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Beschluss

2 UF 320/13

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1108.2UF320.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. I. Der am … 1996 geborene betroffene Jugendliche ist gambischer Staatsangehöriger und reiste im ... 2013 in der Bundesrepublik Deutschland ein. Er gab an, dass seine Mutter in Gambia getötet worden sei. Der Aufenthalt seines in Gambia zurückgebliebenen Vaters sei ihm unbekannt. Er sei mit einem Containerschiff von Gambia nach Spanien gelangt und von dort von einem Lkw-Fahrer mit nach ... genommen worden. Der Jugendliche wurde vom Jugendamt der Stadt ... in Obhut genommen und im Schutzhof A untergebracht. Auf Antrag des Jugendamts der Stadt ... stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters fest und übertrug mit dem angefochtenen Beschluss das Recht der elterlichen Sorge für den Jugendlichen auf das Jugendamt der Stadt ... als Vormund. Der Antrag des Jugendamts, zusätzlich für aufenthaltsrechtliche und asylrechtliche Angelegenheiten einen Ergänzungspfleger zu bestellen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Jugendamt der Stadt ... wendet sich mit der am 19.09.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde gegen den am 22.08.2013 zugestellten Beschluss, soweit die Bestellung eines Ergänzungspflegers abgelehnt wurde. Das Jugendamt ist der Auffassung, dass durch das Inkrafttreten der EU-Richtlinien vom 26.06.2013 Nr. 2013/32 (hier Artikel 25) und der Aufnahmerichtlinie Nr. 2013/33 (hier Artikel 24) sich die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für aufenthalts- und asylrechtliche Angelegenheiten bei unbegleiteten Minderjährigen ergebe, da ansonsten die Rechte dieser Minderjährigen entsprechend der Richtlinien nicht hinreichend wahrgenommen werden könnten. Obwohl die nationalen Durchführungsbestimmungen für diese Richtlinien noch nicht erlassen seien, müssten die entsprechenden Inhalte der Normen bei der Anwendung des nationalen Rechts berücksichtigt werden. Eine richtlinienkonforme Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB müsse demgemäß sicherstellen, dass dem jungen Menschen ein aufenthalts- bzw. asylrechtliches Verfahren gewährleistet werde, welches in allen Verfahrensstufen das Kindeswohl vorrangig berücksichtige und dem jungen Menschen insbesondere eine sachkundige Vertretung zur Seite stelle. Im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts könnten die Vormünder des Jugendamts der Stadt ... die qualifizierte Vertretung eines minderjährigen Flüchtlings nicht sicherstellen, da ihnen insoweit das notwendige Fachwissen fehle. Die Vielfalt und Komplexität der Rechtsvorschriften sowie des rechtlich komplizierten Sachverhalts erfordere eine spezifische fachliche Kenntnis, die die Bestellung eines sachkundigen Ergänzungspflegers für diese Bereiche notwendig mache. Der Senat hat mit Beschluss vom 02.10.2013 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass davon abgesehen werden soll, eine erneute mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren durchzuführen, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.10.2013. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die von Amts wegen zu prüfen und zu beachten ist, folgt im vorliegenden Fall gemäß § 97 FamFG jedenfalls aus Artikel 13 der EG-VO Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003, da ungeachtet des gewöhnlichen Aufenthalts des Minderjährigen dieser sich jedenfalls im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet. Materiell ist gemäß Artikel 15 Abs. 1 KSÜ vom 19.10.1996 deutsches Recht anwendbar, da die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründet ist. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist in der Sache jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen des § 1909 Abs. 1 BGB für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht vorliegen. Bei bestehender Vormundschaft kommt eine Ergänzungspflegschaft nur dann in Betracht, wenn der Vormund von der Vertretung seines Mündels kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 1795 BGB) oder durch eine familiengerichtliche Entscheidung in seiner Vertretungsmacht beschränkt wurde. Wie der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 29.05.2013 (XII ZB 530/11)FamRZ 2013, 1206 und (XII ZB 124/12) JA 2013, 426) ausführlich dargelegt hat, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Fällen wie dem hier vorliegenden nicht gegeben. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Vormund nicht über die zur ordnungsgemäßen Besorgung einzelner Geschäfte erforderliche Sachkunde verfügt, nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers hergeleitet werden. Der Vormund ist in derartigen Fällen gehalten, durch die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe fehlende Sachkunde auszugleichen. Er muss sich dementsprechend um geeignete Rechtsberatung oder um eine anwaltliche Vertretung für sein Mündel bemühen, wenn er selbst nicht über die entsprechenden Rechtskenntnisse verfügt. Stehen der Inanspruchnahme rechtlichen Beistands die finanziellen Verhältnisse des Mündels entgegen, kann dieser Mangel durch Beratungshilfe und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren durch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kompensiert werden. Wie der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen ausführt, ist die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kein Mittel, dem Mündel Sozialleistungen im Bereich der Rechtspflege zu verschaffen, auch ohne dass die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe vorliegen. An dieser Bewertung der Sachlage ändert sich auch durch die im Juli 2013 erlassenen Richtlinien 2013/33 und 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nichts. Diese Richtlinien, die erst ab dem 20.07.2015 die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ersetzen, sind einerseits bislang nicht in nationales Recht umgewandelt worden und demgemäß für die nationalen Institutionen noch nicht maßgeblich. Darüber hinaus konkretisieren sie zwar die in den bisher geltenden Richtlinien festgehaltenen Standards, beinhalten jedoch keine neuen Gesichtspunkte zur Behandlung minderjähriger Flüchtlinge, die eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29.5.2013 rechtfertigen würde (so aber AG Gießen, Beschluss vom 21.8.2013, 249 F 1635/13 und 249 F 1717/13, zitiert nach juris). In Artikel 18 der Richtlinie 2003/9/EG war bereits für die Mitgliedsstaaten verbindlich geregelt, dass beim Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen vorrangig das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist und Artikel 19 regelte, dass die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen haben, möglichst bald eine Vertretung der unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen. Diese Rechtsschutzgarantien sind auch in Artikel 17 der Richtlinie 2005/85/EG normiert, so dass die von dem Beschwerdeführer zitierten neuen Richtlinien 2013/33 und 2013/32 insoweit keine Neuordnung der Verhältnisse beinhalten. Konkret wird in den zitierten Richtlinien aus Juli 2013 lediglich nochmals darauf abgestellt, dass der zu bestellende Vertreter versiert sein muss (Artikel 24 Abs. 1 Richtlinie 2013/33) bzw. über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen muss (Artikel 25 Abs. 1 a Richtlinie 2013/32). In beiden Vorschriften geht es jedoch in erster Linie darum, dass der zu bestellende Vertreter über erforderliche Kenntnisse verfügen muss, um den unbegleiteten Minderjährigen bei der Wahrnehmung seiner Rechte aus den Richtlinien zu unterstützen. Hieraus kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass auch Kenntnisse in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Fragen in der Person des Vertreters selbst vorliegen müssen. Die Auslegung lässt vielmehr hier auch die Möglichkeit offen, dass die entsprechenden Kenntnisse durch Hinzuziehung rechtlicher Berater für den jugendlichen unbegleiteten Minderjährigen nutzbar gemacht werden können. Eine richtlinienkonforme Vertretung des Minderjährigen muss demgemäß auch weiterhin nicht notwendig durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für asyl- und ausländerrechtliche Betreuung gewährt werden, sondern kann ebenso gut durch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe erfolgen. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Formulierung in § 1909 Abs. 1 BGB kommt jedenfalls auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Richtlinien die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht in Betracht, wenn zwar der Vormund tatsächlich und rechtlich zum Handeln in der Lage ist, ihm jedoch für bestimmte Angelegenheiten die entsprechenden Fachkenntnisse fehlen . Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage kann sich allenfalls die Frage stellen, ob ein Jugendamt nicht zur Ausübung der Vormundschaft für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geeignet ist (§ 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ob unter diesen Umständen gegebenenfalls ein fachlich für asyl- und aufenthaltsrechtliche Fragen ausgewiesener Rechtsanwalt allein oder als Mitvormund gemäß §§ 1775, 1779 BGB zu bestellen ist. (vgl. zu der Problematik Bienwald, FamRz 2013, 1208), ist jedoch vorliegend nicht zu entscheiden, da die Vormundbestellung an sich vom Beschwerdeführer nicht angegriffen worden ist und daher dem Senat auch nicht zur Entscheidung angefallen ist Nach alledem war die Beschwerde der Beteiligten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2, 3 FamGKG.