Urteil
19 u 100/04
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:1222.19U100.04.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. April 2004 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. April 2004 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klägerin nimmt den in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnenden Beklagten als Rechtsnachfolger seiner inzwischen verstorbenen Mutter auf Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten in Anspruch, die sie nach ihrer Darstellung vom 4. Quartal 2001 bis zur Beendigung des Mandats durch die Kündigung der Erblasserin vom 2.10.2002 (BI.30 d. A.) erbracht hat. Die Klägerin war seit September 2000 als Rechtsanwältin für die Erblasserin tätig. Sie übersandte ihr am 8.9.2000 per Fax den von ihr schon Unterzeichneten Entwurf einer Honorarvereinbarung. Dieser wurde von der Erblasserin nicht gegengezeichnet. In der Folgezeit rechnete die Klägerin die aufgewandten Anwaltsstunden entsprechend der von ihr angebotenen Gebührenvereinbarung ab. Die Erblasserin glich die Rechnungen vom 20.10.2000 (Bl. 12 d. A.), 12.1.2001 (Bl. 14 d. A.), 4.4.2001 (Bl. 16 d. A.), 2.7.2001 (Bl. 18 d. A.) und 2.10.2001 (Bl. 20 d. A.) aus. Die ihr anschließend gestellten Rechnungen vom 2.1.2002 (Bl. 25 d. A.), 3.4.2002 (Bl. 24 d. A.) 28.6.2002 (Bl. 23 d. A.) und 1.10.2002 (Bl. 22 d. A.) über insgesamt 14.518,35 US $ blieben unbezahlt. Sie bilden die Klageforderung, die die Klägerin hilfsweise auf eine Berechnung nach der BRAGO stützt (Bl. 7 bis 8 d. A.). Die Klägerin befindet sich in ... im Besitz einer aus 29 Blättern zusammengestellten Broschüre, die die ... aus Anlass ihres 170 jährigen Bestehens hat herstellen lassen. Diese Broschüre hat der Beklagte von der ... erhalten. Er oder die Erblasserin haben sie der Klägerin im Rahmen des ihr erteilten Mandats übergeben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für den Rechtsstreit sei das Landgericht Frankfurt am Main international und örtlich gemäß §§ 23 und 32 ZPO zuständig. Der Gerichtsstand des Vermögens sei gegeben, weil sich das der Beklagten gehörende Buch über die ... in ihrer Kanzlei in ... befände. Sie hat hierzu behauptet der Wert dieses Buches belaufe sich auf 200,- € (Beweis: Sachverständigengutachten). Außerdem sei auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten habe sie vorsätzlich getäuscht, indem sie angekündigt habe, den ihr übermittelte Entwurf einer Honorarvereinbarung unterzeichnen zu wollen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.518,35 US $ nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und geltend gemacht, bei dem Buch über die ... handele es sich um keinen Vermögensgegenstand im Sinne von § 23 ZPO. Sie sei nie Eigentümerin der Broschüre gewesen. Ihr Sohn, der Beklagte, habe das Eigentum an dem Buch erlangt und es auf die Klägerin übertragen. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat seine internationale Zuständigkeit verneint, da es an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehle. Gegen das ihr am 5.6.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.6.2004 Berufung eingelegt und am 13.7.2004 begründet. Am XX.XX.2004 ist die Rechtsvorgängerin des Beklagten verstorben. Sie wurde vom Beklagten beerbt. Dieser hat das Verfahren, nachdem es auf Antrag der Klägerin ausgesetzt worden war, aufgenommen. Die Klägerin hält das angerufene Gericht für international und örtlich zuständig. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, die Rechtsvorgängerin des Beklagten habe ihr das Buch zur Mandatsbearbeitung übergeben. Schon der gegen sie gerichtete Anspruch auf Rückgabe stelle einen Vermögenswert dar, denn es sei evident, dass sie ihr das Buch, welches sie nur für die Mandatsführung benötigte, in dem Augenblick hätte zurückgeben müssen, in welchem das Mandat einem anderen Anwalt übertragen worden sei und dieser es zur weiteren Mandatsführung benötigt hätte. Der Erblasserin sei auch eine unerlaubte Handlung anzulasten. Sie habe von Anfang an geplant, nicht mehr als die gesetzliche Vergütung zu bezahlen und das ihr in Rechnung gestellte Zeithonorar insgesamt als Vorschuss betrachtet. Hätte sie ihr Anfang des Jahres 2002 mitgeteilt, weitere Leistungen nicht mehr vergüten zu wollen, hätte sie ihre Tätigkeit für sie eingestellt. Die Klägerin beantragt, die Klage unter Aufhebung des am 23.4.2004 verkündeten Urteils für zulässig zu erklären sowie das landgerichtliche Urteil und das Verfahren im Übrigen aufzuheben und den Rechtsstreit bezüglich des materiellen Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet, dass die der Klägerin übergebene Broschüre irgendeinen Geldwert habe. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Termin vom 8.12.2004 hat die Klägerin die von der herausgegebene Broschüre zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens über ihren Wert zu den Akten gereicht. Die Berufung ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die örtliche und damit auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main besteht nicht. Sie ergibt sich nicht aus § 29 ZPO. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 157, 2Off), der der Senat folgt, bestimmt sich der Erfüllungsort für Honorarforderungen des Rechtsanwalts nach dem Ort, an welchen der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Das aber war in den Vereinigten Staaten von Amerika. Für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ist auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht begründet. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, d. h., dass er einen materiellen Anspruchs aus unerlaubter Handlung darlegt. Maßgebend ist dafür der geltend gemachte prozessuale Streitgegenstand, der sich einerseits aus dem Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und andererseits aus dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, ergibt (BGH NJW 2003, 1294 ). Hier leitet die Klägerin die begehrte Rechtsfolge, nämlich den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 14.518,35 US $ nicht aus einem Anspruch auf Schadensersatz her. Sie macht zwar geltend, sie wäre für die Beklagte nicht tätig geworden, wenn sie deren angebliche Zahlungsunwilligkeit gekannt hätte, trägt aber nicht vor, dass ihr gerade hierdurch ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Sie legt auch keine hinreichenden Umstände dar, aus denen sich auf ein betrügerisches Verhalten der Beklagten schließen ließe. Der Umstand, dass die Beklagte auf die Rechnungen der Klägerin in der Zeit vom 12.9.2000 bis 25.1.2002 Zahlungen erbracht hat, belegt, dass sie bei Abschluss des Anwaltsvertrages durchaus willens war, die jeweiligen Forderungen der Klägerin, zumindest soweit sie nach materiellem Recht berechtigt sind, zu begleichen. Es kann ihr auch nicht angelastet werden, die ihr von der Klägerin zugeschickte schriftliche Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet zu haben. Dieser Vorgang war nicht geeignet, bei der Klägerin einen Irrtum hervorzurufen. Er war für sie offensichtlich. Es spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte mit dieser Vorgehensweise die Klägerin hat schädigen wollen. Es war Sache der Klägerin, auf der Schriftform zu bestehen, wenn ihr an der Formwirksamkeit der jedenfalls konkludent getroffenen Honorarvereinbarung gelegen war. Denn ihr und nicht der Beklagten musste das Formerfordernis von Gebührenvereinbarungen nach deutschem Recht bekannt sein. Aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Folgezeit die Rechnungen der Klägerin nicht mehr beglich, lässt sich der Vorwurf des Betrugs nicht herleiten. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass sie berechtigte Forderungen der Klägerin nicht mehr begleichen wollte. Denn noch im Schreiben vom 9.8.2002 (Bl. 29 d. A.). kündigte sie an, die Klägerin entschädigen zu wollen, wenn Ergebnisse vorliegen. Ob die Beklagte beabsichtigte, unberechtigte Forderungen der Klägerin nicht mehr zu begleichen, kann dahinstehen, da der Klägerin hierdurch kein Schaden entstehen konnte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Täuschungshandlung vorgenommen hat. Das Unterlassen eines Hinweises darauf, dass sie nur noch berechtigte Forderungen begleichen wolle, ist ihr nicht anzulasten. Die Beklagte traf keine Aufklärungspflicht, die ohnehin erst zu dem Zeitpunkt hätte entstehen können, als die Beklagte den Entschluss fasste, Leistungen der Klägerin nicht mehr im gleichen Maße wie bisher zu vergüten. Da im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, wann die Beklagte diesen Entschluss fasste, lässt sich auch nicht feststellen, dass ein nicht erfolgter Hinweis auf ihre zukünftige eingeschränkte Zahlungswilligkeit für die Fortsetzung der Tätigkeit der Klägerin ursächlich geworden ist. Sie war aufgrund des im Jahr 2000 geschlossenen Anwaltsvertrags zur Tätigkeit verpflichtet. Dass die Beklagte sie von der Möglichkeit, den Anwaltsvertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, durch eine Täuschungshandlung abgehalten hätte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 23 ZPO. Nach der vom Reichsgericht begründeten und im Grundsatz durch den Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung (BGHZ 115, 90ff; MDR 1997, 496f) ist Vermögen in diesem Sinne grundsätzlich jeder Gegenstand mit Geldwert, ohne dass es darauf ankäme, ob er zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht oder in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht. Diese Betrachtungsweise ist aufgrund ihrer im Einzelfall fragwürdigen Ergebnisse auf Kritik gestoßen (BGHZ.115, 90 f mit weiteren Nachweisen). Der Bundesgerichtshof hat es in den beiden genannten Entscheidungen offen gelassen, inwieweit diese Kritik berechtigt ist, da der Beklagte im ersten Fall im Inland über ausreichendes Vermögen verfügte und im zweiten Fall von der Antragstellerin schlüssig dargelegt worden ist dass der Antragsgegner im Inland über Vermögen verfügt, das zumindest theoretisch zur Befriedigung der geltend gemachten Forderung herangezogen werden könnte. Nach Ansicht des Senats lässt sich eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im vorliegenden Rechtsstreit nicht daraus herleiten, dass sich die Broschüre der Bank1 Eigentum in Stadt1 befindet. Es ist zwar davon auszugehen, dass sie sich weiterhin im Eigentum des Beklagten befindet. Die Klägerin hat das Angebot des Beklagten, ihr die Broschüre zu übereignen, nicht angenommen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten aufgrund seiner Prozessvollmacht bevollmächtigt war, das Eigentum an dem Buch gemäß § 959 BGB aufzugeben. Bei der von der Bank1 unentgeltlich verteilten Broschüre handelt es sich jedoch nicht um einen Vermögensgegenstand im Sinne von § 23 ZPO. Zum einen ist die von der Klägerin unter Beweis gestellte Behauptung, die Broschüre habe einen Marktwert von 200,- € derart unbestimmt, dass ihr nicht nachgegangen zu werden brauchte. Schon der Umstand, dass die Bank1 Stadt2 die Broschüre unentgeltlich an Interessenten abgegeben hat, spricht dagegen, dass es Interessenten geben könnte, die bereit sind, für die Broschüre ein Entgelt zu entrichten. Selbst aber, wenn sich die Broschüre tatsächlich für 200,- € verwerten ließe, läge kein zuständigkeitsbegründendes Vermögen für den vorliegenden Rechtsstreit vor. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des OLG Celle in IPRax 2001, 339 (ebenso Zöller-Vollkommer, ZPO 25. A. § 23 RZ 7 und Stein-Jonas-Roth ZPO 22. A. § 23 RZ 15), dass im Verhältnis zum Streitgegenstand extrem geringwertige Gegenstände nicht geeignet sind, die Zuständigkeit zu begründen. Die Regelung des § 23 ZPO bezweckt es, die Vollstreckung in inländisches Vermögen zu vereinfachen oder zu ermöglichen. Diesem Zweck aber, wird eine Auslegung nicht gerecht, bei der als Vermögen auch solche Gegenstände angesehen werden, deren Verwertung im Fall der Zwangsvollstreckung zu keinem Überschuss über die Vollstreckungskosten führen können. So aber wäre es hier. Da es sich bei der Broschüre weder um eine Handelsware noch um einen Kunstgegenstand oder um einen üblichen Gebrauchsgegenstand handelt, dürfte eine öffentliche Versteigerung gemäß § 814 ZPO wenig erfolgversprechend sein, die Vorbereitung einer anderen Verwertungsart wäre hingegen mit erheblichen Vorbereitungskosten verbunden, durch die ein möglicher Erlös aufgezehrt würde. Im Übrigen kann sich die Klägerin auch deshalb nicht auf den Gerichtsstand des Vermögens berufen, weil sie damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde. Auch im Anwendungsbereich des § 23 ZPO gilt der Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz wird beispielsweise dann angenommen, wenn der Kläger arglistig Vermögensgegenstände in den Bezirk des angerufenen Gerichts verbringt, um die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen (Hausmann in Wieczorek-Schütze -ZPO 3. A. § 23 RZ 36; Musielak ZPO § 23 RZ 13; Roth in Stein-Jonas ZPO 23. A. § 23 RZ 34). So aber ist es hier. Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie nach Beendigung des Mandats verpflichtet gewesen sei, das ihr allein zur Wahrnehmung der Interessen der Rechtsvorgängerin des Beklagten überlassene Buch der Bank1 Stadt2 zurückzugeben. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass sie aus dieser Pflichtverletzung jetzt ein Recht, den Beklagten in Frankfurt am Main verklagen zu können, herleitet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage, ob auch durch geringwertige und nur mit Schwierigkeiten verwertbare Gegenstände der besondere Gerichtsstand des Vermögens begründet werden kann, und ob es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn der Kläger einen im Eigentum des Beklagten stehenden Gegenstand zurückbehält, um daraus das Recht, ihn an seinem Wohnort verklagen zu können, herzuleiten.