Beschluss
16 WF 118/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellervertreters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Tettnang vom 5.4.2012, dort Beschlussformel Ziffer 3 (7 F 592/11) wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde des Antragstellervertreters gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Familiengericht Tettnang hat in der Sache keinen Erfolg. I. 2 Mit Beschluss vom 5.4.2012 hat das Familiengericht gemäß §§ 33, 34 VersAusglG die Kürzung des Rentenanrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg von monatlich 695,62 EUR hinsichtlich eines Teilbetrags von 504,38 EUR ab dem 1.10.2011 ausgesetzt und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. 3 Bereits bei der Ehescheidung vor dem Familiengericht im Januar 2011 hatte sich der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 745,--EUR monatlich und die Antragsgegnerin zur Zustimmung zu einem etwaigen Antrag des Antragstellers gemäß §§ 33, 34 VersAusglG verpflichtet. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens vereinbarten die Eheleute im Innenverhältnis Kostenaufhebung, sollte nicht ohnehin das Gericht eine entsprechende Kostenentscheidung treffen. 4 Dem Antrag ihres geschiedenen Ehemannes nach §§ 33, 34 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung seiner Rentenbezüge ab 1.10.2011 in Höhe von monatlich 504,38 EUR ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. 5 Nachdem der Antragsteller, wie vom Familiengericht verlangt, die Unterhaltsberechnung wenigstens in groben Zügen dargestellt hatte, wurde über die Aussetzung antragsgemäß entschieden und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. 6 Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat das Familiengericht auf § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG gestützt. 10 % der dreifachen Nettoeinkünfte der beteiligten Eheleute von 865,42 EUR und 1.934,55 EUR ergab einen unter dem Mindestwert des § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG liegenden Wert, den das Familiengericht gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit und dem mit dem Verfahren verbundenen Aufwand von 1.000,-- EUR auf 2.000,-- EUR verdoppelte. 7 Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht. Er strebt die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 6.052,56 EUR an, nämlich auf den Jahresbetrag des ausgesetzten Rentenkürzungsbetrages. 8 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8.9.2010, wonach die Festsetzung des Verfahrenswerts gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG auf der Grundlage des Verfahrenswerts einer vergleichbaren Unterhaltssache, mithin unter Anwendung des § 51 Abs. 1 FamGKG analog zu erfolgen habe. Derartige Verfahren zeichneten sich dadurch aus, dass zu Vergleichs- bzw. Darstellungszwecken mindestens zwei verschiedene Unterhaltsberechnungen vorgenommen und miteinander abgeglichen werden müssten, um den Betrag der maximal zulässigen Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bestimmen zu können. Die Darstellung des Familiengerichts, der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen belaufe sich grundsätzlich auf 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten und es könnten so relevante Verfahrenswerte erreicht werden, überzeuge nicht, nachdem nur die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte anpassungsfähig seien, also insbesondere nicht diejenigen aus einer betrieblichen oder privaten Altersversorgung. Praktisch seien vom Anwendungsbereich überwiegend nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 32 Nr. 1 VersAusglG betroffen, so dass der Verfahrenswert regelmäßig auf 20 % der vorgenannten Bemessungsgrundlage beschränkt wäre. 9 Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts vom 5. April 2012 sowie die Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2012 Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 11 Der Senat geht mit dem Familiengericht davon aus, dass in Anpassungsverfahren gemäß §§ 33, 34 VersAusglG die Verfahrenswertfestsetzung nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG vorzunehmen ist. Danach ist für jedes betroffene Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, mindestens jedoch 1.000,-- EUR. Der Mindestwert kann gemäß § 50 Abs. 3 FamGKG herauf- oder herabgesetzt werden, wenn er nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. 12 Die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Festsetzung des Verfahrenswerts im Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung ist uneinheitlich. Während die Ansicht vertreten wird, wegen des Ausgleichs nach der Scheidung habe die Verfahrenswertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG mit 20 % für jedes betroffene Anrecht aus dem Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute zu erfolgen (so Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.11.2011, 2 UF 227/10; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 24.2.2011, 2 UF 317/10; Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.5.2012, 13 UF 131/11; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8.10.2010, 5 UF 20/10 OLG Hamm Beschluss vom 21.9.2010, 2 UF 76/2010 - zitiert jeweils nach juris -), muss nach anderer Ansicht auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG zurückgegriffen werden, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon vom Wortlaut her nicht die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfasse (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.2.2012, 4 UF 261/10; Hauß in FamRB 2010, 251 bis 257 - zitiert jeweils nach juris -). Schließlich wird vertreten, dass der Verfahrenswert gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG mit 10 % für jedes betroffene Anrecht aus dem Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute festzusetzen sei, da es sich auch bei den Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz um Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne des § 111 Nr. 7 FamFG, jedoch nicht um einen Ausgleich nach Scheidung, wie von § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG vorausgesetzt, handele (OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2011, 10 WF 178/2011 - Zitat juris -). 13 Der Senat schließt sich mit dem Familiengericht der letztgenannten Auffassung an. Bei den Verfahren nach Kapitel 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes (Titel des Kapitels: Anpassung nach Rechtskraft) handelt es sich um Versorgungsausgleichsverfahren im Sinne von §§ 111 Nr. 7, 217 FamFG (Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., zu § 217 RZ 14). Der Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens inzident Unterhaltsansprüche geprüft werden müssen, ändert hieran nichts. Wenn aber die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz Versorgungsausgleichssachen sind, ist vornehmlich § 50 FamFG zur Wertfestsetzung heranzuziehen. Da sich die Vorschrift zur Bestimmung des Verfahrenswerts aus dem FamGKG ergibt, ist der subsidiäre § 42 Abs. 1 FamGKG nicht einschlägig. Im Rahmen der durch § 50 FamGKG vorgegebenen Wertfestsetzung ist die 2. Alt. des Absatz 1 Satz 1 nicht einschlägig, weil sie sich systematisch auf die §§ 20 bis 26 Versorgungsausgleichsgesetz bezieht, die die Ausgleichsansprüche nach der Scheidung regeln. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift („…bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung…“), der auf die Überschrift von Teil I., Kapitel 2, Abschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes (§§ 20 ff. VersAusglG) Bezug nimmt. Zum anderen ergibt sich dies aus der Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich auf die Ausgleichsansprüche nach Scheidung im Sinne von §§ 20 ff. VersAusglG Bezug genommen wird (BT-Drucks. 16/11903, Seite 61). 14 Der Wertberechnung ist jedes verfahrensgegenständliche Versorgungsanrecht zugrunde zu legen. Dies sind die Anrechte, hinsichtlich derer eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz in Betracht kommt. Ist der sich so errechnende Verfahrenswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht gemäß § 50 Abs. 3 FamFG einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Dabei will der Senat nicht ausschließen, dass es Fälle geben kann, die aufgrund ihrer unterhaltsrechtlichen Komplexität und Schwierigkeit eine Orientierung an der Wertfestsetzung für Unterhaltsverfahren sachgerecht erscheinen lassen können (entgegen OLG Schleswig a.a.O.). Systemwidrig wäre das nicht, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung lediglich vergleichend und zwecks Festlegung eines „billigen“ Maßstabs die Größenordnung eines ähnlich gelagerten Unterhaltsverfahrens herangezogen würde und im Übrigen die Anpassungsverfahren einen engen Bezug zum Unterhalt durch dessen Inzidentprüfung haben. 15 Weil es sich bei den Anpassungsverfahren jedoch nicht um Unterhaltsverfahren i.S. d. FamFG handelt, ist Ausgangspunkt der Verfahrenswertbestimmung nicht die schematische Festlegung anhand des Jahreswerts der Rentenkürzung, sondern der Regelfall des § 50 Abs. 1 FamFG. 16 Im konkreten Fall kommt die Orientierung an der Wertfestsetzung für ein Unterhaltsverfahren im Rahmen der Abwägung nach § 50 Abs. 3 FamGKG nicht in Betracht. Es hätte nach Auffassung des Senats schon einer Anpassung auf den doppelten Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG nicht bedurft, um den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Der Mindestwert stand jedenfalls zu Umfang und Schwierigkeit der Sache in keinem unvertretbaren Verhältnis. Die beteiligten Eheleute hatten bereits bei Ehescheidung eine Vereinbarung zum Unterhalt und zur Durchführung eines - absehbaren - Versorgungsausgleichsanpassungsverfahrens getroffen und waren sich auch später nicht etwa wegen des Unterhalts uneins. Die vom Familiengericht verlangte Darstellung der Unterhaltsberechnung sollte nur grob erfolgen und ließ sich einfach bewerkstelligen. 17 Wirtschaftlich war die Aussetzung der Rentenkürzung dagegen für den Antragsteller sicher von Bedeutung, was jedoch nach vorstehenden Ausführungen nicht dazu verleiten darf, nunmehr jedem Anpassungsverfahren schematisch das - gebührenrechtliche - Gewicht eines Unterhaltsverfahrens zuzumessen. Gerade der vorliegende Fall eignet sich dazu nicht. 18 Die Verfahrenswertfestsetzung des Familiengericht unter Bezugnahme auf die bereits zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, der sich auch der Senat anschließt, gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 50 Abs. 3 FamGKG ist jedenfalls nicht zu beanstanden. III. 19 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG, § 32 Abs. 2 RVG.