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Beschluss

19 U 43/22

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0825.19U43.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.01.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 137/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.721,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.01.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 137/21) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.721,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vorhandensein vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen und Prüfstandserkennung in seinem Fahrzeug geltend. Der Kläger erwarb am 25.10.2020 einen gebrauchten PKW Golf VII Variant 2.0 TDI, Erstzulassung am 09.05.2017, mit einem Motor des Typs EA 288, den die Beklagte hergestellt hat. Das Fahrzeug ist aufgrund einer entsprechenden Typengenehmigung zugelassen. Ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt ist bislang nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags und den dortigen Klageanträgen der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Gießen vom 24.01.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.01.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es jedenfalls an der schadensbegründenden Kausalität einer vom Kläger behaupteten Täuschungshandlung der Beklagten fehle, da der Kläger das Fahrzeug erst rund 5 Jahre nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals erworben habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Gießen Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 31.01.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2022 (Bl. 387 f. d.A.) Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 26.04.2022 begründet (Bl. 405 ff. d.A.). Die Kläger macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Unter Wiederholung des erstinstanzlich gehaltenen und in Bezug genommenen Vortrages zu mehrerer im Fahrzeug verbauter unzulässiger Abschalteinrichtungen/Prüfstandserkennungen (Ad-Blue-Dosierung /SCR-Katalysator, Thermofenster, Hard cycle beating, OBD-System) sei die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, da die Kammer zu Unrecht und vorschnell eine Kausalität verneint und sich damit mit dem Vortrag aus erster Instanz zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht hinreichend befasst habe. Der Kläger beantragt, das am 24.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, 2 O 137/21, zu ändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz - unter Absetzung weiterer Nutzungsentschädigung (Klageantrag zu Ziffer 1) und Fallenlassen des Antrages auf Zahlung von Deliktszinsen (Klageantrag zu Ziffer 2) - zu erkennen. Die Beklagte hat keinen eigenen Berufungsantrag gestellt. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Beschlussentscheidung entgegensteht und dass schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 07.07.2022, in dem der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. An den im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 07.07.2022 angeführten Erwägungen wird festgehalten. Die Stellungnahme des Klägers in dem Schriftsatz vom 11.08.2022 und dessen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 13.07.2022 rechtfertigen keine von dem erteilten Hinweis abweichende Beurteilung. Der Senat sieht auch nach wie vor die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als gegeben an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Auch divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem abstrakt zu beurteilenden Rechtsgrundsatz ist vorliegend nicht ersichtlich. Die wesentlichen, streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch die Urteile des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, vom 30.07.2020, Aktenzeichen VI ZR 5/20 (fortgeführt durch BGH, Urteil vom 08. Dezember 2020 - VI ZR 244/20 -, juris; BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, juris; BGH, Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 1180/20 -, juris; BGH, Urteil vom 13. April 2021 - VI ZR 276/20 -, juris), VI ZR 354/19 und VI ZR 397/19 sowie vom 17.12.2020, Aktenzeichen VI ZR 739/20, geklärt. Des Weiteren hat der BGH hinsichtlich der Thematik des sogenannten „Thermofensters“ wesentliche Grundfragen - markenübergreifend - geklärt (BGH, Beschluss vom 09. März 2021 - VI ZR 889/20 -, juris, betreffend VW - EA 189; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, juris, betreffend Daimler - OM 651; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 -, juris, betreffend Daimler - OM 651; BGH, Entscheidungen vom 16.09.2021 zu Aktenzeichen VII ZR 190/20, VII ZR 286/20, VII ZR 321/20 und VII ZR 322/20 nach Pressemitteilung des BGH Nr. 173/2021 v. 16.09.2021, allesamt betreffend Daimler - OM 651). Danach reicht die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen. An dieser Rechtsprechung hält der BGH seither uneingeschränkt fest, wie sich insbesondere aus den Beschlüssen vom 29.09.2021 (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20 -, juris) und 13.10.2021 (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 295/20 -, juris; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 50/21 -, juris), allesamt betreffend Daimler OM 651, sowie vom 10.11.2021 (BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - VII ZR 360/21 -, juris) und 24.11.2021 (BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - VII ZR 338/21 -, juris Rz. 1; BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - VII ZR 231/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - VII ZR 338/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - VII ZR 517/21 -, juris; BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - VII ZR 591/21 -, juris) ergibt. Gleiches gilt auch für die Frage der Anwendung von § 823 Abs. 2 BGB auf den vorliegenden Fall, die der BGH bislang - und wie zuvor ebenso zitiert - verneint. Eine Aussetzung des Verfahrens ist damit ebenso unter Verweis auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht geboten, da der Bundesgerichtshof zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits wiederholt Entscheidungen gefällt hat, denen sich der Senat auch weiterhin anschließt. Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 in der Rechtssache C-100/21 (Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, fortan: „Schlussanträge“) geben keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum Vorliegen eines „acte clair“ in Bezug auf das Nichtvorliegen eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG oder §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV abzuweichen oder nunmehr eine Vorlage an den EuGH gem. § 267 AEUV bzw. eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dieser Sache in Erwägung zu ziehen, insbesondere, weil die Schlussanträge als solche ohnehin keine Bindungswirkung entfalten und im Übrigen überhaupt nicht vorhersehbar ist, ob es in der Rechtssache C-100/21 überhaupt zu einer Entscheidung kommen wird, nachdem in der Vergangenheit bereits wiederholt - insbesondere auch noch nach der Veröffentlichung von Schlussanträgen - Rechtssachen ohne Entscheidung des EuGH aus dem Register gestrichen worden sind, mutmaßlich im Hinblick auf außergerichtliche Einigungen. Ein Zuwarten ins Ungewisse ist mit den Interessen der Parteien nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, Beschluss vom 14.07.2022, 19 U 122/21). Anderes folgt auch nicht aus der jüngeren „Pressemitteilung Nr. 104/2022“ des Bundesgerichtshofes. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 7.7.2022 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 14.721,00 EUR festzusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.08.2022. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vorhandensein vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtungen und Prüfstandserkennung in seinem Fahrzeug geltend. Der Kläger erwarb am 25.10.2020 einen gebrauchten PKW Golf VII Variant 2.0 TDI, Erstzulassung am 09.05.2017, mit einem Motor des Typs EA 288, den die Beklagte hergestellt hat. Das Fahrzeug ist aufgrund einer entsprechenden Typengenehmigung zugelassen. Ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt ist bislang nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags und den dortigen Klageanträgen der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Gießen vom 24.01.2022 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.01.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es jedenfalls an der schadensbegründenden Kausalität einer vom Kläger behaupteten Täuschungshandlung der Beklagten fehle, da der Kläger das Fahrzeug erst rund 5 Jahre nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals erworben habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Gießen Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 31.01.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2022 (Bl. 387 f. d.A.) Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 26.04.2022 begründet (Bl. 405 ff. d.A.). Die Kläger macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Klage abgewiesen. Unter Wiederholung des erstinstanzlich gehaltenen und in Bezug genommenen Vortrages zu mehrerer im Fahrzeug verbauter unzulässiger Abschalteinrichtungen/Prüfstandserkennungen (Ad-Blue-Dosierung /SCR-Katalysator, Thermofenster, Hard cycle beating; OBD-System) sei die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen, da die Kammer zu Unrecht und vorschnell eine Kausalität verneint und sich damit mit dem Vortrag aus erster Instanz zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht hinreichend befasst habe. Der Kläger beantragt, das am 24.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, 2 O 137/21, zu ändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz - unter Absetzung weiterer Nutzungsentschädigung (Klageantrag zu Ziffer 1) und Fallenlassen des Antrages auf Zahlung von Deliktszinsen (Klageantrag zu Ziffer 2) - zu erkennen. Die Beklagte hat keinen eigenen Berufungsantrag gestellt und auf die Berufung auch bislang nicht erwidert. II. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache nach derzeitigem Sachstand aber keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Der Kläger hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung kommen nicht in Betracht, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Kaufvertrag über das betroffene Fahrzeug nicht geschlossen worden ist. Eine Schadensersatzpflicht kann daher hieraus nicht folgen. Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB sind ebenso nicht gegeben. Die Beklagte haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Sachwalterhaftung. Diese Rechtsfigur basiert darauf, dass nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch ein Dritter, der nicht Vertragspartei werden soll, aber an den Vertragsverhandlungen als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist, wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen haften soll (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2003 - VIII ZR 268/02, juris). Voraussetzung einer derartigen Sachwalterhaftung sind sowohl ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Dritten am Zustandekommen des Vertrages als auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Sachwalter ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrages beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997 - VIII ZR 356/95, juris). Vorliegend fehlt es bereits an dem erforderlichen unmittelbaren Interesse der Beklagten an dem zwischen dem Kläger und einer anderen juristischen Person geschlossenen Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug, weil das allgemeine Absatzinteresse der Beklagten dafür nicht genügt. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sind nicht gegeben, weil die Beklagte nicht gegen die genannten Vorschriften verstoßen hat und diese Vorschriften auch nicht drittschützend sind (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV hat der Hersteller als Inhaber einer EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug nach Art. 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Vorliegend fehlt es indes an einem Verstoß der Beklagten gegen § 27 Abs. 1 EG-FVG, der an § 6 Abs. 1 EG-FGV anknüpft und eine Veräußerung neuer Fahrzeuge im Inland nur mit gültiger Übereinstimmungsbescheinigung zulässt. Dem hat aber die Beklagte als Hersteller des betroffenen Fahrzeuges Rechnung getragen. Diese kann sich bis heute sowohl auf die Wirksamkeit der der Übereinstimmungsbescheinigung zugrundeliegenden Typgenehmigung als auch auf eine zutreffend erteilte Übereinstimmungsbescheinigung berufen, so dass eine Haftung der Beklagten mangels Verstoßes gegen die EU-Verordnung nicht in Betracht kommt. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 StGB, 31, 831 BGB kommen nicht in Betracht, weil es jedenfalls an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 18 ff.). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB i.V.m. § 831 BGB zu, weil eine im Sinne von § 263 StGB relevante Täuschung über Tatsachen durch aktives Tun oder konkludente Erklärungen nicht dargelegt ist, denn es ist nicht ersichtlich, worüber und in welcher Art und Weise die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, aktiv getäuscht haben sollte. Auch ein eventuelles Unterlassen der Aufklärung über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware durch die Beklagte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde, gegenüber dem Kläger stellt hier keine strafrechtlich relevante Täuschung über Tatsachen dar. Hierfür fehlt es an einer Garantenstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Dem aktiv Handelnden kann nur gleichgestellt werden, wer rechtlich verpflichtet ist, die Rechtsgutsbeeinträchtigung zu verhindern, wobei die Handlungspflicht dem Schutz des jeweiligen Rechtsgutes dienen muss. Die Beklagte hatte als Herstellerin des Motors, der in dem streitgegenständlichen Gebrauchtwagen verbaut wurde, gegenüber dem Kläger weder eine Garantenstellung aus einem besonderen Vertrauensverhältnis, noch aus vorhergehendem pflichtwidrigen Verhalten. Selbst in dem - rechtlich engeren - Verhältnis zwischen Parteien eines Kaufvertrages besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer: Diese kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn entweder wertbildende Faktoren von erheblichem Gewicht in Rede stehen oder wenn die Verwendbarkeit der Kaufsache für den beabsichtigten Zweck in Frage steht. Das Landgericht hat die Klage auch beanstandungsfrei mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB zustehen. Der Kläger kann insbesondere Ansprüche nicht auf die Verwendung eines sog. „Thermofensters“ stützen, also die temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems, wie sie auch nach dem Vortrag der Beklagten bei dem Motor zum Einsatz gebracht ist. Die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB liegen insoweit nicht vor. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht kann (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179). Der BGH hat entschieden - und der erkennende Senat tritt dem bei -, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems für sich genommen nicht ausreicht, um dem Verhalten der für einen Automobilhersteller handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris). Dies gilt unabhängig davon, ob eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. BGH, a.a.O.). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der bei dem Motortyp EA 189 eingesetzten Motorsteuerungssoftware zu vergleichen, die bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik). Diese Software zielte unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab und stellte eine evident unzulässige Abschalteinrichtung dar. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris). Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es hingegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Die Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris). Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Jedenfalls müsste feststehen, dass diese Personen bei der Entwicklung bzw. Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, a.a.O.). Diese Feststellung lässt sich nicht treffen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hält die von der Beklagten gewählte technische Lösung für nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug nicht von einem Rückruf betroffen ist und die Beklagte unwidersprochen zum Motor EA 288 vorgetragen hat, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Vorwurf eines unzulässigen Thermofensters nachträglich überprüft und verneint habe. Unabhängig davon, ob diese Bewertung zutrifft, liegt es unter diesen Umständen fern, der Beklagten insoweit eine besondere Verwerflichkeit des Handelns ihrer Repräsentanten zu unterstellen, insbesondere einen wissentlichen Gesetzesverstoß anzunehmen, der die deliktische Schwelle sittenwidrigen Handelns nach § 826 BGB überschreiten würde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019 - 13 U 274/18, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2020 - 4 U 526/19, beck-online; OLG München, Urteil vom 20.01.2020 - 21 U 5072/19, beck-online; OLG Koblenz, Urteil vom 09.12.2019 - 12 U 555/19, NJW-RR 2020, 480). Dass die Beklagte im Verfahren zur Typengenehmigung unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht hätte, woraus sich Anhaltspunkte für das Bewusstsein der handelnden Personen ergeben könnten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris), macht der Kläger nicht subsumtionsfähig geltend. Zwar trägt er mit der Berufung vor, dass die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt keine hinreichenden bzw. unzutreffende Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht oder Informationen vorenthalten habe. Um welche Angaben bzw. Informationen es sich dabei jedoch konkret und bezogen auf den hier in Rede stehenden Motor gehandelt haben soll, teilt er jedoch nicht mit. Sein Vorbringen erschöpft sich damit in Werturteilen ohne Tatsachensubstanz. Demgegenüber hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass in sämtlichen in den letzten Jahren in der EU produzierten Dieselfahrzeugen Thermofenster zum Einsatz gekommen seien. Zu dieser Erkenntnis kommt auch der von der Beklagten zitierte Bericht der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission „Volkswagen“, der referiert, dass alle befragten Hersteller das sog. „Ausrampen“ bei der Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur mit dem Risiko einer Belagbildung erklärt hätten. Auch habe die Beklagte bis 2016 im Typgenehmigungsverfahren überhaupt keine detaillierten Angaben zu den Emissionsstrategien im Fahrzeug gegenüber dem KBA zu machen gehabt. Vor diesem Hintergrund wäre es an dem Kläger gewesen, seinen Vortrag dazu zu konkretisieren. Denn für den Tatbestand der Sittenwidrigkeit, um den es dabei geht, trifft nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast den Kläger (vgl. BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962; NJW 2021, 921). Eine weitergehende sekundäre Darlegungslast der Beklagten wird auf dieser Basis nicht begründet. Mit dem weiteren Berufungsangriff dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Seine Behauptung, der Motor sei, ebenso wie derjenige vom Typ EA 189, mit einer Prüfstandserkennungssoftware - durch Manipulation der Ad-Blue-Dosierung, des sog. Hard cycle beating bzw. durch Manipulation des OBD-Systems - ausgestattet, ist als Behauptung „ins Blaue hinein“ zu qualifizieren, die eine Beweisaufnahme verbietet. Auch der neue bzw. ergänzende Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz dazu ist - soweit er nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist - nicht geeignet, eine vorsätzlich sittenwidrige Täuschung der Beklagten zu begründen. Zwar kommt die Annahme eines willkürlichen Sachvortrages „ins Blaue hinein“ nur in Ausnahmefällen in Betracht. Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 337; NJW 2020, 1740). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ aufgestellt worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 69; NJW-RR 2004, 337; WM 2016, 974; NJW 2020, 1740). Dies war hier aber der Fall. Denn vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass in dem streitgegenständlichen Motor des Typs EA 288 eine Prüfstandserkennungssoftware im Einsatz sein könnte. Im Gegenteil weisen alle Indizien darauf hin, dass die Gerätesoftware hier gerade nicht mit einer „Umschaltlogik“ programmiert ist. Wie ausgeführt, sind Motoren des Typs EA 288 nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässiger Abschalteinrichtung betroffen. Dieser Umstand ist besonders aussagekräftig, weil es seitens des Kraftfahrt-Bundesamts im Zuge des „VW-Abgasskandals“ um den Motortyp EA 189 umfassende Felduntersuchungen zu einer möglichen Betroffenheit anderer Motortypen gegeben hat. Die Behauptung, dass es gleichwohl anders sei, ist in einem zu hohen Maße spekulativ und gründen sich zudem auf allgemeine Presseberichte, Gutachten Dritter in anderem Zusammenhang und Vorgängen aus dem Jahr 2015, die offenkundig im Zusammenhang mit dem Dieselskandal zum EA 189 zwischen der Beklagten und dem KBA ausgetauscht wurden, als dass sie im Zivilprozess Beachtung finden könnte, insbesondere nachdem auch die Beklagte im Einzelnen erstinstanzlich ergänzend aufgezeigt hat, dass weite Teile des Sachvortrages der Klägerin auf das konkret streitgegenständliche Fahrzeug schon gar nicht zutreffen und somit ohne Bezug zum konkreten Fall gehalten wurden. Etwas anderes ergibt sich dabei auch nicht aus dem von der Beklagten verfassten Schriftstück „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien und Freigabevorgaben EA 288“. Aus dem Dokument ergibt sich, dass hinsichtlich des Motors EA 288 durchgehend darauf Bezug genommen wird, dass mit den von dem Kläger als unzulässig gerügten Strategien gerade kein Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges genommen wird. Die Erheblichkeit des Vortrags des Klägers, die Beklagte habe in Fahrzeugen mit dem hier streitgegenständlichen Motor eine Manipulationseinrichtung verbaut, die dem Fahrer Fehlfunktionen und einen Ausfall des Dieselpartikelfilters nicht anzeige und damit eine Funktionsfähigkeit des PKW vortäusche (Manipulation des On-Board-Diagnosesystems), ist schließlich ebenso für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers zum Vorhandensein einer Manipulationseinrichtung, die dem Fahrer Fehlfunktionen und einen Ausfall des Dieselpartikelfilters nicht anzeige und damit eine Funktionsfähigkeit des PKW vortäusche, lässt nicht erkennen, warum dadurch die Typgenehmigung des Motors erschlichen und deren Bestand gefährdet worden sein soll. Zum einen fehlt schon jegliche Darlegung dazu, dass es in der Praxis überhaupt in nennenswerter Zahl zu Fehlfunktionen oder dem Ausfall des Dieselpartikelfilters kommt. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die angebliche Manipulationseinrichtung auf die Täuschung der Zulassungsbehörden bei der Erlangung der Typgenehmigung ausgerichtet gewesen sein soll. Nach dem Vortrag des Klägers unterbleibt dadurch eine Information des einzelnen Nutzers über einen Defekt des Fahrzeugs. Wie dadurch eine Täuschung über die Einhaltung der Grenzwerte für den Schadstoffausstoß im Prüfstandsbetrieb einerseits und im Straßenbetrieb andererseits vorgenommen werden soll, erschließt sich nicht. Letztlich hat der Kläger aber auch keine Umstände dargetan, die, das Vorliegen einer Abschalteinrichtung in der hier beschriebenen Art unterstellt, geeignet wären, ein objektiv sittenwidriges Verhalten und auch einen Schädigungsvorsatz der Beklagten im konkret hier zu beurteilenden Erwerbszeitpunkt des Fahrzeugs durch den Kläger (noch) anzunehmen. Denn für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig ist - wie ausgeführt - in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und dabei das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris). Bereits die zum Dieselskandal erfolgte ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 war aber objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Aus der Mitteilung vom 22.09.2015 ging weiter hervor, dass „die zuständigen Behörden“ und das KBA bereits involviert waren. Die Beklagte hat ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Ihre bislang gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge hat sie damit aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften. Die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung dabei auch nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Mit diesem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zuständigen Behörden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, hat die Beklagte ihre strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, auch bezüglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Aufgrund dieses - in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 zum Ausdruck kommenden - Strategiewechsels war das Verhalten der Beklagten generell, d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 244/20; Urteil vom 23.03.2021 - VI ZR 1180/20, sämtlich juris). Derart verhält es sich auch unter Verweis auf diese überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, hier. Denn der Kläger hat das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug aus dem Volkswagen-Konzern erst rund 5 Jahre nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und somit auf Grundlage einer nunmehr abweichenden Haltung der Beklagten erworben. Das Fahrzeug wurde zudem überhaupt auch erst nach dieser Zeit produziert und erstzugelassen. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen und Maßnahmen der Beklagten war deren Verhalten gesamtbetrachtet zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger somit auch deshalb nicht mehr als sittenwidrig einzuordnen, auch in Hinblick auf den hier in Frage stehenden Motorentyp. Denn es ist nicht durch den Kläger dargelegt oder sonst irgendwie aus dem bisherigen Akteninhalt erkennbar, dass die Beklagte nicht (auch) bezüglich dieses Fahrzeug- und Motorentyps eine abweichende Haltung zu einer früheren Strategie im Zeitpunkt des Kaufes des Fahrzeuges durch den Kläger eingenommen hatte. In der Folge ist in dieser Konstellation und auf Grundlage dieser Feststellungen auch deshalb hier kein Raum für etwaige deliktische Ansprüche gegen die Beklagte als Konzernmutter. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil des Landgerichts Gießen auch im Lichte der Angriffe der Berufung als im Ergebnis zutreffend. Bei dieser Sachlage sollte der Kläger eine Zurücknahme der Berufung - sei es auch nur zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten - in Erwägung ziehen.