Beschluss
1 BvR 2150/14
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kundgabe des Akronyms "ACAB" ist als durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung einzuordnen.
• Schranken der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG und § 185 StGB sind verfassungskonform eng auszulegen; insb. ist bei Kollektivbeleidigungen die hinreichende Individualisierung auf eine überschaubare Personengruppe prüfpflichtig.
• Die Annahme einer Schmähung setzt eine personalisierte Zuordnung voraus; liegt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit polizeilichem Handeln vor, kann Schmähkritik nicht ohne weiteres angenommen werden.
• Verfassungsgerichtliche Überprüfung kann bestehen, wenn Fachgerichte die Wechselwirkung zwischen Meinungsfreiheit und Strafrecht unzureichend berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Schutz von Meinungsäußerungen bei kollektiv formulierter Beleidigung von Polizeibeamten • Die Kundgabe des Akronyms "ACAB" ist als durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung einzuordnen. • Schranken der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG und § 185 StGB sind verfassungskonform eng auszulegen; insb. ist bei Kollektivbeleidigungen die hinreichende Individualisierung auf eine überschaubare Personengruppe prüfpflichtig. • Die Annahme einer Schmähung setzt eine personalisierte Zuordnung voraus; liegt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit polizeilichem Handeln vor, kann Schmähkritik nicht ohne weiteres angenommen werden. • Verfassungsgerichtliche Überprüfung kann bestehen, wenn Fachgerichte die Wechselwirkung zwischen Meinungsfreiheit und Strafrecht unzureichend berücksichtigen. Der Beschwerdeführer nahm als Zuschauer an einem Fußballspiel teil und hielt mit anderen im Fanblock Transparente hoch. Auf einem Transparent stand "BFE ABSCHAFFEN"; vier Personen trennten daraus vier Buchstaben und formierten sie zu "A C A B !". Polizeibeamte im Stadion fühlten sich durch die Parole, verstanden als "all cops are bastards", in ihrer Ehre verletzt. Das Amtsgericht sprach den Beschwerdeführer frei, das Landgericht verurteilte ihn wegen Beleidigung und verhängte eine Verwarnung unter Vorbehalt einer Geldstrafe. Das Oberlandesgericht wies die Revision zurück. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen seines Rechts auf Meinungsfreiheit, auf den gesetzlichen Richter und sein Gehör; er machte geltend, die Äußerung sei im Kontext als Kritik an polizeilichem Verhalten zu verstehen gewesen. • Die Kundgabe der Buchstabenkombination "ACAB" ist eine wertende Stellungnahme und fällt in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; auch wenn provokativ, ist sie nicht per se inhaltsleer. • Beschränkungen der Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze wie § 185 StGB sind verfassungskonform nur unter Beachtung der grundrechtsschützenden Auslegung anzuwenden; es besteht eine Wechselwirkung zwischen Meinungsfreiheit und Schrankenbestimmungen. • Bei pauschaler Herabwürdigung eines Kollektivs ist zu prüfen, ob die Äußerung sich hinreichend individualisiert gegen eine klar abgrenzbare Personengruppe richtet; je größer das Kollektiv, desto geringer die individuelle Betroffenheit. • Die Fachgerichte haben verkannt, dass aus dem Gesamtzusammenhang — zuvor geäußerte Kritik an BFE und Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Stuttgart 21 — nicht hinreichend hervorgeht, dass die Parole als individualisierte Beleidigung der im Stadion anwesenden Polizeibeamten gemeint war. • Die Annahme einer Schmähung setzt eine personalisierte Diffamierung voraus; hier war die Auseinandersetzung mit polizeilichem Handeln Teil des Kontextes, sodass Schmähkritik nicht ohne weiteres festgestellt werden konnte. • Wegen der verfassungsrechtlichen Fehler bei der Anwendung von § 185 StGB ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt; die Entscheidungen wurden aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Das Bundesverfassungsgericht stellte eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fest und hob die Entscheidungen des OLG und des Landgerichts auf. Es verwies die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück, da die Fachgerichte die erforderliche Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz der Ehre nicht verfassungskonform vorgenommen haben. Eine strafbegründende Individualisierung der beleidigenden Äußerung war aus den Feststellungen nicht ersichtlich, ebenso war Schmähung nicht hinreichend belegt. Dem Beschwerdeführer wurden die notwendigen Auslagen erstattet und der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt.