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Beschluss

2 Ws 78/19

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1108.2WS78.19.00
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 17. Große Strafkammer - vom 5. September 2019 wird aufgehoben. Es wird der als Anlage diesem Beschluss beigefügte Europäische Haftbefehl erlassen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 17. Große Strafkammer - vom 5. September 2019 wird aufgehoben. Es wird der als Anlage diesem Beschluss beigefügte Europäische Haftbefehl erlassen. I. Die Staatsanwaltschaft Stadt1 führt gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls. Der Angeklagte erschien unentschuldigt nicht zu der für den XX. Januar 2018 anberaumten Hauptverhandlung. Ein anschließend erlassener Hauptverhandlungshaftbefehl gemäß § 230 StPO konnte nicht vollstreckt werden. Die Kammer erließ deshalb mit Datum vom 9. März 2018 einen Untersuchungshaftbefehl wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls in insgesamt acht Fällen (Tatzeitraum XX. Oktober 2014 bis XX. November 2014). Der Angeklagte wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft Stadt1 stellte auf der Grundlage des Haftbefehls der Kammer vom 9. März 2018 am 11. April 2018 einen Europäischen Haftbefehl aus. Der Angeklagte wurde bislang noch nicht festgenommen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2009 (Az.: Rs C-508/18 und C-82/19 PPU) beantragt die Staatsanwaltschaft Stadt1 nunmehr den Erlass eines Europäischen Haftbefehls durch die Kammer. Die Kammer hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. September 2019 zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass für die von der Staatsanwaltschaft begehrte Maßnahme eine gesetzliche Grundlage fehle, die die Kammer ermächtigen würde, den bereits bestehenden nationalen Haftbefehl auch als EU-Haftbefehl auszustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Beschwerde. Sie verweist auf die vom Senat bereits am 12. September 2019 in der Sache …/19 ergangene Entscheidung, die in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland die Zuständigkeit der Kammer aus § 131 Abs. 1 StPO herleitet. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Kammer verweist darauf, dass § 131 StPO nur die Ausschreibung zur Festnahme auf Grundlage eines nationalen Haftbefehls betreffe. Der Europäische Haftbefehl beinhalte darüber hinaus aber insbesondere den Antrag auch auf Übergabe der ausgeschriebenen Person durch einen anderen Mitgliedsstaat (Art. 1 Abs. 1 RbEuHb). Zusammenfassend vertritt die Kammer die Ansicht, dass die Ausschreibung zur Festnahme nach deutschem Recht die gerichtliche Zuständigkeit begründen vermag, nicht aber den Antrag auch auf Übergabe der ausgeschriebenen Person durch einen anderen Mitgliedsstaat, da durch diesen Doppelantrag im Europäischen Haftbefehlsformular der Regelungsgehalt des Europäischen Haftbefehls über das (bloße) Ausschreibungsbegehren hinausgehe. Die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch die Kammer würde dann auch die in § 36 Abs. 2 StPO getroffene Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bezogen auf die Vollstreckung gerichtlich angeordnete Entscheidung eingreifen. Zusammenfassend sei das Übergabeverlangen nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz (gem. Formular) eine Vollstreckungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft, die nicht ohne gesetzliche Änderung auf das Gericht übertragen werden könne. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet. Die Zuständigkeit der 17. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main als Gericht des ersten Rechtszugs für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten ergibt sich aus §§ 131, 115 StPO in entsprechend europarechtskonformer Auslegung. Zur Frage der Zuständigkeit der Gerichte nach § 131 StPO für die Ausschreibung zur Festnahme in einem europäischen Haftbefehl auf Grundlage eines nationalen Haftbefehls wird auf die vom Senat bereits umfangreich begründeten Entscheidungen z.B. …/19 Beschl. v. 12.09.2019 verwiesen. Die Zuständigkeit des Gerichts auch zum Antrag auch auf Übergabe der ausgeschriebenen Person durch einen anderen Mitgliedsstaat (Art. 1 Abs. 1 RbEuHb) ergibt sich aus der entsprechenden europarechtskonformenen Auslegung von §§ 131 Abs. 5 i.Vm. mit § 115 StPO. Der Kammer ist zuzustimmen, dass der Europäische Haftbefehl, wie übrigens auch der nationale Haftbefehl, zwei sich zwangsläufig bedingende Maßnahmen enthält. Zum einen wird sowohl im nationalen Haftbefehl als auch bei der Ausschreibung eines Europäischen Haftbefehls ein gerichtliches Verlangen dahingehend beschrieben, dass die ausgeschriebene Person festzunehmen ist. Damit werden die nationalen wie auch die Exekutivorgane der Europäischen Mitgliedsstaaten aufgrund der gemeinsamen gesetzlichen Regelungen berechtigt und verpflichtet, eine Freiheitsentziehung bei der gesuchten Person vorzunehmen. Die Festnahme als solche stellt aber für sich alleine keinen Selbstzweck dar, sondern dient entweder dazu - im Falle der Strafverfolgung -, dass durch die Flucht des Verfolgten unterbrochene Verfahren weiterbetreiben zu können, oder - im Falle der Strafvollstreckung -, den Verfolgten der Verbüßung der gegen ihn erkannten rechtskräftigen Freiheitsstrafe zuzuführen. In beiden Fällen folgt im nationalen wie auch im internationalen Kontext der Festnahme eine Übergabe. Insoweit ist konsequent, dass der Europäische Haftbefehl in dem für die Europäischen Staaten verbindlichen Formular nicht nur die Festnahme, sondern auch die Übergabe beantragt wird bzw. werden muss. Die Kammer übersieht bei ihrer Differenzierung, dass § 131 Abs. 5 StPO für den nationalen Haftbefehl genau diese Konstellation durch die Verweisung auf § 115 StPO nachvollzieht. § 115 StPO regelt, dass der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wird und dann unverzüglich dem zuständigen Gericht zuzuführen ist. Genau diese Kombination von Festnahme nach § 131 StPO und Vorführung vor dem zuständigen Gericht in § 115 StPO spiegelt der Europäische Haftbefehl in seinem Formulartext wider, wenn er sowohl die Festnahme als auch die Übergabe als Antragserfordernis beschreibt. Bei der von den Oberlandesgerichten in Deutschland insgesamt übereinstimmend vorgenommenen europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ergibt sich in konsequenter Übertragung, dass spiegelbildlich die Kompetenz und die Verpflichtung der Gerichte zur Ausstellung des gesamten Europäischen Haftbefehls danach aus § 131 i.V.m. § 115 StPO folgt, da eine Festnahme ohne Übergabeverlangen sinnentleert ist. Entgegen der Ansicht der Kammer ergibt sich damit auch kein Kompetenzeingriff in die Rechte der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. Es bleibt nämlich dabei, genauso wie § 115 StPO dies vorsieht, dass die Exekutivbehörden anschließend die Umsetzung dieses Festnahme- und Vorführungs- bzw. Übergabeersuchens organisieren und durchführen. Während gem. des nationalen Rechts in der Regel die der Festnahme nachfolgende Vorführung vor ein Gericht durch die Polizei durchgeführt werden kann, ist diese Kompetenz im europäischen Kontext durch die auch von der Kammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Zuständigkeitsregelungen für die Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen, die diese wiederum i.d.R. auf die Polizei delegiert bzw. delegieren kann. Die von der Kammer daher dargelegte Problematik löst sich bei entsprechend spiegelbildlicher Übertragung des nationalen Rechts auf das Europäische Recht auf. Auch wenn der Kammer zuzugestehen ist, dass die dem Bundesgesetzgeber bekannte Problematik durch eine einfache Gesetzesänderung klarstellend gelöst werden könnte, bleibt es dabei, dass die zwischen den Europäischen Mitgliedsstaaten vereinbarten Regelungen durch entsprechende Auslegung des nationalen Recht soweit wie mögliche Geltung zu verschaffen ist. III. Der in Anlage befindliche Europäische Haftbefehl ist antragsgemäß zu erlassen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegeben. Es handelt sich bei dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um eine auslieferungsfähige Straftat nach Art. 2 Rb-EuHb, die im Höchstfall mit einer Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 12 Monaten bedroht ist. Die EU-weite Verhandlung zum Zwecke der Festnahme des flüchtigen Angeklagten und dessen Übergabe auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig um seiner habhaft zu werden. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und gemäß § 309 Abs. 2 StPO der anliegende Europäische Haftbefehl entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Stadt1 zu erlassen.