OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 177/19

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0604.19U177.19.00
2mal zitiert
14Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-14 O 64/19) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.06.2019 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-14 O 64/19) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Herstellerin eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.06.2019 abgewiesen. Wegen der Begründung seiner Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das am 03.07.2019 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 367 d. A.) hat der Kläger am 02.08.2019 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 03.12.2019 begründet (Blatt 391 f. d.A.). In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Form eines Feststellungsbegehrens unter Vertiefung seiner Rechtsausführungen weiter. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.06.2019, Az. 2-14 O 64/19, nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger hat nach dem Hinweisbeschluss des Senates gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Schriftsatz vom 18.05.2020 Hilfsanträge angekündigt, mit welchen er nunmehr auch die Rückgabe des Fahrzeuges Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verfolgt. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 16.04.2020, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 16.04.2020 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 18.05.2020 rechtfertigt keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung. Diese befasst sich weitgehend mit der Frage der Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall. Der Senat sieht indes auch nach wie vor die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als gegeben an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Auch divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem abstrakt zu beurteilenden Rechtsgrundsatz ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit einzelne Oberlandesgerichte in den von ihnen jeweils konkret zu beurteilenden Einzelfällen die Voraussetzungen einzelner Tatbestandsmerkmale abweichend gewürdigt haben sollten, vermag dies eine Divergenz nicht zu begründen, zumal sich eine überwiegende Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gegen eine Haftung der Beklagten bei einem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges zeitlich nach der ad-hoc-Mitteilung gebildet hat, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019, 9 U 9/19, juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019, 7 U 33/19, juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019, 24 U 5/19, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019, 13 U 33/19, juris; OLG München, Urteil vom 30.03.2020, 21 U 6056/19, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20.03.2020, 1 U 111/19, juris; und das OLG Hamm es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt hat sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, juris, dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, Rn. 54, juris. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 16. April 2020 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis 19.000,00 EUR festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.05.2020. I. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Herstellerin eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges. Wegen der Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.06.2019 abgewiesen. Wegen der Begründung seiner Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Gegen das am 03.07.2019 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Blatt 367 d. A.) hat der Kläger am 02.08.2019 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach wiederholter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 03.12.2019 begründet (Blatt 391 f. d.A.). In der Sache verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren im Form eines Feststellungsbegehrens unter Vertiefung seiner Rechtsausführungen weiter. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.06.2019, Az. 2-14 O 64/19, nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Ferner hat der Kläger weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, wobei dahinstehen kann, ob die vom Kläger im Klageantrag zu 1. verfolgte Feststellungsklage zulässig ist, da sie jedenfalls unbegründet ist. Dazu merkt der Senat im vorliegenden Fall was folgt an: Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung kommen nicht in Betracht, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Kaufvertrag über das betroffene Fahrzeug nicht geschlossen worden ist. Eine Schadensersatzpflicht kann daher hieraus nicht folgen. Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB sind ebenso nicht gegeben. Die Beklagte haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung. Diese Rechtsfigur basiert darauf, dass nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein Dritter, der nicht Vertragspartei werden soll, aber an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften soll, vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2003, VIII ZR 268/02, juris. Voraussetzung einer derartigen Sachwalterhaftung sind sowohl ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten am Zustandekommen des Vertrages als auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Sachwalter ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet, vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997, VIII ZR 356/95, juris. Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen unmittelbaren Interesse der Beklagten an dem zwischen dem Kläger und dem in Stadt1 ansässigen Händler geschlossenen Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug, weil das allgemeine Absatzinteresse der Beklagten dafür nicht genügt. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind nicht gegeben, weil die Beklagte nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV hat der Hersteller als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Vorliegend fehlt es indes an einem Verstoß der Beklagten gegen § 27 Abs. 1 EG-FVG, der an § 6 Abs. 1 EG-FGV anknüpft und eine Veräußerung neuer Fahrzeuge im Inland nur mit gültiger Übereinstimmungsbescheinigung zulässt. Dem hat aber die Beklagte als Hersteller des betroffenen Fahrzeuges Rechnung getragen. Diese kann sich bis heute sowohl auf die Wirksamkeit der der Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegenden Typgenehmigung als auch auf eine zutreffend erteilte Übereinstimmungsbescheinigung berufen, so dass eine Haftung der Beklagten mangels Verstoßes gegen die EU-Verordnung nicht in Betracht kommt. Auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB i.V.m. § 831 BGB und §§ 826, 31 BGB kommen im konkreten Fall gegen die Beklagte nicht in Betracht. Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB fehlt es nämlich jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts Ende Oktober 2017. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, juris. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen, vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.. Ausgehend hiervon ist das Verhalten der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Kläger Ende Oktober 2017 nicht (mehr) als besonders verwerflich und damit nicht als sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu bewerten. Die Beklagte und ihre Tochterunternehmen haben seit Einräumung der Unregelmäßigkeiten am 22.09.2015 mit den zuständigen Behörden - in Deutschland insbesondere mit dem Kraftfahrtbundesamt - zusammengearbeitet und haben explizit auch veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen sind. Daher kann auch der Beklagten jedenfalls in Bezug auf potentielle Gebrauchtwagenkäufer zumindest im vorliegenden Zeitpunkt kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden, welches eine Haftung nach § 826 BGB begründen könnte, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2019, 7 U 159/19, juris; ähnlich OLG München, Beschluss vom 09.04.2019, 21 U 4615/18. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist dabei auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen. Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten und des bis heute andauernden, erheblichen Medienechos auszugehen, vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, juris. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB i.V.m. § 831 BGB zu. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Eine Täuschung über Tatsachen durch aktives Tun oder konkludente Erklärungen ist nicht dargelegt, denn es ist nicht ersichtlich, worüber und in welcher Art und Weise die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, aktiv getäuscht haben sollte. Auch ein eventuelles Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, gegenüber dem Kläger stellt hier keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsgutes dienen muss. Die Beklagte hatte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus vorhergehendem pflichtwidrigen Verhalten. Selbst in dem - rechtlich engeren - Verhältnis zwischen Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer: Diese kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen oder wenn die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht. Letztlich scheidet eine Täuschungshandlung der Beklagten in jedem Fall aber im Hinblick auf die vorstehend dargestellten öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung aus, vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 156/19, juris. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG gegen die Beklagte. Nach § 16 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt. Zu diesen Voraussetzungen hat der Kläger schon nicht hinreichend vorgetragen. Er verweist in der Klageschrift lediglich pauschal auf eine Bewerbung der Beklagten und stellt ohne konkrete zeitliche Zuordnung pauschal darauf ab, dass sich die Beklagte trotz des Einsatzes der Abschalteinrichtung als umweltfreundlich präsentiert habe. Besonders günstige Angebote, mit denen die Beklagte ab dem Beginn des „Dieselabgasskandals“ im Herbst 2015 - hier bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags im Oktober 2017 - für ihre von dem Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 geworben haben soll, insbesondere auch bezogen auf Gebrauchtfahrzeuge des Zweitmarktes, bezeichnet sie indes nicht. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main auch im Lichte der Angriffe der Berufung als im Ergebnis zutreffend. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen.