OffeneUrteileSuche
Urteil

18 U 10/22

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0117.18U10.22.00
1mal zitiert
15Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf: bis zu 13.000 €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf: bis zu 13.000 €. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1974 einen Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag. Der Vertrag umfasst, u.a., soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, die Tarife KNA1, einen Krankheitskostentarif, und EPTN2, eine ergänzende Pflegetagegeldversicherung. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (RB/KK) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die ergänzende Pflegetagegeldversicherung nebst den jeweiligen Tarifbedingungen zugrunde. In § 11 RB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen ist eine Regelung für die Beitragsanpassung und Selbstbehaltsanpassung getroffen, die zu den gesetzlichen Anpassungsrechten nach § 12b VAG a.F. (seit dem 1. Januar 2016 § 155 Abs. 3 VVG) und § 203 Abs. 2 VVG hinzutritt und einen Vomhundertsatz von 5 vorsieht. Der Kläger hat mit seiner Klage u.a. die Feststellung begehrt, dass verschiedene im Einzelnen aufgeführte Beitragserhöhungen in den Tarifen KNA1 und EPTN2 unwirksam seien. Zudem hat der Kläger die Rückzahlung der auf die Erhöhungen entfallenden und bis zum 9. September 2020 (Monat vor Abfassung der Klageschrift) gezahlten Prämienanteile nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben und zu verzinsen habe und dass hinsichtlich des zunächst angekündigten Antrags auf Feststellung der Herabsetzung des Beitrags Erledigung eingetreten sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm in ihren den Beitragserhöhungen vorangegangenen Mitteilungsschreiben die den Erhöhungen zugrundeliegenden maßgeblichen Gründe nicht hinreichend mitgeteilt. Hinreichende Informationen seien erst mit der Klageerwiderung erfolgt. Hinsichtlich der Erhöhungen im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 und 1. Januar 2020 hätten die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen, da der nach § 155 Abs. 3 VAG maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten worden und die Vereinbarung eines niedrigeren Schwellenwerts in § 11 AVB unwirksam sei. Die Beklagte meint, ihre Mitteilungsschreiben seien nicht zu beanstanden und § 11 AVB wirksam. Bei der Anpassung im Tarif EPTN2 zum 1. Januar 2017 handele es sich nicht um eine Anpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, sondern um eine Leistungsanpassung nach dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung (Nachfolgend: PSG II). Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage, soweit diese die Erhöhung zum 1. Mai 2019 im Tarif EPTN2 betraf, stattgegeben. Außerdem hat es die Unwirksamkeit der Erhöhung des diesbezüglichen Monatsbeitrags und die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der bis zum 10. Januar 2021 aus den vom 1. Mai 2019 bis zum 31. April 2020 auf die genannte Erhöhung gezahlten Prämienanteilen festgestellt. Es hat die Beklagte zur Zahlung von 111,60 € nebst Prozesszinsen seit dem 11. Januar 2021 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, ausgeführt, dass die Feststellungsklage betreffend die Erhöhungen der Jahre 2011, 2012 und 2013 mangels Vorgreiflichkeit unzulässig sei, da etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von vor dem 1. Januar 2017 geleisteten Prämienzahlungen verjährt seien und die Prämienanpassung im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 wirksam sei. Bei der Beitragsanpassung im Tarif EPTN2 zum 1. Januar 2017 handele es sich nicht um eine Anpassung nach § 203 Abs. 2 VVG, vielmehr sei die Anpassung aufgrund des Sonderanpassungsrechts im Zusammenhang mit der Pflegereform in § 143 Abs. 2 PSG II erfolgt. Die nach § 143 Abs. 3 PSG II erforderliche Mitteilung sei erfolgt. Die den Beitragsanpassungen von 2104 und 2020 zugrundeliegenden Mitteilungsschreiben der Beklagten genügten den an diese zu stellenden Anforderungen; soweit es die Anpassungen im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 bzw. 2020 betreffe, sei die Anpassung bei einem unter 10 % liegenden Schwellenwert durch § 11 AVB gedeckt. Die Vorschrift sei wirksam. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 19. November 2021 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel - mit Ausnahme der Erhöhung im Tarif EPTN2 zum 1. Mai 2020 -, soweit diesem nicht bereits durch das landgerichtliche Urteil stattgegeben wurde, im Grundsatz weiter. Dabei geht er davon aus, dass die formelle Unwirksamkeit der noch angegriffenen Erhöhungen durch die mit der Klageerwiderung nachgeholten Angaben geheilt worden sei und nicht mehr bestehe („unwirksam waren“), die Erhöhungen im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 und 2020 aber weiterhin materiell unwirksam seien, da die Anpassungsvoraussetzungen wegen des zu niedrigen zugrunde gelegten Schwellenwertes nicht vorgelegen hätten („unwirksam sind“). Den Zahlungsantrag hat er um die seit Klageanhängigkeit bis zum 1. Mai 2021 (Erhöhungen in den Tarifen, die „unwirksam waren“) bzw. bis zum 14. Februar 2022 (Erhöhungen in den Tarifen, die „unwirksam sind“) gezahlten Erhöhungsbeträge erweitert und auf die seit dem 1. Januar 2017 gezahlten Beträge begrenzt. Die vor dem Landgericht erklärte Teilerledigung hat der Kläger widerrufen und beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2021, Az.: 2-23 O 394/20, abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe folgender Anträge zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a. im Tarif KNA1 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 30,71 €, b. im Tarif KNA1 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 49,00 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 79,71 € herabzusetzen ist. 2. Es wird festgestellt, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam waren: a. im Tarif KNA1 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 19,50 €, b. im Tarif KNA1 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 27,75 €, c. im Tarif KNA1 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 48,76 €, d. im Tarif EPTN2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,29 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite über den erstinstanzlich zum Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 7.890,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter Ziffer 1) und 2) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach Ziffer 4a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und verweist im Übrigen auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nebst ihren hierzu vertretenen Rechtsauffassungen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage, soweit es den mit der Berufung noch weiterverfolgten Teil betrifft, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr der auf die berufungsgegenständlichen Beitragserhöhungen gezahlten Beträge zu (1.). Die seit 2014 erfolgten streitbefangenen Mitteilungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (a). Die dem Kläger mitgeteilten maßgeblichen Gründe der Beitragserhöhungen entsprechend den sich aus § 203 Abs. 2, 5 VVG ergebenden Anforderungen (aa), soweit es die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2014 und 1. Januar 2020 (bb) sowie zum 1. Januar 2017 (cc) betrifft. Der Wirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2020 steht nicht entgegen, dass der auslösende Faktor den in § 155 Abs. 3 VAG festgelegten gesetzlichen Schwellenwert nicht erreichte, weil die Parteien in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam einen niedrigeren Schwellenwert vereinbart haben, der erreicht worden ist (b). Auf eine mögliche Unwirksamkeit der zum 1. Januar 2011, 2012 und 2013 erfolgten Beitragserhöhungen kann der Kläger wegen der wirksamen Beitragserhöhung zum 1. Januar 2014 keinen Anspruch stützen (c). Damit korrespondierend haben auch die Feststellungsanträge keinen Erfolg (2.-4.). 1. Der Leistungsantrag zu Ziffer 3 ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Rückgewähr gezahlter Erhöhungsbeträge aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. a) Die dem Kläger von der Beklagten im jeweils vorangegangenen November mitgeteilten maßgeblichen Gründe der Prämienerhöhungen entsprachen den sich aus § 203 Abs. 2, 5 VVG ergebenden Anforderungen (aa), soweit es die Prämienerhöhungen im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2020 (bb) sowie im Tarif EPTN2 zum 1. Januar 2017 (cc) betrifft. Damit ist für diese Prämienerhöhungen die für deren Wirksamwerden in § 203 Abs. 5 VVG angeordnete Frist in Gang gesetzt worden und die Prämienerhöhungen sind nach Ablauf der Frist wirksam geworden. aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer Prämien-anpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird. Dabei müssen nach § 203 Abs. 5 VVG nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - IV ZR 295/20, juris Rn. 18). Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat, und zwar konkret bezogen auf die in Rede stehende Prämienanpassung. Eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt nicht. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 314/19, juris Rn. 21 ff; Urteil vom 14. April 2021 - IV ZR 36/20, juris Rn. 30; Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 21 - 22). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 36). Der Zweck der Mitteilungspflicht liegt vielmehr darin, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 35). Daher ist im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG nur entscheidend, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - IV ZR 295/20 juris Rn. 18 mwN). Wird die Prämienanpassung beispielsweise damit begründet, dass eine solche bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten „Leistungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, erforderlich werde und dass dies zum konkreten Datum in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse, kann der Versicherungsnehmer dem mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2022 - IV ZR 295/20, juris Rn. 17; vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, juris Rn. 31). bb) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitteilungen vom November 2019 zu der Prämienerhöhung im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2020 und vom November 2013 zu der Prämienerhöhung im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 diesen Anforderungen genügen. Die Kennzeichnung des von der Beitragserhöhung betroffenen Tarifs im jeweiligen Nachtrag zum Versicherungsschein über ein Sternchen als Tarif „mit Beitragsanpassung“ (Mitteilungen vom November 2019) bzw. mit dem ergänzenden Hinweis über die Spalte „Inform. Siehe Anhang“ (Mitteilung vom November 2013) stellt den konkreten Bezug zwischen dem Tarif und den weiteren Informationen in dem Beiblatt „Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“ (Anlage BLD 07-21) (Mitteilung vom November 2019) bzw. „Wichtige Informationen zu Ihrem Vertrag“ (BLD 07-13) (Mitteilung vom November 2013) her. In den in Bezug genommenen weiteren Informationen erfährt der Versicherungsnehmer dann, dass eine Änderung in der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen den Anstieg verursacht hat und dass der Anstieg in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt, aus der sich ergibt, dass bei deutlichen Abweichungen eine Anpassung zu erfolgen hat. Bezüglich der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2020 wird der Versicherungsnehmer in den „Informationen und Hintergründe zur Vertragsänderung zum 01.01.2020“ (Anlage BLD 07-21) zunächst in allgemeiner Form darüber informiert, dass die Beklagte auf Grund einer gesetzlichen Regelung jährlich überprüft, ob die tatsächlichen Ausgaben den der Beitragskalkulation zugrundeliegenden entsprechen und dabei auch abgleicht, ob sich die Lebenserwartungen geändert haben. Er erfährt des Weiteren, dass eine deutliche Abweichung bei den Ausgaben für Leistungen oder bei der Lebenserwartung aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu einer Beitragsänderung führen kann. Anschließend informiert die Beklagte darüber, dass „in diesem Jahr […] der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung die Abweichung in den Leistungsausgaben“ [ist]. Entsprechend wird der Versicherungsnehmer in den wichtigen Informationen (November 2013) darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Hauptgrund für den Anstieg der Beiträge „ist: Die Ausgaben für Versicherungsleistungen sind weiter stark angestiegen.“, wobei der Gesetzgeber vorschreibe, dass eine jährliche Überprüfung vorzunehmen sei und, sollten dabei in einem Tarif deutliche Abweichungen festgestellt werden, die Beiträge angepasst werden müssen. Diese weiteren Informationen, insbesondere der Hinweis auf „deutliche Abweichungen“ in Verbindung mit der Prüfung anhand gesetzlicher Vorgaben genügen auch mit Blick auf den dem Versicherungsnehmer mitzuteilenden Umstand, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat, den an sie zu stellenden Anforderungen. Der Kläger musste aus ihnen den Schluss ziehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind (BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 148/20, juris Rn. 26). Damit genügen die vorliegend erteilten Informationen zu beiden Beitragserhöhungen auch dem maßgeblichen Zweck der Erhöhungsmitteilung, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragsanpassung war, sondern eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 35; s. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2022 - 7 U 183/21, juris zu einer der Mitteilung vom November 2019 entsprechenden Mitteilung und OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2022 - 4 U 1958/21, juris ). cc) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Änderung des Beitrags im Tarif EPTN 2 zum 1. Januar 2017 wirksam erfolgt ist. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Beitragserhöhung nicht um eine Anpassung im Sinne von § 203 Abs. 2, 5 VVG handelte, sondern die Beklagte im Rahmen der privaten Pflegeversicherung das ihr nach § 143 Abs. 1, 2 SGB XI eingeräumte Sonderanpassungsrecht ausgeübt hat. Dies stellt der Kläger mit seiner Berufung auch nicht in Frage, sondern beanstandet die Mitteilung allein deshalb, weil die Beklagte ihn seiner Ansicht nach hätte darüber informieren müssen, dass ihr ein Anpassungsrecht, aber keine Anpassungspflicht zugestanden habe. Ihre Mitteilungen, wonach bestehende Pflegeversicherungen „automatisch umgestellt“ würden, suggeriere eine Anpassungsverpflichtung. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger vor Augen zu führen, dass § 143 Abs. 1 SGB XI ein einmaliges Sonderanpassungsrecht des Versicherers begründete, dieser aber zur Ausübung des Rechts nicht verpflichtet war. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer Parallelbetrachtung zu der Situation der Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 5 VVG, da dem Versicherer nach dem gesetzgeberischen Willen durch § 143 Abs. 2 SGB XI gerade ein Sonderanpassungsrecht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 203 Abs. 1, 2, 5 VVG entstehen sollte (BeckOGK/Koch, 1.11.2022, SGB XI § 143 Rn. 9-10). Entsprechend erhielten die Versicherer gerade, um in Anbetracht der mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes erweiterten Leistungspflichten eine drohende Unterfinanzierung der Tarife zu vermeiden, bis einer der zwei auslösenden Faktoren nach § 155 VAG (früher: § 12b VAG) greift und eine Prämienänderung ermöglicht, einmalig ein gesondertes Sonderanpassungsrecht zur Änderung der technischen Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Verträge (BeckOGK/Koch, 1.11.2022, SGB XI § 143 Rn. 10). Soweit der Kläger meint, dass eine Unterfinanzierung erst bei Abweichung der ursprünglich kalkulierten von den unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung kalkulierten Versicherungsleistungen zu befürchten sei, mag dies zutreffen. Die Beklagte war aber nicht verpflichtet, ihre technische Berechnungsgrundlage gerade ausschließlich an diesen Faktoren auszurichten. Überdies stand der Beklagten aufgrund der eindeutigen gesetzgeberischen Intention, die drohende Unterfinanzierung zu vermeiden, ein Ermessen auch hinsichtlich der Kriterien zu, anhand derer sie die zu erwartenden Leistungen berechnete. Anhaltspunkte, dass die Beklagte hier in zu beanstandender Weise vorgegangen wäre, sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Senat folgt dem Kläger auch nicht dahingehend, dass das „automatisch umgestellt“-Werden der Pflegeversicherung den Eindruck erwecke, dass die Beklagte zur Erhöhung der Beiträge verpflichtet gewesen sei. Vielmehr bringt die Beklagte hiermit zum Ausdruck, dass der Kläger selbst nichts mehr veranlassen muss. Dass die Beitragsänderung auf die mit der „Pflegereform“ „verbundenen“ Leistungserweiterungen zurückzuführen ist und nunmehr fünf statt drei Pflegegrade bestehen, und wie sich der Beitrag infolgedessen ändert, hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt. b) Der Wirksamkeit der Prämienerhöhungen im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2020 steht auch nicht entgegen, dass der auslösende Faktor, der der Beklagten Anlass zur Überprüfung der Prämien gab, mit 8,6 % bzw. 5,82 % unterhalb des in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG gesetzlich festgelegten Schwellenwertes von 10 % lag. Die Parteien haben von dem ihnen in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG eröffneten Recht Gebrauch gemacht, einen geringeren Prozentsatz als 10 % vorzusehen. Die insoweit in § 11 RB/KK 2009 in Verbindung mit § 10 TB/KK 2009 der allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffene Vereinbarung eines Vomhundertsatzes von 5 ist wirksam. Soweit der Kläger die Wirksamkeit der Regelung mit der Berufungsbegründung noch in Frage gestellt hat, hat der Bundesgerichtshof zu der inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 entschieden, dass diese Regelung wirksam sei (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253/20, juris). Die durch den Kläger aufgeworfenen Wirksamkeitsbedenken hat der Bundesgerichtshof als nicht durchgreifend angesehen. Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Parteien bekannt ist und mit diesen in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, aus eigener Überzeugung an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung (BGH aoO) Bezug genommen. c) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Beitragsanpassungen im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2011, 2012 und 2013 gezahlten Erhöhungsbeträge zu. Im Berufungsverfahren macht er hierzu nur noch Rückzahlungsansprüche für die vom 1. Januar 2017 an auf diese Anpassungen geleisteten Zahlungen geltend. Insoweit steht dem Anspruch des Klägers aber entgegen, dass ab der wirksamen Prämienanpassung zum 1. Januar 2014 ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe bestand. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (BGH, Urteil vom 30. November 2022 - IV ZR 329/20, juris Rn. 20). 2. Der zulässige Feststellungsantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet, da die Prämienanpassungen im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2020 wirksam erfolgt sind. 3. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. a) Der Antrag ist nur teilweise zulässig, und zwar bezogen auf die Beitragsanpassungen zum 1. Januar 2017 im Tarif EPTN2. Im Übrigen ist er unzulässig. aa) Abweichend von der ersten Instanz wird mit dem Antrag ausdrücklich die Feststellung von Rechtsverhältnissen allein für die Vergangenheit begehrt, wie die geänderte Formulierung „unwirksam waren“ und „nicht verpflichtet war“ deutlich macht. Der Senat geht dabei davon aus, dass sich die Zeiträume, für die die Feststellung begehrt wird, mit jenen Zeiträumen decken, für die im Leistungsantrag zu Ziff. 3 die Rückzahlung überhöhter Prämien geltend gemacht wird. Der Klägervertreter ist dieser Auslegung des Feststellungsantrags nach einem entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. bb) Da der Kläger die Feststellung vergangener Rechtsverhältnisse begehrt, fehlt es an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar kann ein schutzwürdiges Interesse auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, Rn. 19). Entsprechendes ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. cc) Soweit die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag ist und sie über das dort erfasste Rechts-schutzziel hinausgeht, kann sie zwar auch als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sein, bei der die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (BGH, aaO., Rn. 20). Allerdings fehlt es an einer Vorgreiflichkeit, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, Rn. 13; Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, Rn. 28). Dies ist hier im Hinblick auf die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2011, 2012 und 2013 der Fall, da die in der Hauptsache ab dem 1. Januar 2017 geltend gemachten Rückzahlungsansprüche wegen der Wirksamkeit der Beitragserhöhung zum 1. Januar 2014 nicht bestehen. b) Soweit es die Beitragserhöhung im Tarif EPTN2 zum 1. Januar 2017 betrifft, ist der Antrag als Zwischenfeststellungsantrag zulässig, aber unbegründet, weil die Erhöhung wirksam erfolgt ist. 4. Ob der Feststellungsantrag zu 4 insgesamt zulässig ist oder ihm, zumindest teilweise, das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, kann dahinstehen. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet (vgl. zum Offenlassen des Feststellungsinteresses bei unbegründeter Klage BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, NJW 2020, 683). Ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe der aus den Erhöhungsbeiträgen gezogenen Nutzungen besteht nicht, weil die Erhöhungen im Tarif EPTN2 zum 1. Januar 2017 und im Tarif KNA1 zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2020 wirksam waren. Hinsichtlich der aus den auf die Erhöhungen zum 1. Januar 2011, 2012 und 2013 gezahlten Beträge käme eine Herausgabeverpflichtung der Beklagten, die Unwirksamkeit der Erhöhungen unterstellt, ohnehin nur hinsichtlich der bis zum 1. Januar 2014 gezahlten Beträge in Betracht, weil von diesem Zeitpunkt an der sich aus der betreffenden, wirksamen Erhöhung ergebende Betrag insgesamt geschuldet war. In der Berufung macht der Kläger aber nur noch Rückzahlungsansprüche vom 1. Januar 2017 an geltend. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Rückzahlungsansprüche wären auch, wie das Landgericht in von der Berufung hingenommener Weise ausgeführt hat, verjährt. Dies gilt auch für die aus den zugrundeliegenden Zahlungen gezogenen Nutzungen, § 217 BGB (BGH, Urteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 43). 5. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 6. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich unter Zugrundelegung der durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - IV ZR 294/19, juris). Hiernach war der Wert des Zahlungsantrags zu berücksichtigen sowie der nach §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu bemessende Wert des Feststellungsantrags zu 1, soweit dieser nicht - wie beim Feststellungsantrag zu 2 insgesamt der Fall - vom Zahlungsantrag mit umfasst ist. Damit war hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1 ein Zeitraum von 27 Monaten zu berücksichtigen (42 Monate abzüglich des durch den Zahlungsantrag erfassten Zeitraums von 15 Monaten zwischen Anhängigmachung der Klage und Ende des vom Antrag erfassten Zeitraums).