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Beschluss

19 W 48/10

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0924.19W48.10.0A
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Leitsätze
Droht ein Gläubiger dem Schuldner mit der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel, dessen Wirkungslosigkeit auf der Hand liegt, handelt er widerrechtlich. Eine darauf hin abgegebene Willenserklärung des Schuldners ist gemäß § 123 BGB anfechtbar.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 15.07.2010 abgeändert. Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., Stadt1, beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Droht ein Gläubiger dem Schuldner mit der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel, dessen Wirkungslosigkeit auf der Hand liegt, handelt er widerrechtlich. Eine darauf hin abgegebene Willenserklärung des Schuldners ist gemäß § 123 BGB anfechtbar. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 15.07.2010 abgeändert. Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., Stadt1, beigeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden kann (§ 114 ZPO). Allerdings hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung die Wirksamkeit der Anfechtung der Erklärung des Antragstellers vom 07.05.2009 wegen Irrtums verneint. Indes ist die Anfechtung der Erklärung vom 07.05.2009 nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam. Der Antragsteller ist durch die Drohung mit Zwangsvollstreckung, insbesondere im Wege der Lohnpfändung, Kontopfändung, Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf seinem Grundstück zur Abgabe der Erklärung vom 07.05.2009 bestimmt worden. Diese Drohung war auch widerrechtlich. Zwar ergibt sich die Widerrechtlichkeit nicht aus dem angedrohten Mittel. Denn eine Zwangsvollstreckung ist – für sich betrachtet – ein Recht, welches die Rechtsordnung für die Wahrnehmung der Interessen des Drohenden zur Verfügung stellt, somit ein erlaubtes Mittel. Auch war die Verfolgung von Rechten der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein erlaubter Zweck. Denn der Antragsteller haftet als Rechtsnachfolger des verstorbenen Darlehnsnehmers X für dessen Verbindlichkeiten gegenüber der Antragsgegnerin. Die Widerrechtlichkeit der Drohung ergibt sich jedoch aus der Inadäquanz von Zweck und Mittel. Die Zweck-Mittel-Relation ist nicht zu beanstanden, wenn der Drohende ein vermeintliches Recht mit den Mitteln verfolgt, die die Rechtsordnung zur Durchsetzung eines solches Anspruchs vorsieht. Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (BGH, Urt. v. 19.04.2005, X ZR 15/04, Rn. 16 m.w.N., juris). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr war die Androhung der Zwangsvollstreckung, die nach den Umständen auf eine Zwangsvollstreckung aus dem gegen den früheren Schuldner X ergangenen Vollstreckungsbescheid zu beziehen war, objektiv schlechthin unvertretbar. Der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Mahnbescheid soll am 19.07.2006 zugestellt worden sein. Der Schuldner X war jedoch bereits am ….02.2006 verstorben. Der Mahnbescheid und ebenso der auf seiner Grundlage ergangene Vollstreckungsbescheid waren somit gegen eine nicht existierende Partei gerichtet und deshalb wirkungslos (Zöller/Vollkommer, 28. Aufl., ZPO, vor § 300 Rn. 17 ff. mit zahlreichen Nachweisen, ferner vor § 50, Rn. 11). Unstreitig war der Antragsgegnerin seit September 2006 das Sterbedatum von X bekannt. Obwohl für die Beklagte danach auf der Hand lag, dass eine Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller seinerzeit nicht möglich war, drohte sie – etwa mit Schreiben vom 01.04.2009 und 04.05.2009 – mit der Zwangsvollstreckung. Die Inadäquanz von Zweck und Mittel begründet die Widerrechtlichkeit der Drohung. Die Erklärung vom 07.05.2009 wurde zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abgegeben; der Antragsteller wurde danach durch die widerrechtliche Drohung zur Abgabe dieser Erklärung bestimmt. Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.