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Beschluss

2 Ws 85/19, 2 Ws 85/19 - 1 OBL 59/19

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Rahmen des § 119a StPO ist für ein Entfallen des Beschwerderechtszugs und eine Umdeutung der Beschwerde in einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung - anders als bei Haftentscheidungen - kein Raum.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 3, vom 2. Juli 2019 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des § 119a StPO ist für ein Entfallen des Beschwerderechtszugs und eine Umdeutung der Beschwerde in einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung - anders als bei Haftentscheidungen - kein Raum.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 3, vom 2. Juli 2019 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. I. Der Angeklagte befindet sich aufgrund eines Haftbefehls vom 9. Juni 2018 seit diesem Tage zum Vollzug der Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat ihn in der haftbefehlsgegenständlichen Sache am 25. Januar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte über seinen Verteidiger mit am 30. Januar 2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Nach auf richterliche Verfügung hin erfolgter Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils am 7. Februar 2019 ist eine Revisionsbegründung nicht zur Akte gelangt. Die von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht Hamburg als Berufungsgericht übermittelte Akte ist der Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer 3 spätestens am 4. April 2019 vorgelegt worden. Die Untersuchungshaftanstalt Hamburg hat am 14. Februar 2019 gegen den Angeklagten die Disziplinarmaßnahmen eines fünftägigen Arrestes und eines dreiwöchigen Fernsehentzuges verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom Folgetag beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg „§§ 109 + §§ 112“ eingelegt, woraufhin das Amtsgericht durch Beschluss vom 5. März 2019 die Disziplinarentscheidung der Untersuchungshaftanstalt bestätigt hat. Nachdem der Angeklagte gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 15. März 2019 Beschwerde eingelegt hatte, hat das Amtsgericht am 20. März 2019 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten über die Staatsanwaltschaft „an das Beschwerdegericht“ verfügt. Unterdessen sind die verhängten Disziplinarmaßnahmen von der Untersuchungshaftanstalt vollstreckt worden. Mit ihrem Beschluss vom 2. Juli 2019 hat die Kleine Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg auf „den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Untersuchungsgefangenen Balzer vom 15. März 2019“ die Anordnung der Disziplinarmaßnahmen bestätigt. Der am 5. Juli 2019 hiergegen eingelegten Beschwerde des Angeklagten hat die Kleine Strafkammer nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen - nach § 306 Abs. 1 StPO - zulässig. Die aufgrund der inzwischen erfolgten vollständigen Vollziehung der angeordneten Disziplinarmaßnahmen eingetretene prozessuale Überholung der Beschwerde steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen; sie bleibt als Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2019, Az.: 2 Ws 78/19 und vom 26. Februar 2019, Az.: 2 Ws 21/19) zulässig. Das insoweit fortwirkende Rechtsschutzinteresse des Angeklagten folgt bereits daraus, dass er einem tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriff (hierzu siehe Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2015, Az.: 2 Ws 58/15 und vom 11. Dezember 2018, Az.: 2 Ws 190-191/18; BVerfG, NJW 2002, 2456) ausgesetzt war. Die Verhängung von Arrest stellt eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen der Freiheitsentziehung, wie sie vorliegend aus den landesrechtlichen Vorschriften zur Ausgestaltung des Arrestes (§ 66 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1, §§ 18, 19, § 29 Absätze 2 und 3, §§ 36 bis 38 HmbUVollzG) folgt, dar und begründet einen tiefgreifenden und schwerwiegenden Eingriff (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2018, Az.: 2 Ws 190-191/18; BVerfG, NStZ 2004, 223; auch Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 296 Rn. 18a m.w.N.). 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 2. Juli 2019 ist auch begründet. Die angegriffene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Kleine Strafkammer 3 des Landgerichts Hamburg war zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen. Zu Unrecht hat sie die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 5. März 2019 gerichtete Beschwerde des Angeklagten als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO umgedeutet und eine (erstinstanzliche) Entscheidung getroffen. a) Durch die Einlegung einer Beschwerde wird die Nachprüfung der mit ihr angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen herbeigeführt (MüKoStPO/Allgayer § 296 Rn. 3; HK-Rautenberg/Reichenbach § 296 Rn. 1). Diese Nachprüfung obliegt einem Gericht höherer Ordnung (MüKoStPO/Allgayer § 296 Rn. 3). Die Zuständigkeit dieses Beschwerdegerichts im Instanzenzug bestimmt sich im Einzelnen nach den §§ 73 Abs. 1, 120 Abs. 3, 121 Abs. 1 Nr. 2, 135 Abs. 2 GVG (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 296 Rn. 19). Danach scheidet die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer als Beschwerdegericht von vornherein aus. b) Soweit die Vorsitzende der kleinen Strafkammer eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag nach § 119a StPO ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine derartige Umdeutung nicht vor. aa) Es ist anerkannt, dass ein durch Anklageerhebung bewirkter Wechsel der Zuständigkeit für Haftentscheidungen vom Ermittlungsrichter zum erkennenden Gericht (§ 126 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) ebenso wie ein Zuständigkeitswechsel vom erstinstanzlichen Gericht zum Berufungsgericht infolge Akteneinganges bei letzterem (§§ 321 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 1 StPO) dazu führt, dass eine Beschwerde gegen eine Haftentscheidung des unzuständig gewordenen Haftgerichts unzulässig ist (SK-StPO/Paeffgen § 117 Rn. 7: Beschwerde unzulässig; SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35: Nichtstatthaftigkeit der Beschwerde; OLG Frankfurt StV 2010, 32 ff.: Beschwerde prozessual überholt; vgl. auch BGHSt 10, 91: stillschweigender Ausschluss der Beschwerde bei Gewährung eines anderen Rechtsbehelfs) und eine bereits vor Zuständigkeitswechsel erhobene, aber noch nicht erledigte Beschwerde entsprechend § 140 BGB (vgl. BGH, NJW 2001, 1217; OLG Stuttgart, BeckRS 2003, 09687) in einen Antrag auf Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten ist, den das nunmehr zuständig gewordene Haftgericht, nicht aber das Beschwerdegericht, zu bescheiden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06 und vom 17. Juli 2006, Az.: 2 Ws 168/06; OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1974, 1574; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; KK-Schultheis § 126 Rn. 8a; KMR/Wankel § 126 Rn. 20 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 117 Rn. 12 m.w.N.; kritisch: Rostek, StV 2002, 225). Grund hierfür ist, dass bei einem Zuständigkeitswechsel mit dem Enden der Zuständigkeit des ursprünglichen Gerichts der auf deren Entscheidung aufbauende Instanzenzug wegbricht (Senatsbeschluss vom 10. März 2006, Az.: 2 Ws 67/06; KMR/Wankel § 126 Rn. 20). Wäre das zur Entscheidung über die (Haft-)Beschwerde berufene Beschwerdegericht gleichzeitig mit dem Haftgericht im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Entscheidung berufen, führte dies zu einer Doppelung des Rechtsweges (vgl. SK-StPO/Frisch § 304 Rn. 35), die es wegen der Gefahr, dass in der gleichen Sache aufgrund der gleichen Sachlage abweichende Entscheidungen getroffen werden (OLG Schleswig-Holstein, OLGSt StPO § 117 Nr. 2; OLG Naumburg, NStZ-RR 1997, 307; auch OLG Hamm, NStE 1993, Nr. 7 zu § 124 StPO), zu vermeiden gilt. bb) Soweit auch außerhalb des Haftrechts dieser prozessuale Gedanke, dass zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen von neu zuständig gewordenem (Hauptsache-)Gericht und Beschwerdegericht der Beschwerdeinstanzenzug abbricht, Beachtung findet (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003, Az.: 2 Ws 61-67/03: nicht erledigte Beschwerde gegen die Ablehnung einer Bestellung zum Pflichtverteidiger; Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 2011, Az.: 2 Ws 184/10, wistra 2011, 195 und Az.: 2 Ws 189/10, NStZ 2012, 51: unerledigte Beschwerden über Anordnungen zum dinglichen Arrest; OLG Karlsruhe, MDR 1974, 159; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Februar 2002, Az.: 4 Ws 38/02, juris: unerledigte Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO), ist für ein Entfallen des Beschwerderechtszugs und eine Umdeutung der Beschwerde in einen erneuten Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen des § 119a StPO indes kein Raum. Der durch die Befassung eines neuen Gerichts mit der Hauptsache hervorgerufene Zuständigkeitswechsel im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO bewirkt zwar, dass dieses Gericht auch für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme zuständig wird. War es allerdings bereits zu einer erstinstanzlichen Entscheidung nach § 119a StPO gekommen, bleibt diese mitsamt dem auf ihr aufbauenden Instanzenzug vom Zuständigkeitswechsel jedenfalls dann unberührt, wenn sie noch vor dem Eintritt des Zuständigkeitswechsels mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten worden war. Denn Gegenstand einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO ist eine isolierte, abschließende Regelung für einen bestimmten vollzugsrechtlichen Lebenssachverhalt (vgl. OLG Hamm, NStE 1993, Nr. 7 zu § 124 StPO für die sofortige Beschwerde aus § 124 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dieser abgegrenzte Beschwerdegegenstand steht eigenständig neben den Rechtsfragen, über die das neu zuständig gewordene Gericht zu befinden hat. Hierin liegt der Unterschied zu den oben aufgeführten Ausnahmekonstellationen: Während dort das neu zuständige Gericht mit jedem beginnenden Verfahrensabschnitt erneut über die auch die Beschwerde betreffenden Fragen - insbesondere die Frage der Aufrechterhaltung des andauernden Haftbefehls - zu entscheiden hat (vgl. auch OLG Hamm, NStE 1993, Nr. 7 zu § 124 StPO), hat es keine Veranlassung, fortwährend Fragen zu behördlichen Entscheidungen und Maßnahmen der Untersuchungshaftanstalt im Sinne des § 119a StPO zu prüfen. Für das neu in der Hauptsache zuständig gewordene Gericht besteht deshalb keine Veranlassung, neben dem Beschwerdegericht eine eigene, möglicherweise abweichende Bewertung des konkreten vollzuglichen Sachverhalts vorzunehmen. Die Gefahr divergierender Entscheidungen in der gleichen Sache bei der gleichen Sachlage besteht aus diesem Grunde nicht. c) Deshalb war es der spätestens am 4. April 2019 im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 321 Satz 2 StPO als Berufungsgericht zuständig gewordenen Kleinen Strafkammer 3 verwehrt, die Beschwerde des Angeklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 15. März 2019, mit welcher gemäß § 119a StPO über die Disziplinarentscheidung der Untersuchungshaftanstalt Hamburg von 14. Februar 2019 befunden worden war, als neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Disziplinarentscheidung der Untersuchungshaftanstalt Hamburg zu werten und anstelle des Beschwerdegerichts zu entscheiden. Deswegen war der durch ein unzuständiges Gericht ergangene Beschluss vom 2. Juli 2019 aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. IV. Da die Beschwerde des Angeklagten vom 15. März 2019 bisher nicht beschieden worden ist, leitet der Senat den Vorgang dem Beschwerdegericht, Landgericht Hamburg, Große Strafkammer, zu.