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Beschluss

2 Ws 118/11

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1209.2WS118.11.0A
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Tenor
1. Dem Antragsteller wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung zur Ergänzung seines Antrags vom 29. August 2011 auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 22. Juli 2011 durch den Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 gewährt. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 22. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsteller wird von Amts wegen auf seine Kosten Wiedereinsetzung zur Ergänzung seines Antrags vom 29. August 2011 auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 22. Juli 2011 durch den Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 gewährt. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 22. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. I. Dem Antragsteller war gemäß § 45 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung zur Ergänzung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 29. August 2011 durch den Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 zu gewähren. Der Antragsteller hat mit Eingang am 29. August 2011 innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 22. Juli 2011 gestellt. Mit diesem Schreiben beantragte der Antragsteller beim Senat ausdrücklich nur die Erhebung der Anklage gegen 1. KOK A 2. KOKin B 3. KOK C 4. Richter am Amtsgericht D 5. KHK E 6. KHK G 7. F. Soweit im angegriffenen Bescheid weitere 14 Personen erfasst waren, erfolgt durch den vorliegenden Antrag ausdrücklich eine Beschränkung. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 ergänzte der Bevollmächtigte diesen Antrag. Eine derartige Ergänzung ist nach Ablauf der Antragsfrist grundsätzlich unzulässig. Vorliegend ist jedoch zur Wahrung des Gebots des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 StPO) das Schreiben vom 10. Oktober 2011 als zu berücksichtigende Ergänzung und damit als Teil des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu bewerten. Am 5. September 2011 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 1. September 2011 auf seinen Klageerzwingungsantrag zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 9. September 2011 beantragte der Bevollmächtigte Akteneinsicht, die ihm mit Verfügung vom 14. September 2011 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 27. September erklärte der Bevollmächtigte, dass sich aus den ihm am 24. September 2011 zur Verfügung gestellten Akten ergeben habe, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich in ihrer Stellungnahme auf Aktenteile beziehe, die ihm erstmals mit den vom Senat übersandten Akten zur Kenntnis gelangt seien. Er bat angesichts der Fülle des Aktenmaterials um Fristverlängerung zur Stellungnahme, die ihm vom Senat bis zum 17. Oktober 2011 gewährt wurde. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die bereits abgelaufene Frist zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung stellte er nicht. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 ergänzte der Bevollmächtigte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Basis der ihm durch die Akteneinsicht neu zur Kenntnis gelangten Tatsachen. Da der Bevollmächtigte spätestens mit Eingang der Akten am 24. September 2011 wusste, dass die Antragschrift auf einer nur eingeschränkten Aktenkenntnis beruhte, hätte er innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Antragsbegründungsfrist stellen können und auch müssen, um seinen Antrag nachbegründen zu können. Stattdessen reichte er lediglich innerhalb der verlängerten Frist eine Ergänzung seiner Antragsschrift auf Basis der ihm neu bekannt gewordenen Aktenlage ein. Diese Ergänzung genügt weder den Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 S.2 StPO, da zuvor kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden war, noch dem § 45 Abs. 2 S. 3 StPO (Wiedereinsetzung von Amts wegen), da auch die Ergänzung der Antragsschrift als nachgeholtes Ereignis außerhalb der Antragsfrist von einer Woche erfolgte. Da die Antragsergänzung, wenn auch außerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche, aber noch innerhalb der vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist, nachgeholt worden ist, kann die Versäumnis der Wochenfrist durch seinen Bevollmächtigten nicht zum Nachteil des Antragstellers ausfallen. Der Senat sieht daher zu Gunsten des Antragstellers die Antragsergänzung als – fristgemäß - nachgeholte Handlung an und wertet die Antragsschrift vom 29. August 2011 i. V. m. dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 als einheitlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, um vorliegend dem Gebot des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. August 2011 i. V. m. der nachträglichen Ergänzung vom 10. Oktober 2011 ist unzulässig. Die Antragsschrift entspricht auch i. V. m. ihrer Ergänzung nicht den zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO. Ausgangspunkt der Prüfung und alleine maßgeblich ist der Vortrag in der Antragsschrift. Aus ihm alleine muss sich ein aus sich heraus verständlicher und in sich geschlossener Sachverhalt ergeben, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die Sachdarstellung muss auch in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Dazu sind die dafür notwendigen Tatsachen darzulegen und die erforderlichen Beweismittel zu benennen. Eine Bezugnahme auf die Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist dabei unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 172 Rdnr. 30 ff. m. w. N.). Dem Senat ist im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO bei der Prüfung, ob der Antrag zulässig ist, ein Blick in die Akten verwehrt. Diesen Anforderungen wird der Antrag auch i. V. m. seiner Ergänzung nicht gerecht. Der Antragsteller wirft 7 von ursprünglich 21 beschuldigten Personen vor, ihn am … 2006 sowie am … 2006 und am … 2006 rechtswidrig eingesperrt und damit der Freiheit beraubt oder dazu Beihilfe geleistet zu haben; des Weiteren Rechtsbeugung, der Beihilfe dazu, (Straf)Verfolgung Unschuldiger sowie Beleidigung und üble Nachrede. Dem Vorwurf liegt nach dem Vortrag in der Antragsschrift im Tatsächlichen zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Betroffene wurde von der Polizei am … 2006 gegen 4.30 Uhr vorläufig festgenommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Beantragung eines Haftbefehls abgelehnt hatte, hatte das Amtsgericht am gleichen Tag, nach persönlicher Anhörung des Betroffenen, auf Antrag der Polizei (nach dem HSOG) beschlossen, dass die bisherige Freiheitsentziehung rechtmäßig gewesen sei und hatte eine Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr (Unterbindungsgewahrsam) bis längstens zum Ablauf des … 2006 angeordnet. Das Amtsgericht hatte dabei entgegen dem Bestreiten des Betroffenen angenommen, … (Die nachfolgenden Ausführungen wurden aus datenschutzrechtlichen Gründe unkenntlich gemacht - die Red.) Gegen den Erlass des Unterbindungsgewahrsams hatte der Betroffene am … 2006 sofortige Beschwerde eingelegt, auf die das Landgericht durch Beschluss vom … 2006 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom … 2006 die angeordnete Freiheitsentziehung aufgehoben hat. Die ebenfalls begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der erfolgten Freiheitsentziehung hat es zurückgewiesen. Das Landgericht hat dabei ausgeführt, dass die dem Betroffenen vorgeworfenen Straftaten, sofern der Tatvorwurf zutreffen sollte, im Zusammenhang mit dem für den … 2006 vorgesehenen Antritt der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 3. Mai 2005 begangen worden seien. 1. Der Antragsteller begründet seinen Vorwurf der Freiheitsentziehung zusammengefasst damit, dass er die ihm vorgeworfenen Taten, wegen derer er 4 Tage in Unterbindungsgewahrsam genommen worden war, nicht begangen haben könne, weil er während der gesamten Nacht des … 2006 von Beamten der Polizei observiert worden sei und zum Tatzeitpunkt um 2.37 Uhr und 2.45 Uhr nachweislich unter den Augen der Polizei auf dem Gelände des Landgerichts Federball gespielt habe. 2. Der Vorwurf der Beleidigung und der üblen Nachrede begründet er mit einer am … 2006 durch den Pressesprecher der Polizei I herausgegeben Pressemitteilung. 3. Der Vorwurf zum … 2006 beruht auf einer Stellungnahme der Rechtsassesorin F im Beschwerdeverfahren. Der Antragsschrift kann im Hinblick auf die Darstellung der polizeilichen Observation am … 2006 entnommen werden, dass der Betroffene durch Polizeikräfte beobachtet wurde. Des Weiteren, dass Mitglieder der …, denen von Seiten der Polizei die vorangegangen Sachbeschädigungen zugeschrieben wurden und zu deren führenden Mitgliedern die Polizei auch den Antragsteller zählt, in dieser Nacht an mehreren Stellen mit Fahrrädern in O2 an verschiedenen Örtlichkeiten beobachtet werden konnten. Des Weiteren finden sich detaillierte Beschreibungen zu der Observation des Antragstellers mitten in der Nacht. … (Die nachfolgenden Ausführungen wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen unkenntlich gemacht - die Red.) III. Mit Ausnahme des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) fehlt der Antragsschrift bereits der Hinweis, wann und durch welche Handlung die Verfolgungsverjährung gegen die Beschuldigten unterbrochen wurde. Dies hätte es vorliegend deshalb zwingend bedurft, weil die Beschuldigten die vorgeworfenen Taten im … 2006 begangen haben sollen, die Antragsschrift aber erst im August 2011 und damit nach der 5 Jahresfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eingegangen ist. Sind die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten aber bereits verjährt, steht der Erhebung der öffentlichen Klage ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegen. Dem Senat wäre insoweit die beantragte Maßnahme von Gesetzes wegen untersagt. Mangels gegenteiligen Vortrags in der Antragsschrift muss der Senat, alleine von den vorgetragenen Daten aus, von einer Verfolgungsverjährung ausgehen. Der vorgetragene Sachverhalt ist aber auch im Übrigen schon im Tatsächlichen nicht geeignet den Ausgangspunkt der Argumentation des Antragstellers, nämlich dass die namentlich genannten Beschuldigten wussten, dass „er die Taten nicht begangen haben kann und er deswegen unschuldig und zu Unrecht inhaftiert worden sei“, zu belegen. Der Antragsteller verkennt bereits, dass der strafrechtliche Tatbegriff nicht nur die tatsächliche Tatbegehung „durch einen selbst“ (§ 25 Abs. 1 1. Alt StGB) unter Strafe stellt, sondern auch die Varianten der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt StGB) und/oder der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) als Täterschaft erfasst. Der Betroffene lässt hier außer Acht, indem er sich ausschließlich darauf stützt, aufgrund der durchgeführte Beobachtungen durch die Polizei als ausführender Täter nicht in Betracht kommen zu können, dass nach seinem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt der Beantragung des Unterbindungsgewahrsams die Polizei davon ausging, dass Mitglieder der …, zu der der Betroffene zählt, für … (Die nachfolgenden Ausführungen wurden aus datenschutzrechtlichen Gründen unkenntlich gemacht - die Red.) verantwortlich zeichnen. Wenn Mitglieder der … in der Nacht am … 2006 an mehreren Stellen in der Stadt gesehen worden sind und der Betroffene zusammen mit zumindest zwei weiteren Mitgliedern nachts vor dem Landgericht Federball spielt und es des Weiteren in der Nacht genau zu diesem Zeitpunkt an anderer Stelle zu weiteren Straftaten wie zuvor mit gleicher Zielrichtung kommt, dann ist es bei dieser Konstellation, die der Betroffene in seiner Antragsschrift selber mitteilt, mehr als naheliegend davon auszugehen, dass das auffällige Federballspiel inszeniert worden ist, um die Polizei abzulenken, um es anderen Gruppen der … in der Zwischenzeit zu ermöglichen, die geplanten Aktionen vornehmen zu können. Kommt es dann, wie mitgeteilt, zu vergleichbaren Taten, ist die Annahme einer Beteiligung des Antragstellers nicht gerade fernliegend. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlen auch im Weiteren zwingende Darstellungen zu den konkreten Vorwürfen bezogen auf die konkret benannten Personen. Das deutsche Strafrecht geht vom Prinzip der Individualschuld aus. Dem Täter muss im Objektiven eine konkrete unter Strafe gestellte Tathandlung vorgeworfen werden, die er im Subjektiven mit Wissen und Wollen durchgeführt haben muss. Hinsichtlich der 7 betroffenen Personen, gegen die sich der vorliegende Antrag richtet, finden sich in der Antragsschrift folgende Tatsachen: Die Mitarbeiter des ZK … A und C brachten den Betroffenen am … 2006 zum zuständigen Haftrichter Richter am Amtsgericht D , übergaben den Antrag auf Unterbindungsgewahrsam und informierten ihn über dessen Inhalt und weitere Hintergründe. Richter am Amtsgericht D ordnete antragsgemäß den Unterbindungsgewahrsam an. Der Antrag auf Unterbindungsgewahrsam war vom Leiter des zentralen Kommissariats … (…) E unterzeichnet. Will der Antragsteller aus diesem Sachverhalt ein strafrechtlich relevantes Agieren der Beschuldigten ableiten, hätte es, um eine Überprüfung durch den Senat zuzulassen, zwingend der Mitteilung bedurft, was genau die Polizei beantragt hat, welche Tatsachen sie dem Amtsgericht vorgetragen hat und mit welcher Begründung das Amtsgericht dann den Unterbindungsgewahrsam ausgesprochen hat. Das alles fehlt. Der Verweis auf Urkunden in der Akte ist unzulässig. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags ist dem Senat der Blick in die Akten untersagt. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts bzgl. der Verfolgung Unschuldiger in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft bzw. der Anstiftung oder der Beihilfe hierzu wäre darüber hinaus konkret der Nachweis notwendig, dass bei der Antragstellung des Unterbindungsgewahrsams dem Richter vorsätzliche falsche Tatsachen vorgespiegelt oder weitere Tatsachen entstellt oder unterdrückt worden wären, der Richter D also durch die Polizeibeamten A, C und E quasi als Werkzeug missbraucht worden wäre, um den Antragsteller „in Gewahrsam“ zu nehmen. Der Antragsteller stützt diesen Vorwurf im Kern alleine darauf, dass er die Taten nicht habe begehen können, da er vor den Augen der Polizei Federball gespielt habe und dies die 3 benannten Beamten auch gewusst haben. Dieser Ansatz geht aber wie oben bereits ausgeführt schon im Grundsatz fehl. Da aber nicht konkret mitgeteilt wird, was die drei Beamten im Einzelnen gesagt haben und warum sie ein Interesse daran haben sollten, den Antragsteller „in Gewahrsam“ zu nehmen, fehlt es an einem überprüfungsfähigen Sachverhalt. Aber auch für den Fall eines kollusiven Zusammenwirkens des Richters mit den drei Beamten fehlt jeder tatsachenbegründete Vortrag, dass der Richter bewusst und gewollt bei bestehender Kenntnis der Unschuld des Antragstellers gleichwohl wider besseren Wissens vorsätzlich die Ingewahrsamnahme angeordnet hätte. Dass im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Grund der eingelegten Rechtsmittel der Beschluss des Amtsgerichts durch das Landgericht aufgehoben bzw. durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2011 in einer ex post Betrachtung für rechtswidrig erklärt wurde, weil dieser nicht ausreichend begründet sei, bedeutet nicht gleichzeitig die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfolgung Unschuldiger bzw. Freiheitsberaubung durch den zum Tatzeitpunkt handelnden Amtsrichter. Aufgrund der Begründungsdefizite hat sich die Anordnung des Unterbindungsgewahrsams in der Rechtsbeschwerde als rechtswidrig erwiesen. Warum genau, ist für den Senat nicht überprüfbar. Zwar wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mitgeteilt, nicht aber die alleine maßgebliche Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, das lediglich die Ingewahrsamnahme aufgehoben, die Entscheidung aber selbst für rechtmäßig erachtet haben soll. Weder aus der Tatsache der Aufhebung durch das Landgericht, noch aus der Feststellung eines Begründungsmangels durch das Oberlandesgericht folgt, dass es bei der Antragstellung zu Manipulationen gekommen ist, zumal die umfangreiche Antragsschrift sich bei ihren Mutmaßungen nicht festlegen will, ob der Amtsrichter bei Erlass des Unterbindungsgewahrsams nur durch die Polizei getäuscht wurde oder mit der Polizei kollusiv zusammengewirkt hat, um den Betroffenen in Gewahrsam zu nehmen. Die Behauptung, Richter D habe die ihm bekannte Observation gegenüber dem Betroffenen wissentlich verschwiegen, wird weder belegt noch näher dargestellt. Im Übrigen erschließt sich die Bedeutung, die ein Verschweigen gehabt hätte für den Senat schon alleine deswegen nicht, weil in der Antragsschrift selbst ausgeführt wird, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung die Beobachtung durch die Polizei gegenüber dem Richter erwähnt habe. Der Antragsteller wusste also von der Observation. Hinsichtlich der Beschuldigten B wird lediglich mitgeteilt, dass die Beamtin eine DNA-Spur in einem aufgefundenen Tathandschuh durch das LKA habe überprüfen lassen und nach Bekanntgabe eines den Betroffenen entlastenden Ergebnisses dieses nicht weitergeleitet habe. Auch bezüglich dieses Vorwurfs gegenüber der Beamtin B lässt die Antragschrift den notwendigen Tatsachenvortrag vermissen. So wird im objektiven schon nicht vorgetragen auf welchen Fall sich das vermeintliche Beweisindiz bezog, welche Rolle dieses Beweisindiz gehabt hätte, was die Beamtin mit dem Ermittlungsergebnis hätte tun sollen, wem sie es hätte geben müssen und was dann passiert wäre. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil an gleicher Stelle in der Antragsschrift mitgeteilt wird, dass der Antragsteller nicht nur wegen des von der Beamtin B bearbeiteten Sachverhalts in Gewahrsam saß. Zum subjektiven Tatbestand fehlt jeglicher Vortrag. Hinsichtlich des Beschuldigten I wird mitgeteilt, dass er Beamter der Presseabteilung war und am … 2006 eine Presseinformation veröffentlichte, in der er die Behauptung aufgestellt haben soll, dass es sich bei den in der Nacht Festgenommenen (u. a. des Betroffenen) um die Tatverdächtigen der verfolgten Sachbeschädigung handele. Auch hier fehlt die Mitteilung was genau der Beamte mit welchem konkreten Inhalt am … 2006 der Presse übersandt hat. Die Mitteilung des Berichts in der Zeitung ist insoweit ungeeignet. Für den strafrechtlichen Vorwurf gegen den Beamten kommt es nicht darauf an was die Zeitung schreibt, sondern was er der Zeitung mitgeteilt hat. Da es schon an der konkreten Darlegung der behaupteten Tathandlung fehlt, kann der Senat nicht überprüfen, ob dieser eine strafrechtliche Relevanz zukommt. Die Behauptung der Festnahme von Tatverdächtigen ist zumindest nicht falsch. Zur subjektiven Tatseite fehlt auch hier jeglicher Vortrag. Hinsichtlich der Beschuldigten F findet sich in der Antragsschrift lediglich der Hinweis, dass sie am … 2006 in der Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren gegen den Unterbindungsgewahrsam den - angeblich falschen – Tatverdacht gegen den Betroffenen wiederholt habe. Was sie genau wiederholt hat, wem gegenüber sie es wiederholt hat und warum dieses Wiederholen am … 2006 eine strafrechtliche Relevanz haben sollte, unabhängig von der Frage, ob die Behauptung selbst falsch war und sie Kenntnis von der Falschheit hatte, ergibt sich aus der Antragsschrift nicht. Eine Darstellung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide und eine Auseinandersetzung mit der dortigen Argumentation, insbesondere warum diese unzutreffend sei, findet ebenfalls nicht statt. Dies wäre jedoch vorliegend zwingend erforderlich gewesen, da der Antragsteller ja gegen das Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft die Anklageerhebung erzwingen will. Bezüglich der Beschuldigten gilt darüber hinaus, dass die beantragte Anordnung, soweit sie die Tatbestände der §§ 185 bis 189 StGB betrifft, bereits deswegen unzulässig ist, weil es sich um Privatklagedelikte handelt (§ 172 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 374 StPO), die nur beim Vorliegen eines Offizialdelikts einbeziehungsfähig wären. Aus den dargelegten zahlreichen Gründen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig, so dass der Senat zu einer Entscheidung in der Sache aus Rechtsgründen nicht befugt ist. IV. Da sich der Antragsschrift insgesamt kein Sachverhalt entnehmen lässt, nach dem auch nur ansatzweise ein strafrechtliches Handeln der Beschuldigten denkbar erscheint, ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. V. Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.