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Beschluss

2 UF 90/10

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0705.2UF90.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Melsungen vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Verfahrensbeteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Melsungen vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Verfahrensbeteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt. I. X wurde am … 2005 als nichteheliches Kind der Verfahrensbeteiligten zu 1) geboren. Möglicher Vater ist Y aus Stadt1. X blieb zunächst im Haushalt der Mutter. Nachdem es zu ersten Schwierigkeiten bei der Erziehung des Kindes im Haushalt der Mutter bzw. der Großmutter gekommen war, wurde das Kind Ende … 2006 vom Jugendamt des …-Kreises in Obhut genommen. In einer Anhörung vor dem Amtsgericht Melsungen am … 2006 erklärte sich die Mutter bereit, einem Erziehungshilfeangebot des Jugendamtes nachzukommen und wurde schließlich im … 2006 in eine Mutter-Kind-Einrichtung in Stadt2 aufgenommen; zuvor war das Kind in einer Bereitschaftspflegestellt untergebracht worden. Anfang … 2007 verließ die Mutter jedoch die Einrichtung und brach die Maßnahme ab. Ihren Sohn ließ sie dort zurück, der wieder in einer Bereitschaftspflegestelle aufgenommen und schließlich am … 2007 in der Pflegefamilie Z untergebracht wurde, wo er sich bis heute befindet. In einem persönlichen Brief an das Jugendamt vom … 2007 begründete die Mutter ihren Schritt damit, dass sie mit ihrem Sohn nicht klarkomme und keine feste Beziehung zu ihm aufbauen könne. Eine Sorgerechtsübertragung durch eine gerichtliche Entscheidung hat nicht stattgefunden. Vielmehr kam es im Dezember 2007 zu einem von der Mutter veranlassten Verfahren, gezielt auf Regelung des Umgangsrechtes und auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens. In diesem Verfahren holte das Amtsgericht ein kinderpsychologisches Gutachten über den Verbleib des Kindes und den Umgang mit der Mutter ein. Der Sachverständige SV1 sprach sich in seinem Gutachten vom 13. Februar 2009 dafür aus, das Kind in der Pflegefamilie zu belassen, vor allem, weil die Bindung zwischen Mutter und Sohn nicht als besonders positiv, tief und eng eingeschätzt werden könnten. Er empfahl die Fortführung von Besuchskontakten, jedoch ohne eine Übernachtung. Im vorliegenden Verfahren streben die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB an. Das Amtsgericht hat den Sachverständigen angehört und ihn sein Gutachten mündlich erläutern lassen. Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht angeordnet, dass X in der Pflegefamilie verbleibt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Sie beruft sich vor allem darauf, dass eine erneute Exploration durch den Gutachter nötig gewesen wäre, da das Gutachten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bereits über ein Jahr alt gewesen sei. Der Sachverständige habe außerdem die Sachlage völlig verkannt, wenn er jetzt empfehle, den Umgang wegen der Spannungsverhältnisse mit Pflegefamilie und Jugendamt auszusetzen. Außerdem müsse besonders berücksichtigt werden, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse wesentlich stabilisiert hätten. Sie erziehe ein weiteres Kind beanstandungsfrei. Die Verhaltensweisen, die ihr angelastet würde, lägen mehr als … Jahre zurück. In diesem Zeitraum sei nichts vorgefallen, was ihr auch nur ansatzweise anzulasten wäre. Sie habe seit mehr als zwei Jahren den Versuch unternommen, die Beziehung zu X aufzubauen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass X bei ihr in einer intakten Ehe mit einem Halbgeschwisterchen aufwachsen würde. Sie strebt daher die Aufhebung der Verbleibensanordnung und die Herausgabe des Kindes an sich an. Die übrigen Verfahrensbeteiligten verteidigen den angefochtenen Beschluss. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Im Interesse des Kindeswohles hat die Verbleibensanordnung zunächst weiter zu bestehen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 1632 Abs. 4 BGB sind immer noch gegeben. Ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich der Senat auf die umfassende und überzeugende Begründung im angefochtenen Beschluss. Das Amtsgericht hat erschöpfend und zutreffend die für die Verbleibensanordnung maßgeblichen Erwägungen angestellt, durchaus gesehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Mutter verbessert haben, hält jedoch bei einer Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie, in der es jetzt … Jahre lebt, eine Kindeswohlgefährdung für äußerst wahrscheinlich. Es hat sich damit an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 31. März 2010 (FamRZ 2010, 865) gehalten. In dieser Entscheidung wird betont, dass das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt bildet, so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss. Wenn sich ein Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie befindet, gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG a.a.O.). Die handelnden Personen haben vor der Herausnahme aus der Pflegefamilie eine Prognose anzustellen, die im Einzelfall durchaus Schwierigkeiten bereiten kann. Sie bleibt deshalb immer mit Unwägbarkeiten und Risiken behaftet. Die Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern kommt nicht mehr in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (BVerfG a.a.O.). Die Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeeltern ist eine Maßnahme, die für das Kind von existenzieller Bedeutung für die Weiterentwicklung ist. Das Amtsgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewendet, indem es eine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung des Kindes durch ein Wechseln in den Haushalt der Mutter gesehen hat. Es mag sein, dass sich die Einstellung der Mutter zu ihrem Kind inzwischen grundlegend verändert hat, sie selbst ist älter geworden und reifer und erzieht offenbar beanstandungsfrei ihr zweites Kind. Allerdings hat sie dem Senat nichts Brauchbares auf die Frage sagen können, wie sie sich denn den Wechsel in der Form, wie er beantragt ist, also von heute auf morgen, vorstellen würde und was sie unternehmen würde, um dem Kind den Wechsel zu erleichtern. Auf die Frage, wie sie sich verhalten würde, wenn das Kind im Zusammenhang mit dem Wechsel oder danach zu weinen oder zu schreien begänne, fiel ihr nur ein, sie würde das Kind in die Arme nehmen und zu trösten versuchen. Allerdings ist nach wie vor mit dem Gutachter SV1 davon auszugehen, dass eine intensive Bindung zwischen Mutter und Sohn immer noch nicht besteht. Hierzu hält der Senat die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens oder auch nur eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen nicht für erforderlich. Zum einen ist das Gutachten im hiesigen Verfahren erstattet worden, denn dieses Verfahren ist unmittelbar durch Verfügung des Amtsgerichts aus dem Verfahren … hervorgegangen. Auch stellt sich die Mutter offenbar vor, dass bei einem Wechsel des Kindes in ihren Haushalt auch die über … Jahre hinweg gewachsenen Bindungen zur Pflegefamilie abrupt unterbrochen werden sollen. Auch insofern stellt sie ihre eigenen Interessen über das Wohl des Kindes, da es naturgemäß für sie belastend ist, für Besuchskontakte zu den Pflegeeltern zu sorgen. Dies mag verständlich und nachvollziehbar sein, trägt aber dem Kindeswohl nicht in ausreichendem Maße Rechnung, wie dies von einer verantwortungsbewussten Mutter erwartet werden könnte, zumal auch der Sachverständige die Aufrechterhaltung dieses Kontaktes über eine gewisse Zeit für unabdingbar hält. Allerdings konnte der Senat am Schluss des Anhörungstermins mit Erstaunen feststellen, dass X sich spontan von seinen Pflegeeltern löste und auf die Mutter zuging, um mit ihr Worte zu wechseln und ihr etwas zu zeigen. Hier war der Eindruck zu gewinnen, dass doch noch Bindungen zu dem Kind vorhanden sind, auch aus der Perspektive des Kindes, die möglicherweise noch vertieft werden können. Nach Auffassung des Senates bedeutet dies, dass die Umgangskontakte in der Zukunft ausgeweitet werden müssen, auch eine Übernachtung bei der Mutter sollte durchaus in Betracht gezogen werden. Die Pflegeeltern sollten hier entgegenkommend Besuche unterstützen und auf X in positivem Sinne einwirken, so dass er das Gefühl hat, dass die Besuche bei der Mutter von ihnen unterstützt werden. Die bisherige Art und Weise, wie Umgangskontakte abgelaufen sind, war, wie der Sachverständige SV1 ausgeführt hat, wenig kindgerecht. Auf Dauer wäre dies auch nur dann zu vertreten, wenn ansonsten eine erhebliche Kindeswohlgefährdung zu verzeichnen wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter nach wie vor alleinige Sorgerechtsinhaberin ist und die Pflegeeltern lediglich über die Befugnisse nach § 1688 Abs. 4 BGB verfügen, die also die alltäglichen Entscheidungen in Erziehungsfragen betreffen. Zwar ist es durchaus auffällig, wenn ein Kind in X Alter im Zusammenhang mit den Besuchskontakten einkotet. Die Verfahrenspflegerin hat dies in der Verabschiedungsphase beobachtet. Allerdings ist bislang offen geblieben, worauf dies zurückzuführen ist, ob auf die Trennung von der leiblichen Mutter oder die Rückkehr zu den Pflegeeltern. Fest steht jedenfalls, dass die bisherigen Besuchssituationen für das Kind belastend waren. Dies bedeutet aber nicht, dass Besuche einzustellen wären, dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, sondern dass alle Beteiligten sich bemühen müssen, auch die Mutter, die Spannungen, die zwischen ihnen bestehen, vom Kind fernzuhalten. Das Kind hat ein Recht darauf, aus Konflikten herausgehalten zu werden, weil es in seinem Alter damit noch nicht fertig wird. Insofern hat auch die Mutter die Möglichkeit, ihre Erziehungsfähigkeit praktisch unter Beweis zu stellen. Denn die vom Amtsgericht getroffene Verbleibensanordnung, welche der Senat bestätigt, spiegelt lediglich den jetzigen Zustand verbunden mit einer vorsichtigen Prognose wider, beansprucht aber nicht Gültigkeit für die gesamte Kindheit und Jugend X. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.