vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevoll- mächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstat- ten. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juni 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.346,60 €. Gründe: I. Der Kläger ist Mitglied einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer ein- getragenen Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Dresden und zum Insolvenz- verwalter über das Vermögen der D. GmbH in Dresden bestellt. Er erteilte einem Mitglied seiner Sozietät den Auftrag, die Be- klagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 26.857,18 € vor dem Landgericht München I zu verklagen. Der beauftragte Rechtsanwalt betraute sodann mit der Terminswahrnehmung einen in München ansässigen Rechtsanwalt. Die Beklagten wurden kostenpflichtig verurteilt. Im Kostenfest- setzungsverfahren hat der Kläger neben den Kosten für den Prozessbevoll- 1 - 3 - mächtigten auch Kosten für den in München tätigen Unterbevollmächtigten gel- tend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur die Anwaltskosten berücksichtigt, die bei Beauftragung eines Münchner Prozessbevollmächtigten angefallen wären. Den weitergehenden Antrag hat sie zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den ange- fochtenen Beschluss - veröffentlicht u.a. in NZI 2004, 279, Anm. Henssler EWiR 2004, 1199 - zurückgewiesen. Mit seiner - von dem Beschwerdegericht - zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten komme nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenz- verwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt un- mittelbar beauftragen und fernmündlich oder schriftlich informieren könne. Die Prüfung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Rückgewähran- sprüchen im Wege der Insolvenzanfechtung gehöre zu den kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und damit zu seinen üblichen Tätigkeiten. Der Streitstoff des Rechtsstreits sei auch keineswegs besonders umfangreich gewesen. 2 - 4 - III. Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdege- richt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschaltung eines Unterbe- vollmächtigten im Streitfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen ist. Auch die Erstattung fiktiver Reisekosten kommt nicht in Betracht. 3 1. Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Prozessbevoll- mächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Erstattungsfähigkeit der durch Zuziehung des Unterbevoll- mächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- gung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NZI 2004, 597, 598). 4 2. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt nur im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechen- der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar. 5 a) Eine Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO besteht dagegen nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich bei der fragli- 6 - 5 - chen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Eine derartige Partei ist in der Lage, einen am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO; v. 10. April 2004 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO). b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass diese für ein Gewerbeunternehmen entwickelten Grundsätze auch auf einen Insol- venzverwalter übertragen werden können. 7 Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184). Dies gilt jedenfalls für einen Rechtsstreit, der nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht besonders umfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umständen war ein ein- gehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sach- verhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im Anschluss an eine schriftliche Informationserteilung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vor- gehens schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikati- onsformen erfolgen können. Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzver- walters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar. Der Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten bedienen müssen. Auch die fiktiven Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz 8 - 6 - des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt sind unter diesen Umständen nicht erstattungsfähig. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.10.2003 - 32 O 15557/02 - OLG München, Entscheidung vom 05.02.2004 - 11 W 2657/03 -