Urteil
2 UF 114/01
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0309.2UF114.01.0A
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Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 4. April 2001 abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab Mai 2000 die Kosten für die Kinder der Parteien A1 und A2 für Tanken, Strom, Autoversicherung, Autosteuer, Motorradversicherung, Taschengeld in Höhe von monatlich 200 DM je Kind zu übernehmen hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2004 monatlich 2.658,72 € sowie einmalig 4.890,95 €, letzteren Betrag nebst 5 % über dem Basiszinssatz aus 3.628 € seit dem 24. Mai 2001 und aus weiteren 1.263,68 € seit dem 22. Januar 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte berechtigt ist, mit einem Betrag von 4.794 € gegenüber der Unterhaltsforderung der Klägerin aufzurechnen (VII 4. Absatz nach Nr. 4 des notariellen Vertrages vom …1996 (Notar N1 in Stadt01 - Urkundenrolle-Nr. …/96), soweit aufgrund der Abrechnungen für 2004 und die Folgejahre sich höhere monatliche Unterhaltsbeträge als 2.658,72 € errechnen.
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen, soweit über die Klage nicht durch Teilurteil des Senats vom 31. März 2004 entschieden ist.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 4. April 2001 abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab Mai 2000 die Kosten für die Kinder der Parteien A1 und A2 für Tanken, Strom, Autoversicherung, Autosteuer, Motorradversicherung, Taschengeld in Höhe von monatlich 200 DM je Kind zu übernehmen hat. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2004 monatlich 2.658,72 € sowie einmalig 4.890,95 €, letzteren Betrag nebst 5 % über dem Basiszinssatz aus 3.628 € seit dem 24. Mai 2001 und aus weiteren 1.263,68 € seit dem 22. Januar 2004 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte berechtigt ist, mit einem Betrag von 4.794 € gegenüber der Unterhaltsforderung der Klägerin aufzurechnen (VII 4. Absatz nach Nr. 4 des notariellen Vertrages vom …1996 (Notar N1 in Stadt01 - Urkundenrolle-Nr. …/96), soweit aufgrund der Abrechnungen für 2004 und die Folgejahre sich höhere monatliche Unterhaltsbeträge als 2.658,72 € errechnen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen, soweit über die Klage nicht durch Teilurteil des Senats vom 31. März 2004 entschieden ist. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4 zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Berufungen sind zulässig. Sie führen zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils in dem sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Umfang. Die Klage ist unbegründet, soweit sie die Feststellung betrifft, dass die Krankenversicherung der Klägerin vom Beklagten aufrechtzuerhalten sei und die Beiträge zu zahlen seien. In dem notariellen Vertrag vom … 1996 ist diese Verpflichtung nicht enthalten, insbesondere nicht in der vom Beklagten selbst erstellten Anlage hierzu. Dort sind die Vorsorgeaufwendungen als Abzugspositionen erwähnt, insbesondere auch die Krankenversicherungsbeiträge, wobei hier möglicherweise auch Krankenversicherungsbeiträge für die Klägerin selbst berücksichtigt sind. Letztlich ist dies jedoch unklar geblieben, insbesondere ob der Beklagte sich hiermit auch verpflichten wollte, die Versicherung für die Klägerin weiter aufrechtzuerhalten. Der Zeuge Rechtsanwalt Z1, der seinerzeit die den notariellen Vertrag vorausgehenden Verhandlungen für die Klägerin geführt hat und auch bei der Beurkundung selbst zugegen war, hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat Näheres zu einer Verpflichtung nichts aussagen können. Er konnte sich daran nicht erinnern. Selbst wenn aber die Krankenversicherungsbeiträge auch für die Klägerin selbst in den Vorsorgeaufwendungen enthalten gewesen sein sollten, wovon auszugehen ist, könnte allenfalls eine Verpflichtung des Beklagten angenommen werden, der Klägerin die Hälfte dieser Kosten zu erstatten, weil diese Kostenpositionen von dem Praxisgewinn, der später hälftig geteilt werden soll, zuvor abgezogen werden soll. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Kfz.-Versicherung. Diese ist in der Anlage zum Vertrag ebenfalls nur als Abzugsposition erwähnt. Insoweit ergibt sich keine anderweitige Regelung ab 1. Juli 1998 auch nach Nr. 2 der handschriftlichen Ergänzungsvereinbarung, wo nunmehr die Bezahlung der Autoversicherung ausdrücklich als Verpflichtung erwähnt ist, nicht aber die Verpflichtung, die Versicherung für die Klägerin aufrechtzuerhalten. Für den nur auf Feststellung der Zahlungspflicht beschränkten Antrag würde der Klage allerdings das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlen, weil der Beklagte seine Verpflichtung, die Beiträge zu zahlen, nicht in Abrede stellt. Im Hinblick auf Nr. 2 der genannten Vereinbarung ist jedoch die unter 1 c) erwähnte Feststellung vom Grundsatz, her berechtigt, da der Beklagte sich in der Tat ohne summenmäßige Begrenzung zur Übernahme dieser Kostenpositionen für die Kinder verpflichtet hat. Deshalb sind auch die unstreitig von der Klägerin bisher verauslagten Beträge zu erstatten, jedoch nur mit der Hälfte, weil sie der Beklagte im Rahmen der Ermittlung des Ehegattenunterhalts wieder vom Einkommen absetzen könnte. Der notarielle Vertrag vom … 1996 stellt eine vertragliche Regelung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gemäß den §§ 1570 ff. BGB dar. Er schafft einen eigenen Schuldgrund, so dass vom Grundsatz her auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr zurückgegriffen werden, kann. Diese Vereinbarung ist wirksam, insbesondere keineswegs sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Zwar weicht sie teilweise erheblich von der gesetzlichen Unterhaltsregelung ab, so z. B. in VII Nr. 4, wonach eigenes Einkommen der Klägerin durch Erwerbstätigkeit auf die Unterhaltsleistungen nicht angerechnet wird. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wäre demgegenüber jedenfalls nach Ehescheidung eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin anzunehmen, durch die sie ihren eheangemessenen Bedarf, der hier nicht mehr als Quotenunterhalt ermittelt werden könnte, zumindest teilweise bestreiten könnte. Darüber hinaus sind auch die. Abänderungsmöglichkeiten für den Beklagten drastisch eingeschränkt, weil nicht mehr sämtliche Umstände, die sich seit Abschluss der Vereinbarung geändert haben, zu berücksichtigen sind, sondern lediglich Einkommensminderungen, die sich aus bestimmten Umständen ergeben (gesetzliche Regelungen, Krankheit oder Alter, Niederlassung weiterer Zahnärzte in Stadt05 und Umgebung). Der Beklagte hat seinerzeit sicherlich sich auf ein für ihn insgesamt recht nachteilige Unterhaltsregelung eingelassen, nicht zuletzt auch deshalb, weil er auf jegliche Abschreibung verzichtet, selbst insoweit, als ihr ein tatsächlicher Wertverzehr gegenübersteht, sie also auch unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Dass eine Vereinbarung für eine Partei nicht ausgewogen und eher nachteilig ist, kann Sittenwidrigkeit für sich genommen noch nicht begründen. Hinzukommen müssten weitere Umstände, die es rechtfertigen können, dass der Vereinbarung ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung versagt werden muss. Dies könnte hier allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die eine Partei die andere aufgrund eines intellektuellen oder wirtschaftlichen Übergewichtes zur Annahme eines nachteiligen Vertragsangebotes veranlasst hätte. Davon kann hier keine Rede sein. Der Beklagte war anwaltlich beraten, der Vereinbarung waren längere den Vertag vorbereitende Verhandlungen vorausgegangen, das wirtschaftliche Übergewicht lag eindeutig bei dem Beklagten, der während der Zeit des Zusammenlebens der Parteien als Alleinverdiener den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt hatte. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte sich aus freien Stücken gegenüber der Klägerin als großzügig erwiesen hat. Dies wird daran deutlich, dass er seine Verpflichtungen aus dem notariellen Vertrag zwei Jahre später mit der bereits erwähnten handschriftlichen Vereinbarung erheblich ausgedehnt hat. Hinzu kommt, dass die Parteien durch die Vereinbarung im Wesentlichen den Halbteilungsgrundsatz für den nachehelichen Unterhalt in die Tat umgesetzt haben. Für die Frage, inwieweit die Klägerin noch Zahlungen, vom Beklagten auf ihre Unterhaltsforderung erhalten kann oder ob sie ihrerseits verpflichtet ist, überzahlte Beträge im Wege der Verrechnung auf künftig fällig werdende Unterhaltsforderungen auszugleichen, kann der gesamte Zeitraum von 1999 bis 2003 unterhaltsrechtlich zusammengefasst werden, da auch der Abrechnungszeitpunkt für 2003, nämlich der 31. Juli 2003 (VII Nr. 4 der notariellen Vereinbarung) längst verstrichen ist. Das Jahr 2004 ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites. Bei der Ermittlung des Gewinns aus Praxis- und Labortätigkeit legt der Senat die Gewinn- und Verlustrechnungen des Beklagten mit geringfügigen Korrekturen zugrunde. Auch wenn die Parteien hier über den Unterhalt eine Vereinbarung getroffen haben, die an die Stelle des gesetzlich geschuldeten Unterhalts tritt, gilt gleichwohl der sich aus den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (1.5) ergebende Grundsatz, dass mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder dem Einnahme/Überschussrechnungen der besonderen Darlegungslast in der Regel genügt wird; lediglich auf substantiierten Einwand hin sind weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen. Solche begründeten Einwendungen erhebt die Klägerin gegenüber den Aushilfslöhnen, die der Beklagte nunmehr in einer Aufstellung für die Jahre 2000 bis 2002 im Einzelnen angegeben hat. Letztlich kann hierbei offen bleiben, ob diese Beträge auf den Pfennig bzw. Cent genau mit den in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen übereinstimmen. Jedenfalls, das hat der Beklagte selbst eingeräumt, finden sich Ausgaben, denen eine Leistung der betreffenden Personen nicht gegenübersteht. Die Klägerin akzeptiert Aushilfslöhne für C und D, Personen, die tatsächlich im Betrieb gearbeitet haben. Bei E handelt es sich um die Mutter der zweiten Ehefrau des Beklagten, bei A3 um seine eigene Mutter und bei F im Jahr 2000 um die Freundin des Beklagten. Insgesamt können damit im Durchschnitt 7.000 DM oder 3.500 € als Aushilfslöhne anerkannt werden. Im Übrigen gehen die Einwände gegen die Gewinn- und Verlustrechnung fehl. Sie sind nicht konkret ausgeführt und demzufolge auch nicht fassbar. Insofern ist für den Senat von entscheidender Bedeutung, dass das Finanzamt die geltend gemachten Kostenpositionen im Wesentlichen steuerrechtlich akzeptiert hat. Die Finanzbehörden verfügen mit der betrieblichen Steuerprüfung über die besseren Ermittlungsmöglichkeiten als der Senat. Wenn sie gleichwohl die vorgelegten Zahlen gebilligt haben, ist das für den Senat ein wichtiger Gesichtspunkt für deren Richtigkeit. Hinzu kommt, dass der Steuerberater des Beklagten für jeden der einzelnen Jahresabschlüsse durch seine Unterschrift bestätigt hat, dass er die Gewinn- und Verlustrechnungen auf der Grundlage der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Urkunden erstellt hat. Damit müssen auch Belege über die von der Klägerin beanstandeten Kostenpositionen vorgelegen haben. Lediglich für 2002 und 2003 sind die höheren sich aus den Steuerbescheiden ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Auch die für kurzfristige Verbindlichkeiten (Dispositionskredit) eingestellten Zinsen sind berücksichtigungsfähig. Die Klägerin behauptet zwar, der Beklagte überziehe sein Praxiskonto wegen privater Aufwendungen, ohne dies jedoch näher auszuführen. Die Einnahmen eines Zahnarztes fließen (im Gegensatz zu seinen Ausgaben) nicht regelmäßig. So rechnen Krankenkassen quartalsweise ab, Privatpatienten sind möglicherweise in Verzug. So kommt es auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Praxisführung regelmäßig zu Überziehungen, die mit unvermeidbaren Zinsen verbunden sind. Dem Beklagten ist nach Auffassung des Senats auch das Recht zuzubilligen, die Einrichtung seiner Praxis zu modernisieren und hierfür auch Kredite aufzunehmen. Zum einen nutzen sich Röntgengeräte wie Behandlungsstühle im Laufe der Zeit ab, darüber hinaus genügen sie nach einigen Jahren auch nicht mehr dem letzten Stand der Technik. Die Patienten können aber erwarten, dass sie von ihrem Zahnarzt mit den Möglichkeiten behandelt werden, die dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Wenn der Beklagte im Rahmen der Finanzierungen zusätzliche Verbindlichkeiten wie etwa Lebensversicherungsverträge, die an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten sind, eingehen musste, sind diese auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bei Vertragsschluss nicht absehbar waren. Der Auffassung der Klägerin, wonach der Zustand bei Vertragsabschluss bezüglich Lebensversicherung, Verbindlichkeiten und zu leistende Tilgung festgeschrieben werden sollte, findet im Vertrag keine Stütze. Die Klägerin ist im Übrigen gegenüber den geleisteten Tilgungen dadurch hinreichend gesichert, dass die Abschreibungen vereinbarungsgemäß sämtlich zu dem Betriebsgewinn hinzugeschlagen werden. Gegenüber dem vom Beklagten im Übrigen auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung zutreffend ermittelten Gewinne sind jeweils die zuviel als Betriebsausgaben eingesetzten Vergütungen für Aushilfstätigkeit hinzuzusetzen (1999: 30.352,75 DM; 2000: 18.565,16 DM; 2001: 15.471 DM; 2002: 5.204,62 €; 2003: 5.268,68 €). Darüber hinaus sind auch die an die zweite Ehefrau des Beklagten gezahlten Gehälter für die Jahre 2000 bis 2002 hinzuzurechnen. Dem Beklagten ist zwar im Rahmen seiner auch unterhaltsrechtlich bestehenden unternehmerischen Eigenverantwortlichkeit einzuräumen, dass ihm der Unterhaltsberechtigte nicht in seinen Betrieb hinein zu reden hat, von Ausnahmefällen abgesehen. Ein solcher liegt hier insoweit vor, weil die zweite Ehefrau des Beklagten keine Tätigkeit ausüben konnte, die typischerweise in einer Zahnarztpraxis benötigt wurde. In den Jahren 2000 bis 2003 ist eine deutliche Steigerung der Personalkosten gerade hierdurch eingetreten. Für 2000 sind damit weitere 41.083,23 DM, für 2001 40.043,50 DM und für 2002 15.383,60 € hinzuzurechnen. Maßgeblich sind im Übrigen die vom Finanzamt festgestellten Betriebsgewinne, also 1999 593.833 DM, 2000 515.328 DM, 2001 532.517 DM, 2002 246.297 € und 2003 267.828,56 €. Für das Jahr 2001 ergibt sich gegenüber der Gewinn- und Verlustrechnung eine Abweichung nach oben von 3.376,39 DM, für das Jahr 2002 von 5.612,53 € und für das Jahr 2003 von 11.155,60 €. Für 1999 erhöht sich damit der unterhaltsrechtlich maßgebliche Gewinn (auf der Grundlage der Abrechnungen des Beklagten) von 691.787,06 DM auf 722.139,81 DM, für 2000 um 59.648,39 DM auf 574.976,39 DM, für 2001 um 58.890,89 DM auf 689.640,77 DM, für 2002 um 26.200,13 € auf 315.996,71 € und für 2003 um 16.424,28 € auf 352.009,24 €. Von diesen Beträgen sind zunächst die zu zahlende Einkommenssteuer nebst Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung der steuerrechtlich relevanten Abschreibungen in Abzug zu bringen, einschließlich des Splittingvorteils für den Beklagten und des steuerlichen Nachteils für die Klägerin, jeweils ausgehend von den größtmöglichen abzugsfähigen Betrag von jetzt 13.805 € jährlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss allerdings das Abschreibungsobjekt in Stadt04 unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die hiermit verbundenen Aufwendungen nicht vom Betriebsgewinn abgezogen werden dürfen; sie sind in der Anlage zum notariellen Vertrag nicht erwähnt. Ebenso ist der Vorteil durch das Ehegattensplitting für die Zeit des Zusammenlebens des Beklagten mit seiner zweiten Ehefrau im Verhältnis zur Klägerin unbeachtlich. Es nicht zu erkennen, warum die Klägerin aus den hiermit verbundenen steuerlichen Entlastung Nutzen ziehen sollte, zumal bei Vertragsabschluss eine Wiederverheiratung noch nicht absehbar war und zum anderen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe auch der neuen Familie zu Gute kommen soll. Allein die Erwägung, dass die Ehefrau des Beklagten durch eine Anstellung in der Praxis des Beklagten unangemessene Vorteile erlangt habe, steht hier nicht entgegen. Dies bedeutet zum einen, dass die auf die einzelnen Jahre entfallenden Steuern fiktiv ermittelt werden müssen und die vorgelegten Einkommenssteuerbescheide hierfür wenig Aussagekraft besitzen. Der Senat ist auch der Auffassung, dass es in den einzelnen Jahren nicht auf die tatsächlich gezahlten Steuern ankommen soll, sondern auf die rechtlich geschuldeten. Der Vertragstext lässt in der Anlage hierzu Deutlichkeit vermissen. Der Zeuge Z1 hat vor dem Senat zwar ausgesagt, er glaube sich daran zu erinnern, dass die allgemeinen Grundsätze des Unterhaltsrechtes auch auf diese Vereinbarung übertragen werden sollten, insbesondere das sogenannte In-Prinzip für Steuernachzahlungen und Steuerrückerstattungen. Mit Sicherheit konnte er dies jedoch nicht bekunden, zumal die Anlage, welche die Steuern erwähnt, nicht von ihm entworfen worden war, sondern von dem Beklagten selbst ohne Wissen seines Anwaltes, des Zeugen Z2; die Unterlage ist erstmals in den Beurkundungstermin vor dem Notar N1 eingebracht worden. Rechtsanwalt Z1 als Vertreter der Klägerin hat diese Anlage nur kurz überflogen und sofort gesehen, dass die Anlage seiner Auffassung nach für die Klägerin nur von Vorteil war. Damit ist von den Berechnungen unter II der vom Beklagten vorgelegten Übersichten über die Jahre 1999 bis 2003 und der von ihm zutreffend ermittelten Steuerlast als Berechnungsgrundlage auszugehen. Allerdings erhöht sich das Einkommen nicht in vollem Umfang der hinzuzurechnenden Beträge, sondern nur in Höhe der Hälfte. Hätte nämlich der Beklagte zutreffende Werte in seine Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen, hätte er entsprechend mehr Einkommenssteuer zu zahlen gehabt, die der Senat auf etwa 50 % des Betriebsgewinnes schätzt, jedenfalls im Grenzbereich. Damit erhöht sich der Betrag für 1999 von 403.593,66 DM um die Hälfte von 30.352,75 DM, also um 15.176 DM auf gerundet 418.770 DM, für das Jahr 2000 der Betrag von 285.702,51 DM um die Hälfte von 59.648,39 DM, also um 29.824,20 DM auf gerundet 345.472,15 DM, für das Jahr 2001 der Betrag von 402.679,57 DM um die Hälfte von 58.890.89 DM, also um 29.945,45 DM auf gerundet 432.625,02 DM, für das Jahr 2002 um 50 % von 26.200,13 €, also um 13.100,07 € auf gerundet 198.744,68 € und für 2003 um die Hälfte von 16.424,28 €, also um 8.212,14 € auf gerundet 211.312,24 €. Von diesen Beträgen sind sämtliche in den Aufstellungen des Beklagten aufgeführten Positionen mit Ausnahme des Kindergeldes und der nicht abzugsfähigen Zinsen abzuziehen. Die Anlage zum notariellen Vertrag erwähnt ausdrücklich die Summe aller Tilgungen, nur so wird die hundertprozentige Hinzurechnung auch solcher Abschreibungen für den Beklagten hinnehmbar, denen tatsächlich ein Wertverzehr gegenübersteht, wie etwa Röntgengerät und Behandlungsstuhl. Darüber hinaus sind sämtliche Vorsorgeaufwendungen erwähnt, wobei wie bereits ausgeführt solche Lebensversicherungsverträge, die für die Finanzierung erforderlich sind, an die Stelle der Tilgung treten und deshalb auch im Lichte dieser Vereinbarung unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind. Bezüglich der Nebenkosten für die beiden Privathäuser findet sich keinerlei Beschränkung, insbesondere ist mit keinem Wort davon die Rede, dass sich die Mutter des Beklagten an den Nebenkosten zu Gunsten der Klägerin beteiligen soll. Wenn sie dies tatsächlich tun sollte, könnte dies allenfalls dem Beklagten zu Gute kommen. Ansonsten hätte es nahegelegen, diesen Vorbehalt mit in die Vereinbarung aufzunehmen, zumal die Mutter des Beklagten bereits bei Abschluss des Vertrages in dem Hause wohnte, das gleichzeitig mit der Vereinbarung über den Unterhalt auch dieses Grundstück unter Begründung eines vollständigen Nießbrauchsrechtes für den Beklagten auf die Söhne der Parteien übertragen worden ist. Der Beklagte hat sich bei seiner Aufstellung jeweils genauestens an die Anlage zum Vertrag gehalten. Auch die Zinsen für die Privathäuser sollten abzugsfähig sein. Dass der „Gewinn" erwähnt wird, von dem diese Zinsen abzusetzen sind, betrifft nicht den Ertrag aus der Zahnarztpraxis (weil praxisbezogene Zinsen schon in die Gewinn- und Verlustrechnung eingestellt sind), sondern die Vorteile aus der Grundstücksnutzung (deshalb laienhaft der Zusatz: aus „V. + V" -wohl aus Vermietung und Verpachtung). Richtig ist es auch, die Zinsersparnis für den Betrag der Sondertilgung abzuziehen, wenn der Tilgungsbetrag als solcher nicht in Abzug gebracht wird. Denn durch diese Zusatzleistung vermindern sich die Betriebsausgaben, und damit erhöht sich der Gewinn, an dem auch die Klägerin teil hat. Auch die an das Finanzamt zu entrichtenden Zinsen für die Auflösung der Ansparabschreibung sind abzusetzen; ihre Rechtfertigung ergibt sich aus § 7 g Abs. 5 EStG. Die steuerlich nichtabsetzbaren Zinsen, die auf Überentnahmen beruhen (§ 4 Abs. 4a EStG), sind auch unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung. Auch unter Berücksichtigung der an die Klägerin geleisteten Zahlungen wären den Praxisgewinn ausschöpfende Entnahmen ausreichend gewesen. Die Aufwendungen für die Außenanlagen des Anwesens in Stadt03 sind als Nebenkosten abzugsfähig (soweit sie nicht schon den Praxisgewinn geschmälert haben), auch wenn sie in der beispielhaften Aufzählung in der Anlage zum Vertrag nicht erwähnt sind. Reine Instandhaltungskosten (wie etwa die Kosten für die Heizungsreparatur) fallen dem Beklagten nach der Anlage zum Vertrag jedenfalls für den von der Klägerin bewohnten Wohntrakt nicht zur Last. Wenn er diese Kosten gleichwohl übernimmt, so hat sich die Klägerin wenigstens insofern daran zu beteiligen, als der Beklagte den ansonsten im Vertrag für Nebenkosten vorgesehenen Abzug vornehmen darf. Die Klägerin bestreitet zwar einzelne Grundstücksaufwendungen wie Grundsteuerzahlungen; im Übrigen hat der Beklagte umfassende Belege vorgelegt. Einfaches Bestreiten der Klägerin zu den Aufwendungen, welche die Söhne der Parteien als Grundstückseigentümer zu tragen öffentlich-rechtlich verpflichtet wären, ist nicht zulässig, weil die Klägerin, die vorliegend auch die Unterhaltsansprüche der Kinder geltend macht, zur Einholung entsprechender Informationen in der Lage wäre. Die Klägerin hat unterhaltsrechtlich auch Beitragsveränderungen bei den Vorsorgeaufwendungen hinzunehmen. Sie kann nicht erwarten, dass die Verhältnisse von 1996 für alle Zeiten fortgeschrieben werden. Kindergeld ist allerdings nicht anzurechnen. Dieses ist zum einen in der Anlage zum Vertrag nicht erwähnt, zum anderen ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Z1, dass zwar zwischen ihm und Rechtsanwalt Z2 über das Kindergeld gesprochen worden sei, der Beklagte sich hierbei jedoch großzügig erwiesen habe und das Kindergeld deshalb keine Erwähnung mehr gefunden habe. Zwar wäre, da auch der Kindesunterhalt abgezogen werden soll, naheliegend gewesen, das hälftige Kindergeld dem Beklagten zu Gute kommen zu lassen. Da die Parteien sich aber durch ihre Vereinbarung weit vom gesetzlichen Unterhaltsbild entfernt haben, können sie nicht nach Belieben einen Teil der gesetzlichen Regelung wieder mit einbeziehen; insofern gilt die Vereinbarung entweder als Ganzes oder überhaupt nicht. Abziehbar sind damit für 1999 224.380,12 DM, so dass gerundet 194.390 DM verbleiben, die Hälfte hiervon, die der Klägerin zusteht, beläuft sich auf gerundet 97.195 DM. Für 2000 sind 227.227,09 DM abziehbar, so dass gerundet 118.245 DM verbleiben. Davon stehen der Klägerin 50 %, mithin gerundet 59.153 DM zu. Für das Jahr 2001 können 289.630 DM abgezogen werden, so dass gerundet 142.995 DM verbleiben. Die Hälfte hiervon, mithin gerundet 71.498 DM, steht der Klägerin zu. Für das Jahr 2002 sind 126.803,52 € abziehbar, so dass ein Betrag von gerundet 71.941 € verbleibt. Die Hälfte hiervon steht der Klägerin zu, mithin gerundet 35.971 €. Für das Jahr 2003 sind 136.362,10 € abzuziehen, so dass gerundet 74.950 € verbleiben. Die Hälfte hiervon, also gerundet 37.475 €, steht der Klägerin zu. Insgesamt waren daher für die einzelnen Jahre folgende Beträge geschuldet: 1999 97.195 DM = gerundet 49.695 €, 2000 59.153 DM = gerundet 30.244 €, 2001 71.498 DM = gerundet 36.556 €, 2002 35.971 €, 2003 34.475 €. Insgesamt waren damit für die Jahre 1999 bis 2003 186.941 € geschuldet. Gezahlt wurden folgende Beträge: 1999 60.000 DM = gerundet 30.678 €, 2000 60.000 DM = gerundet 30.678 €, 2001 75 000 DM = gerundet 38.347 €, 2002 90.000 DM = gerundet 46.016 €, 2004 46.016 €, 191.735 €. Demzufolge ist festzustellen, dass der Beklagte berechtigt ist, ab dem 1. August 2004 einen überzahlten Betrag von 4.794 € zu verrechnen, sofern sich aus der Abrechnung für 2004 ein höherer Betrag als 5.200 DM (= 2.658,72 €) ergibt. Dies ist zugleich der Mindestbetrag, zu dessen Zahlung er für die Zeit ab 1. Januar 2004 zu verurteilen ist. Dafür, dass die vertraglichen Bedingungen für die Überschreitung des Mindestbetrages von zunächst 5.000 DM, der später auf 5.200 DM erhöht worden ist, gerechtfertigt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Insofern kämen Einkommenseinbußen wegen gesetzlicher Regelungen, wegen Krankheit oder Alter oder wegen Niederlassung weiterer Zahnärzte in Stadt05 und Umgebung in Betracht. Für die Zeit ab dem 1. August 2004 ergibt sich kein höherer Betrag, da ausgehend von einem Gewinnanteil der Klägerin für 2003 von 34.475 € sich in Anwendung von VII Nr. 4 des Vertrages ein monatlicher Betrag von (34.475 €: 12 ./. 10 %=) 2.585,62 € errechnen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Parteien waren miteinander verheiratet, ihre Ehe wurde 1999 geschieden. Aus ihr sind zwei inzwischen volljährige Söhne, nämlich A1, geboren am … 1979, und A2, geboren am … 1981, hervorgegangen. Mit notariellem Vertrag vom … 1996 wurde das zuvor im Alleineigentum des Beklagten stehende Hausgrundstück, …Straße …, in Stadt02, in dem die Mutter des Beklagten die Dachgeschosswohnung etwa 1/3 der Gesamtwohnfläche des Hauses bewohnt, auf die Söhne der Parteien übertragen, der Beklagte hat sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Die für das Grundstück bestehenden Bankverbindlichkeiten sollten durch vom Beklagten zu bedienende Lebensversicherungen abgelöst werden. Die Parteien waren außerdem Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks … Straße .. in Stadt03. Auf dem Grundstück steht ein Gebäudekomplex, bestehend aus einem Wohntrakt, in dem sich die eheliche Wohnung befand und die seit der Trennung der Parteien von der Klägerin und den beiden Söhnen bewohnt wurde, sowie einem Gebäudeteil, in dem der Beklagte seine Zahnarztpraxis betreibt. Der Grundbesitz wurde in zwei Miteigentumsanteile aufgeteilt und ebenfalls der Wohntrakt auf die beiden Söhne übertragen. Die Parteien schlossen am … 1996 vor dem Notar N1 in Stadt01 (UR- Nr. … für 1996) einen notariellen Vertrag, in dem neben den bereits erwähnten Grundstücksübertragungen eine Regelung auch für den Unterhalt der Klägerin selbst sowie der beiden Söhne getroffen wurde. Wegen der Einzelheiten der notariellen Vereinbarung wird auf die Ablichtung auf Blatt 12 bis 28 I der Akten verwiesen. Kern dieser Vereinbarung war, dass die Klägerin die Hälfte der Praxiseinnahmen des Beklagten erhalten sollte, nachdem dieser Ertrag um in einer Anlage zum Vertrag genau festgelegte Abzugspositionen bereinigt worden ist. Im ersten Rechtszug stritten die Parteien über die Unterhaltsabrechnung für das Jahr 1999 sowie über die Verpflichtungen gegenüber den beiden Söhnen, die der Beklagte durch handschriftliche ergänzende Vereinbarung eingegangen ist. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Ablichtung auf Blatt 29 I der Akten Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, in Zukunft ihre Krankenversicherung beim X und ihre Kfz.-Versicherung aufrechtzuerhalten und die Beiträge zu zahlen sowie ab Mai 2000 die Kosten für die Kinder der Parteien A1 und A2 für Tanken, Strom, Autoversicherung, Autosteuer, Motorradversicherung, Taschengeld in Höhe von monatlich 200 DM je Kind zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 93.946,28 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.938,05 DM ab 12. Juli 2000 und aus 86.008,23 DM ab 1. Juli 2000, sowie 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 1. Oktober 2000 monatlich 10.950,62 DM zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Außerdem hat er Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 51.386,17 DM nebst 4 % Zinsen seit 11. August 2000 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Krankenversicherung der Klägerin und die Kfz.-Versicherung der Klägerin aufrechtzuerhalten und die Beiträge zu zahlen sowie (insoweit antragsgemäß) Kosten für die Kinder zu übernehmen, weiterhin hat der Beklagte nach dem Urteil an die Klägerin 159.381,52 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.669,57 DM ab 12. Juli 2000, aus 85.008,23 DM ab 1. August 2000 sowie ab 1. April 2001 monatlich 10.950,62 DM Unterhalt zu zahlen. Im Übrigen hat das Amtsgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin am 20. April 2001 zugestellt worden, dem Beklagten am 19. April 2001. Beide Parteien wenden sich hiergegen mit ihren Berufungen. Die Berufung des Beklagten ist am 4. Mai 2001 eingegangen und am 28. Dezember 2001 begründet worden, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Dezember 2001 letztmalig bis zum 3. Januar 2002 verlängert worden war. Die Klägerin hat am 17. Mai 2001 Berufung eingelegt und diese am 21. August 2001 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16. Juli 2001 bis zu diesem Tag verlängert worden war. Die Klägerin macht geltend, das Amtsgericht habe den Feststellungsausspruch in 1 c des Urteilstenors unrichtigerweise zeitlich begrenzt, es habe einen Unterhaltsrückstand in zu geringer Höhe errechnet, deshalb sei auch der laufende Unterhalt zu niedrig festgesetzt worden. Die Auflösung der Ansparabschreibung sei erst nach zwei Jahren nötig gewesen und könne deshalb für 1999 nicht berücksichtigt werden. Sie müsse sich Tilgungsleistungen für die Anschaffung des Röntgengerätes nicht entgegenhalten lassen, weil dies von der vertraglichen Vereinbarung nicht gedeckt werde. Der Beklagte habe seine Risikolebensversicherung in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt, was zu höheren Beiträgen geführt habe. Vereinbart gewesen sei jedoch nur die Fortführung der bestehenden Versicherungen. Die in den Gewinn- und Verlustrechnungen aufgeführten Aushilfslöhne seien tatsächlich nicht gezahlt. Nur tatsächlich gezahlte Steuern könnten abgesetzt werden. Die Gartenbaufirma B habe auch für die Praxis gearbeitet, nur 40 % ihrer Tätigkeit entfiele auf den Wohntrakt, so dass der Praxisanteil bereits bei der Ermittlung des Praxisgewinns berücksichtigt worden sei. Die vom Beklagten angeblich gezahlten Grundsteuerbeträge seien nicht belegt, ebenso wenig die Zahlungen an die Hausratversicherung. Nach dem notariellen Vertrag sei der Beklagte verpflichtet gewesen, die mit den Eigentumsübertragungen verbundenen Kosten allein zu tragen. Die Aufwendungen für das Haus in Stadt02 könnten nur zu 2/3 berücksichtigt werden, weil die Mutter des Beklagten mit in dem Haus wohne und sich deshalb an den Kosten zu beteiligen habe. Auch seien die Aufwendungen für das Haus in Stadt02 (Grundsteuer, andere Abgaben und Versicherungsprämien) nicht belegt. Die Steuerschulden der zweiten Ehefrau des Beklagten dürften nicht abgesetzt werden. Die betrieblich veranlassten Verbindlichkeiten seien sehr viel geringer; der Beklagte finanziere private Zahlungen über das Geschäftskonto, das dann teilweise durch „betriebliche" Darlehen abgelöst worden sei. Aufwendungen zur Erhöhung des Praxisvermögens sollten unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung sein. Außerdem sei in die Gewinn- und Verlustrechnung zu viel Labormaterial, insbesondere Edelmetall, eingestellt worden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte über den Feststellungsausspruch im Urteil des Amtsgerichts hinaus verpflichtet ist, auch für die Zeit ab 16. März 2001 die Kosten für die beiden Söhne A1 und A2 für Tanken, Strom, Autoversicherung, Autosteuer, Motorradversicherung sowie ein monatliches Taschengeld in Höhe von jeweils 200 DM je Kind für A1 und A2 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte über den Feststellungsausspruch der angefochtenen Entscheidung hinaus auch verpflichtet ist, für die Zeit ab 16. März 2001 solange, wie das betreffende Kind keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegen ihn geltend macht, die vorgenannten Kosten sowie das Taschengeld zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 21.542,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 2000 sowie ab 1. April 2001 einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 1.114,28 DM zu zahlen, weiterhin, den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.781,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 7.254,55 € seit dem 24. Mai 2001 und aus 2.527,37 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus an die Klägerin weitere 21.542,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 2000 weitere 9.781,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 7.254,55 € seit dem 24. Mai 2001 und aus 2.527,37 € seit Rechtshängigkeit sowie weitere 56.514,78 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 55.518,17 € seit 1. August 2001 und aus 996,60 € seit Rechtshängigkeit sowie ab dem 1. April 2001 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.114,28 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins ab dem 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat April 2001, sowie 5 % Zinsen über dem Basiszins aus jeweils 10.950,82 DM ab dem 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat April 2001, zu zahlen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.194,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. August 2001, weitere 69.778,80 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. August 2002, weitere 28.007,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. August 2003, weitere 28.007,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 1. August 2004 zu zahlen. Außerdem erhebt sie Stufenklage mit dem Antrag, den Beklagten zur Auskunft über die Einkommenssituation in den Jahren 2000, 2001 und 2002 und zur Vorlage von Belegen zu verurteilen, weiterhin erforderlichenfalls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen und schließlich den sich nach Auskunftserteilung zu berechnenden Unterhalt für die Jahre 2000 bis 2002 zu zahlen. Die Auskunftsstufe hat der Senat durch Teilurteil vom 31. März 2004 erledigt. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, die Klage vollen Umfangs abzuweisen sowie auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 überzahlte 94.831,24 € zu zahlen und die monatliche Unterhaltsverpflichtung dahin abzuändern, dass er an die Klägerin monatlich 2.200 € zu zahlen hat (davon 1.100 € Ehegattenunterhalt und für die Söhne A1 und A2 je 550 € Ausbildungsunterhalt), weiterhin, festzustellen, dass der Zahlbetrag von 94.831,24 € in der Weise mit den künftigen monatlichen Unterhaltszahlungen verrechnet wird, dass an die Klägerin bis zur vollständigen Tilgung als Ehegattenbarunterhalt monatlich 450 € und für jeden Sohn als Ausbildungsunterhalt monatlich 550 €, insgesamt 1.550 €, ausgezahlt werden. Er macht geltend, die dem Senat vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen wiesen in jeder Hinsicht korrekte Betriebsausgaben einschließlich Personal- und Laborkosten aus. Nach den vertraglichen Vereinbarungen sei es durchaus zulässig, die Tilgungen für Investitionen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Praxis nötig seien, abzuziehen. Außerdem sei aus dem Vertrag nicht ersichtlich, dass nur die tatsächlich gezahlten Steuern Berücksichtigung finden müssten, vielmehr sei von den gesetzlich geschuldeten Steuern auszugehen. Auch soweit einzelne Aufwendungen, nicht belegt worden seien, seien sie doch gleichwohl getätigt worden. Zu keinem Zeitpunkt seien private Verbindlichkeiten über die Praxis abgewickelt worden. Die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Kapitalversicherung sei zur Absicherung von Praxiskrediten erforderlich gewesen; die Tilgung hierauf sei entsprechend ausgesetzt worden. Diese Lebensversicherungen seien an die Bank 01 abgetreten gewesen, bezugsberechtigt waren die beiden Söhne. DasAbschreibungsobjekt in Stadt04 müsse berücksichtigt werden, weil die Klägerin aber auch an den Einnahmenüberschüssen nicht beteiligt werden soll. Die Steuervorteile sollten der Klägerin nicht zu Gute kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze einschließlich der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 31. März 2004 über den Inhalt der Verhandlungen zwischen den Parteien anlässlich der Vorbereitung und des Abschlusses notariellen Unterhaltsvereinbarung vom … 1996 durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. November 2004 Bezug genommen.