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Beschluss

12 UF 59/11

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0828.12UF59.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Lünen vom 27.01.2011 abgeändert. Den Pflegeeltern wird aufgegeben, das am 19.05.2007 geborene Kind U bis zum 31.07.2013 an den Kindesvater herauszugeben. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,00 €. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Herausgabe des betroffenen Kindes von den Pflegeeltern an seinen leiblichen Vater. 4 Der Beschwerdeführer ist der Vater des am 19.05.2007 geborenen U. Er war mit der Kindesmutter von 2001 bis 2002 verheiratet. Aus der Ehe ist die Tochter D, geb. am 27.01.2001, hervorgegangen. Nach der Scheidung zogen die Eltern zunächst wieder zusammen und bekamen die Tochter Q, geb. am 21.04.2003. Nach der erneuten Trennung der Eltern im Jahr 2005 blieben die Mädchen beim Vater, der inzwischen für beide das alleinige Sorgerecht hat. 5 Auch nach der zweiten Trennung hatten die Kindeseltern weiterhin sexuellen Kontakt. Die Kindesmutter wurde erneut schwanger. Sie verschwieg dem Vater jedoch ihre neuerliche Schwangerschaft und stellte über Monate auch den Kontakt zu ihren Töchtern ein. Sie entband ihr drittes Kind allein und legte es anschließend in eine Babyklappe des L-Hospitals in V. Später meldete sie sich, teilte jedoch mit, den Namen des Vaters des Kindes nicht zu kennen. Nachdem das Jugendamt M in der Wohnung der Kindesmutter verwahrloste Zustände vorgefunden hatte, entzog das Amtsgericht Lünen (12 F 253/07) der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung am 13.07.2007 die elterliche Sorge und bestellte das Jugendamt der Stadt M zum Vormund. Das Jugendamt vermittelte U zum 01.08.2013 in eine Dauerpflegestelle, wo das Kind heute noch lebt. 6 Im November 2007 erfuhr der Vater von der Existenz des U. Am 21.11.2007 meldete er sich beim Jugendamt und erkannte seine Vaterschaft an. Nachdem das Jugendamt eine Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis nach § 1595 Abs. 2 BGB wegen des vorangegangenen widersprüchlichen Vortrags der Kindesmutter zunächst verweigerte, holte das Amtsgericht ein Vaterschaftsgutachten ein, welches Ende Januar 2008 die Vaterschaft des Beschwerdeführers als „praktisch erwiesen“ bestätigte. 7 Auch nachdem das Ergebnis des Vaterschaftstests bekannt war, kam kein Kontakt zwischen Vater und Kind zu Stande. Sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand äußerten Zweifel, ob U, der inzwischen in die Pflegefamilie integriert war, ohne Schaden zu nehmen in den Haushalt des Vaters wechseln könne. Unter dem 14.04.2008 stellte der Vater daraufhin einen Antrag auf Gewährung von Umgangskontakten zu seinem Kind. 8 Das Amtsgericht richtete eine Umgangspflegschaft ein und gab ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag, ob es dem Wohl U`s widerspreche, wenn er auf Dauer aus seiner bisherigen Familie herausgenommen werde und im Haushalt des Kindesvaters aufwachse. 9 Die Umgangspflegerin bahnte beginnend mit Ende August 2008 Umgangskontakte in einem 3-4 wöchentlichen Rhythmus bei einer Besuchsdauer von 1 bis 1 ½ Stunden an, die zunächst allein im Beisein des Vaters und der Pflegemutter in den Räumlichkeiten des Jugendamtes stattfanden. Die Umgangspflegerin berichtete von einer großen Kooperationsbereitschaft dieser Beiden und teilte mit, dass aus ihrer Sicht die Umgangskontakte durchweg positiv für U verliefen. Eine vom Vater gewünschte Ausdehnung der Umgangskontakte erfolgte gleichwohl nach entsprechender Empfehlung des Sachverständigen nicht, da erst geklärt werden solle, ob eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie in Betracht komme. Erst dann wäre der Aufbau einer intensiven Beziehung U zu seinem Vater sinnvoll. 10 Mit Beschluss vom 02.11.2009 bestätigte das Amtsgericht auf Empfehlung des Sachverständigen die einstweilige Anordnung vom 13.07.2007 und wies den Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge zurück. Auf die Beschwerde des Vaters hin, änderte der Senat mit Beschluss vom 17.03.2010 (12 UF 323/09) die amtsgerichtliche Entscheidung ab und übertrug die elterliche Sorge mit Ausnahme der Regelung von Umgangskontakten für U auf den Vater, nachdem dieser erklärt hatte, aktuell einen Verbleib U`s in der Pflegefamilie zu befürworten. Gleichzeitig wurde die bestehende Ergänzungspflegschaft bestätigt und bis zum 01.03.2015 befristet. 11 Die Umgangspflegerin hatte bereits unter dem 11.01.2010 berichtet, dass der Vater und U ein Verhältnis zueinander entwickelt hätten und sie einen prozessorientierten Ausbau der Umgangssituation für angemessen erachte. Dieser solle in vier Phasen erfolgen: 12 (1) Begleiteter Umgang mit dem Kindesvater allein, ohne Pflegemutter 13 (2) Langsames Kennenlernen der leiblichen Geschwister unter fachlicher Anleitung 14 (3) Langsamer Wechsel des Umgangs in den Haushalt des Kindesvaters ohne Übernachtung 15 (4) Übernachtungskontakt im Haus des Kindesvaters. 16 Nach der Entscheidung des Senats wurden die Umgangskontakte seitens der Umgangspflegerin zeitlich auf 3,5 Stunden ausgedehnt. U lernte seine beiden leiblichen Schwestern kennen. Es blieb aber weitgehend bei dem Drei-Wochen-Rhythmus; ebenso fanden die Umgangskontakte weiterhin ganz überwiegend in den Räumlichkeiten der Umgangspflegerin und gegen den Protest des Vaters nahezu durchweg in Begleitung der Pflegemutter statt. 17 Der Vater hat daraufhin im November 2010 den Antrag auf Herausgabe seines Kindes gestellt, der Gegenstand dieses Verfahrens ist. Er hat zur Begründung die Befürchtung vorgetragen, dass die Ausdehnung der Umgangskontakte am Widerstand der Pflegeeltern scheitere. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft beeinträchtige wiederum die Entwicklung U`s in negativer Weise, da dieser durch das Verhalten der Pflegeeltern permanent in einen Loyalitätskonflikt gerate. Vor diesem Hintergrund sei ein weiterer Verbleib U`s in der Pflegefamilie der Entwicklung des Kindes nicht mehr zuträglich. 18 Die Pflegeeltern haben die Zurückweisung des Herausgabeantrags begehrt und ihrerseits einen Verbleibensantrag gestellt. Die Pflegeeltern haben erstinstanzlich vorgetragen, dass U inzwischen seit weit über drei Jahren bei ihrer Familie lebe. Zwischen ihnen und U sei ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden. Das Kind werde durch die Trennung von ihnen seelischen Schaden erleiden, so dass die Herausnahme U`s eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Schon jetzt sei es so, dass U nach den Kontakten deutliche Verlustängste spüre und Auffälligkeiten zeige. Vor diesem Hintergrund komme auch keine Ausweitung der Umgangskontakte in Betracht, da diese U noch weiter verunsichern würden. Erst wenn feststehe, ob eine Herausnahme möglich sei, müssten sich die Kontakte gegebenenfalls häufen. 19 Das beteiligte Jugendamt hat sich für eine Zurückweisung des Herausgabeantrags ausgesprochen. Der Vater zeige ein wenig kooperatives Verhalten. Seine Absicht, U zu sich zu nehmen, würde bei dem Kind Spannungen und Irritationen auslösen. Es würde große Ängste bezüglich seiner Identität und der Verlässlichkeit seiner Bezugspersonen zeigen. Eine Herausnahme zum jetzigen Zeitpunkt würde nicht nur eine Verunsicherung, sondern eine nicht zu verantwortende Kindeswohlgefährdung bedeuten. 20 Der am 03.01.2011 vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeistand hat sich in der ersten Instanz noch nicht geäußert. 21 Die Umgangspflegerin hat bewusst auf eine Stellungnahme verzichtet, um die ohnehin inzwischen eskalierende Umgangssituation nicht noch schwieriger zu gestalten. 22 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Herausgabeantrag zurückgewiesen und den Verbleib U`s in der Pflegefamilie angeordnet. Es sei davon auszugehen, dass eine Herausnahme U`s zum jetzigen Zeitpunkt sein Kindeswohl unmittelbar gefährden würde. Zwar habe das Kind inzwischen eine gute Beziehung zu seinem Vater. Diese sei aber nicht vergleichbar mit der Bindung an seine Pflegeeltern. Bei einem Wechsel U`s in den Haushalt des Vaters sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen, dass es zu psychischen Schädigungen des Kindes kommen werde. 23 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Vaters. 24 Er trägt vor, dass seit der Entscheidung des Senats im März 2010 klar sei, dass eine Rückführung das Ziel der Beziehungsaufnahme sein solle. Weder die Pflegeeltern noch das Jugendamt aber würden an diesem Ziel mitwirken. Wenn jedoch keine Umgangserweiterung vorgenommen werde, könne nie festgestellt werden, ob eine Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeeltern möglich sei. Dem Vater werde damit sein leiblicher Sohn vorenthalten, ohne dass er bei der jetzigen Situation eine Chance auf Rückführung hätte. Die Pflegeeltern würden insofern „auf Zeit spielen“. 25 Mit Schriftsatz vom 06.02.2012 hat der Vater hilfsweise beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Lünen vom 27.01.2011 abzuändern und den Verbleib U`s bei den Pflegeeltern auf maximal ein Jahr zu befristen sowie eine Umgangsregelung mit dem Ziel der Rückführung zu treffen. Hilfsweise hat er eine dezidierte Umgangsregelung beantragt, die mit einer Zwangsgeldandrohung zu verbinden sei. 26 Die Pflegeeltern beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. U lebe inzwischen seit sechs Jahren bei ihnen. Es sei wissenschaftlich völlig unstrittig, dass die Ablösung eines Kindes aus seiner Pflegefamilie zu schweren und lebenslangen Schäden für das Kind führen könne. Eine Herausgabe an seinen Vater sei für U das schlimmste Vorstellbare und könne nur unter eindeutiger Brechung des anhaltenden Kindeswillens erfolgen. Hierdurch würde sein Kindeswohl massiv gefährdet. 27 Das beteiligte Jugendamt beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. U sehe seinen Vater eher als Spielpartner denn als Bezugsperson. Eine Trennung von seinen Pflegeeltern würde für U eine traumatisierende Folge haben, da das Kind sich von den Menschen, die es liebe und denen es vertraue, im Stich gelassen fühle. 28 Der Verfahrensbeistand stellt auch in der zweiten Instanz keinen Antrag, befürwortet aber einen Verbleib U`s in der Pflegefamilie. 29 Nach Stellung des Herausgabeantrags im November 2010 wurden die Umgangskontakte erweitert. Seit 2011 finden sie im Haus des Vaters statt. Zunächst besuchte U alle drei Wochen an einem Tag des jeweiligen Wochenendes seine leibliche Familie in der Zeit von 10.00 bis 18.00. Nach Bestellung eines neuen Ergänzungspflegers im Februar 2012 kam es zu ersten Übernachtungskontakten, die von den Beteiligten allerdings unterschiedlich wahrgenommen wurden und insgesamt eine - weitere - Verschlechterung des Verhältnisses der erwachsenen Beteiligten zur Folge hatten. Seit etwa Ende 2012 finden die Umgangskontakte entsprechend einem Plan des neuen Umgangspflegers jedes zweite Wochenende im Haushalt des Vaters statt, mal mit und mal ohne Übernachtung. Der letzte Übernachtungskontakt war in der Nacht auf den sechsten Geburtstag U`s (18./19.05.2013). 30 Der neue Umgangspfleger hat keine Stellungnahme zum Herausgabeanspruch abgegeben. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Berichte der Umgangspfleger verwiesen. 32 Der Senat hat ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. Y zu der Frage eingeholt, ob das Wohl des Kindes durch den Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters gefährdet würde. Falls ja, sollte der Gutachter auch zu der Frage Stellung nehmen, wann ein Wechsel U`s in den väterlichen Haushalt in Betracht komme und welche Maßnahmen notwendig und geeignet seien, einen solchen Wechsel von U sicherzustellen. Außerdem hat der Senat dem Sachverständigen den Auftrag erteilt, auf die Herstellung eines Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 33 Nachdem sowohl die Pflegeeltern als auch das Jugendamt erhebliche Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens erhoben hatten, hat der Senat unter dem 21.09.2012 die Sachverständige Dr. B mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragt. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 10.05.2013 und der Stellungnahme der Sachverständigen vom 15.07.2013 wird Bezug genommen. 34 Der Senat hat die Beteiligten und das betroffene Kind in den Terminen am 17.02.2012, 14.09.2012 und 05.06.2013 persönlich angehört, wobei die Anhörung des Kindes im Beisein des Verfahrensbeistands im Spielzimmer des Oberlandesgerichts stattfand. Außerdem hat er die Sachverständige Dr. B im Termin am 05.06.2013 ergänzend befragt. Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke verwiesen. 35 Schließlich hat der Senat die Akten des Amtsgericht Lünen 12 F 253/07 (= 12 UF 323/09) und 12 F 171/12 zu Informationszwecken beigezogen. 36 II. 37 Die Beschwerde des Kindesvaters ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und begründet. 38 Der Herausgabeanspruch des Vaters folgt aus § 1632 Abs. 1 BGB. Die sorgeberechtigten Eltern können danach die Herausgabe ihres Kindes von jedem verlangen, der es ihnen widerrechtlich vorenthält. 39 Diesem Herausgabeanspruch steht vorliegend die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB nicht entgegen. Lebt danach das Kind seit längerer Zeit in einer Pflegefamilie und wollen die Eltern das Kind von den Pflegepersonen wegnehmen, kann das Familiengericht anordnen, dass das Kind bei den Pflegepersonen verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Nach Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen, die § 1632 Abs. 4 BGB an eine solche Kindeswohlgefährdung stellt, vorliegend nicht (mehr) gegeben. 40 Bei der Abwägung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat der Senat zunächst sowohl der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG als auch dem Elternrecht des leiblichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG Rechnung getragen. 41 Auf Seiten U`s ist zu beachten, dass die Herausnahme eines Kindes aus seiner langjährigen Pflegefamilie für seine weitere Entwicklung von existenzieller Bedeutung ist und deshalb nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen darf (BVerfG, FamRZ 2010, 865 ff.). U lebt seit inzwischen sechs Jahren bei seiner Pflegefamilie. Er ist dort als vollwertiges Familienmitglied integriert und hat eine enge Bindung sowohl an seine Pflegeeltern als auch an seine Pflegschwester. Mit der Trennung von seiner Pflegefamilie und seinen Hauptbezugspersonen sowie der Herausnahme aus seinem gewohnten Umfeld sind deshalb sowohl eine erhebliche psychische Belastung für U als auch ein schwer bestimmbares Zukunftsrisiko für seine weitere Entwicklung verbunden. 42 Auf der anderen Seite garantiert Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG den leiblichen Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in der Verantwortung der leiblichen Eltern gelegt. Dabei gebührt den Eltern der Schutz des Art. 6 Abs. 3 GG nicht nur im Augenblick der Trennung von der Familie, sondern auch, wenn es um Entscheidungen der Aufrechterhaltung dieses Zustandes geht (BVerfG, FamRZ 1985, 39). Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind der stärkste vorstellbare Eingriff in ihr Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Im Rahmen des § 1666 BGB ist eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Trennung eines Kindes von seinen Eltern fortdauern kann, mit dem in Art. 6 Abs. 2 und 3 GG gewährleistetem Elternrecht in der Regel nur dann vereinbar, wenn ein schwerwiegendes - auch unverschuldetes - Fehlverhalten und entsprechend eine erhebliche Kindeswohlgefährdung vorliegen (BVerfG, FamRZ 2006, 1593). Hier ist offenkundig und besteht zwischen allen Beteiligten Einigkeit, dass der Ursprung der vorliegenden Situation nicht auf ein irgendwie geartetes Fehlverhalten des Vaters in Bezug auf die Sorge für seine Kinder, sondern allein auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist. 43 Die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern hat dagegen im Verhältnis zu dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, auf das sich die Pflegeeltern nicht berufen können, geringeres Gewicht. Zwar ist bei einem längeren Pflegeverhältnis die aus dem Kind und den Pflegeeltern bestehende Pflegefamilie ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (BVerfG, FamRZ 1985, 39). Pflegeverhältnisse sind aber institutionell auf Zeit angelegt, so dass bei der Herausnahme eines Pflegekindes aus der Pflegefamilie den Pflegeeltern grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Trennung verbundenen Verlust zu ertragen (BVerfG, FamRZ 2006, 1593). 44 Unter Gewichtung der genannten Grundrechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht als Prüfungsmaßstab der Kindeswohlgefährdung nach § 1632 Abs. 4 BGB folgende Kriterien aufgestellt: Lebt ein Kind lange bei seiner Pflegefamilie, gebietet es das Kindeswohl, die gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, FamRZ 2010, 865). Vorliegend ist mit einer Herausnahme eine erhebliche psychische Belastung U`s verbunden. Gleichzeitig kann naturgemäß keine sichere Aussage darüber getroffen werden, wie das Kind diese Trennung von seinen sozialen Eltern langfristig verkraften wird. Eine trennungsbedingte erhebliche psychische Belastung und Unsicherheiten bei der Prognose dürfen allerdings nach der insoweit ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu führen, die Herausgabe eines Kindes an seine Eltern zu verweigern, weil anderenfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine „sozialen Eltern“ gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2006, 1593; FamRZ 2010, 865). Dies verstieße gegen das verfassungsrechtliche Gebot, die Rückführungsperspektive – und zwar auch im Fall eingeleiteter Dauerpflege – grundsätzlich offenzuhalten (OLG Saarbrücken, FamFR 2011, 549). Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat wegen der Bedeutung des Art. 6 Abs. 2 GG deshalb nicht schon dann zu erfolgen, wenn sie dem Kindeswohl dienlich ist, sondern nur, wenn bei der Herausgabe des Kindes an seine leiblichen Eltern eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist (BVerfG, FamRZ 2010, 865). Bei der Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen nach § 1632 Abs. 4 BGB ist dabei ein größeres Maß an Unsicherheit über mögliche Beeinträchtigungen des Kindes hinnehmbar als bei einem lediglich beabsichtigten Wechsel der Pflegefamilie. Bei der Abwägung im Rahmen von § 1632 Abs. 4 BGB ist die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann (BVerfG, FamRZ 2010, 865). 45 Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Senat vorliegend nach umfassender Würdigung der Besonderheiten dieses Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass U im Falle einer Herausnahme aus seiner Pflegefamilie – über die mit der Trennung verbundene erhebliche psychische Belastung hinaus – schwere und nachhaltige Störungen entwickeln wird, die auf diese Herausnahme zurückzuführen sind. 46 Diese Überzeugung beruht auf folgenden Überlegungen: 47 An der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit des Vaters bestehen keine Zweifel. Dieser erzieht seit über acht Jahren die beiden älteren Schwestern U`s allein, ohne dass seitens eines der Beteiligten irgendwelche Zweifel an seiner grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit aufgekommen wären. Da ein Wechsel U`s in den väterlichen Haushalt für das Kind eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, sind naturgemäß Verhaltensauffälligkeiten zu erwarten, die eine erhöhte Erziehungskompetenz des Vaters erforderlich machen. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass der Vater auch über diese hier erforderliche erhöhte Erziehungsfähigkeit verfügt. Schon der Sachverständige G, dessen Ausführungen auch von den Pflegeeltern sowie dem beteiligten Jugendamt nicht in Zweifel gezogen wurden, hat in seinem Gutachten aus dem Jahr 2009 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Erziehungskompetenz des Vaters auch erhöhten Anforderungen genügt. In der durchgeführten Interaktionsbeobachtung und in den Explorationen habe der Vater gezeigt, dass er sich gut in die Bedürfnisse und emotionale Befindlichkeit seines Sohnes einfühlen könne. Er könne die Beziehung zu U situationsangemessen gestalten und trage mit seinem Beziehungsangebot dazu bei, dass die Umgangskontakte für U eher eine Bereicherung als eine Belastung darstellten. Es sei nach dem Bekunden aller Beteiligten eine Beziehungsentwicklung beobachtbar und der Kindesvater habe in der Annäherung an seinen Sohn Geduld bewiesen. Er habe sich gut am Tempo des Kindes orientieren können und zeige auch für die Situation der Pflegeeltern Einfühlung und Verständnis. Die Erziehungskompetenz des Vaters genüge auch erhöhten Erwartungen. Es sei davon auszugehen, dass der Vater seinem Sohn ein Bindungs- und Beziehungsangebot machen könne, das geeignet sei, eine Bindung zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Auch die Pflegemutter und die erste Umgangspflegerin haben sich im frühen Stadium des Verfahrens positiv über die Erziehungsfähigkeit des Vaters geäußert. Schließlich hat der Senat berücksichtigt, dass der Vater bereit ist, therapeutische Hilfe bei der Begleitung seines Sohnes in Anspruch zu nehmen. 48 Soweit die Pflegeeltern und das beteiligte Jugendamt eine fehlende Erziehungseignung des Vaters aus dem Umstand herleiten, dass dieser sich in der jüngeren Vergangenheit zunehmend einer Zusammenarbeit mit dem Jugendamt verweigert habe, auf sein Recht poche und Umgangskontakte durchsetze, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Selbst wenn das Auftreten des Vaters gegenüber Jugendamt und Pflegeeltern in der jüngeren Vergangenheit zunehmend fordernder geworden sein sollte, ist dieses Verhalten doch vor dem Hintergrund der Entwicklung der vergangenen fünfeinhalb Jahre zu sehen: Der Vater trägt keine Schuld daran, dass U überhaupt je zu Pflegeeltern gegeben wurde, da er unstreitig erst im November 2007 von der Existenz seines Kindes erfahren hat. Noch im selben Monat hat er seine Vaterschaft anerkannt und seitdem durchgehend zum Ausdruck gebracht, dass er sein Kind aufziehen möchte. Auch nachdem seine Vaterschaft festgestellt worden war, dauerte es unverständlicherweise Monate und bedurfte es der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft bis er seinen Sohn überhaupt zum ersten Mal sehen durfte. Der anschließende Umgang gestaltete sich über Jahre nur in großen Abständen und begleitet. Dafür, dass hier auch ein anderes Vorgehen seitens des Jugendamtes und der Pflegeeltern möglich gewesen wäre, erlaubt der Senat sich den Hinweis auf den Sachverhalt, welcher der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.05.2013 (18 UF 125/12, zitiert nach juris) zu Grunde lag und in dem schon sehr frühzeitig wöchentliche Besuchskontakte zwischen dem Kind und seiner leiblichen Mutter bei der Pflegefamilie stattfanden. Der Vater kämpft seit nunmehr über fünf Jahren dafür, seinen Sohn aufziehen zu dürfen, und jedenfalls aus seiner Sicht wurde in der Vergangenheit weder seitens des Jugendamtes noch der Pflegeeltern alles dafür getan, einer Rückkehr seines Kindes in seinen Haushalt den Weg zu ebnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die anfangs hohe Kooperationsbereitschaft zwischen Vater und Pflegemutter zwischenzeitlich auf beiden Seiten erheblich nachgelassen hat. So könnte etwa auch die Erklärung der Pflegeltern, im Fall eines Wechsels den Kontakt zu U gegen dessen erklärten Willen und gegen die klare Empfehlung der Sachverständigen vollständig abbrechen zu wollen, durchaus geeignet sein, das Verantwortungsbewusstsein der Pflegeeltern und damit ihre Erziehungsfähigkeit in Frage zu stellen. Alle beteiligten Eltern haben im Termin am 05.06.2013 allerdings übereinstimmend gegenüber dem Senat bekundet, inzwischen an die Grenze ihrer psychischen Belastbarkeit gelangt zu sein. Der Senat ist insofern der Auffassung, dass die derzeit nur noch eingeschränkte Kooperationsbereitschaft des Vaters wie auch der Pflegeeltern kein Zeichen für deren grundsätzlich fehlende Erziehungsfähigkeit, sondern vielmehr Ausdruck ihrer beiderseitigen und nachvollziehbaren Erschöpfung und Verlustangst ist. 49 Die erforderliche Bindungstoleranz erachtet der Senat auf Seiten des Vaters unzweifelhaft für gegeben. Der Vater hat anfangs akzeptiert, dass U sein Zuhause bei den Pflegeeltern hat und ein Wechsel deshalb nur behutsam erfolgen kann. Er hat sich über einen langen Zeitraum positiv über die Pflegefamilie und insbesondere die Pflegemutter äußern und deren Leistungen für U anerkennen können. Darüber hinaus hat er durchgehend und zuletzt im Senatstermin am 05.06.2013 erklärt, dass er selbstverständlich den Kontakt U`s zu seinen Pflegeeltern aufrecht erhalten wolle. Die Möglichkeit, den Bindungen U`s an seine Pflegeeltern in Zukunft durch eine an § 1685 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BGB ausgerichtete Regelung des Umgangs mit ihnen Rechnung zu tragen, wird insofern zur Überzeugung des Senats nicht am Kindesvater scheitern. 50 Der Senat folgt schließlich der Einschätzung der Sachverständigen Dr. B, dass das Kindeswohl U`s bei einem Wechsel in den väterlichen Haushalt deshalb nicht nachhaltig gefährdet würde, weil U inzwischen eine Beziehung zu seinem Vater und seinen Schwestern, insbesondere zu Q, hat aufbauen können, die ihm einen Wechsel zu erleichtern und die – weiterhin bestehende – erhebliche psychische Belastung abzumildern vermag. Dass der Vater über die Jahre und trotz der übersichtlichen Umgangskontakte eine Beziehung zu seinem Kind hat aufbauen können, wurde von der ersten Umgangspflegerin bereits im Januar 2010 mitgeteilt und wird auch von den übrigen Beteiligten nicht bestritten. Der Senat ist allerdings weiter - entgegen der Ansicht der Pflegeeltern, des Jugendamts und des Verfahrensbeistands - der Überzeugung, dass diese Beziehung inzwischen so verfestigt ist, dass sie einen Wechsel des Kindes in den väterlichen Haushalt ermöglicht. 51 Die Sachverständige Dr. B hat hierzu ausgeführt, dass zwischenzeitlich eine zunehmende Verdichtung der Beziehung U`s zu seinem Vater und auch seinen Schwestern stattgefunden habe. Der Familienbegriff U`s habe hierdurch eine Erweiterung erfahren. Das Kind habe mittlerweile verinnerlicht, dass es auch zu Vater und Schwester gehöre und dass auch diese seine Familie seien. Die Hauptbelastung bestehe für U inzwischen darin, dass das von ihm empfundene erweiterte Familiensystem keine Akzeptanz erfahre. Zudem überfordere ihn der derzeitige Schwebezustand völlig. Im Ergebnis gelangt die Sachverständige zu der Feststellung, dass ein Wechsel zum Vater für U zwar schwierig würde, weil er mindestens im Alltag seine bisherige Bezugsperson verlieren würde, was eine erhebliche Belastung für ein junges Kind bedeute. Angesichts der zwischenzeitlich bestehenden innigen Beziehungen zu Vater und Schwestern werde U durch den Wechsel zum Vater jedoch nicht bindungslos gestellt, so dass ihm die Verarbeitung erleichtert werde. Der Wechsel zum Vater sei insofern zwar nicht kindeswohldienlich, die Grenze zur Kindeswohlgefährdung werde aber nicht überschritten. Wichtig für U sei, dass er bei einem Wechsel seine bisherige Bezugsperson nicht völlig verliere. Eine begleitete Familientherapie unter Einbeziehung der vollständigen Herkunftsfamilie, d. h. auch seiner Schwestern, möglichst schon im Vorfeld der Übersiedlung sei zu empfehlen. 52 Das Gutachten der Sachverständigen ist verwertbar. Die Angriffe der Pflegeeltern und des beteiligten Jugendamtes dringen nicht durch. Auch die methodenkritischen Stellungnahmen des Herrn Dr. Bö vom 05.06.2013 und vom 19.06.2013 geben dem Senat keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt (OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 463; OLG Hamm, FamRZ 2013, 389). Es ist zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie bisher noch keine generalisierbaren Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 5. Aufl. 2011, Rz. 2074; OLG Hamm, FamRZ 2013, 389). Die „Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten“ (2. Aufl. 2006) fordern im Wesentlichen eine zweckmäßige Strukturierung und legen unter dem Stichwort „Qualitätssicherung“ dar, dass es hierbei im Wesentlichen auf die Fachkompetenz und Neutralität des Sachverständigen sowie die Verständlichkeit, logische Nachvollziehbarkeit und sachliche Nachprüfbarkeit des Gutachtens ankommt. In Hinblick auf die konkrete Vorgehensweise machen die Richtlinien keine Vorgaben. Auch bei den „Qualitätsstandards für psychologisch-diagnostische Gutachten“ aus dem Jahr 2011 handelt es sich um Empfehlungen der Expertengruppe der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, die ihrerseits noch keinen standardisierten Charakter haben und außerdem nicht auf die Besonderheiten eines familiengerichtlichen Verfahrens zugeschnitten sind. Der Umfang der Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform sind deshalb zunächst weiterhin der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen. Auch wenn der Sachverständige ein anerkanntes Verfahren nicht anwendet, kann damit nicht grundsätzlich seine Sachkunde angezweifelt werden; es bleibt vielmehr dem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welcher Grundlage er sein Gutachten erstellt (Salzgeber, a. a. O., Rz. 2074). Grundsätzlich soll der Sachverständige mindestens ein Gespräch mit den relevanten Personen und dem Kind führen, relevante psychodiagnostische Verfahren einsetzen, das Verhalten und die Interaktion des Kindes mit den Eltern beobachten und relevante Drittpersonen befragen (Salzgeber, a. a. O., Rz. 2049). Hinsichtlich der Testdiagnostik bei Kindern ist weiter anerkannt, dass unabhängig von Gütekriterien kein projektiver Test unanzweifelbare Ergebnisse bezüglich des Kindeswillens und der familiären Beziehungsstrukturen hervorbringt (Salzgeber, a. a. O., Rz. 2166), weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung naturgemäß entzieht (BGH FamRZ 1999, 1649; OLG Jena, FamRZ 2011, 1070; KG FamRZ 2010, 135). 53 Ausgehend von diesen Vorgaben wird das Gutachten der Sachverständigen Dr. B den Anforderungen, die an ein psychologisches Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren zu stellen sind, in vollem Umfang gerecht. 54 Bei der Sachverständigen Dr. B handelt es sich um eine „Lösungsorientierte Psychologische Sachverständige“ an Familiengerichten, die u.a. Fragestellungen zur Rückführung von Kindern behandelt. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 10.10.2012 darauf hingewiesen, dass die Sachverständige ihm aus einem Parallelverfahren bekannt ist, in dem sie ihre Sachkunde überzeugend unter Beweis gestellt hat. 55 Der Senat hat auch weiter keinen Anlass, an der Neutralität und Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu zweifeln. Insbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Sachverständige von Anfang an nur das Ziel verfolgt hat, eine möglichst schnelle Rückführung des Jungen in den väterlichen Haushalt zu erreichen. Die Sachverständige hat vielmehr zunächst versucht, zwischen den beteiligten Eltern eine Einigung zu erzielen, die einen Verbleib U`s im Haushalt der Pflegeeltern solange ermöglicht hätte, bis er sich selbst für einen Wechsel bereit fühlt. Erst als diese Einigung nicht zu erreichen war, hat die Sachverständige ihr Gutachten erstellt und sich hierbei für einen möglichst baldigen Wechsel U`s in den väterlichen Haushalt ausgesprochen. Auch hierbei hat sie zunächst beide denkbaren Alternativen betrachtet und ist erst nach Abwägung der jeweiligen Chancen und Risiken zu ihrem Vorschlag gelangt. 56 Das Gutachten ist auch methodisch nicht zu beanstanden. Die Sachverständige hat ihre Vorgehensweise transparent beschrieben. Sie hat Gespräche mit den beteiligten Eltern sowie dem Umgangspfleger geführt und das Verhalten U`s im Haushalt der Pflegeeltern wie auch im Haushalt des Vaters beobachtet. Hierbei ist nicht zu beanstanden, dass sie die Interaktionsbeobachtung U`s im Haushalt der Pflegeeltern auf einen kurzen Ausschnitt beschränkt hat. Denn die nach wie vor bestehende enge Bindung U`s an seine Pflegefamilie, die damit bestehende soziale Elternschaft und auch die grundsätzliche elterliche Kompetenz der Pflegeeltern und insbesondere der Pflegemutter wurde weder vom Senat noch der Sachverständigen je in Zweifel gezogen. 57 Soweit die Pflegeeltern und das Jugendamt einen Mangel des Gutachtens darin begründet sehen, dass es sich nicht mit dem anderslautenden Ergebnis des Sachverständigen g auseinandersetzt, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die Sachverständige hat die vom Sachverständigen G festgestellten engen Bindungen U`s an seine Pflegefamilie nicht in Frage gestellt und bestätigt, dass eine Trennung U von seiner Pflegefamilie nach wie vor eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet. Der Sachverständige G hat sein Gutachten allerdings erstellt, als U erst zwei Jahre alt war. Das Kind hat seinen Vater die erste Zeit seines Lebens gar nicht gekannt. Der Vater hatte im Jahr 2009 nur alle drei Wochen begleiteten Umgang für eine Dauer von 1 – 1,5 Stunden. Schon deshalb konnte er damals fast schon zwangsläufig keine andere Bedeutung als die eines Spielpartners für U haben. In den folgenden Jahren wurden die Umgangskontakte zwischen Vater und Kind bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Frau Dr. B Ende 2012 auf mehrstündige unbegleitete Aufenthalte im väterlichen Haushalt einschließlich Übernachtungen ausgedehnt. Dadurch waren in tatsächlicher Hinsicht Änderungen eingetreten, die der Sachverständigen Dr. B ganz andere Möglichkeiten eröffneten, die Interaktion zwischen U und seiner Herkunftsfamilie zu beobachten. Sie hat hierbei beobachten können, dass U sich inzwischen völlig selbstverständlich im Haushalt des Vaters bewegt und insbesondere auch die körperliche Nähe zu seinem Vater und seiner Schwester Q sucht und findet. Pflegeeltern und Jugendamt ignorieren diesen Umstand, obwohl sie ihrerseits U noch nie beziehungsweise nur beim Abholen im väterlichen Haushalt erlebt haben. Der Senat hat indes keinen Anlass, an den tatsächlichen Beobachtungen der Sachverständigen, die zudem in Übereinstimmung mit den Berichten des neuen Umgangspflegers stehen, zu zweifeln. Wenn die Sachverständige deshalb ausführt, dass mittlerweile die Beziehung U`s zu seinem Vater und seiner Schwester Q eine solche Dichte erreicht habe, dass von einer Bindung gesprochen werden könne, sind diese Ausführungen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Entwicklung und nicht als Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen G zu sehen. 58 Die Sachverständige Dr. B hat ferner nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Erkenntnisse sie ihre abschließende Einschätzung gewonnen hat. Sie hat dabei den Besonderheiten dieses Einzelfalls Rechnung getragen und anschaulich nicht nur die Verlustängste U`s, sondern auch die seiner beiden betroffenen Eltern beleuchtet und nachvollziehbar aufgezeigt, warum ein Zuwarten in diesem konkreten Fall nicht mehr sinnvoll erscheint. Letztlich hat die Sachverständige aufgrund der hier inzwischen eingetretenen verdichteten Beziehung zwischen U und seiner Herkunftsfamilie den Wechsel auch unter Kindeswohlgesichtspunkten für vertretbar gehalten. U verbinde inzwischen mit seinem Vater deutlich mehr als eine reine Bekanntschaft oder Spielepartnerschaft. Es hätten sich wechselseitig emotionale Beziehungsqualitäten entwickelt und U fühle sich erkennbar auch im väterlichen Haushalt als Familienmitglied. 59 Eine Unverwertbarkeit folgt nicht aus dem Umstand, dass die Sachverständige das Modell der „Ergänzungspflegefamilie“ vertritt, während eine andere, möglicherweise weiterhin sogar herrschende Meinung in der psychologischen Fachliteratur Pflegeeltern als „Ersatzeltern“ ansieht. Auch die Sachverständige betont den hohen Wert kindlicher Bindungen, die nicht ohne Not abzubrechen sind. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben soll indes wie ausgeführt auch im Fall der Dauerpflege trotz entstandener Bindungen zu den Pflegeeltern immer die Möglichkeit einer Rückkehr in den Haushalt der leiblichen Eltern offen gehalten werden. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird der psychologische Ansatz, Pflegeeltern als Ersatzeltern zu sehen, nicht gerecht. Er beruht auf einer Unterbewertung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Erziehungsvorrangs der leiblichen Eltern (siehe hierzu OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 463). Der Sachverständigen kann insofern kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich mit ihrem Ansatz im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben bewegt. 60 Der Senat verkennt nicht, dass der Wechsel in den Haushalt des Vaters dem erklärten Willen U`s entgegensteht. Auch die Sachverständige hat den einer Herausgabe entgegenstehenden geäußerten Kindeswillen bei ihrer Abwägung, ob dem Kind die unter diesen Voraussetzungen mit der Trennung verbundene psychische Belastung zugemutet werden kann, berücksichtigt. Sie hat dabei zunächst nachvollziehbar erläutert, dass der klar formulierte Wille U`s, bei seinen Pflegeeltern bleiben zu wollen, vor allem Ausdruck seiner Bindung und großen Verlustangst ist. Aus der Erlebniswelt eines Sechsjährigen bedeute die Vorstellung, sein bisheriges Zuhause zu verlassen, eine Überforderung, die Angst auslöse. Die Sachverständige hat jedoch weiter dargelegt, dass Grenzen der kindlichen Vorstellungskraft nicht mit den Grenzen der kindlichen Bewältigungsfähigkeit gleichzusetzen sind. Letztlich hat sie in diesem konkreten Fall einen möglichen Wechsel deshalb nicht als Kindeswohlgefährdung bewertet, weil die Belastungssituation durch die bereits bestehenden tragfähigen Bindungen zum Vater und den leiblichen Schwestern, insbesondere zu Q abgemildert werden. Vor diesem Hintergrund sei es in diesem besonderen Fall wahrscheinlich, dass U im Falle eines Wechsels trotz der Trennung von seiner bisherigen Familie keinen nachhaltigen Schaden nehmen werde. 61 Der Senat schließt sich diesen nachvollziehbaren Ausführungen an. Er teilt zudem die Sorge der Sachverständigen, dass auch ein Verbleib U`s in der Pflegefamilie langfristig die Entwicklung des Jungen negativ beeinträchtigen kann. Auf ein in Dauerpflege lebendes Kind kommt irgendwann die Frage zu, warum es nicht bei seinen leiblichen Eltern aufwachsen darf. Diese Frage würde sich irgendwann auch für U stellen und wäre umso schwieriger zu beantworten, weil der Vater hier von Anfang wollte, dass sein Kind bei ihm aufwächst. Das Vertrauen U`s zu seiner Pflegefamilie könnte hierdurch nachhaltig erschüttert werden. Solche langfristigen Risiken des Verbleibs in einer Pflegefamilie sind zwar in Kauf zu nehmen, wenn die Rückkehr zu den leiblichen Eltern zu riskant erscheint. Bei der Abwägung des Kindeswohls sind sie indes zu berücksichtigen. 62 Schließlich steht die Entscheidung des Senats auch in Übereinstimmung mit jüngsten Entscheidungen anderer Senate des Hauses und anderer Oberlandesgerichte. So hat etwa der 10. Senat eine Rückführung in einem Fall abgelehnt, in dem das betroffene Kind nicht nur eine Rückführung vehement abgelehnt, sondern sich auch Umgangskontakten total verweigert hat, in dem der Senat zudem keine Bindung des Kindes zur Kindesmutter feststellen konnte und in dem schließlich die leibliche Mutter erklärt hatte, im Falle einer Rückführung in die Herkunftsfamilie die Kontakte zu den Pflegeeltern kappen zu wollen (OLG Hamm, FamRZ 2013, 389). In einer anderen Entscheidung lehnte der 1. Familiensenat des OLG Hamm eine Rückführung ab, weil das inzwischen 10 Jahre alte Kind beständig seinen entgegenstehenden Willen bekundet hatte und aufgrund einer Erkrankung des Kindes am sogenannten Asperger Syndrom auch die Sachverständige ausgeführt hatte, dass es bei seiner Persönlichkeit psychische Folgen haben könnte, wenn man ihn gegen seinen Willen in den Haushalt des Vaters zwänge. Das OLG Frankfurt stützte eine Verbleibensanordnung schließlich im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Kindesmutter von Anfang an einen sofortigen Wechsel in ihren Haushalt anstrebte, ohne konkrete Vorstellungen davon zu haben, wie sie ihrem Kind diesen Wechsel erleichtern könnte. Die Kindesmutter habe damit ihre eigenen Interessen über das Wohl ihres Kindes gestellt und sich damit nicht wie eine verantwortungsbewusste Mutter verhalten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.07.2010, 2 UF 90/10, zitiert nach juris). Der vorliegende Fall ist deutlich anders gelagert. U ist ein gesunder Junge. Er hat noch im Rahmen seiner letzten Anhörung am 05.06.2013 fröhlich von seinem Geburtstag erzählt, den er bei seinem leiblichen Vater verbracht hatte. Er hat zwar kundgetan, nicht umziehen zu wollen, ansonsten aber kein böses Wort über seine Herkunftsfamilie verloren und auch nonverbal nicht den Eindruck vermittelt, künftig auf Umgangskontakte verzichten zu wollen. Der Vater wiederum hat über Jahre Verständnis dafür gezeigt, dass ein Wechsel nur langsam vollzogen werden kann. Seinen Antrag auf Herausgabe hat er erst gestellt, nachdem er fast drei Jahre um seinen Sohn gekämpft und den Eindruck gewonnen hatte, dass weder das beteiligte Jugendamt noch die Pflegeeltern eine Rückführung ernsthaft unterstützen. Er hat ferner durchgehend bekundet, nach einem Wechsel in seinen Haushalt den Kontakt zu den Pflegeeltern aufrecht halten und auch therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. 63 Abschließend hat der Senat bewusst davon Abstand genommen, Auflagen für eine langsame Rückführung zu machen, da er der Überzeugung ist, dass der Wechsel unverzüglich, spätestens bis zum 31.08.2013 erfolgen soll. Der Senat sieht sich zu dieser kurzfristigen Herausgabeanordnung aus mehreren Gründen veranlasst: Am 04.09.2013 beginnt die Schule und damit ein neuer Lebensabschnitt für U. Eine weitere Verzögerung der Herausgabe würde für ihn bedeuten, dass er erst in L eingeschult und nach kurzer Zeit aus seinem neuen Klassenverband herausgerissen würde. Dies würde ihm den Wechsel noch zusätzlich erschweren, so dass schon insofern eine kurzfristige Herausgabe sinnvoll erscheint. Vor allem aber ist der Senat der Ansicht, dass ein Aufschub des Wechsels zu einer weiteren Belastung U`s führen würde und insofern unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht dienlich ist. Die Sachverständige hat nicht nur ausgeführt, dass die bisherige emotionale Intensivierung der Beziehungen zur Herkunftsfamilie zu tragfähigen Bindungen geführt hat, die als Vorbereitung für eine Übersiedlung in den väterlichen Haushalt ausreichen, sie hat daneben auch nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der bisherigen Entwicklung in diesem Fall eine weitere Steigerung der Beziehung zur Herkunftsfamilie durch Ausdehnung der Umgangskontakte nicht möglich scheint. Wenngleich U ein gesunder Junge ist, zeige er sich doch durch die jahrelangen Streitigkeiten zwischen seinen Eltern inzwischen erheblich belastet. Die Umgangskontakte seien von massiven Verlustängsten der Pflegeeltern überschattet, seitdem der Vater seinen Wunsch nach einem baldigen Zusammenleben mit seinem Sohn offengelegt habe. Die Konfrontation mit den zunehmend verhärteten Fronten würden bei U hochgradige Loyalitätskonflikte und Ansätze von Umgangsverweigerung erzeugen. Es sei vor diesem Hintergrund nicht möglich, einen Wechsel durch sukzessive Ausweitung der Kontakte für das Kind praktisch unmerklich zu gestalten. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen der Sachverständigen an. Die – menschlich nachvollziehbaren – Verlustängste der Pflegeeltern waren im Senatstermin am 05.06.2013 deutlich spürbar. Die Einschätzung der Sachverständigen wird zudem dadurch bestätigt, dass es nach dem letzten Termin keinen entspannten Umgangskontakt mehr gegeben hat, die Situation vielmehr erneut eskaliert ist und U den letzen Umgangskontakt sogar verweigert hat. Angesichts dieser Entwicklung würde ein Aufschub der Herausgabe letztlich nur eine Verlängerung des „Gezerres“ um U bedeuten und damit für das Kindeswohl sogar schädlich sein. 64 III. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Wertfestsetzung liegt § 45 Abs. 1 FamGKG zu Grunde. 66 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.