Beschluss
2 WF 228/20
OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0309.2WF228.20.00
2mal zitiert
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in der Regel weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Termin und zurück gilt, erstattet werden (Anschluss Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.7.2012 - L 15 SF 439/11 -, juris; Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 442/11 -, juris; Endurteil vom 23.2.2016 - L 15 RF 35/15 -, juris).
2. Aus der Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dem Staatsziel des Klimaschutzes (Art. 20a GG) und dem Verbot einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nichts anderes (entgegen Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 13.08.2020 - 71 F 301/19 EASO, juris).
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 13.8.2020 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Ergänzungspflegers auf 604,03 € reduziert wird.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 24,60 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in der Regel weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Termin und zurück gilt, erstattet werden (Anschluss Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.7.2012 - L 15 SF 439/11 -, juris; Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 442/11 -, juris; Endurteil vom 23.2.2016 - L 15 RF 35/15 -, juris). 2. Aus der Schutzpflicht des Staates nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dem Staatsziel des Klimaschutzes (Art. 20a GG) und dem Verbot einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nichts anderes (entgegen Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 13.08.2020 - 71 F 301/19 EASO, juris). Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 13.8.2020 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Ergänzungspflegers auf 604,03 € reduziert wird. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 24,60 €. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Durch den zugrundeliegenden Beschluss vom 30.4.2019 hat das Amtsgericht Marburg den getrenntlebenden Eltern der aus dem Rubrum ersichtlichen Kinder das Umgangsbestimmungsrecht im Wege einer einstweiligen Anordnung entzogen und auf Herrn A als Ergänzungspfleger übertragen. Gleichzeitig hat es dem Ergänzungspfleger die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Kindern, den Eltern und den Familienhelfern zu führen, Umgangstermine der Kinder mit ihrem Vater zu vereinbaren und deren Durchführung zu überwachen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vergütung des Ergänzungspflegers und insbesondere die Erstattung von Reisekosten. Infolge des Beschlusses vom 30.4.2019 ist Herr A am 8.5.2019 ordnungsgemäß per Handschlag von der zuständigen Rechtspflegerin zum Ergänzungspfleger bestellt worden. Im Wege eines Berichtigungsbeschlusses vom 7.10.2019 wurde der Beschluss vom 30.4.2019 dahingehend ergänzt, dass der Ergänzungspfleger das Amt berufsmäßig ausübt. Am 14.5.2020 hat der Ergänzungspfleger die Zahlung seiner Vergütung nebst Erstattung von Auslagen für den Zeitraum 4.9.2019 bis 14.5.2020 aus der Staatskasse beantragt. Dabei hat er unter anderem einen Auslagenersatz für die hier im Streit stehenden Reisekosten in Höhe von 24,60 € beantragt. Nach Angaben des Ergänzungspflegers seien letztere bei Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr am 6.9.2019 und 13.9.2019 zur Wahrnehmung von Terminen entstanden. Dabei hat der Ergänzungspfleger die Kosten abgerechnet, die bei einem Erwerb von Einzelfahrscheinen für die Hin- und Rückfahrt entstanden wären (16 € und 8,60 €). Tatsächlich hatte der Ergänzungspfleger an den betreffenden Tagen keine Einzelfahrscheine erworben. Vielmehr nutzte er die bereits im Voraus für 2.743 € angeschaffte Jahreskarte des Rhein-Main-Verkehrsverbundes. Zur Begründung seines Antrages auf Auslagenersatz hat der Ergänzungspfleger geltend gemacht, dass er eine Vielzahl von Berufsvormundschaften und Ergänzungspflegschaften führe und für mehrere hessische Gerichte tätig sei. Da er zur Wahrnehmung dieser Tätigkeiten regelmäßig Fahrten absolvieren müsse, habe er eine Jahreskarte der 2. Klasse erworben. Dies entspreche seinem Bestreben, seine Fahrtstrecken möglichst ökonomisch und ressourcenschonend zurückzulegen. Von daher rechne er die einzelnen Fahrten stets mit den fiktiven Fahrtkosten für Einzelfahrscheine ab, wobei er versichert, dass die abgerechneten Fahrpreise insgesamt den Preis für die Jahresfahrkarte nicht übersteigen. Für private Zwecke nutze er die Jahreskarte nur in einem „verschwindend geringen Umfang (unter 5 %)“. Dabei müsse zusätzlich berücksichtigt werden, dass er die Fahrten zu den Haltestellen mit dem E-Bike und gelegentlich mit dem Auto absolviere und diese Fahrten überhaupt nicht abrechne. Durch Beschluss vom 30.6.2020 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts für die Tätigkeit des Ergänzungspflegers unter Nichtanerkennung eines Teilbetrages von 75,05 € eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung von 604,03 € festgesetzt und den Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten zurückgewiesen. Reisekosten seien nur erstattungsfähig, wenn diese tatsächlich angefallen seien. Da der Ergänzungspfleger jedoch eine bereits im Voraus erworbene Zeitkarte genutzt habe, seien in dem vorliegenden Verfahren keine gesonderten Fahrtkosten entstanden. Zudem sei die Zeitkarte nicht auf verfahrensbedingte Fahrten beschränkt, sondern könne auch für Privatfahrten genutzt werden und sei übertragbar. Gegen den ihm am 2.7.2020 zugestellten Beschluss hat der Ergänzungspfleger am 8.7.2020 Erinnerung eingelegt. Dabei hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren der zuständigen Familienrichterin vorgelegt. Diese hat der Erinnerung in Bezug auf die Fahrtkosten stattgegeben und die Vergütung des Ergänzungspflegers unter Einbeziehung der beantragten 24,60 € Fahrtkosten durch Beschluss vom 13.8.2020 auf insgesamt 628,63 € festgesetzt. In Bezug auf die weitere beantragte Vergütung von 75,05 € hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 13.8.2020 (veröffentlicht in Juris, in BeckRS 2020, 19860 und in Rpfleger 2020, 727-728 m. Anm. Pannen) Folgendes ausgeführt: Mit dem Erwerb der Jahreskarte seien dem Ergänzungspfleger tatsächlich Fahrtkosten entstanden. Die von ihm gewählte Abrechnungsart sei nicht zu beanstanden. Es spiele keine Rolle, dass die Jahreskarte auch für private Zwecke genutzt werden könne. Da der Ergänzungspfleger nicht mehr abrechne als an Kosten entstünden, wenn er jeweils Einzelfahrscheine erwerben würde, ergebe sich durch die Möglichkeit der auch privaten Nutzung keinerlei Belastung des Staatshaushaltes. Im Gegenteil ergebe sich eine „Win-Win-Situation“, indem ein zusätzlicher Anreiz für die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs auch im Privatbereich gegeben werde. Dies sei genau das Verhalten, das derzeit auch von staatlicher Seite gefördert und unterstützt werde, beispielsweise auch im Land Hessen durch die Aushändigung des Landestickets an sämtliche Landesbeamte. Angesichts der akuten Bedrohung der Lebensgrundlagen durch die Klimakatastrophe gebiete die in Art. 2 Abs. 2 GG normierte Pflicht des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 JVEG dahingehend, dass jegliches Bemühen eines Ergänzungspflegers, möglichst ressourcen- und umweltschonend zu reisen, honoriert werden solle. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Ergänzungspfleger keineswegs anteilig Kosten für seine Jahreskarte verlange. Es sei eine nach Art. 3 Abs. 1 GG verbotene Ungleichbehandlung gegeben, wenn die hier vom Ergänzungspfleger angewandte Abrechnungsmethode nicht zugelassen würde. Dem Ergänzungspfleger würde dann ein unverhältnismäßiger Aufwand zur Darlegung seiner Fahrtkosten zugemutet werden, wenn er ermitteln und nachweisen müsste, welche Fahrten er insgesamt im ganzen Jahr mit der Jahreskarte getätigt habe, und dann den entsprechenden prozentualen Anteil für das jeweilige konkrete Verfahren berechnen müsste. Im Gegensatz dazu müsse ein Pkw-Nutzer gemäß § 5 Abs. 2 JVEG keinerlei Nachweise für konkret angefallene Kosten dieser Nutzung erbringen. Die Nichtanerkennung der Abrechnungsmethode des Ergänzungspflegers laufe auf eine Schlechterbehandlung des ÖPNV-Nutzers gegenüber dem Pkw-Nutzer hinaus, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr ließe sich allenfalls umgekehrt eine den PKW-Nutzer benachteiligende Abrechnungspraxis mit dem Schutz des höherrangigen Rechtsguts des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auch kommender Generationen begründen, der durch den entsprechenden Anreiz zur Reduzierung des Pkw-Verkehrs und die Förderung der lebensnotwendigen Verkehrswende verfolgt würde. Daher müsse § 5 Abs. 1 JVEG verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass bei der Nutzung einer Jahreskarte die Erstattung der Kosten verlangt werden könne, die für den entsprechenden Einzelfahrscheinerwerb angefallen wären. Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist seitens der Staatskasse am 25.8.2020 eingelegt worden. Nach Auffassung der Staatskasse sei zwar die vom Amtsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 JVEG sinnvoll. Sie gehe aber über die gesetzliche Regelung hinaus. Eine fiktive Berechnung habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Diese setze überdies voraus, dass von der entschädigenden Stelle im Jahresablauf überprüft werden müsse, ob die fiktiv berechneten anteiligen Kosten nicht den tatsächlich aufgewendeten Betrag übersteigen. Zudem sei zu bemängeln, dass das Amtsgericht die Angaben des Ergänzungspflegers ohne Beleg akzeptiert habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser die Jahreskarte privat nur zu 5 % nutze. Ebenso wenig sei zu überprüfen, ob und in welchem Umfang er diese an Dritte weitergebe. Gerade um solche kaum zu prüfenden Fragen aus dem Festsetzungsverfahren herauszuhalten, habe der Gesetzgeber die vom Ergänzungspfleger praktizierte Abrechnungsmethode nicht zugelassen. Der Ergänzungspfleger verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er legt dar, dass sich seine Fahrtkosten im Gültigkeitszeitraum seiner Jahreskarte (August 2019 bis Juli 2020) auf 1.522,45 € belaufen hätten, wenn er für die Terminswahrnehmungen in sämtlichen Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften Einzelfahrscheine erworben hätte. Zusätzlich habe er die Jahreskarte im Rahmen seiner Verfahrensbeistandschaften genutzt, für die er keine Fahrtkosten abrechnen könne. II. Die Beschwerde der Staatskasse hat Erfolg. Der Beschluss nach § 168 FamFG, mit dem das Amtsgericht den Ersatz von Fahrtkosten des Ergänzungspflegers aus der Staatskasse festgesetzt hat, ist mit der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar (Heilmann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, Rn. 38 zu § 168; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, Rn. 33 zu § 168; Bettin, in: Hau/ Poseck, BeckOK BGB, 56. Edition, Stand: 1.11.2020, Rn. 19 zu § 1835 BGB). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG sind erfüllt. Die Beschwerde ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht von der Staatskasse eingelegt worden. Die Staatskasse ist auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da sie durch den angegriffenen Beschluss beschwert ist. Obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 24,60 € beträgt, ist die Beschwerde aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Ersatz von Fahrtkosten des Ergänzungspflegers aus der Staatskasse richtet sich nach §§ 1915, 1835 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 JVEG. Nach dieser Rechtsgrundlage werden bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet. Dahingegen wird kein Ersatz gewährt, wenn Fahrtkosten tatsächlich nicht entstanden sind, worunter auch die Nutzung einer Zeitkarte fallen soll (Binz, in: Binz/ Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, Rn. 1 zu § 5 JVEG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 JVEG für eine Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten sind vorliegend nicht gegeben. Der anderslautenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts in dem ausführlich begründeten Beschluss vom 13.8.2020 folgt der Senat nicht. Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in Fällen wie vorliegendem weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Termin und zurück gilt, erstattet werden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2012 - L 15 SF 439/11 -, juris; Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 442/11 -, juris; Endurteil vom 23. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - S 1 KO 3624/17 -, juris; Binz, in: Binz/ Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, Rn. 1f. zu § 5 JVEG; Schneider, JVEG, 3. Auflage 2018, Rn. 17 zu § 5 JVEG; Giers, in: Schneider/ Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 18 zu § 5 JVEG). Zwar geht der Senat nicht grundsätzlich davon aus, dass bei der Nutzung einer Zeitkarte tatsächlich keine Fahrtkosten entstehen. Vielmehr hat der Ergänzungspfleger vorliegend dargelegt, dass ihm tatsächliche Auslagen in Höhe des Entgelts für eine Jahreskarte entstanden sind. Der Senat folgt jedoch jedenfalls in Fällen wie vorliegendem der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichtes, dass die Kosten für eine Zeitkarte noch nicht einmal anteilig erstattet werden können (Beschlüsse vom 30. Juli 2012 und 31. Juli 2012 sowie Endurteil vom 23. Februar 2016, jeweils a.a.O.). Eine vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Jahreskarte scheitert bereits daran, dass der Erwerb einer Jahreskarte für die Wahrnehmung der beiden Termine am 6.9.2019 und 13.9.2019 unwirtschaftlich und daher nicht notwendig war. Aber auch eine anteilige Erstattung der Zeitkarte, gedeckelt durch die Kosten entsprechender Einzelfahrkarten in Höhe von 24,60 €, kommt vorliegend nicht in Betracht: Eine durch den Wortlaut des § 5 Abs. 1 JVEG nicht ausgeschlossene anteilige Kostenerstattung wird in der Praxis nur in Ausnahmefällen dann möglich sein, wenn sich die anteiligen Reisekosten zweifelsfrei ermitteln und den verschiedenen Terminen eindeutig zuordnen lassen. Eine solche Zuordnung würde voraussetzen, dass für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Zeitkarte eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten vorgelegt und zumindest glaubhaft gemacht wird, da sichergestellt werden muss, dass über den Auslagenersatz keine gesetzlich nicht geregelte zusätzliche Vergütung gezahlt wird. In Fällen wie dem vorliegendem scheint eine solche lückenlose Aufschlüsselung nahezu unmöglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09, Rpfleger 2009, 592, juris). Dies rechtfertigt sich nicht nur wegen der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte und den sich daraus ergebenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch daraus, dass eine Zeitkarte regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall der RMV-Jahreskarte - nicht personenbezogen ausgestellt wird und damit auch durch Dritte verwendet werden kann. Ebenso ermöglicht die genannte Jahreskarte zu bestimmten Zeiten die kostenlose Mitnahme eines (bzw. mehrerer minderjähriger) Mitreisenden. Der Erstattungsantragsteller müsste daher darlegen und glaubhaft machen, ob bzw. in welchem Umfang er von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Zudem wären sämtliche Fahrten für private Zwecke im Einzelnen aufzuführen. Eine Schätzung wie vom Ergänzungspfleger vorgenommen ist sicher nicht ausreichend. Die Ungenauigkeit seiner Angabe, dass dies nur „in verschwindend geringem Umfang (unter 5 %)“ geschehe, verdeutlicht, dass eine exakte Differenzierung zwischen privaten und erstattungsfähigen Fahrten praktisch nicht möglich ist. Zudem hat der Ergänzungspfleger selbst vorgetragen, dass er die Jahreskarte auch zur Erfüllung seiner Aufgaben als Verfahrensbeistand nutzt. Da eine gesonderte Fahrtkostenerstattung bei der berufsmäßig geführten Verfahrensbeistandschaft nicht stattfindet und die entsprechenden Aufwendungen bereits mit der Vergütung abgegolten werden (§ 158 Abs. 7 S. 4 FamFG), müssten auch die durch die Verfahrensbeistandschaften veranlassten und durchaus ins Gewicht fallenden Fahrten dargelegt und in die Anteilsberechnung mit einbezogen werden. Aus Vorstehendem wird deutlich, dass in Fällen wie vorliegendem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand die Möglichkeit besteht, ohne Verbleiben von vernünftigen Zweifeln zu ermitteln, wie und auf welchen Fahrtstrecken mit welchen Fahrtkilometern die Zeitkarte genutzt worden ist. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die auf die konkrete Fahrt zum Gerichtstermin entfallenden Kosten nicht anteilig errechnen lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2012 - L 15 SF 439/11 -, Rn. 22, juris; Endurteil vom 23. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, Rn. 58, juris). Ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht bei Abrechnung auf der Grundlage anteiliger Kostenerstattung aber nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für die Erstattungsstelle. Da der Ergänzungspfleger eine Vielzahl von Berufsvormundschaften und Ergänzungspflegschaften bei mehreren hessischen Gerichten führt, müssten sämtliche gegebenenfalls bei verschiedenen Rechtspflegern und sogar bei verschiedenen Gerichten gestellte Anträge auf anteilige Kostenerstattung einer Gesamtprüfung unterzogen und die Gesamtkosten auf die einzelnen Verfahren aufgeteilt werden. Ein solches Verfahren, das zudem erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zeitkarte unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem Zeitraum angetretenen Fahrten eingeleitet werden könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre praktisch nicht durchführbar. Deshalb hat das Amtsgericht eine anteilige Umlage von Kosten der Jahreskarte auf einzelne Verfahren zu Recht nicht in Betracht gezogen. Der Senat vermag allerdings angesichts des entgegenstehenden eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 1 JVEG auch nicht der vom Amtsgericht in seinem im Beschluss vom 13.8.2020 dargelegten Auffassung zu folgen, dass stattdessen die fiktiven Kosten von Einzelfahrscheinen zu erstatten seien. Diese Fahrtkosten sind dem Ergänzungspfleger tatsächlich nicht entstanden, da er keine Einzelfahrscheine gelöst hat. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichtes, dass das JVEG eine Erstattung fiktiver Kosten für Einzelfahrscheine nicht vorsieht (Beschlüsse vom 30. Juli 2012 und 31. Juli 2012 sowie Endurteil vom 23. Februar 2016, jeweils a.a.O.; ebenso SG Karlsruhe a.a.O.). Zwar ist dem Amtsgericht im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 2 JVEG eine pauschale Abrechnung stattfindet, auf die sich Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß § 5 Abs. 1 JVEG nicht berufen können. Auch wenn bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs eine Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes stattfindet und der konkrete Nachweis der Kraftfahrzeugbenutzung in der Praxis regelmäßig nicht verlangt wird, ermöglicht der Rückgriff auf § 5 Abs. 2 JVEG nicht, der Fahrtkostenerstattung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die fiktiven Kosten einer Fahrkarte zugrunde zu legen. Denn im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 JVEG verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt er fiktive Ausgaben nicht genügen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2012 - L 15 SF 439/11 -, Rn. 26, juris; Endurteil vom 23. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, Rn. 62, juris; OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 8). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt dies keine nach Art. 3 Abs. 1 GG verbotene Ungleichbehandlung dar. Das Bayerische Landessozialgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ungleich schwerer möglich ist als bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, bei denen die Vorlage der erworbenen Fahrkarte ausreicht. Die bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten hängen von so vielen Faktoren ab, dass eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Kosten letztlich überhaupt nicht möglich ist. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist daher wegen der Unterschiede bei der Ermittlung der angefallenen Kosten bei den verschiedenen Anreisearten für die Erstattung von bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten eine Pauschalierung nicht erforderlich (BayLSG a.a.O.). Zusätzlich scheitert eine Gleichbehandlung daran, dass bei der Erstattung fiktiver Kosten von Einzelfahrscheinen von der entschädigenden Stelle im Jahresablauf überprüft werden müsste, ob die fiktiv berechneten Kosten nicht den tatsächlich aufgewendeten Gesamtbetrag übersteigen. Aus den bereits dargelegten Gründen ist eine solche Überprüfung jedoch nicht möglich (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 8). Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts ist im Lichte des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) keine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 JVEG dahingehend angezeigt, dass bei der Nutzung einer Zeitkarte die fiktiven Kosten von Einzelfahrscheinen zu erstatten sind. Dabei hat das Amtsgericht in beachtlicher Weise dargelegt, dass der Klimawandel eine ernstzunehmende Bedrohung für die Menschheit darstellt. Deshalb sprechen gewichtige politische Gründe dafür, den öffentlichen Personennahverkehr zu stärken und die Inanspruchnahme solcher Beförderungsmittel durch die einzelnen Bürgerinnen und Bürger zu honorieren, wie vom Amtsgericht ausgeführt (ebenso Pannen, Anm. zum Beschluss des Amtsgerichts vom 13.8.2020, Rpfleger 2020, 728-729). Dennoch steht es im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dass gemäß § 5 Abs. 1 JVEG bei der Nutzung einer Zeitkarte aus den oben dargelegten Gründen keine Fahrtkostenerstattung stattfindet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die fehlende Möglichkeit, Zeitkarten (anteilig) nach § 5 Abs. 1 JVEG abrechnen zu können, keineswegs dazu führt, dass Fahrten stattdessen mit dem PKW durchgeführt werden müssen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs durch § 5 Abs. 1 JVEG bereits in beachtlicher Weise honoriert wird, indem die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten vollständig erstattet werden. Hierzu ist lediglich die Vorlage des erworbenen Einzelfahrscheins erforderlich. Diese Möglichkeit hätte auch dem Ergänzungspfleger zugestanden, wenn er anstelle der Jahreskarte oder zusätzlich hierzu jeweils Einzelfahrscheine erworben hätte. Auf diesem Wege wäre das ressourcenschonende Verhalten des Ergänzungspflegers auch honoriert worden, indem sämtliche Einzelfahrscheine zu erstatten gewesen wären. Obgleich der Senat das Verhalten des Ergänzungspflegers, der durch den Erwerb eine Jahreskarte seine innere Bereitschaft zur häufigen Nutzung des ÖPNV erhöht hat, als begrüßenswert erachtet, darf dies doch nicht den Blick darauf verstellen, dass auch ökonomische Motive eine Rolle gespielt haben. Denn der Ergänzungspfleger ging - vor allem - davon aus, dass sich für ihn ein ökonomischer Benefit ergibt, wenn er den Erwerb der Jahreskarte durch den Ansatz fiktiver Fahrtkosten finanzieren kann. Diese Erwartung ist keinesfalls unredlich. Dennoch führt die Enttäuschung dieser Erwartung durch die bestehende Gesetzesfassung nicht zu dem vom Amtsgericht angenommenen Verfassungsbruch, der eine verfassungskonforme, nicht mit dem Wortlaut in Einklang zu bringende Auslegung des § 5 JVEG verlangt. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebietet eine Auslegung des § 5 Abs. 1 JVEG im Sinne der vom Ergänzungspfleger eigenmächtig zugrunde gelegten anderen Abrechnungsmethode nicht. Ohnehin ist die Auslegung eines Gesetzes gegen den Wortlaut nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 50/09 -, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, Rn. 13). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der aus diesem Grundrecht abzuleitenden Schutzpflicht dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 77, 170 = NJW 1988, 1651, Rn. 101; BVerfGE 79, 174 = NJW 1989, 1271, Rn. 82; BVerfGE 85, 191 = NJW 1992, 964, Rn. 69; BVerfGE 142, 313 = BVerfG NJW 2017, 53, Rn. 70). Hätte der Ergänzungspfleger Einzelfahrscheine erworben und den ÖPNV genutzt, wäre das Klimaschutzziel ebenfalls erreicht und (gesetzt den Fall, der Ergänzungspfleger habe gleichzeitig über eine Jahreskarte verfügt) lediglich der Betreiber der genutzten Transportmittel wäre in den Genuss weiterer, im Übrigen sogar noch höherer Fahrtentgelte gekommen. Die fehlende Abrechnungsfähigkeit von Zeitkarten im Gegensatz zu Einzelfahrtscheinen erweist sich hier also bereits nicht als primär klimaschädlich. Angesichts der Weite dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist die vom Amtsgericht angenommene verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 JVEG entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat bereits eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen getroffen, um auf den Klimawandel zu reagieren. Insbesondere ist die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des Pariser Klimaschutzabkommens. Am 18.12.2019 ist das Bundes- Klimaschutzgesetz (BGBl. I S. 2513) in Kraft getreten, das die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten soll. Angesichts dessen bewegt sich die derzeitige Fassung bzw. die vom Senat vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 JVEG zweifellos innerhalb des dem Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eröffneten Gestaltungsspielraums. Aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) folgt nichts Anderes. Die konkrete Umsetzung des in Art. 20a GG angelegten bzw. vorgegebenen Handlungsauftrages an den Gesetzgeber ist weithin der (verfassungs-)gerichtlichen Nachprüfbarkeit entzogen. Von Verfassungs wegen vorgegeben ist das ökologische Ziel, nicht aber auch der Weg dorthin. Darüber zu entscheiden ist Primat der Politik, bleibt Aufgabe der aktuellen Gesetzgebung. Sie definiert Art, Maß, Form und Mittel der Zielerreichung (Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, 92. EL August 2020, Rn. 49 zu Art. 20a GG). Aus diesen Gründen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht dem Ergänzungspfleger eine Fahrtkostenerstattung gewährt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG.