Leitsatz: 1. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren ist nicht zulässig. 2. Hat das Amtsgericht über einen Antrag nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren entschieden und dabei dem Begehren des Antragstellers nur teilweise stattgegeben, ist dem Beschwerdegericht daher selbst dann eine weitergehende Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 33 VersAusglG versagt, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung vorliegen. 3. Zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts vor Verkündung des Beschlusses. ..... wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 01.06.2016 keinen Erfolg hat und der Senat beabsichtigt, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) zu entscheiden. Der Antragsgegner erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Beschwerde - aus Kostengründen - zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. I. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass die Ehegatten im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Dieser Rechtsmittelverzicht ist unwirksam. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 67 Abs. 1 FamFG) muss ein solcher Verzicht "nach Bekanntgabe des Beschlusses" erfolgen. Hier haben die Eheleute den Verzicht erklärt, als der Scheidungsverbundbeschluss noch nicht verkündet worden war. Ein Verzicht vor der Bekanntgabe, jedenfalls aber vor dem Erlass ist unzulässig. Soweit teilweise unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien vertreten wird, ein Verzicht sei auch schon vor Bekanntgabe wirksam (vgl. Joachim in Bahrenfuss, Kommentar zum FamFG, § 67, Rn.3), steht dem der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Der Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien verfängt nicht. Eine historische Auslegung einer Norm anhand der Gesetzesmaterialien kann für die Interpretation des Sinngehalts der Norm in der Regel nur insoweit bedeutsam sein, als er im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, BVerfGE 62, 1, 45). Ob und inwieweit anderes gilt, wenn der Gesetzeswortlaut sich mit dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang bringen lässt, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher eindeutiger Wille lässt sich hier nämlich nicht feststellen. Die zur Begründung der genannten Auffassung herangezogenen Gesetzgebungsmaterialien bezogen sich wohl noch auf die Fassung der Regelung im Referentenentwurf. Dieser Entwurf wurde aber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert (vgl. Borth/Grandel in Musielak/Borth, Kommentar zum FamFG, 5. Aufl., § 67, Rn. 3). Dafür, dass es sich bei der späteren Änderung um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt hat, ist nichts ersichtlich. Angesichts dessen hat es bei dem eindeutigen Wortlaut zu verbleiben. Der Verzicht der Beteiligten ist demnach unzulässig. II. Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. 1. a) Dies folgt bereits aus den Umstand, dass nach richtiger Auffassung (vgl. u.a. OLG Celle, FamRZ 2013, 1313 ff. sowie KG, Beschluss vom 2. November 2012 - 13 UF 132/12 - juris) das Verfahren nach § 33 VersAusglG nicht im Scheidungsverbund nach den §§ 137 ff. FamFG entschieden werden kann. Nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind Folgesachen Versorgungsausgleichsachen dann, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist. Dies ist bei dem Verfahren nach § 33 VersAusglG nicht der Fall. Eine Entscheidung über einen Antrag nach § 33 VersAusglG ist nicht für den Fall der Scheidung, sondern für den Fall eines wirksam gewordenen Wertausgleichs bei der Scheidung zu treffen. Die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG erfordert, dass die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Eine Aussetzung der Kürzung kommt daher nur und erst dann in Betracht, wenn ein Wertausgleich bei der Scheidung stattgefunden hat. Soweit vertreten wird, eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG könne auch im Scheidungsverbund anhängig gemacht und entschieden werden, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung bezieht und im Scheidungsverbund auch über die Folgesache nachehelicher Unterhalt entschieden wird (vgl. Gutdeutsch in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 39. E., § 34 VersAusglG, Rn.15 m. w. N), schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Hiergegen spricht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das Problem, dass eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG erst nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich, also nicht für den Fall der Scheidung zu treffen ist, nicht gesehen hat und aus diesem Grunde eine ergänzende Auslegung - entgegen dem Wortlaut - von § 137 Abs. 2 FamFG erforderlich und möglich wäre, sind nicht ersichtlich. b) Wenn der Antrag nach § 33 VersAusglG vom Amtsgericht nicht im Scheidungsverbund hätte entschieden werden dürfen, führt dies dazu, dass die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet ist. Selbst wenn in dem Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG das Verschlechterungsverbot, d. h. das Verbot der reformatio in peius, gelten sollte (so wohl OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012, 10 UF 279/11, FamRZ 2012, 1812 , Tz. 10 – freilich für den Fall eines selbständigen Verfahrens nach §§ 33, 34 VersAusglG; anders offenbar OLG Celle, Beschluss vom 16.05.2014, 10 UF 66/13, FamRZ 2013, 1313 ff.; unklar aber BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 706/12, FamRZ 2014, 827, 828, Tz. 11; zur Geltung des Verbots der reformatio in peius allgemein in Rechtsmittelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vgl. nur Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Auflage, § 69 Rn. 37 f. m. w. N.), und es damit dem Senat aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt sein sollte, den Antrag insgesamt als unzulässig abzuweisen, bleibt die Beschwerde erfolglos, falls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - weitere - Aussetzung der Kürzung gegeben wären. Denn in diesem Fall würde nämlich die unzulässige Entscheidung des Amtsgerichts perpetuiert werden, ohne dass hierfür eine Grundlage gegeben wäre. 2. Unabhängig davon dürfte die Beschwerde selbst dann - aus materiell rechtlichen Gründen - größtenteils unbegründet sein, wenn man eine Entscheidung nach § 33 VersAusglG im Scheidungsverbundverfahren für zulässig erachten würde. Dem von dem Antragsgegner mit der Beschwerde begehrten Ausspruch, dass die Kürzung seiner Versorgung in Höhe von monatlich 400 € ausgesetzt wird, steht bereits die eindeutige Vorschrift des §§ 33 Abs.3 2. HS VersAusglG entgegen. Hiernach ist die Aussetzung der Kürzung durch die Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelsicherungssystemen begrenzt, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die ausgleichpflichtige Person aus der Anpassung keinen ungerechtfertigten Vorteil zieht. Der Antragsgegner hat im Versorgungsausgleich ein Anrecht von 15,3264 Entgeltpunkten abgegeben. Die Antragstellerin hat ein Anrecht von 3,322 Entgeltpunkten abgegeben. Bei einem derzeitigen Rentenwert von 30,45 € ergibt sich eine Differenz von allenfalls 365,53 €. Dieser Wert stellt den – derzeitigen – Höchstbetrag der Aussetzung der Kürzung dar. Eine Aussetzung in einem höheren Umfang ist entgegen der Auffassung des Antraggegners nicht möglich. Zum einen wäre der Rentenversicherungsträger an diesen Ausspruch gebunden. Eine Auslegung dahin, dass der begehrte Ausspruch mit einem Betrag von „max. 400 €“ gleichzusetzen sei, wie dies nach der Behauptung des Antragsgegners von den Versicherungsträgern "praktiziert" werde, so dass eine Aussetzung „bis max. 400 €" erfolge, ist nicht möglich. Ohnehin widerspricht dies der eindeutigen entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen muss und sich nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrags beschränken darf (BGH FamRZ 2012, 853 ff). Dies gilt auch dann, wenn, wie hier, der - fiktive - Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt. Diese Rechtsprechung ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2016 - XII ZB 89/16 - nicht obsolet geworden. Nach diesem Beschluss ist eine Staffelung der Höhe der Aussetzung der Kürzung bereits für die Zukunft dann möglich, wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind. Dies ist bei der künftigen Entwicklung des Rentenwertes nicht der Fall. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise ein „dynamischer“ Titel im Verfahren nach § 33 VersAusglG befürwortet wird, wenn die Bezugsgrößen (Entgeltpunkt, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor) und die durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung benannt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2013 - 2 UF 293/13 -), tritt der Senat dieser Auffassung nicht bei. Letztlich kommt es indes hierauf nicht an, da, wie bereits ausgeführt, die Beschwerde bereits aufgrund des Umstands erfolglos ist, dass der Antrag nach § 33 VersAusglG nicht im Scheidungsverbund entschieden werden kann.