Beschluss
2 Ss 29/16
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0323.2SS29.16.00
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Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist, sowie im Ausspruch über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Marburg zurückverwiesen.
3. Die Revision wird im Übrigen mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch die Formulierung "in einem besonders schweren Fall" entfällt.
Entscheidungsgründe
1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist, sowie im Ausspruch über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Marburg zurückverwiesen. 3. Die Revision wird im Übrigen mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch die Formulierung "in einem besonders schweren Fall" entfällt. I. Das Amtsgericht Marburg hat den Angeklagten am 22.12.2014 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt und diese dann in der Berufungshauptverhandlung durch Erklärung seines Verteidigers auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht Marburg hat mit Urteil vom 22.10.2015 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 22.12.2014 mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe auf 8 Monate ermäßigt wird. Hiergegen richtet sich nunmehr die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. II. Das Rechtsmittel hat im tenorierten Umfang Erfolg, denn das Landgericht hat die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) rechtsfehlerhaft nicht geprüft. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch war gemäß § 318 StPO wirksam, da die Straffrage losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts erforderlich ist (vgl. BGHSt 39, 208; OLG Frankfurt am Main -1 Ss 37/14-; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 318 Rn. 6, 20a). Namentlich tragen die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen Diebstahls zur äußeren und inneren Tatseite und stellen eine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung dar. Die Urteilsformel ist lediglich, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat, dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist und der Zusatz "in einem besonders schweren Fall" entfällt. Die Erfüllung gesetzlicher Regelbeispiele ist grundsätzlich nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGHSt 27, 287; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 260 Rn. 25 m.w.N.). Auch gegen die Festsetzung der Freiheitsstrafe von 8 Monaten ist rechtlich nichts zu erinnern. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch, dass es die Kammer unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, obwohl sie sich nach den getroffenen Feststellungen dazu hätte gedrängt sehen müssen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Probleme mit Alkohol und Drogen hat. Sein Alkoholkonsum bewegt sich seit mindestens einigen Jahren im Grenzbereich zwischen Missbrauch und Sucht. Seit ungefähr 35 Jahren nimmt er Cannabisprodukte, wenn möglich, täglich, soweit er nicht durch dem entgegenstehende äußere Umstände daran gehindert ist. Seit wenigen Jahren snieft er zudem im Durchschnitt alle 2 Tage ein halbes bis ein Gramm Heroin je nach Qualität. Den in jüngeren Jahren begonnenen übermäßigen Gebrauch von Anabolika kann er nicht lassen. Hin und wieder nimmt er zudem Amphetamine. Einige wenige Therapieanläufe und -versuche in der Vergangenheit scheiterten. Der Angeklagte hat die Tat, einen Einbruch in eine Tierarztpraxis, aufgrund seiner Drogenabhängigkeit begangen. Aufzufindendes Bargeld sollte für den Drogenerwerb verwendet werden. Stehlenswerte Gegenstände sollten in Geld zur Finanzierung von Drogenerwerb umgesetzt werden. Medikamente wie etwa Diazepam sollten als Drogenersatzstoffe Verwendung finden. Zudem hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte zwischenzeitlich weitere Straftaten zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen hat. So entwendete er am 16.02.2015 mindestens 20,- bis 30,- Euro aus dem Geldbeutel einer Kundin im A-Markt, weil er sich davon Drogen kaufen wollte und am 25.04.2015 entwendete er im B-Markt größere Mengen Tabakwaren, die er wenigstens teilweise in Drogen oder Geld für Drogen umsetzen wollte. Schließlich hat das Landgericht ausgeführt, dass die Alkohol- und insbesondere Drogenproblematik des Angeklagten als eine der zumindest derzeitigen Hauptursachen seiner Straffälligkeit noch nicht hinreichend therapeutisch aufgearbeitet ist. Aufgrund der vorgenannten Feststellungen hätte sich die Kammer zumindest zu der Erörterung einer Unterbringung nach § 64 StGB veranlasst sehen müssen. Einerseits legen die Feststellungen eine langjährige Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten nahe. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um eine sog. Symptomtat (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 64 Rn. 13) handelt, da die Straftat unmittelbar oder mittelbar der Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum dient (BGH StV 2008, 405; BGH NStZ-RR 2009, 59; BGH StV 2012, 282). Mit Blick auf die vielfachen Vorverurteilgungen auch wegen Diebstahls und die festgestellten Taten im Jahr 2015 liegt es auch nicht fern, dass bei unveränderter Drogenabhängigkeit die Begehung entsprechender weiterer Taten zu erwarten ist, mithin die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblicher künftiger Taten infolge des Hanges vorliegt. Davon ist, wie namentlich die Urteilsausführungen zur Bewährungsentscheidung deutlich machen, ersichtlich auch die Kammer selbst ausgegangen. Bei den zu befürchtenden Straftaten handelt es sich auch nicht lediglich um sog. Bagatelltaten, wie bereits der Umstand zeigt, dass der Angeklagte vorliegend zur Begehung des Diebstahls in ein Gebäude eingebrochen ist, weshalb ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall vorliegt. Die von der Strafkammer unterlassene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007 (BGBl. I, S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (BGH NStZ-RR 2008, 73; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2014 - III-5 RVs 140/13 - juris). Dies hat das Landgericht versäumt. Etwaige Anhaltspunkte für das Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 S. 2 StGB lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Kammer hat selbst festgestellt, dass die Alkohol- und Drogenproblematik "noch nicht hinreichend therapeutisch aufgearbeitet ist", und dass ein erneuter Versuch der Therapie ansteht, für den es bereits eine Kostenzusage gibt, was auf die grundsätzliche Therapiebereitschaft des Angeklagten schließen lässt. Die von dem Angeklagten selbst unternommenen "einigen wenigen Therapieanläufe und -versuche" stehen der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 131 und Beschluss vom 15.05.2014 -2 StR 11/14- juris; OLG Frankfurt am Main -3 Ss 229/15-; -1 Ss 18/15-; Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 21). Die knappen Angaben in den Urteilsgründen lassen den Schluss auf eine mangelnde Erfolgsaussicht der Therapie nicht zu. Insbesondere ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, welcher Art die bisherigen Therapieversuche waren und wann diese stattgefunden haben. Dass der Angeklagte etwa - auch - schwerwiegende Persönlichkeitsstörungen oder -defizite aufweisen könnte, welche der Erfolgsaussicht einer Entwöhnungsbehandlung offenkundig entgegenstehen würden (vgl. insoweit BGH NStZ 2014, 315), lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen gleichfalls nicht entnehmen. Der Umstand schließlich, dass im Falle einer Maßregel nach § 64 StGB möglicherweise deren Dauer die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe von 8 Monaten übersteigen wird, steht einer Anordnung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 309; OLG Frankfurt am Main -3 Ss 229/15-). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung gemäß § 358 Abs. 2 S. 3 StPO grundsätzlich nicht (vgl. BGHSt 37, 5; BGH NStZ-RR 2008, 107; OLG Frankfurt am Main -2 Ss 269/15-; -1 Ss 101/15-). Über die Anordnung der Maßregel muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Hierzu werden unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) ingesamt weitere Feststellungen zu treffen sein. Die fehlerhaft unterbliebene Prüfung der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. OLG Frankfurt am Main -2 Ss 269/15-). Vorliegend wird der Strafausspruch durch den aufgezeigen Rechtsfehler nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben. Ungeachtet einer im Einzelfall unter Umständen zu bejahenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel kann der Senat vorliegend ausschließen, dass die Anordnung der Unterbringung Einfluss auf die Strafhöhe insoweit ausgeübt hätte, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 289; 2012, 204; OLG Frankfurt am Main -2 Ss 329/12-). Denn das Gericht hat bei der Strafzumessung bereits zugunsten des Angeklagten dessen Abhängigkeitsproblematik berücksichtigt. Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB führt demgegenüber auch zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, da eine rechtlich und tatsächlich sebstständige Beurteilung der Entscheidung über die Unterbringung und der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht möglich ist (vgl. BGH NStZ 1994, 449; OLG Frankfurt am Main -2 Ss 269/15-; OLG München NStZ-RR 2009, 10; OLG Hamm NStZ-RR 2015, 53; Fischer, a.a.O., § 64 Rn. 29).