Beschluss
2 UF 317/10
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0224.2UF317.10.0A
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Leitsätze
1. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33 VersAusglG kann auch dann verlangt werden, wenn der titulierte Unterhaltsanspruch aus den gekürzten Versorgungsbezügen bedient werden könnte, weil die Aussetzungsberechtigung auf das Verbot der Doppelbelastung durch Zahlung von Unterhalt bei gleichzeitiger Kürzung der eigenen Altersversorgung Versorgungsausgleich zurückgeht.
2. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der sich unter Zugrundelegung der ungekürzten Versorgungsbezüge ergibt. Das gilt auch dann, wenn dieser Betrag durch den titulierten Unterhaltsanspruch (noch) nicht ausgeschöpft wird.
3. Die Aussetzung der Kürzung ist ab dem auf den Eingang des Antrags beim Familiengericht folgenden Monat anzuordnen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom --. August 2010 (Az.: 541 F 1090/10 VA) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wie folgt abgeändert:
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der A unter der Versicherungsnummer XXX aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom --.--.2001 (Az.: ...) wird mit Wirkung ab dem 1. April 2010 in Höhe von monatlich 251,13 € ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerderechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.325 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33 VersAusglG kann auch dann verlangt werden, wenn der titulierte Unterhaltsanspruch aus den gekürzten Versorgungsbezügen bedient werden könnte, weil die Aussetzungsberechtigung auf das Verbot der Doppelbelastung durch Zahlung von Unterhalt bei gleichzeitiger Kürzung der eigenen Altersversorgung Versorgungsausgleich zurückgeht. 2. Die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge erfolgt in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der sich unter Zugrundelegung der ungekürzten Versorgungsbezüge ergibt. Das gilt auch dann, wenn dieser Betrag durch den titulierten Unterhaltsanspruch (noch) nicht ausgeschöpft wird. 3. Die Aussetzung der Kürzung ist ab dem auf den Eingang des Antrags beim Familiengericht folgenden Monat anzuordnen. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom --. August 2010 (Az.: 541 F 1090/10 VA) wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wie folgt abgeändert: Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der A unter der Versicherungsnummer XXX aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom --.--.2001 (Az.: ...) wird mit Wirkung ab dem 1. April 2010 in Höhe von monatlich 251,13 € ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerderechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.325 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die am --.--.im Jahre … geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) ist am --.--.2001 geschieden worden. Im Urteil ist der Versorgungsausgleich dahin durchgeführt worden, dass – unter Einbeziehung der Betriebsrentenanwartschaften des Antragstellers bei der B-AG – Versorgungsanrechte in Höhe von 441,75 DM und 51,73 DM auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin übertragen worden sind. Mit Vergleich vom --. August 2002 haben die Ehegatten vereinbart, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 215 € zahlt. Dabei ist von monatlichen Einkünften der Antragsgegnerin als Verkäuferin bei der Firma C in vollschichtiger Beschäftigung in Höhe von 1.186,99 € ausgegangen worden, um 62 € Fahrtkosten bereinigt auf 1.124,99 €. Diesen Unterhalt hat der Antragsteller an die Antragsgegnerin durchgehend gezahlt. Die Antragsgegnerin ist bis zum Jahr 2008 bei der Firma C beschäftigt gewesen; nach ihrer Kündigung ist sie in einem anderen Unternehmen nun in Teilzeit mit Einkünften von etwa 750 € monatlich tätig. Der Antragsteller bezieht seit dem Monat ... 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dabei wird die ihm von der Beteiligten zu 3) gezahlte Rente um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Teil - derzeit 251,13 € - gekürzt. Der Antragsteller hat nach Erhalt des Rentenbescheids unter dem --.--.2010 beim Familiengericht auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge angetragen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag nicht entgegen getreten. Der Antragsteller hat sich nicht auf eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts berufen, obwohl das Amtsgericht die Frage aufgeworfen hat, ob nicht eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB in Betracht kommt. Antragsteller und Antragsgegnerin haben die Meinung vertreten, der Unterhaltsanspruch bestehe angesichts des Umstand, dass die Antragsgegnerin während der Ehe die im Jahre … und im Jahre … geborenen Kinder versorgt und höchstens geringfügig gearbeitet habe, während der Antragsteller durch seine vollschichtige Beschäftigung den finanziellen Rahmen für die Familie bereit stellte. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 110-113 d.A.), hat das Amtsgericht den Aussetzungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es mangele an dem notwendigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, weil dieser nach dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu beurteilen sei. Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie sei ungelernt in die Ehe gegangen, habe dann bereits nach der Trennung 1998 als Verkäuferin gearbeitet. Der Antragsteller habe nunmehr schon 11 Jahre lang nachehelichen Ehegattenunterhalt gezahlt. Wenn auch die Ehezeit 29 Jahre umfasse, sei damit das Maß an ehelicher Solidarität erfüllt, das ihm zuzumuten sei. Der Umstand, dass die nun ...Antragsgegnerin ihr Auskommen noch nicht gefunden habe, sei letztlich auf den schlechten Arbeitsmarkt für ältere Arbeitskräfte im Einzelhandel zurückzuführen; dieses Risiko sei nicht dem Antragsteller aufzubürden. Gegen den ihr am --.--.2010 zugestellten Beschluss führt die Antragsgegnerin mit am --.--.2010 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz die am --.--.2010 begründete Beschwerde. Sie ist der Meinung, § 1578 b BGB stehe einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht entgegen. Sie habe vor ihrer Ehe, die sie mit ... Jahren eingegangen sei, eine Ausbildung zur XX angestrebt, die sie wegen der Geburt der Kinder nicht absolviert habe. Die Ehe habe annähernd dreißig Jahre bestanden, sie sei als ...kaum dazu in der Lage, Nachteile aufzuholen. Sie sei trotz einer Krankheit Y unmittelbar nach der Kündigung durch die Firma C wieder berufstätig geworden; eine Ganztagsbeschäftigung habe sie jedoch nicht finden können. All dies spreche gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Unterhaltsanspruch sei gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB mit der Folge zu befristen, dass er keine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertige. Im Übrigen sei unverständlich, wie das Amtsgericht ehebedingte Nachteile annehmen könne, während beide geschiedene Eheleute sich über das Vorliegen solcher Nachteile und den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs einig seien. Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3) sind der Beschwerde nicht entgegen getreten. II. Die gemäß §§ 58, 59, 63, 228 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ist die Kürzung der laufenden Versorgung eines im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtigen Rentenempfängers auszusetzen, solange die berechtigte Person keine Rente erhält und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VersAusglG sind hier gegeben. Der Antragsteller steht im Bezug einer durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rente; die Antragsgegnerin bezieht noch keine Rente. Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist mit 215 € tituliert. Besteht ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht ohne weiteres unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt in der Regel auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, so dass der Unterhaltspflichtige den Titel nach §§ 238, 239 FamFG abändern lassen könnte (OLG Hamm, Beschluss zu 5 UF 20/10, zitiert nach Juris (Leitsatz)). Grenzen findet dieser Grundsatz bei durch Vergleich oder notarielle Urkunde titulierten Unterhaltsansprüchen, weil die Aussetzung nach § 33 VersAusglG nur berechtigt ist, solange ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht; rein vertragliche Unterhaltsverpflichtungen sind nicht ausreichend (Gutdeutsch, FamRB 2010, 149 (159); Breuers, in: jurisPK, Rn. 23 zu § 33 VersAusglG; OLG Hamm, Beschluss zu 5 UF 20/10 vom 8. Oktober 2010, zitiert nach Juris, Tz.33). Deswegen enthebt ein Unterhaltstitel das Familiengericht, das über den Aussetzungsantrag zu entscheiden hat, nicht der Pflicht, das Vorliegen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen, obgleich der bestehende Titel einen Anhaltspunkt bietet (OLG Hamm, Beschluss zu 5 UF 20/10 vom 8. Oktober 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31). Im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG ist daher die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu klären (Gräper, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. Rn. 12 zu § 33 VersAusglG), und zwar unabhängig davon, ob ein Abänderungsverfahren tatsächlich angestrebt oder bereits in die Wege geleitet ist. Ob diese Verpflichtung auch die Überprüfung eines Abänderungsgrundes nach § 1578 b BGB enthält, wenn der Unterhaltstitel vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 errichtet worden ist, kann hier dahinstehen, weil eine Befristungsmöglichkeit, die den Antragsteller zur Abänderung des Titels berechtigen könnte, fehlt. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob das Amtsgericht eine Befristungsmöglichkeit des Unterhalts gegen den einhelligen Vortrag der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 1) annehmen durfte. Das Amtsgericht hat die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers zu Unrecht mit der Begründung verneint, der Antragsgegnerin seien ehebedingte Nachteile nicht entstanden. Das Amtsgericht behandelt ehebedingte Nachteile damit wie eine Voraussetzung zur Begründung eines Unterhaltsanspruchs. Nach Auffassung des Senats ist das Vorliegen ehebedingter Nachteile dagegen nur zu prüfen, wenn sich der Verpflichtete auf die Möglichkeit einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts beruft, § 1578 b BGB. Dies hat der Antragsteller nicht getan. § 1578 b BGB stellt eine unterhaltsbeschränkende Norm mit Ausnahmecharakter dar; die Beweislast für die die Kürzung oder Befristung des Unterhalts tragenden Umstände würde daher der Antragsteller als Verpflichteter tragen (Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 69. Aufl., Rn. 19 zu § 1578 b BGB). Zu Recht gehen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jedoch davon aus, dass ehebedingte Nachteile, die eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ausschließen, vorliegen. Die Antragsgegnerin und der Antragsgegner haben während der Ehe der Antragsgegnerin die Aufgabe der Haushaltsführung und Kindererziehung zugewiesen, sie hat deswegen bis zu ihrem --. Lebensjahr nur aushilfsweise als Verkäuferin gearbeitet. Die Beteiligten geben übereinstimmend an, dass die Antragsgegnerin vor der Eheschließung eine Lehre zur XX angestrebt hat. Die Geburt des ersten Sohnes ein Jahr nach der Eheschließung hat sie ebenso von der Ausbildung abgehalten, wie die Umsiedlung nach Deutschland im Jahre … und die Geburt des zweiten Kindes. Soweit das Amtsgericht sich darauf beschränkt, den Ausbildungsstatus der Antragsgegnerin bei Eheschließung im Alter von ... Jahren mit ihrem jetzigen Ausbildungsstatus zu vergleichen und daraus zu schließen, es seien keine ehebedingten Nachteile zu erkennen, greift die Argumentation zu kurz. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag zu dem alternativen Lebensentwurf, der die Eheschließung und Geburt der Kinder ausblendet. Dazu kommt, dass die Ehe hier bis zur Trennung der Beteiligten 29 Jahre andauerte. Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer gemeinsamen Erwerbstätigkeit wegen gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (BGH v. 6.10.2010 zu XII ZR 202/08, FamRZ 2010, 1971). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Billigkeitserwägungen des § 1578 b BGB äußerst fraglich erscheint, ob sich der Verpflichtete auf eine Unbilligkeit der Fortentrichtung des eheprägenden Unterhalts berufen kann, wenn und solange ihm durch die Fortentrichtung keine finanziellen Nachteile entstehen. Dies ist der Fall, wenn die Rentenkürzung den Betrag erreicht, der als Unterhalt geschuldet ist. Da hier die Rente um 251,13 € gekürzt wird und der titulierte Unterhaltsanspruch sich auf nur 215 € beläuft, erleidet der Antragsteller keinen finanziellen Nachteil, wenn er den Unterhalt in dieser Höhe zahlt, statt die gleich hohe Kürzung der Versorgungsbezüge hinzunehmen. Ausschlaggebend kann daher nur der Vergleich zwischen den Einkünften der Beteiligten sein. Wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, ergibt sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin, wenn die Einkünfte des Antragstellers aus der ungekürzten Rente (974,99 € + 251,13 € + 476,61 € = 1.702,73 €) und die Einkünfte der Antragsgegnerin in Höhe des im Vergleich vom --. August 2002 für sie angenommenen Betrags (1.186,99 – 62 € Fahrtkosten= 1.124,99 €) verglichen werden. Für die Antragsgegnerin kann nicht von dem aktuell geringeren Einkommen ausgegangen werden, das sie nach der Kündigung durch ihren ehemaligen Arbeitgeber erhält. Denn nach § 1573 Abs. 4 BGB ist zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegnerin bei der Firma C nachhaltig gelungen war, ein höheres Einkommen zu erzielen. Der Antragsteller ist ohne Verletzung seines Selbstbehalts dazu in der Lage, den titulierten Unterhalt sicherzustellen, und zwar unabhängig davon, ob seine Rente gekürzt ausgezahlt wird, oder ob er die ungekürzte Rente erhält. Dies ergeben folgende Berechnungen: Unterhaltsanspruch bei gekürzter Rente: gekürzte Rente Antragsteller 1.451,60 € Einkommen Antragsgegnerin nach Vergleichsschluss, 1.124,99 € Abzgl. 1 / 7 _________________________________________________ 964,27 € _______________ Differenz: 487,33 € : 2 = Unterhaltsanspruch 243,66 € Selbstbehalt des Antragstellers (höchstens) 1.150 € Dem Antragsteller verbleibender Betrag: 1451,66€– 243,66 € 1.208 € Unterhaltsanspruch bei ungekürzter Rente: Gekürzte Rente Antragsteller 1.702,73 € Einkommen Antragsgegnerin nach Vergleichsschluss 1.124,99 € : 7 x 6 _________________________________________________ 964,27 € _______________ Differenz: 738,45 € : 2 = Unterhaltsanspruch 369,22 € Selbstbehalt des Antragstellers (höchstens) 1.150 € Dem Antragsteller verbleibender Betrag: 1702,73 € - 369,22€ 1.333,51 € Damit stellt sich die in der Literatur umstrittene und soweit ersichtlich in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärte Frage, ob die Rentenkürzung bis zum Eintritt des ausgleichs- und unterhaltsberechtigten Ehegatten in den Ruhestand auch unterbleibt, wenn die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen in Höhe des gesetzlichen oder titulierten Unterhalts durch die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht beeinträchtigt ist. Nach Ruland (Versorgungsausgleich, 2. Auf., Rn. 882, ihm folgend Gräper, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2010, Rn. 13 zu § 33 VersAusglG; Hahne, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 5 zu § 33 VersAusglG) kommt eine Anpassung nach § 33 VersAusglG nicht in Betracht, wenn der Ausgleichspflichtige auch nach Kürzung seiner Rente dazu in der Lage ist, den Unterhalt aufzubringen. Diese Ansicht ergebe sich aus dem Wortlaut des § 33 VersAusglG, wonach erforderlich sei, dass der Unterhaltsberechtigte „ohne die Kürzung“ einen Unterhaltsanspruch hätte. Das sei nicht der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von der Kürzung bestehe. Der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG sei damit erheblich weiter als der des durch ihn ersetzten § 5 VAHRG. Nach anderer Auffassung war eine Einengung der in § 5 VAHRG eröffneten Möglichkeiten, eine Aussetzung der Kürzung des Rentenbezugs zu erreichen, nur insoweit beabsichtigt, als die tatsächliche Höhe des geschuldeten bzw. gezahlten Unterhalts die Aussetzung begrenzen sollte (Glockner/Hoenes/Weil, der neue Versorgungsausgleich, S. 165 (§ 11 II, Rn. 20)). Nach dieser Auffassung wird die Kürzung der Rente in Höhe des titulierten bzw. gesetzlich geschuldeten und gezahlten Unterhalts ausgesetzt, auch wenn der Pflichtige aus den gekürzten Renteneinkünften den Unterhaltsbetrag sicherstellen könnte (Gutdeutsch, FamRB 2010, 149 (150); Breuers, in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, Tz. 29 zu § 33 VersAusglG; Bergner, NJW 2010, 3545). Das Unterhaltsprivileg könne nicht davon abhängig sein, ob zufällig noch ein minimaler Unterhaltsanspruch verbleibe oder nicht. Dieser Auffassung folgt der Senat. Der Gesetzgeber hat dem möglichen Missbrauch von Unterhaltsansprüchen bei gleichzeitigem Rentenbezug begegnen wollen, ohne den Anwendungsbereich der aus § 5 VAHRG übernommenen Anpassungsregelung weiter einzuschränken. Die Gesetzesbegründung verweist auf die in § 5 VAHRG enthaltenen Voraussetzungen (BT-Drucks. 16/ 10144, S. 72), wonach die Aussetzung der Kürzung erforderte, das die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Versorgung des anderen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch haben musste. § 5 VAHRG kam jedoch auch dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehegatten selbst aus dem nach Kürzung der Versorgung verbleibenden Einkommen sichergestellt werden konnte, denn auch hier lag einer der erfassten Härtefälle vor (Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2008, Rn. 582). Für diese Auslegung spricht auch, dass dem Gesetzgeber nach Einführung des Versorgungsausgleichs die Regelung bestimmter Härtefälle vom Bundesverfassungsgericht in dem Sinne aufgegeben wurde, dass die doppelte Belastung des durch die Eigentumsgarantie geschützten Rentenversicherten durch Unterhaltszahlungen zu meiden sei. Das Bundesverfassungsgericht sah in der Doppelbelastung durch Unterhaltszahlung und Kürzung der Versorgung explizit einen der Fälle, die zur Wahrung der Verfassungskonformität des Versorgungsausgleichsrechts besonderer Regelung bedurften (BVerfG vom 28. Februar 2008, FamRZ 1980, 326-337, zitiert nach Juris Tz. 176), und führte dazu aus: „ Zu einem verfassungswidrigen Zustand kann es ebenfalls kommen, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt. Hier liegt das Schwergewicht bei den Fällen, in denen der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugute kommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist. Zur Rechtfertigung kann nicht eingewandt werden, daß sich das Unterhaltsdefizit zu Lasten des Ausgleichsberechtigten auswirke und jedenfalls der ausgleichspflichtige Partner, dessen rentenversicherungsrechtliche Position durch Art 14 Abs. 1 GG garantiert wird, geschont bleibe.“ Das Bundesverfassungsgericht nahm auch zu der hier fraglichen Konstellation, in der Unterhaltsansprüche trotz Rentenkürzung erfüllt werden können, Stellung, dazu heißt es (a.a.O.) : „Zunächst ist auch in diesen Fällen nicht auszuschließen, daß der ausgleichsverpflichtete Ehegatte trotz seiner gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen noch verpflichtet und in der Lage ist, so daß er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt wird. Unabhängig davon läßt sich der Versorgungsausgleich bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen.“ Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 33 VersAusglG die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Versorgungsausgleichsregelung einhalten wollen (BT-Drucks. 16/10144, S. 72) und dazu klarstellend aufgeführt: „Die in den Unterhaltsfällen auftretende doppelte Belastung der ausgleichspflichtigen Person durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und bestehender Unterhaltsverpflichtung andererseits wird durch die differenzierte Rechtsfolge im Einzelfall sachgerecht kompensiert.“ Nach Auffassung des Senats gebietet daher auch eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht einschränkt. Damit ist eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Antragstellers in Höhe des gesamten Kürzungsbetrages anzuordnen, weil der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin diesen Betrag übersteigt. Denkbar wäre auch, die Höhe der Aussetzung den Kürzungsbetrag auf den titulierten und gezahlten Unterhaltsanspruch in Höhe von 215 € zu begrenzen. Nach § 33 Abs 3 VersAusglG erfolgt Aussetzung der Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs , höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Letzterer Betrag beläuft sich bei nach altem Recht durchgeführten Versorgungsausgleichen auf den saldierten Ausgleichsbetrag, hier also 251,13 €. Der Unterhaltsanspruch aus der ungekürzten Rente beläuft sich nach den Angaben der Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 1) auf bis zu 369,22 €. Der titulierte Unterhaltsanspruch ist dagegen nur auf 215 € festgesetzt; Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mehr zahlt, fehlen. Nach Auffassung des Senats erfolgt die Aussetzung der Kürzung nach dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, obwohl dieser die derzeit titulierte Unterhaltsrente übersteigt. Zum einen ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin eine Erhöhung der ihr zustehenden Unterhaltsrente im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG anstrebt, was – nachdem der Unterhalt durch Vergleich tituliert worden ist – auch für die Vergangenheit möglich wäre. Da das Anpassungsverfahren Abänderungen nur für die Zukunft zulässt (§ 34 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) können sich im Nachhinein ergebende, höhere Zahlungsverpflichtungen für die Vergangenheit nur aufgefangen werden, wenn die Anpassung nach § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG sich an dem im Anpassungsverfahren ermittelten gesetzlichen Unterhaltsanspruch orientiert. Zwar ist es insofern möglich, dass die Aussetzung der Kürzung mehr auffängt, als die Doppelbelastung durch Kürzung und Unterhaltszahlung tatsächlich ausmacht. Allerdings ist eine mögliche Doppelbelastung in der Vergangenheit nur durch diese - im übrigen wortlautgetreue - Auslegung zu verhindern. Der Umstand, dass nach § 34 Abs. 4 VersAusglG die ausgleichsverpflichtete Person den Versorgungsträger über den Wegfall oder die Änderung seiner Unterhaltszahlungen (…) informieren muss, vermag daran nichts zu ändern. § 34 Abs. 5 VersAusglG übernimmt hier in sprachlich abgeänderter Form die schon nach § 9 Abs. 5 VAHRG bestehenden Informationspflichten. Die Erweiterung der Informationspflicht auf Abänderungen der Zahlungen (zuvor war nur die völlige Einstellung der Unterhaltszahlungen mitzuteilen) ist nach Auffassung des Gesetzgebers „wegen der in § 33 Abs. 3 1 HS VersAusglG angeordneten modifizierten Rechtslage erforderlich: Leistet die ausgleichspflichtige Person nunmehr geringeren Unterhalt – etwa weil die ausgleichsberechtigte Person höhere eigene Einkünfte hat, die ihren Unterhaltsanspruch reduzieren – kann der Versorgungsträger so prüfen, ob er einen Antrag auf Abänderung der Anpassung stellt, da die Aussetzung der Versorgungskürzung zu verringern sein könnte“ (BT-Drucks. 16/10144, S. 74).Die Gesetzesbegründung stellt daher letztlich ebenfalls auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ab. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass der von der Kürzung seiner Versorgungsauszüge betroffene Unterhaltspflichtige in einem Abänderungsverfahren den Unterhalt betreffend so behandelt werden kann, als habe er die höheren Rentenbezüge. Auch das ist letztlich zwingend, da die Rechtskraft der Anpassungsentscheidung sich nicht auf ein etwaig parallel geführtes Unterhaltsabänderungsverfahren erstreckt. Hier sind die vom Anpassungsverfahren betroffenen geschiedenen Eheleute darauf angewiesen, dass sich die gesetzliche Höhe des Unterhaltsanspruchs auf die Höhe des Kürzungsbetrags auswirkt und keine Beschränkung auf in der Vergangenheit titulierte Unterhaltsansprüche erfolgt. Denn die tatsächliche Höhe der ausgezahlten Rente wird durch die Rechtskraft der Anpassungsentscheidung verbindlich festgelegt. Die Aussetzung der Kürzung ist ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, hier also dem 1. April 2010, anzuordnen, § 34 Abs. 3 VersAusglG. Ob mit der Antragstellung die Anhängigkeit oder die Rechtshängigkeit des Antrags gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Da hier der Antrag im März 2010 einging, jedoch erst Ende April 2010 an die Antragsgegnerin zugestellt worden ist, sind hier unterschiedliche Aussetzungsdaten denkbar. Zugunsten der Betroffenen und mit dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass die Antragstellung bei Gericht gemeint ist, was dem Einsatzzeitpunkt der vom Gesetzgeber zitierten Anknüpfungsnorm des § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG entspricht (vgl. BT-Drucks. 16/ 10144, S. 73). Bezüglich dieses Abänderungsverfahrens war anerkannt, dass der Eingang des Antrags bei Gericht entscheidend ist (BGH FamRZ 1998, 1504, zitiert nach Juris, Tz. 10; Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, Rn. 28 zu § 10a VAHRG). Hinzu kommt, dass eine förmliche Zustellung des einleitenden Antrags nicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 FmFG). Die Kostenentscheidung folgt § 81 Abs. 1, 84 FamFG. Der Streitwert ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 2. Alt FamGKG nach den aktuellen Nettoeinkünften der Beteiligten zu 1) und 2) festzusetzen. Der Antragsteller verfügt über Renteneinkünfte in Höhe von 1.451, 60 €, der Dreijahreswert der maßgeblichen 20% daraus beläuft sich auf (100 x 20 x 3 =) 870,96 €. Die Einkünfte der Antragsgegnerin belaufen sich auf durchschnittlich 756,16 €, sodass hier ein Betrag in Höhe von 453,69 € anzusetzen ist (756,16 : 100 x 20 x 3 = 453,69 €). Der Gegenstandswert ist aus der Summe dieser Beträge auf 1.325 € (1.324,65 €) festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, § 70 Abs. 2 FamFG. Die Frage, ob die Aussetzung der Kürzung ausscheidet, wenn ein Unterhaltsanspruch auch nach Kürzung der Rente noch erfüllt werden kann, hat grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für die Frage, in welcher Höhe und ab wann die Kürzung auszusetzen ist.