Beschluss
2 ORs 57/24
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0122.2ORS57.24.00
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Leitsätze
1. Liegen die Voraussetzungen nach § 64 StGB vor und hat das Amtsgericht dazu (fehlerhaft) keine Entscheidung getroffen, kann der Angeklagte bei seiner Berufung die Entscheidung darüber nicht „wegbeschränken", indem er „nur" die Rechtsfolge angreift. Denn die Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung beruht hinsichtlich der anzustellenden Sozialprognose auf denselben Gesichtspunkten wie die Täterprognose bei der Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB.
2. Auch mit der Verschärfung der Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts" vom 26.7.2023 unterfällt eine Unerbringung in einer Entziehungsanstalt auch weiterhin nicht der Disposition des Angeklagten.
3. Das Tatgericht muss auch nach der Gesetzesänderung in einer 1. Stufe die Voraussetzungen des § 64 StGB prüfen und darlegen und in einer 2. Stufe in einer Ermessensentscheidung unter Darlegung der maßgeblichen Anhaltspunkte eine Bewertung der Erfolgsaussichten vornehmen. In einer 3. Stufe hat es dann die Konsequenzen aus dieser Bewertung für die Strafzumessung zu ziehen.
Tenor
1. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen.
3. Die Revision wird im Übrigen als offensichtlich unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Voraussetzungen nach § 64 StGB vor und hat das Amtsgericht dazu (fehlerhaft) keine Entscheidung getroffen, kann der Angeklagte bei seiner Berufung die Entscheidung darüber nicht „wegbeschränken", indem er „nur" die Rechtsfolge angreift. Denn die Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung beruht hinsichtlich der anzustellenden Sozialprognose auf denselben Gesichtspunkten wie die Täterprognose bei der Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB. 2. Auch mit der Verschärfung der Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts" vom 26.7.2023 unterfällt eine Unerbringung in einer Entziehungsanstalt auch weiterhin nicht der Disposition des Angeklagten. 3. Das Tatgericht muss auch nach der Gesetzesänderung in einer 1. Stufe die Voraussetzungen des § 64 StGB prüfen und darlegen und in einer 2. Stufe in einer Ermessensentscheidung unter Darlegung der maßgeblichen Anhaltspunkte eine Bewertung der Erfolgsaussichten vornehmen. In einer 3. Stufe hat es dann die Konsequenzen aus dieser Bewertung für die Strafzumessung zu ziehen. 1. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen. 3. Die Revision wird im Übrigen als offensichtlich unbegründet verworfen. I. Das Amtsgericht Wiesbaden hat den Angeklagten am 18. Oktober 2023 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl jeweils begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt und diese dann in der Berufungshauptverhandlung auf die Höhe der Gesamtstrafe und die Nichtaussetzung zur Bewährung beschränkt. Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 27. Mai 2024 die Berufung des Angeklagten verworfen. Hiergegen richtet sich nunmehr die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. II. Das Rechtsmittel hat mit der erhobenen Sachrüge im tenorierten Umfang Erfolg, denn das Landgericht hat den Umfang der Beschränkungsmöglichkeiten der Berufung durch den Angeklagten verkannt, indem es die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) rechtsfehlerhaft nicht geprüft hat, obwohl sich dies aufdrängte. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel ist insofern unbegründet. 1. Zwar hatte der Angeklagte seine Berufung auf die Überprüfung der Höhe der Gesamtstrafe und die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, was grundsätzlich zur Folge hat, dass auch eine sich an die Berufung anschließende Revision allein diesen Umstand rügen kann. Vorliegend hätte die Strafkammer die vorgenommene Beschränkung gemäß § 318 StPO jedoch nur auf den Schuldspruch beziehen und über den gesamten Rechtsfolgenausspruch verhandeln müssen, weil die auf die Höhe der Gesamtstrafe und die Frage der Bewährung erklärte Rechtsmittelbeschränkung insoweit unwirksam war. Bei einem suchtmittelabhängigen Straftäter kann über eine Strafaussetzung zur Bewährung zumeist nicht isoliert entschieden werden. Die Entscheidung über die Bewährungsfrage ist vielmehr im Regelfall untrennbar verbunden mit der Entscheidung über eine Unterbringung auf Grundlage des § 64 StGB (BGH-Beschluss vom 8. Juli 2015 - 2 StR 139/15; BGH NStZ-RR 2012, 202, 203 m. w. N., Fischer, StGB, 71. Auflage, § 64 Rn. 29). Denn die Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung beruht hinsichtlich der anzustellenden Sozialprognose des vorliegend auf Grund einer unaufgearbeiteten Alkoholproblematik handelnden Angeklagten auf denselben Gesichtspunkten wie die Täterprognose bei der Entscheidung über die Anwendung des § 64 StGB. Sind aber bestimmte Feststellungen doppelrelevant, ist eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der angegriffenen Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung nicht losgelöst von der Entscheidung über die Unterbringung nach § 64 StGB möglich (vgl. BGH in NStZ-RR 2012, 202). Dies war hier der Fall. Den Urteilsgründen nach konsumiert der Angeklagte seit vielen Jahren Betäubungsmittel (Cannabis und Speed) und Alkohol. Seit einigen Jahren lebt er, abgesehen von Zeiten der Inhaftierung, auf der Straße, wobei sein Leben von Alkohol- und Drogenmissbrauch gekennzeichnet ist. Eine Suchttherapie hat er noch nicht absolviert. Der Angeklagte war bei allen Tatzeitpunkten erheblich alkoholisiert. Nach den Feststellungen stehen der in den Taten zum Ausdruck gekommene Impulskontrollverlust und die Aggressivität im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Angeklagten. Ausweislich der Feststellungen zu den Vorverurteilungen beging der Angeklagte auch diese Taten teilweise unter Alkoholeinfluss im Zustand verminderter Schuldfähigkeit. Die Kammer hätte sich demnach aufgrund der vorgenannten Feststellungen zu der Erörterung einer Unterbringung nach § 64 StGB veranlasst sehen müssen. Einerseits legen die Feststellungen eine langjährige Alkohol- und Drogenproblematik des Angeklagten nahe. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass es sich bei den abgeurteilten Taten um eine sog. Symptomtaten (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage, § 64 Rn. 13) handelt, da die Straftaten sämtlich unter dem Einfluss erheblicher Mengen an Alkohol begangen worden sind und unmittelbar mit dem Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, in Zusammenhang stehen. Mit Blick insbesondere auf die Vorverurteilungen wegen Körperverletzung, bei denen Alkohol ebenfalls zu einer deutlichen Enthemmung und Gewalttätigkeit geführt hat, liegt es auch nicht fern, dass bei unverändertem Konsumverhalten die Begehung entsprechender weiterer Taten zu erwarten ist, mithin die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr erheblicher künftiger Taten infolge des Hanges vorliegt. Davon ist, wie namentlich die Urteilsausführungen zur Bewährungsentscheidung deutlich machen, ersichtlich auch die Kammer selbst ausgegangen. Die von der Strafkammer unterlassene Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, erweist sich auch mit der Verschärfung der Anordnungsvoraussetzungen der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts“ vom 26. Juli 2023 nicht als entbehrlich. Die Frage, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, unterfällt auch weiterhin nicht der Disposition des Täters, bei dem ein zukünftiges delinquentes Verhalten auf Grund eines Hangs gegeben ist. Das Tatgericht muss auch nach der Verschärfung des § 64 StGB das ihm eingeräumte Ermessen weiterhin tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen. Dies hat das Landgericht versäumt. Seit der Neufassung des § 64 StGB hat sich lediglich der Prüfungsmaßstab für die Ermessensentscheidung geändert. So genügt zwar eine „hinreichend konkrete Aussicht“ auf den Behandlungserfolg nicht mehr, ein solcher Erfolg muss vielmehr „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte“ zu erwarten sein. Ein solcher "tatsächlicher Anhaltspunkt" stellt die Ablehnung einer Therapie im Maßregelvollzug dar, die durch die erklärte Rechtsmittelbeschränkung auf die Höhe der Gesamtstrafe und die Nichtaussetzung zur Bewährung zum Ausdruck kommt. Der anwaltlich beratene Angeklagte ist sich bei dieser prozessualen Gestaltung im Klaren, dass seine Therapieablehnung ein wesentliches negatives Kriterium für seine Sozialprognose darstellt, da er nicht bereit ist, die Ursachen für sein delinquentes Verhalten anzugehen und damit für die Gesellschaft weiterhin eine nicht hinzunehmende Gefahr weiterer Straftaten von ihm ausgeht. Jedoch ist auch nach der Neufassung und Verschärfung des § 64 StGB die Bereitschaft eines Angeklagten zu einer Therapie im Maßregelvollzug keine konstitutive Voraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme nach § 64 StGB. Zwar ist der Einfluss prognoseungünstiger Faktoren wie der Therapieunwilligkeit nach der Gesetzesänderung aufgrund der nunmehr erhöhten prognostischen Anforderungen an eine positive Anordnungsentscheidung erhöht (vgl. BT- Drucksache 20/5913, Seite 48). Jedoch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Anordnung trotz Ablehnung einer Therapie im Maßregelvollzug durch den Angeklagten weiterhin möglich. Das Tatgericht muss daher auch nach der Gesetzesänderung in einer 1. Stufe die Voraussetzungen des § 64 StGB prüfen und darlegen und in einer 2. Stufe in einer Ermessensentscheidung unter Darlegung der maßgeblichen Anhaltspunkte eine Bewertung der Erfolgsaussichten vornehmen. In einer 3. Stufe hat es dann die Konsequenzen aus dieser Bewertung für die Strafzumessung zu ziehen. Dies hat das Landgericht übersehen und der Senat kann vorliegend auch nicht aus den weiteren Urteilsfeststellungen auf eine „Ermessensreduzierung auf Null“ im Sinne einer zwingenden "Erfolgslosigkeit der Therapie" schließen. Etwaige weitere Anhaltspunkte für das Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 S. 2 StGB lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. In den Feststellungen der Kammer heißt es vielmehr, dass der Angeklagte bisher noch keine Suchttherapie absolviert hat. Auch der ausländerrechtliche Status des Angeklagten steht einer Unterbringung vorliegend nicht zwingend entgegen. Zwar steht eine drohende Abschiebung der Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 S. 2 StGB grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2023, Az. 1 StR 359/22). Jedoch befindet sich der Angeklagte seit dem Jahr 1988 in der Bundesrepublik und ist der ausländerrechtliche Status offensichtlich in Form einer sog. „Kettenduldung“ dauerhaft. Auch der Umstand, dass im Falle einer Maßregel nach § 64 StGB möglicherweise deren Dauer die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten übersteigen wird, hindert eine Anordnung nicht (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 309; OLG Frankfurt am Main - 3 Ss 229/15-). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung der Unterbringungsanordnung gemäß § 358 Abs. 2 S. 3 StPO grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 290/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ss 29/16). 2. Die unterlassene Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB führt zur Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch bezüglich der Einzel- und auch der Gesamtstrafe. Zwar sind die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafen vorliegend bereits am unteren Ende der schuldangemessenen Sanktion, jedoch kann sich eine Unterbringung im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben, namentlich wenn sie - wie vorliegend - die Dauer der Strafe überschreiten kann (vgl. BGH-Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 StR 139/15; BGH NStZ-RR, 2012, 202). Die Entscheidung, ob eine Maßregelanordnung trotz Ablehnung durch den Angeklagten "erfolgreich sein kann" und, wie sich dieser doppelrelevante Aspekt auf die Strafzumessung auswirkt, kommt dem Tatgericht zu. Die für die Neuverhandlung der Sache zuständige Strafkammer wird bei der Prüfung der Frage der Anordnung der Unterbringung einen Sachverständigen hinzuzuziehen haben (§ 246a StPO).