Beschluss
2 Ss 239/19
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1006.2SS239.19.00
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Leitsätze
Zum prozessualen Vorgehen im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren bei Beleidigung von Amtsträgern (Polizei)
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch das Adhäsionsverfahren im Revisionsverfahren etwa entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum prozessualen Vorgehen im strafrechtlichen Adhäsionsverfahren bei Beleidigung von Amtsträgern (Polizei) Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließlich der durch das Adhäsionsverfahren im Revisionsverfahren etwa entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen. I. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, zeigt die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Entgegen des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft ist auch der Ausspruch über die Entschädigung des Adhäsionsklägers in dem angefochtenen Urteil gemäß § 406 StPO im Ergebnis zu Recht erfolgt. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils begab sich der Adhäsionskläger am XX.XX.2018 gegen 11:30 Uhr gemeinsam mit seinem Kollegen POK A in Verrichtung ihres Dienstes als Polizeibeamte in die X-Galerie in Stadt1. Die beiden Polizeibeamten waren vom Ladenpersonal herbeigerufen worden, weil der bereits polizeibekannte Herr B dort alkoholisiert randalierte. Der Adhäsionskläger bat Herrn B die Galerie zu verlassen, was dieser auch tat, womit der Polizeieinsatz abgeschlossen war. Während der Ansprache duzte der Adhäsionskläger Herrn B hierbei teilweise, was dem an dem Polizeieinsatz unbeteiligten Angeklagten missfiel. In der Folge äußerte der Angeklagte zunächst diffamierende Kritik an der Polizei im Allgemeinen und dem konkreten Polizeieinsatz im Besonderen. Nachdem der Adhäsionskläger den Angeklagten unmissverständlich aufgefordert hatte sich zu entfernen, kam es vor Publikum zu den konkreten Beleidigungen gegenüber dem Adhäsionskläger. Das Amtsgericht hat diese Äußerungen als Beleidigungen und als schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Adhäsionsklägers gewertet, eine strafrechtliche Geldstrafe verhängt und dem Adhäsionskläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 250 € zugesprochen. Die Rechtsfolgenaussprüche sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das vorliegende Verfahren gibt allerdings Anlass für den Senat, auf einige strukturelle Besonderheiten des Adhäsionsrechts im Zusammenhang mit Beleidigung von Amtsträgern hinzuweisen. II. Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) ermöglicht vermögensrechtliche Ansprüche eines Verletzten gegen den Beschuldigten, die aus der Straftat erwachsen sind und der Verletzte eigentlich in einem separaten zivilrechtlichen Verfahren geltend machen müsste, im Strafverfahren geltend machen zu können. Erfolgt die anspruchsbegründende Straftat während oder im Zusammenhang mit einer dienstlichen Ausübung, gilt dieses Recht gleichermaßen auch für die mit der dienstlichen Ausübung befassten und betroffenen Amtsträger. Das Adhäsionsverfahren ermöglicht allerdings nur die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen. Das sind in der Regel Schadensersatzansprüche z.B. durch im Dienst erlittene Körperverletzungen. Gem. § 253 Abs. 2 BGB kommt neben dem Ersatz dieser vermögensrechtlichen Schäden in diesen Fällen zusätzlich auch die Geltendmachung von Schmerzensgeld in Betracht. Beleidigungen begründen grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche. Nur bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, mithin gravierenden Beleidigungen, kann über den Wortlaut von § 253 Abs. 2 BGB hinaus ein Schmerzensgeld gewährt werden (vgl. hierzu BGH 2 StR 525/12 sowie VI ZR 255/03). Diese Eingangsvoraussetzung ist für alle Bürger gleich. Der Amtsträger genießt insoweit weder eine Privilegierung, noch ist er kraft seiner Amtsträgerschaft benachteiligt. Wann durch eine Beleidigung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen werden kann, beurteilt sich anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu grundlegend BGH 2 StR 525/12). Bei dieser Gesamtabwägung kann die Amtsträgereigenschaft eine Rolle spielen, wenn z.B. wie vorliegend der Amtsträger bei der Verrichtung von Dienstpflichten beleidigt wird und die Beleidigung im Zusammenhang mit der Amtshandlung steht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -) „(...) kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 ). Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 ). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE 93, 266 ).“ Im Rahmen dieser Gesamtabwägung ist daher zu berücksichtigen, dass ein im Dienst beleidigter Amtsträger die Beleidigung grundsätzlich weniger auf sich persönlich, sondern vielmehr auf die von ihm verkörperte Amtsträgereigenschaft zu beziehen hat, wenn sich die Beleidigung erkennbar auf die Amtsträgereigenschaft bezieht. (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2014, 285 sowie LG Oldenburg, Az.: 14 Ns 533/12). Der Staat und seine Amtsträger als ausführende Organe der Staatsgewalt sind mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen z.B. § 90a StGB nicht beleidigungsfähig. Im vorliegenden Fall hat daher das Amtsgericht zu Recht die diffamierende Kritik des Angeklagten an der Polizei im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der polizeilichen Maßnahme im Allgemeinen und dem konkreten Polizeieinsatz im Besonderen nicht als Beleidigung und damit auch nicht als adhäsionsfähig bewertet. Ergibt hingegen die Gesamtabwägung, dass der Amtsträger durch die Beleidigungen über die Amtsträgereigenschaft hinaus auch in seinen persönlichen Rechten betroffen ist, kann auch einem im Dienst beleidigten Amtsträger grundsätzlich ein Schmerzensgeld zustehen. Der Schutz und Schirm der Amtsträgereigenschaft, der den Amtsträger auf der einen Seite mehr als einen normalen Bürger der Gefahr stellvertretender diffamierender Kritik bei Durchsetzung der Staatsgewalt aussetzt, gleichsam aber auch als Teil des nicht beleidigungsfähigen Staatswesens schützt, ist dann durchbrochen und der Amtsträger ist wie eine Privatperson mit allen Rechten und Pflichten betroffenen. Im vorliegenden Fall stellen sich die nach Abschluss der polizeilichen Maßnahme konkret gegenüber dem Adhäsionskläger gerichteten Beleidigungen des Angeklagten als jene für das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs erforderliche, schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Adhäsionsklägers dar, durch die er über seine Amtsträgereigenschaft als Polizeibeamter hinaus auch in seinen persönlichen Rechten betroffen wurde. Es gab für den Angeklagten, dem es freisteht, einen Polizeieinsatz zu kommentieren und zu kritisieren, keinerlei Veranlassung, - nachdem der Polizeieinsatz bereits beendet war -, den Adhäsionskläger vor Dritten ganz erheblich persönlich zu beleidigen. Hierdurch hat der Angeklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adhäsionsklägers unmittelbar verletzt, da der Angeklagte bewusst und gewollt über die Amtsträgereigenschaft hinaus auch die Missachtung der Person des Adhäsionsklägers selbst kundgetan hat. Nach alledem stellt sich die vorliegende Beleidigung als schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Adhäsionsklägers dar, dem mithin die ausgeurteilte Entschädigung in Höhe von 250,-- € zusteht. Der Senat weist insofern darauf hin, dass sich auch die Höhe der Entschädigung als angemessen erweist. In diesem Zusammenhang weist der Senat auch darauf hin, dass bei Entschädigungen im Bereich der Beleidigungen in der Regel die 500 €-Grenze der Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn nach § 81a HBG nicht erreicht wird. III. Das vorliegende Verfahren gibt daraus hinaus Anlass auf die prozessualen Voraussetzungen hinzuweisen, die dann entstehen, wenn der Adhäsionskläger als Amtsträger den Dienstherrn für die verfahrensnotwendigen Zustellungen bevollmächtigt. Strukturell hat der strafrechtsrelevant beleidigte Amtsträger, der eine Adhäsionsklage erhebt, eine prozessuale Doppelrolle. Er ist strafprozessual Zeuge für die anzeigte Straftat und wird in dieser Funktion i.d.R. über seine Dienststelle geladen. Als Adhäsionskläger ist er indes Privatperson und nimmt nicht in seiner Amtsträgerfunktion an dem Prozess teil (vgl. hierzu schon OLG Hamburg, Az.: 1 Ws 92/05). Will er daher seine Privatadresse nicht aktenkundig machen, wofür es achtenswerte Gründe geben kann, kann er sich wie vorliegend u.a. des Instituts der Zustellungsbevollmächtigten bedienen. Diese Form der Bevollmächtigung ist durch den Adhäsionskläger gegenüber dem Gericht zu erklären. Dabei ist zu beachten, dass der Zustellungsbevollmächtigte (z.B. der Dienststellenleiter) der Bevollmächtigung zustimmen muss. Ansonsten droht bereits aus formalen Gründen die Zurückweisung des Adhäsionsantrags. Der Senat konnte vorliegend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden, auch wenn die Adhäsionsentscheidung abweichend vom Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden war (vgl. hierzu BGH 3 StR 92/07, 4 StR 324/07 sowie NStZ 1999, 260, 261). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils statt § 709 ZPO der Vorschrift des § 708 Nr. 11 ZPO zu entnehmen ist.