Beschluss
2 UF 293/13
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1202.2UF293.13.0A
4mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Aussetzungsbetrag im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG kann im Fall einer den aktuellen Aussetzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsforderung dynamisch tenoriert werden, wenn die Bezugsgrößen (Entgeltpunkt, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor, § 63 SGB VI) und die durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung benannt werden.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 19. Juni 2013 wie folgt abgeändert:
Die hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VersNr.: …) infolge der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel zum Versorgungsausgleich vom 16. Februar 2012 (Az.: 522 F 2206/10 F) vorgenommene Kürzung wird wie folgt ausgesetzt:
1. Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers wird für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 492,29 € ausgesetzt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 503,04 €, für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 in Höhe von 504,30 €.
2. Ab dem 1. Juli 2014 wird die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: …) in Höhe des Rentenbetrages ausgesetzt, der sich aus dem Entgeltpunktwert der Kürzung (17,9209 Entgeltpunkte) bei einem Zugangsfaktor von 1,0 und einem Rentenartfaktor von 1,0 bei dem jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Rentenwert gemäß § 63 SGB VI ergibt; der Aussetzungsbetrag beträgt jedoch höchstens 611,62 €.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Juli 2014 (Ziff. I.3.) zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Aussetzungsbetrag im Anpassungsverfahren nach § 33 VersAusglG kann im Fall einer den aktuellen Aussetzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsforderung dynamisch tenoriert werden, wenn die Bezugsgrößen (Entgeltpunkt, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor, § 63 SGB VI) und die durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung benannt werden. I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel vom 19. Juni 2013 wie folgt abgeändert: Die hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VersNr.: …) infolge der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Kassel zum Versorgungsausgleich vom 16. Februar 2012 (Az.: 522 F 2206/10 F) vorgenommene Kürzung wird wie folgt ausgesetzt: 1. Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers wird für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 492,29 € ausgesetzt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 503,04 €, für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 in Höhe von 504,30 €. 2. Ab dem 1. Juli 2014 wird die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VSNR.: …) in Höhe des Rentenbetrages ausgesetzt, der sich aus dem Entgeltpunktwert der Kürzung (17,9209 Entgeltpunkte) bei einem Zugangsfaktor von 1,0 und einem Rentenartfaktor von 1,0 bei dem jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Rentenwert gemäß § 63 SGB VI ergibt; der Aussetzungsbetrag beträgt jedoch höchstens 611,62 €. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Juli 2014 (Ziff. I.3.) zugelassen. I. Der Antragsteller ist von seiner Ehefrau mit Verbundbeschluss vom 16. Februar 2012 geschieden worden, im dem Beschluss ist auch der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Danach ist zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Versicherungsnummer … zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19,2447 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto übertragen worden; vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind gleichzeitig im Wege der internen Teilung auf das Konto des Antragstellers 1,3238 Entgeltpunkte übertragen worden. Die Differenz der Ausgleichswerte beläuft sich auf 17,9209 Entgeltpunkte. Die Eheleute haben im Termin am 16. Februar 2013 Rechtsmittelverzicht erklärt. Der Antragsteller ist gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zum nachehelichen Ehegattenunterhalt verpflichtet, er war schon bei Scheidung im Ruhestand. Über die Höhe des geschuldeten Unterhalts verhandelten die Eheleute in einem gesondert geführten Verfahren beim Amtsgericht Kassel (Az.: 524 F 2206/10 UE). Hier ist am 19. Juni 2013 auf Anraten des Familiengerichts ein Vergleich zustande gekommen, wonach der Antragsteller an die Ehefrau Elementarunterhalt in Höhe von 434 € sowie Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 149,63 € bzw. ab dem 1. Januar 2013 Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 152,27 € zu zahlen hat. Im hier vorliegenden Verfahren nimmt der Antragsteller die Deutschen Rentenversicherung Bund wegen seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung in Anspruch. Der Antrag auf Aussetzung der Kürzung ist beim Amtsgericht eingegangen am 23. Februar 2012, der Antragsteller beantragt, die Kürzung seiner Versorgung seit dem 1. März 2012 auszusetzen. Die Deutsche Rentenversicherung ist an dem Verfahren beteiligt worden und hat mitgeteilt, zu welchen Zeitpunkten sich welche Kürzungen der Versorgung ergeben. Nachdem die geschiedenen Eheleute sich über die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes geeinigt hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2013 eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Antragstellers ab dem 1. März 2012 beschlossen. Dabei hat das Amtsgericht dem Umstand, dass die zugesprochenen Unterhaltsbeträge den Kürzungsbetrag in der Rentenversicherung übersteigen, dadurch Rechnung getragen, dass die Kürzung in Höhe von 17,9209 Entgeltpunkten ausgesetzt worden ist. Dieser Wert entspricht der Differenz aus den beiderseits ausgeglichenen, bei der Deutschen Rentenversicherung gehaltenen Anrechten. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller bis zum 31. Juni 2013 rund 586 € und ab dem 1. Juli 2013 rund 612 € Unterhalt zahlen muss. Deswegen ist für die Zeit zwischen dem 1. März 2012 bis zum 30. Juni 2012 der gesamte Kürzungsbetrag in Höhe von 492,29 € ausgesetzt worden. Ab dem 1. Juli 2012 belief sich der Kürzungsbetrag auf 503,04 €, das Amtsgericht hat auch diese Kürzung ausgesetzt. Ab dem Monat März 2013 ist in der Entscheidung kein konkreter Betrag mehr angegeben, hier ist der Aussetzungswert durch den Entgeltpunktwert – eingegrenzt durch den Unterhaltsbetrag in Höhe von maximal 611,62 € angegeben. Gegen diesen ihr am 19. August 2013 zugestellten Beschluss wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der am 2. September 2013 beim Amtsgericht eingegangenen und sogleich begründeten Beschwerde. Sie wendet ein, das Amtsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht hinreichend konkret die Höhe des Aussetzungsbetrages bestimmt. Die über die Nennung eines Entgeltwerts vorgenommene Dynamisierung entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot. Die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts bzw. der Beschwerdeeinlegung bekannten Aussetzungsbeträge beliefen sich auf 492,29 € bis zum 1. Juli 2012, 503,04 € bis zum 1. Juli 2013 und 504,30 € ab dem 1. Juli 2013. Für die Zeit danach sei dieser Betrag in Höhe von 504,30 € in dem Entscheidungstenor aufzuführen. Eine Dynamisierung komme nicht in Betracht. Außerdem habe das Amtsgericht unzutreffend den 1. März 2012 als Beginn der Aussetzung der Kürzung festgesetzt. Dies sei unrichtig, weil die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich erst am 28. März 2012 rechtskräftig geworden sei und deswegen zuvor bereits keine Kürzung der Versorgung vorgenommen worden sei. Als Zeitpunkt für den Beginn der Aussetzung der Kürzung könne kein früherer Zeitpunkt gewählt werden, als der, in dem die Kürzung einsetze. Dies sei der 1. April 2012. Der Antragsteller ist der Beschwerde nur insoweit entgegengetreten, als er nach wie vor der Meinung ist, als Beginn der Aussetzung der Kürzung müsste der 1. März 2012 festgeschrieben werden. Durch Rechtsmittelverzicht in der Verhandlung vor dem Amtsgericht sei der Scheidungsausspruch bereits am 16. Februar 2012 rechtskräftig worden, was eine Aussetzung der Kürzung ab dem 1. März 2012 rechtfertige. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung begründet sein dürfte und insoweit eine schriftliche Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG beabsichtigt sei. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nur zum Teil begründet. Dem Grunde nach ist die Kürzung der Versorgung des Antragstellers in Höhe des Kürzungsbetrages auszusetzen, weil der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen an die Ehefrau verpflichtet ist, die den Kürzungsbetrag übersteigen, § 33 Abs.1, 3 VersAusglG. Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Höhe des Kürzungsbetrages im Sinne des § 33 VersAusglG vorliegend dem Aussetzungsbetrag entspricht, weil der gesetzliche Unterhalt, den der Antragsgegner gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau gemäß §§ 1573, 1578 BGB schuldet, weit über diesem Betrag liegt. Zweifel daran, dass sich im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau niederschlägt, bestehen nicht. Insbesondere ist im Rahmen des Unterhaltsverfahrens, das der Senat beigezogen hat, sorgfältig ermittelt worden, inwieweit hier eine Befristung oder Herabsetzung gemäß § 1578 b BGB in Betracht kommt, ebenso ist über die Anrechnungsfähigkeit von nach Rentenbezug erzielten Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit des Antragstellers befunden worden. Da die Unterhaltsvereinbarung Anzeichen für eine irgendwie geartete Manipulation oder ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung vermissen lässt, ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der so geschaffene Unterhaltstitel bei der Entscheidung über die Anpassung der Versorgungskürzung zugrunde gelegt werden muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2010 zu 5 UF 20/10, zitiert nach Juris, Rn. 34; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. September 2010 zu 5 UF 198/10, zitiert nach Juris, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Februar 2012 zu 4 UF 261/10, zitiert nach Juris, Rn. 41; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2012 zu 15 UF 178/11, zitiert nach Juris, Rn. 20 ff.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 30. April 2012 zu 13 UF 131/11, zitiert nach Juris, Rn. 13). Der Kürzungsbetrag der Rente, der sich aus der Differenz zwischen den ausgeglichenen Anrechten der beteiligten Eheleute errechnet, bildet die Obergrenze für den Aussetzungsbetrag, § 33 Abs. 3 VersAusglG. Die Differenz beläuft sich – nach Entgeltpunkten – auf 17,9209 EP. Für die Vergangenheit und nähere Zukunft ist derzeit bereits bekannt, welcher Geldwert diesem Betrag zukommt. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 ist dagegen – eine Steigerung der Rentenwerte vorausgesetzt – zu erwarten, dass der derzeit gültige Nominalwert von 504,30 € sich erhöhen wird. Das hat zur Folge, dass der Antragsgegner eine nominell höhere Kürzung der Rente durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinnehmen muss. Wird der derzeit bekannte Wert als Kürzungsbetrag im Sinne des § 33 VersAusglG festgeschrieben, dann zahlt der Antragsteller zwar faktisch höheren Unterhalt, und es besteht materiellrechtlich gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG ein Anspruch auf Kürzung auch in Höhe dieses Betrages. Da allerdings über den Aussetzungsantrag bereits entschieden ist, käme nur ein Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung in Betracht. Eine Abänderung könnte der Antragsteller daher nur verlangen, wenn die Wertveränderung die Wertgrenze des § 48 Abs. 1 FamFG erreicht (5% des bisherigen Ausgleichswerts). Er trägt überdies in jedem Fall auch bei Begründetheit des Antrags ein Kostenrisiko. Nach Auffassung des Senats stellt das eine nicht hinzunehmende Härte dar, die durch eine dynamische Titulierung gemieden werden kann. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist ein gerichtlicher Titel, mit dem die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente ganz oder teilweise ausgesetzt wird, nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich die Aussetzung zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH Beschluss vom 21. März 2012 zu XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853 bis 856, zitiert nach Juris, Rn. 28). Dies ist nicht der Fall, wenn der Kürzungsbetrag ausschließlich über Entgeltpunkte mitgeteilt wird. Zwar kann der Wert eines Entgeltpunkts aus der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anlage 1 zum SGB VI entnommen werden. Allerdings entspricht die Höhe der Entgeltpunkte nicht mit der notwendigen Gewissheit dem Betrag, der für den einzelnen Versorgungsempfänger fließt. Der hier gemäß §§ 63 Abs. 5, 77 SGB VI zu ermittelnde Zugangsfaktor kann in die Entscheidung aufgenommen werden. Das erkennt auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 21. März 2013 (XII ZB 234/11, Rn. 30 f.) grundsätzlich an. Es heißt in der Entscheidung: „Allerdings ist der Tenor des angefochtenen Beschlusses, der die Kürzung der laufenden Altersversorgung des Antragstellers "mit Wirkung ab 01.08.2010 in Höhe des vollen Kürzungsbetrages" aussetzt, im vorliegenden Fall hinreichend bestimmbar. Aus dem nach früherem Recht für die Entscheidung nach § 33 VersAusglG relevanten Splittingbetrag lässt sich durch Division mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ende der Ehezeit die Rentenkürzung in Entgeltpunkte umrechnen. Diese wiederum könne durch Multiplikation mit dem aktuellen, jeweils im Bundesgesetzblatt veröffentlichten, allgemeinen Rentenwert (vgl. zuletzt Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2011 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 - RWBestV 2011 vom 6. Juni 2011; BGBl. I S. 1039) in einen aktuellen Rentenkürzungsbetrag umgerechnet werden. Zwar entspricht dieser Betrag nicht zwingend der individuellen Kürzung durch den Versorgungsausgleich, weil - wie der vorliegende Fall zeigt - zuvor auch der Zugangsfaktor zu berücksichtigen ist, um die persönlichen Entgeltpunkte des Rentenberechtigten zu ermitteln (vgl. §§ 63 Abs. 5, 77 SGB VI). Dieser individuelle Zugangsfaktor muss sich deswegen aus der angefochtenen Entscheidung ergeben, um den individuellen Rentenkürzungsbetrag bestimmen zu können. Das ist hier allerdings der Fall, weil das Oberlandesgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung den aktuellen Aussetzungsbetrag als Produkt der (wenn auch falsch ermittelten) durch den Versorgungsausgleich gekürzten Entgeltpunkten mit dem Zugangsfaktor (0,925) und dem aktuellen Rentenwert im Zeitpunkt der Entscheidung (27,20 €) mit 529,87 € errechnet hat.“ Das Amtsgericht hat im hier vorliegenden Verfahren zusätzlich einen Höchstbetrag für den Aussetzungswert (611,62 €) angegeben. Eine hinreichende Konkretisierung des Titels, die auch eine Vollstreckungsfähigkeit herstellt, wird erreicht, wenn in dem Tenor der Aussetzungsentscheidung zusätzlich der Zugangsfaktor benannt wird. Der denkbare Verstoß gegen § 33 VersAusglG wird durch die Angabe der Höchstgrenze gemieden, zudem die Wahrscheinlichkeit sehr gering sein dürfte, dass innerhalb der nächsten rund 10 Jahre bis zum Renteneintritt der Antragstellerin der Wert der Entgeltpunkte in einer Weise steigt, dass die vom Amtsgericht mit dem Unterhaltsbetrag gezogene Grenze überschritten ist. Das würde einer Steigerung der Rente um insgesamt 20 % in 10 Jahren entsprechen; bei einer Wertsteigerung um jährlich 1 % ist im Jahr 2023 ein Rentenwert des Kürzungsbetrages in Höhe von 557 € zu erwarten. Gleichzeitig meidet eine solche Tenorierung nicht nur die Belastung des Antragstellers mit den in den nächsten Jahren durch die Erhöhung des Rentenwerts erfolgenden Verlusten, die er nicht erfolgreich geltend machen kann, weil die Wertgrenze für die Abänderung nicht erreicht sein wird (§ 48 Abs. 1 FamFG). Diese Belastung hat der Bundesgerichtshof als hinzunehmenden Verlust angesehen, weil letztlich nur unbillige Härten ausgeglichen werden sollen und der Gesetzgeber auch die Belange der Versichertengemeinschaft berücksichtigen durfte (BGH, Beschluss vom 21. 3. 2012 zu XII ZB 234/11, zitiert nach Juris Rn. 34). Dabei wird nach Auffassung des Senats übersehen, dass selbst dann, wenn ein Abänderungsverfahren eingeleitet werden kann, dies mit erheblichen finanziellen Belastungen für die beteiligten, geschiedenen Eheleute verbunden ist. Denn nach der Überweisung der Anpassungsverfahren in die alleinige Zuständigkeit der Familiengerichte müssen sie ein gerichtliches Verfahren auf eigene Kosten führen. Der Senat ist daher der Auffassung, dass eine dynamische Titulierung den berechtigten Interessen der beteiligten Eheleute, eine doppelte Belastung durch Unterhaltszahlung und Durchführung des Versorgungsausgleichs zu meiden, Rechnung trägt. Da der Wortlaut des § 33 VersAusglG überdies vorgibt, dass die „Kürzung der laufenden Versorgung“ auszusetzen ist, spricht auch der Wortlaut des Gesetzes für und nicht gegen eine solche Verpflichtung des Versorgungsträgers. Soweit die Deutsche Rentenversicherung beanstandet, die Aussetzung der Kürzung sei hier für einen Zeitraum ausgesprochen, in dem die Kürzung bereits deswegen nicht erfolgen konnte, weil der Ausspruch zum Versorgungsausgleich nicht rechtskräftig war, ist die Beschwerde begründet. Mit dem Antragsteller ist zwar davon auszugehen, dass die Aussetzung ab dem 1. des Monats, der auf die Antragstellung folgt, erfolgen kann. Da hier die Entscheidung zum Versorgungsausgleich indes erst am 28. März 2013 rechtskräftig geworden ist, kommt eine Kürzung der damals schon laufenden Bezüge des Antragstellers durch den Versorgungsausgleich erst ab dem 1. April 2013 in Betracht. Der Antragsteller wendet mit der Beschwerdeerwiderung mithin zu Unrecht ein, es komme auf das Datum an, zu dem die Scheidung rechtskräftig geworden ist. Der Rechtsmittelverzicht, den der Antragsteller und die Ehefrau im Termin am 16. Februar 2012 wirksam erklärt haben, konnte die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht herbeiführen, da an dieser Folgesache auch die Versorgungsträger beteiligt waren. Ein Nachteil für den Antragsteller ergibt sich überdies nicht, da die Tenorierung durch das Amtsgericht insoweit für einen Monat, genauer den März 2012, faktisch ins Leere ging. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1, S. 2 FamFG. Die Entscheidung zum Gegenstandswert folgt aus § 50 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist für den Zeitraum zuzulassen, in dem der Senat eine dynamische Anpassung ausgesprochen hat, weil der Bundesgerichtshof in seinen bisherigen Entscheidungen ähnliche Tenorierungen für unzulässig gehalten hat, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.