Beschluss
2 Ws 132/20
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0309.2WS132.20.00
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Leitsätze
1. Das unter dem Namen "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodell bekannt gewordene Geschäftsmodell erweist sich als Betrugssystem mit dem alleinigen Ziel, sich eine nur einmal einbehaltene Steuer zweimal auszahlen zu lassen.
2. Die Angeklagten haben durch bewusste Umgehung der steuerrechtlichen Kontrolle bei der Abwicklung von Aktientransaktionen mit Auslandsbezug unter Kombination im Einzelnen zulässiger Finanzinstrumente eine Steuerbescheinigung über scheinbar einbehaltene und damit vermeintlich gezahlte Steuer für das gleiche Aktienpaket durch Erzeugung eines Spiegels des Kerngeschäfts erschlichen und dann unter Vorlage dieser Steuerbescheinigung bei der Körperschaftssteuererklärung die Finanzbehörden irrtumsbedingt zur Auszahlung der inhaltlich unrichtig bescheinigten Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers veranlasst.
3. Neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist demnach auch die Tatbestandsmäßigkeit des 263 Abs. 5 StGB gegeben.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das unter dem Namen "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodell bekannt gewordene Geschäftsmodell erweist sich als Betrugssystem mit dem alleinigen Ziel, sich eine nur einmal einbehaltene Steuer zweimal auszahlen zu lassen. 2. Die Angeklagten haben durch bewusste Umgehung der steuerrechtlichen Kontrolle bei der Abwicklung von Aktientransaktionen mit Auslandsbezug unter Kombination im Einzelnen zulässiger Finanzinstrumente eine Steuerbescheinigung über scheinbar einbehaltene und damit vermeintlich gezahlte Steuer für das gleiche Aktienpaket durch Erzeugung eines Spiegels des Kerngeschäfts erschlichen und dann unter Vorlage dieser Steuerbescheinigung bei der Körperschaftssteuererklärung die Finanzbehörden irrtumsbedingt zur Auszahlung der inhaltlich unrichtig bescheinigten Kapitalertragssteuern nebst Solidaritätszuschlag zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers veranlasst. 3. Neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist demnach auch die Tatbestandsmäßigkeit des 263 Abs. 5 StGB gegeben. Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. I. Der Angeklagte A ist nach der Durchsuchung im hiesigen Verfahren am 28.11.2012 vor den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in Land1 geflohen. Er ist nach den vorliegenden Ermittlungsunterlagen dringend tatverdächtig von Januar 2006 bis 08.10.2012 gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrügereien verbunden hat, den deutschen Steuerzahler um ca. 113 Mio € betrogen und zumindest Teile der Tatbeute außer Landes gebracht zu haben. Neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist demnach auch die Tatbestandsmäßigkeit des § 263 Abs. 5 StGB gegeben. Konkret soll er als spiritus rector ein Betrugssystem entwickelt und umgesetzt zu haben, das unter dem Namen „Cum-/Ex“-Leerverkaufsmodell bekannt geworden ist, mit dem alleinigen Ziel sich eine nur einmal einbehaltende Steuer zweimal auszahlen zu lassen. Durch dieses im Detail komplexe System wurde in einem ersten Schritt als Vorbereitung für den von Anfang an geplanten Betrug durch Kombination von im Einzelnen zulässigen Finanzinstrumenten ein tatsächlich existierender Aktienbestand quasi gespiegelt, um scheinbar einbehaltene und damit vermeintlich gezahlte Steuern auf Dividenden vorzutäuschen mit dem Ziel, darüber eine zweite, tatsächlich unberechtigte Steuerbescheinigung zu erhalten. In einem zweiten Schritt wurden dann unter Vorlage dieser zweiten insoweit inhaltlich falschen Steuerbescheinigung, unter mißbräuchlicher Ausnutzung des formalisierten Steuersystems die Finanzbehörden irrtumsbedingt zur Auszahlung der tatsächlich vorher nicht einbehaltenen Steuern zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers veranlasst. Alleiniges Ziel war es dabei von Anfang an, dieses System so lange als irgend möglich zu betreiben und dabei so viel wie möglich unberechtigte Steuerzahlungen für die Bande zu erhalten. Einen anderen wirtschaftlichen Zweck als die Erlangung unberechtigter Auszahlungen hatte dieses vom Angeklagten initiierte System nicht. Zur Durchführung dieses System brauchte es eine größere Anzahl von Personen, die in einem bestimmten Zeitfenster miteinander verzahnt nach einer vorherigen Absprache konkret aufeinander abgestimmte Finanztransaktionen durchführen. Die Tatbeute wurde dann nach einer bestimmten, vorher vereinbarten Quote unter den Bandenmitgliedern verteilt. Das von dem Angeklagten A entworfene und etablierte „Cum-/Ex“-Leerverkaufsmodell für Aktientransaktionen wurde nach den Ermittlungen Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter seiner Mitwirkung wie folgt umgesetzt: Als Bandenmitglieder haben sich Anfang des Jahres 2006 zusammengetan der Angeklagte A, der am XX.XX.2013 verstorbene frühere Beschuldigte B, der derzeit flüchtige Angeklagte C sowie die Angeklagten D, E, die im Verfahren … der Staatsanwaltschaft Stadt1 teilgeständigen F und G - die fünf letztgenannten waren Mitarbeiter der Bank1 AG (nachfolgend: Bank1) mit Büros in Stadt2 und Stadt3 (Großbritannien) - sowie die derzeit nicht von der vorliegenden Anklage erfassten H und I, beide Mitarbeiter des in Stadt3 (Großbritannien) ansässigen Broker-Unternehmens Firma1 Ltd. (nachfolgend: Firma1). Aufgabe des Angeklagten A und des B war es, die falsche Steuerbescheinigung über vermeintlich gezahlte Kapitalertragsteuer zu beantragen und anschließend den Betrug der Bande final durch Geltendmachung vermeintlicher auszuzahlender Steuern beim Finanzamt durchzuführen und damit die Tatbeute zu realisieren. Insbesondere der Angeklagte A verfügte als langjähriger Steuerberater und Rechtsanwalt über die Kenntnisse, wie die Finanzbehörden systemisch getäuscht und das Steuersystem missbraucht werden kann. Dazu gründete der Angeklagte A am 24.03.2006 zusammen mit B die Vorname1 B2 GmbH (nachfolgend: Vorname1 B2 GmbH) mit Steuersitz in Stadt4. Diese Gesellschaft hatte letztlich zwei Funktionen. Zum einen diente sie für das notwendige Spiegelgeschäft zur Erzeugung der inhaltlich falschen Steuerbescheinigungen als Leerkäufer und hatte in dieser Rolle die Steuerbescheinigungen für die Jahre 2006 bis 2008 über vermeintlich einbehaltene und gezahlte Kapitalertragsteuer zu beantragen (Taten II. 1 bis 3). Zum Zweiten ist über diese Gesellschaft am Ende der Transaktionen beim Finanzamt Stadt4 diese inhaltlich falsche Steuerbescheinigung bei der Körperschaftssteuerberechnung für die Vorname1 B2 GmbH als vermeintlich gezahlte Steuer geltend gemacht worden, was schließlich zur doppelten Auszahlung der Steuer und damit zur Realisierung der Tatbeute führte. Der Angeklagte A und der verstorbenen frühere Beschuldigte B sind damit Anfang und Ende des banden- und gewerbsmäßigen Betrugssystems. Für die Bereitstellung der in den Jahren 2006 bis 2008 für die Erschleichung der unzutreffenden Steuerbescheinigungen notwendigen Aktien in Höhe von ca. 15,8 Milliarden €, sowie für die dazu notwendigen Finanztransaktionen waren absprachegemäß der derzeit flüchtige Angeklagte C (Bank1) sowie der Angeklagte D (Bank1) zuständig. C war ab 01.05.2004 bis März 2008 „Head of Equity Finance" bei der Bank1. Er war für die Abwicklung der diversen zur Erzeugung und Verschleierung der inhaltlich falschen Steuerbescheinigung notwendigen Finanztransaktionen u.a. über seine Büros der Bank1 in Stadt2 und Stadt3 (Großbritannien) zuständig. D war seit 1993 und im Tatzeitraum bei der Bank1 in Stadt2 als Leiter des „Family Office“ für die Betreuung der Vorname1 B2 GmbH zuständig. Zusammen fungierten sie in ihren leitenden Funktionen bei der Bank1 für die Vorname1 B2 GmbH (A/B) als sog. Depotbank. Neben der Abwicklung der Finanztransaktionen hatten die Angeklagten C und D für ein bestimmtes Zeitfenster die notwendigen Aktien im Gesamtwert von ca. 15,8 Milliarden € zur Verfügung zu stellen, die sie auf der Grundlage einer Wertpapierleihe von ihren Bestandskunden und soweit erforderlich über Wertpapierleihen von anderen Marktteilnehmern besorgten. Diese Aktienleihen waren notwendig, um in einem bestimmten Zeitfenster um einen Dividendenstichtag der jeweiligen Aktien einen zweiten Steuerabzug auf die im eigentlichen Grundgeschäft nur einmal ausgezahlte Dividende zu generieren. Dazu mußten die Angeklagten in der Vergangenheit etwas verkaufen, was sie nicht hatten (Leerverkauf cum-Dividende), das sie so in der Zukunft auch nicht liefern konnten (Erfüllungsgeschäft ex-Dividende), was in der Gegenwart aber einen Dividendenersatzanspruch (Schadensersatz) erzeugte, der auf Grund besonderer steuerrechtlicher Konstellationen zumindest bis zur Gesetzesänderung 2012 die Ausstellung einer inhaltlich falschen Steuerbescheinigung ermöglichte. Das geliehene Aktienkapital selbst war nicht wirklich in Gefahr, da die Bande bei dieser „Kulisse“ - wenn auch mit hohem Aufwand vertuscht - im Ergebnis sowohl als Leerverkäufer als auch als Leerkäufer auftrat und damit das gesamte Geschäft im Ergebnis zwischen den Bandenmitgliedern erfolgte. Ziel war es alleine, innerhalb der Bande diesen Dividendenersatzanspruch zu generieren, um sich damit einen vermeintlichen Steueranspruch bescheinigen zu lassen. Die Bande wußte, und das war auch das einzige Ziel dieses vom Angeklagten A entwickelten Systems, dass bei der damaligen Gesetzeslage zwischen einem steuerberechtigten Dividendenanspruch im Grundgeschäft und einem wie von den Angeklagten künstlich erzeugten im Ergebnis nicht steuerberechtigten Dividendenersatzanspruch nicht unterschieden werden konnte. In der Folge konnte die Bande sich so die Steuer, von der sie wußte, dass sie anderswo - nämlich im eigentlichen Grundgeschäft - bereits ausgezahlt worden war, nochmals auszahlen lassen. C und D waren auf Grund ihrer Position in der Bank1 in der Lage diese Finanzkulisse zu erstellen und für eine reibungslose Abwicklung der diversen Finanztransaktionen zu sorgen. Sie installierten ein bankinternes Täuschungssystem, damit der wahre Kern des Geschäftsmodells der Vorname1 B2 GmbH (A/B) auch innerhalb der Bank1 verborgen blieb. Dies wurde ihnen durch die Bank auch erleichtert, weil bei der Erstellung dieser Kulisse im Umfang von ca. 15,8 Milliarden € Transaktionskosten (u.a. Provisionen und Gebühren) in nicht unerheblicher Höhe entstanden, von denen die Bank1 maßgeblich profitierte. Diese Transaktionskosten waren, wie sich aus den akribischen Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft ergibt, wirtschaftlich nur tragbar, weil sie von der damit erzeugten Tatbeute mehr als abgedeckt waren. Gleichzeitig begünstigten diese Geschäfte auch nicht unmaßgeblich den beruflichen Erfolg der beiden Angeklagten und hatten in der Folge auch direkt Einfluss auf ihre Erfolgsboni. Darüber hinaus waren die beiden Angeklagten auch in erheblichem Umfang an der Tatbeute selbst beteiligt, wobei die Teilung der Tatbeute innerhalb der Bank1 zwischen den beteiligten Abteilungen in Stadt3 (Großbritannien) (C) und Stadt2 (D) erfolgte. Die Angeklagten F und G waren bei zusammenfassender Betrachtung der Ermittlungen die Handlanger von C, D und A. Sie waren gemeinsam mit C im Jahr 2004 zur Bank1 (Stadt3 (Großbritannien)) gewechselt. Die Angeklagten A, C und F legten die Handelsstruktur zur Steuerung und Abwicklung des Aktien- und Future-Handels fest, wobei F sowohl den zentralen Transaktionsplan (,‚German Analysis") für die Transaktionen der Vorname1 B2 GmbH (A/B) als auch eine Excel-Tabelle zur Berechnung der Preise für die Future-Geschäfte, welche parallel zu den Aktiengeschäften getätigt wurden und mittels derer der aus den falsch erzeugten Steuerbescheinigungen erlangte Gesamtgewinn in Höhe der Kapitalertragsteuer auf die Bank1, die Vorname1 B2 GmbH (A/B) und Firma1 verteilt wurde, erstellte. Auf der Grundlage dieses von den Angeklagten geschaffenen automatisierten Systems übermittelten F und G den Angeklagten D und E bei der Bank1 in Stadt2 die Handelsanweisungen (sog. „trade suggestions") zur Durchführung des Aktien- und Futurehandels. Der Angeklagte E war ab dem 01.04.2004 bei der Bank1 in Stadt2 in der von D geleiteten Abteilung für vermögende Privatkunden tätig und setzte in den Jahren 2006 bis 2008 die von F und G übermittelten Handelsanweisungen der Aktienkauf- und Rückverkaufsgeschäfte der Vorname1 B2 GmbH und die Future-Geschäfte um, die ausnahmslos auf Absprachen und kollusivem Zusammenwirken der hier Angeklagten und den bei dem in Stadt3 (Großbritannien) ansässigen Broker-Unternehmen Firma1 tätigen H und I beruhten. Bei der gebotenen zusammenfassenden Bewertung der Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft ließen sich die Angeklagten von ihrem Streben nach ihrem persönlichen Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten, indem sie mit der Vorname1 B2 GmbH eine Gesellschaft errichteten, die keinen wirtschaftlich produktiven Zweck durch Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr hatte, sondern ausschließlich zur Tarnung der Durchführung von Betrügereien in großem Ausmaß mit dem Ziel der Erwirkung falscher Steuerbescheinigungen über vermeintlich gezahlte Kapitalertragsteuer und deren unrechtmäßige Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt gegründet wurde. Die von den Angeklagten und dem früheren Beschuldigten B geschaffene Unternehmensstruktur der Vorname1 B2 (A/B) und die im gemeinschaftlichen Zusammenwirken umgesetzte Handelsstruktur der Aktienleerverkaufstransaktionen baute auf einem reinen Lügengebäude auf, das ausschließlich auf die Verschleierung der wahren Sachverhalte angelegt war und allein der Begehung der vorliegenden Betrugstaten und damit als „reines Auszahlungsvehikel" dazu diente, die Finanzbehörden unter Vorlage erschlichener Steuerbescheinigungen irrtumsbedingt zur Auszahlung der fehlerhaft bescheinigten Kapitalertragsteuern zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers zu veranlassen und dabei systematisch und in enormen Ausmaß zu betrügen und „in die Kasse zu greifen". II. Nach den akribischen Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft besteht der dringende Tatverdacht, dass die Angeklagten den vom Angeklagten A entwickelten Tatplan in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in bandenmäßiger Organisation konkret dergestalt umsetzten, dass in den Jahren 2006 bis 2008 die Vorname1 B2 GmbH (A/B) mit der Bank1 (C, D, F, G und E) als Depotbank Aktienleerkäufe um den Dividendenstichtag (so genannte „Cum-/Ex“-Geschäfte) tätigte. Das in Stadt3 (Großbritannien) ansässige Broker-Unternehmen Firma1 (H und I) verkaufte Aktien deutscher DAX-Unternehmen am Tag der Hauptversammlung mit Dividendenberechtigung („cum Dividende") leer an die Vorname1 B2 GmbH. Die Abwicklung der Leerverkaufsgeschäfte der Vorname1 B2 GmbH mit Firma1 erfolgte jedenfalls ab 2007 mit im Ausland ansässigen Depotbanken, um sicherzustellen, dass keine Kapitalertragsteuer auf die Dividendenausgleichszahlungen (= Dividendenersatzanspruch) einbehalten und abgeführt wurde. Dies war deswegen notwendig, weil ein im Ausland ansässiges Kreditinstitut bzw. eine „ausländische Stelle" vom deutschen Gesetzgeber durch ein Bundesgesetz nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet werden konnte. Die Aktien zur Belieferung der von Firma1 abgeschlossenen Leerverkäufe stellte die Angeklagten C und D unter dem Deckmantel der Bank1 auf der Grundlage einer Wertpapierleihe von ihren Bestandskunden und soweit erforderlich über Wertpapierleihen von anderen Marktteilnehmern zur Verfügung, indem sie diese nach dem Hauptversammlungstag aus dem Inland in die Lieferkette einspeisten und über mehrstufige Verkaufsketten ohne wirtschaftlichen Zweck zur Verschleierung über im In- und Ausland ansässige Broker ins Ausland letztlich an Firma1 transferierten, um damit das am Hauptversammlungstag abgeschlossene Leerverkaufsgeschäft zwischen Firma1 und der Vorname1 B2 GmbH mit exDiv-Aktien zu beliefern. Nach Abschluss der Geschäfte wurden die Aktien wiederum über mehrere Stufen an die Bank1 zurückveräußert. Nach dem Tatplan der Angeklagten handelte es sich bei allen getätigten Aktientransaktionen der Jahre 2006 bis 2008 um ungedeckte Leerverkäufe, die auf Absprachen der Beteiligten basierten, ohne dass eine echte Marktsituation bestand. Das Gesamthandelsvolumen aller Aktientransaktionen in den Jahren 2006 bis 2008 betrug ca. 15,8 Milliarden €. Auf diese Weise wurde wie oben dargelegt im Ergebnis die Erstellung von inhaltlich unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigungen für die Vorname1 B2 GmbH (A/B) ermöglicht, so dass die Betrugsbande die so erlangten Steuerbescheinigungen im Rahmen der Körperschaftsteuererklärungen den insoweit gutgläubigen Verantwortlichen des zuständigen Finanzamts Stadt4 vorlegen konnten, mit dem Ziel, eine unrechtmäßige Anrechnung und Auszahlung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers zu erlangen. Dabei machte sich die Betrugsbande die steuerrechtlichen Kenntnisse des Angeklagten A bei der Steuererklärung zu nutze. So war den Angeklagten genau bekannt, was die Finanzbehörden bei der Steuererklärung der Vorname1 B2 GmbH an Unterlagen benötigten und was für Bescheinigungen nötig waren, damit die Auszahlungen irrtumsbedingt erfolgen konnten. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan machten der Angeklagte A und B im Tatzeitraum im Rahmen der Körperschaftsteuererklärungen der Vorname1 B2 GmbH (A/B) für die Jahre 2006 bis 2008 die inhaltlich unrichtig bescheinigte Kapitalertragsteuer als Abzugssteuer geltend (Taten 1 bis 3). In Kenntnis des Umstandes, dass dem bescheinigten Kapitalertragsteuerbetrag keine einbehaltene Steuer zugrunde lag, weil sie wussten, dass die Kaptalertragsteuer bereits dem tatsächlich Dividendenberechtigten ausgezahlt worden war, täuschten sie somit das Finanzamt über das Vorliegen der Voraussetzungen einer eigenen Steueranrechnung. Der Angeklagte A und B handelten damit arglistig, um irrtumsbedingt die Auszahlung nicht einbehaltener Kaptalertragsteuer zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers zu erreichen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Tat 1.: Körperschaftsteuererklärung 2006 Nach dem bereits beschriebenen, auf Verschleierung der wahren Sachverhalte angelegten Handelsmuster tätigten die Angeklagten für die Vorname1 B2 GmbH (A/B) als Leerkäuferin im Jahr 2006 die auf einem reinen Lügengebäude aufbauenden Aktienleerverkaufsgeschäfte mit den folgenden 16 Aktiengattungen um den jeweiligen Dividendenstichtag und erwirkten für diese Geschäfte die Ausstellung inhaltlich unrichtiger Kapitalertragsteuerbescheinigungen: (Von der Darstellung der nachfolgenden Tabelle wird abgesehen - die Red.) Der frühere Beschuldigte B reichte als Geschäftsführer der Vorname1 B2 GmbH am 26.04.2007 über den Angeklagten A sowie die Zeugin J beim Finanzamt Stadt4 die von ihm - ohne Datumsangabe - unterzeichnete Körperschaftsteuersteuererklärung der Vorname1 B2 GmbH für den Veranlagungszeitraum 2006 ein. Gleichzeitig fügte er dieser Körperschaftsteuererklärung neben den erschlichenen, inhaltlich unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigungen die Anlage WA (Weitere Angaben - Anträge) bei, in welcher er 22.972.800,- € als anzurechnende Kapitalertragsteuer und 1.263.504,- € als anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer erklärte, obwohl weder die Kapitalertragsteuer noch der Solidaritätszuschlag zuvor einbehalten worden waren, was allen Angeklagten bekannt und von diesen gewollt war. Am 28.08.2007 erließ das auf diese Weise getäuschte Finanzamt Stadt4 für die Vorname1 B2 GmbH den Bescheid über die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2006 und minderte irrtumsbedingt die im Steuerbescheid festgesetzte Körperschaftsteuer um vermeintlich anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 22.972.800,- € und den im Steuerbescheid festgesetzten Solidaritätszuschlag um vermeintlich anrechenbaren Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.263.504,- €. In der Folge erhielt die Vorname1 B2 GmbH (A/B) am 07.09.2007 nach Verrechnung eine Steuererstattung in Höhe von 22.815.413,09 €, bestehend aus 21.625.984,- € Kapitalertragsteuer und 1.189.429,09 € Solidaritätszuschlag, auf ihr Konto Nr. … bei der Bank1a Stadt5 gutgeschrieben. Durch die betrügerische Geltendmachung von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer als Abzugssteuer im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2006 für die Vorname1 B2 GmbH durch B und den Angeklagten A wurde das Finanzamt arglistig getäuscht und irrtumsbedingt zur Anrechnung und Auszahlung ungerechtfertigter Steuererstattung veranlasst und der deutsche Steuerzahler um Kapitalertragsteuer in Höhe von 22.972.800,- € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.263.504,- € betrogen. Tat 2.: Körperschaftsteuererklärung 2007 Nach dem bereits beschriebenen, auf Verschleierung der wahren Sachverhalte angelegten Handelsmuster tätigten die Angeklagten für die Vorname1 B2 GmbH (A/B) als Leerkäuferin im Jahr 2007 die auf einem reinen Lügengebäude aufbauenden Aktienleerverkaufsgeschäfte mit den folgenden 22 Aktiengattungen um den jeweiligen Dividendenstichtag und erwirkten für diese Geschäfte die Ausstellung inhaltlich unrichtiger Kapitalertragsteuerbescheinigungen: (Von der Darstellung der nachfolgenden Tabelle wird abgesehen - die Red.) Der frühere Beschuldigte B reichte als Geschäftsführer der Vorname1 B2 GmbH am 17.04.2008 über den Angeklagten A sowie die Zeugin J beim Finanzamt Stadt4 die von ihm und dem verstorbenen Geschäftsführer K am 06.04.2008 unterzeichnete Körperschaftsteuersteuererklärung der Vorname1 B2 GmbH für den Veranlagungszeitraum 2007 ein. Gleichzeitig fügte er dieser Körperschaftsteuererklärung neben den erschlichenen, inhaltlich unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigungen die Anlage WA bei, in welcher er 37.956.440,- € als anzurechnende Kapitalertragsteuer und 2.087.604,20 € als anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer erklärte, obwohl weder die Kapitalertragsteuer noch der Solidaritätszuschlag zuvor einbehalten worden waren, was allen Angeklagten bekannt und von diesen gewollt war. Am 11.06.2008 erließ das auf diese Weise getäuschte Finanzamt Stadt5 für die Vorname1 B2 GmbH den Bescheid über die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2007 und minderte irrtumsbedingt die im Steuerbescheid festgesetzte Körperschaftsteuer um vermeintlich anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 37.956.440,- € und den im Steuerbescheid festgesetzten Solidaritätszuschlag um vermeintlich anrechenbaren Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.087.604,20 €. In der Folge erhielt die Vorname1 B2 GmbH (A/B) am 17.06.2008 nach Verrechnung eine Steuererstattung in Höhe von 37.192.138,59 €, bestehend aus 35.253.212,00 € Kapitalertragsteuer und 1.938.926,59 € Solidaritätszuschlag, auf ihr Konto Nr. … bei der Bank1a Stadt5 gutgeschrieben. Durch die betrügerische Geltendmachung von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer als Abzugssteuer im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2007 für die Vorname1 B2 GmbH durch B und den Angeklagten A wurde das Finanzamt arglistig getäuscht und irrtumsbedingt zur Anrechnung und Auszahlung ungerechtfertigter Steuererstattung veranlasst und der deutsche Steuerzahler um Kapitalertragsteuer in Höhe von 37.956.440,- € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.087.604,20 € betrogen. Tat 3.: Körperschaftsteuererklärung 2008 Nach dem bereits beschriebenen auf Verschleierung der wahren Sachverhalte angelegten Handeismuster tätigten die Angeklagten für die Vorname1 B2 GmbH (A/B) als Leerkäuferin im Jahr 2008 die auf einem reinen Lügengebäude aufbauenden Aktienleerverkaufsgeschäfte mit den folgenden 23 Aktiengattungen um den jeweiligen Dividendenstichtag und erwirkten für diese Geschäfte die Ausstellung inhaltlich unrichtiger Kapitalertragsteuerbescheinigungen: (Von der Darstellung der nachfolgenden Tabelle wird abgesehen - die Red.) Der frühere Beschuldigte B reichte als Geschäftsführer der Vorname1 B2 GmbH am 23.03.2009 über die Zeugin L von der Kanzlei M beim Finanzamt Stadt4 die von ihm und der Zeugin N als Mitgeschäftsführerin - ohne Datumsangabe - unterzeichnete Körperschaftsteuersteuererklärung der Vorname1 B2 GmbH für den Veranlagungszeitraum 2008 ein. Gleichzeitig fügte er dieser Körperschaftsteuererklärung neben den erschlichenen, inhaltlich unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigungen die Anlage WA bei, in welcher er 46.470.140,- € als anzurechnende Kapitalertragsteuer und 2.555.857,67 € als anzurechnenden Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer erklärte, obwohl weder die Kapitalertragsteuer noch der Solidaritätszuschlag zuvor einbehalten worden waren, was allen Angeklagten bekannt und von diesen gewollt war. Am 09.06.2009 erließ das auf diese Weise getäuschte Finanzamt Stadt4 für die Vorname1 B2 GmbH den Bescheid über die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2008 und minderte irrtumsbedingt die im Steuerbescheid festgesetzte Körperschaftsteuer um vermeintlich anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 46.470.140,- € und den im Steuerbescheid festgesetzten Solidaritätszuschlag um vermeintlich anrechenbaren Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.555.857,67 €. In der Folge erhielt die Vorname1 B2 GmbH (A/B) am 16.06.2009 nach Verrechnung eine Steuererstattung in Höhe von 46.363.050,99 €, bestehend aus 43.946.020,00 € Kapitalertragsteuer und 2.417.030,99 € Solidaritätszuschlag, auf ihr Konto Nr. … bei der Bank1a Stadt5 gutgeschrieben. Durch die betrügerische Geltendmachung von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer als Abzugssteuer im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2008 für die Vorname1 B2 GmbH durch B und den Angeklagten A wurde das Finanzamt arglistig getäuscht und irrtumsbedingt zur Anrechnung und Auszahlung ungerechtfertigter Steuererstattung veranlasst und der deutsche Steuerzahler um Kapitalertragsteuer in Höhe von 46.470.140,- € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.555.857,67 € betrogen. Durch die betrügerische Geltendmachung von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuererklärungen der Vorname1 B2 GmbH (A/B) für die Jahre 2006 bis 2008 (Taten 1 bis 3) betrogen die Angeklagten den deutschen Steuerzahler um insgesamt ca. 113 Mio €. Diese so betrügerisch erzielte Tatbeute wurde unter den Bandenmitgliedern - dem früheren Beschuldigte B und dem Angeklagten A (Vorname1 B2 GmbH) einerseits und den Angeklagten C und D (Bank1) andererseits - zunächst mündlich für die Jahre 2006 und 2007 im Verhältnis 35% (Vorname1 B2 GmbH = A/B) zu 65% (Bank1) aufgeteilt. Für das Jahr 2008 wurde eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung geschlossen, wonach der Vorname1 B2 GmbH (A/B) im Ergebnis 7,1% der Höhe der Bruttodividende beziehungsweise rund ein Drittel der Steueranrechnungsbeträge verbindlich zugesichert wurden. Der Angeklagte A war nach entsprechender Aufteilung unmittelbar an der Tatbeute in Höhe von mindestens ca. 2,3 Mio € beteiligt. Darüber hinaus erhielt er im Tatzeitraum offizielle Honorare für die Beratung der Vorname1 B2 GmbH in Höhe von ca. 332.000 €, die ebenfalls aus der Tatbeute bezahlt worden sein sollen. Weitere gleichartige Betrügereien, die der Angeklagte A ebenfalls mit anderen Beteiligten initiiert haben soll, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Tat 4.: Steuerrückforderung (Taten 4./5. der Anklageschrift vom 27.09.2017) Der von den Angeklagten durch die vorgenannten Taten nach dem Kernstrafrecht verwirklichte Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) findet zudem Bestätigung durch das weitere Vorgehen der beiden Haupttäter, der Angeklagten A und C, mit der sie ihre Betrugsstrategie auch im Weiteren fortsetzen: Nachdem das Finanzamt Stadt4 das planmäßig abgestimmte Vorgehen und das wahre Geschäftsmodell der Angeklagten aufgedeckt und seinen Irrtum erkannt hatte, erließ es am 03.02.2011 Bescheide über die geänderte Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2008 und forderte die zu Unrecht angerechneten Beträge von der Vorname1 B2 GmbH (A/B) zurück, insgesamt 107.399.380,- EUR Kapitalertragsteuer zuzüglich 5.906.965,87 EUR Solidaritätszuschlag. Die Angeklagten A und C versuchten dennoch vehement, das von ihnen zur Verschleierung der Betrügereien konstruierte Lügengebäude durch bewusst wahrheitswidrige Angaben aufrechtzuerhalten und die Finanzbehörden mit Lügen weiter zu täuschen und die Rückforderung der fälschlich ausgezahlten Beträge abzuwenden: So legte die Vorname1 B2 GmbH (A/B) gegen diese Bescheide mit Schriftsatz der Kanzlei O vom 24.02.2011 bei dem Finanzamt Stadt4 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. In diesem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der vorgenannten Rückforderungsbescheide ließ der frühere Beschuldigte B gemeinschaftlich mit dem Angeklagten A sowie der Zeugin J bewusst nicht den wahren Sachverhalt über die in Rede stehenden Aktiengeschäfte vollständig offenlegen. Stattdessen trug der Angeklagte A gegenüber dem Finanzamt Stadt4 mit Schriftsatz vom 24.02.2011 bewusst wahrheitswidrig vor: „Wir erlauben uns an dieser Stelle auch den Hinweis, dass nicht einmal bei Unterstellung von Leerverkäufen - deren Vorliegen diesseits mangels Einblicks in die Transaktionsabwicklung durch die Bank1 schlichtweg nicht beurteilt werden kann - eine Kapitalertragsteueranrechnung ausscheiden würde....“ Dieser Vortrag war bereits deswegen falsch, weil der Angeklagte A genau wusste, was die Bank1 an Geschäften durchgeführt hatte. Diese Leerverkaufsgeschäfte innerhalb der Bande waren ja gerade auf seinen Tatplan von den mitangeklagten Bandenmitgliedern absprachegemäß umgesetzt worden. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt Stadt4 am 30.06.2011 dennoch ab. Daraufhin beantragte die Vorname1 B2 GmbH mit Schriftsatz der Kanzlei O vom 04.07.2011 vor dem Finanzgericht Stadt6 die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 03.02.2011 (Az. des FG Stadt6 …). Auch in diesem gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren) vor dem FG Stadt6 legten der frühere Beschuldigte B sowie der Angeklagte A den vollständigen Sachverhalt über die in Rede stehenden Geschäfte nicht offen. Vielmehr führte der Angeklagte A am 18.08.2011 wiederum bewusst wahrheitswidrig aus: „Der Antragstellerin und den für diese handelnden Personen waren bei Ausführung der Aufträge die Einzelheiten der Exekution nicht bekannt. Konkret bedeutet dies, dass der Antragstellerin und den für sie handelnden Personen nicht bekannt waren, an welchen Handelsplätzen gehandelt wurde, -ob die Aktiengeschäfte über die Börse oder außerbörslich („over the counter" = otc) abgewickelt wurden, - ob Leerverkäufe stattgefunden haben und ob diese gedeckt oder ungedeckt waren..." Weiterhin trug der Angeklagte A bewusst wahrheitswidrig vor, dass „auch die rechtlichen Berater und insbesondere Vornam1 B [Vorname1 B2 GmbH] in die Exekution nicht eingebunden waren und diesbezüglich ebenfalls über keinerlei Informationen verfügten“. Später führte der Angeklagte A am 16.01.2012 in einem weiteren Schriftsatz an das FG Stadt6 erneut bewusst wahrheitswidrig aus, „...dass der Antragstellerin bzw. deren Beratern insbesondere nicht bekannt war, ob tatsächlich Leerverkäufe stattgefunden haben. Gab es keine Leerverkäufe, spielt es auch keine Rolle, ob eine ausländische Depotbank beteiligt war. Letzteres ist im Übrigen - wie mehrfach erwähnt - ebenfalls nicht bekannt....“ Durch diesen unwahren Vortrag vor dem FG Stadt6 versuchte der Angeklagte A, der selbst gemeinsam mit dem Angeklagten C die Leerverkaufsstruktur für die Vorname1 B2 GmbH zur Verschleierung des wahren steuerlichen Hintergrunds entwickelt und geschaffen hatte, bei deren konkreter Umsetzung es maßgeblich gerade darauf ankam, dass den Geschäften der Vorname1 B2 GmbH außerhalb der Börse abgewickelte Leerverkäufe über ausländische Kreditinstitute auf Leerverkäuferseite zugrunde lagen, auch zu diesem fortgeschrittenen Zeitpunkt noch das ganze Lügenkonstrukt aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte C hatte auch keine Skrupel im vorgenannten AdV-Verfahren gegenüber dem FG Stadt6 am 06.02.2012 eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, in der er ebenfalls bewusst wahrheitswidrig Folgendes angab: „2.2 Im Rahmen meiner Tätigkeit habe ich Kontakt zu Herrn Vorname1 B und Herrn Vorname2 A gehabt, mit welchen ich insbesondere die allgemeine Marktlage bezüglich des Handels mit Aktien und diese hedgenden Futures auf deutsche Aktiengesellschaften besprochen habe. In diesem Zusammenhang haben wir nicht die eigentliche Durchführung einzelner trades durch die Bank1 für oder im Auftrag der Vorname1 B GmbH oder für oder im Auftrag von Vorname1 B besprochen, aber es war, soweit für mich erkennbar, unser gemeinsames Verständnis, dass solche Aktientrades durch die Bank1 Stadt2 ohne Beteiligung der Herren A, B, K als anderem Geschäftsführer der Vorname1 B GmbH oder meiner selbst geschehen würden." 2.5 Meine Abteilung hat mit Futures gehandelt. Ich habe keine Erinnerung, ob in diesem Rahmen auch Futures gegen die Bank1 Stadt2 oder die Vorname1 B GmbH gehandelt wurden." Tatsächlich hatte C die Schaffung der Struktur zur Umsetzung der Aktien- und Future-Transaktionen der Vorname1 B2 GmbH mit initiiert und gemeinsam mit den Angeklagten A, F und D dem B nicht nur die allgemeine Marktlage, sondern anhand der Präsentation „German Basis Opportunity" die konkret von der Vorname1 B2 GmbH durchzuführenden Geschäfte vorgestellt, die auch im Anhang zur Präsentation konkret aufgeführt waren. Zudem war der Angeklagte C in die Aktien- und Future-Geschäfte und die diesbezüglichen Handelsanweisungen, mit denen das jeweilige Aktienleerverkaufsgeschäft von der Bank1 Stadt3 (Großbritannien) exakt geplant und angewiesen wurde, und etwaige Korrekturmaßnahmen federführend eingebunden. Das FG Stadt6 ließ sich von den Falschaussagen der Angeklagten nicht täuschen und lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung in dem Beschluss vom 08.10.2012 unter anderem mit der Begründung ab, dass der frühere Beschuldigte B arglistig gehandelt habe. In der Hauptsache betreffend die am 24.02.2011 eingelegten Einsprüche erhob die Kanzlei O mit Schriftsatz vom 20.01.2012 bei dem Finanzgericht Stadt6 Untätigkeitsklage, welche die Vorname1 B2 GmbH mit Schriftsatz der Kanzlei P vom 12.08.2014 zurück nahm. Das Finanzgericht Stadt6 stellte das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 01.10.2014 ein. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Haupttäter A und C bereits ins Ausland geflohen, nachdem sie erkannt hatten, dass ihr Lügengebäude in sich zusammengebrochen war. Soweit das Landgericht Wiesbaden im Eröffnungsbeschluss vom 10.12.2019 von einer mitbestraften Nachtat ausgeht, mögen sich diese Tathandlungen der Angeklagten A und C auch als eine Tat des eigenständigen versuchten Prozessbetrugs darstellen. III. Das Landgericht Wiesbaden hat wegen der vorgenannten Tatvorwürfe am 26.10.2020 den angefochtenen Haftbefehl erlassen, mit welchem gegen den Angeklagten A die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr angeordnet worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte A mit seiner Beschwerde vom 08.12.2020, der das Landgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 11.12.2020 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. IV. Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Nach dem in der Anklageschrift vom 27.09.2017 und dem Haftbefehl vom 26.10.2020 dargestellten ermittelten Sachverhalt ist der Angeklagte A nach Beurteilung des Senats - über die dortige rechtliche Einordnung der verwirklichten Straftatbestände der Steuerhinterziehung hinaus - dringend tatverdächtig von Januar 2006 bis 08.10.2012 gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrügereien verbunden hat, den deutschen Steuerzahler um ca. 113 Mio € betrogen und zumindest Teile der Tatbeute außer Landes gebracht zu haben. Damit ist neben einer Strafbarkeit nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zudem die Tatbestandsmäßigkeit des Verbrechenstatbestands des § 263 Abs. 5 StGB gegeben. Das von dem Angeklagten A als spiritus rector entwickelte und nach dem gemeinsamen Tatplan mit B, den Angeklagten C, D, E, F und G sowie weiteren Mittätern in kollusivem Zusammenwirken unter Verschleierung der tatsächlichen Sachverhalte umgesetzte auf Dauer angelegte Betrugsmodell der „Cum-/Ex“- Aktienleerverkäufe stellt sich als banden- und gewerbsmäßiger Betrug in besonders großem Ausmaß dar. Durch ihre Machenschaften haben die Angeklagten ihre Betrügereien mittels arglistiger Täuschung begangen. Arglist ist namentlich zu bejahen, wenn der Angeklagte den Getäuschten von der Überprüfung der Falschangaben abhält, wenn die Angaben objektiv nicht überprüfbar sind oder falls der Angeklagte Anlass hat, den Verzicht auf die Überprüfung vorauszusehen. Die Angeklagten haben durch bewusste Umgehung der steuerrechtlichen Kontrolle bei der Abwicklung von Aktientransaktionen mit Auslandsbezug unter Kombination im Einzelnen zulässiger Finanzinstrumente eine Steuerbescheinigung über scheinbar einbehaltene und damit vermeintlich gezahlte Steuer für das gleiche Aktienpaket durch Erzeugung eines Spiegels des Kerngeschäfts erschlichen und dann unter Vorlage dieser Steuerbescheinigung bei der Körperschaftssteuererklärung die Finanzbehörden irrtumsbedingt zur Auszahlung der inhaltlich unrichtig bescheinigten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers veranlasst. Dass hierauf tatsächlich kein Anspruch bestand, weil die Inhaber der jeweiligen Aktien bereits den (rechtmäßigen) Kapitalertragsteuererstattungs-Anspruch geltend gemacht hatte und eine mehrfache Anrechnung nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer unrechtmäßig war, war den Angeklagten bewusst und von ihnen gewollt. Auf diese Weise haben der Angeklagte A und seine Mittäter den deutschen Steuerzahler betrogen und in Höhe von ca. 113 Mio € geschädigt. Nach dem bislang bekannten Sachverhalt handelten der Angeklagte A, B und die Angeklagten C, D, E, F und G als Mitglieder einer Bande. Hierfür ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyp zu begehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte A war an ganz zentraler Stelle in die mit hohem Organisationsgrad und auf fortgesetzte Begehung angelegten Betrugstaten in großem Ausmaß zum Nachteil des deutschen Steuerzahlers eingebunden. Ohne das kollusive Zusammenwirken der - teilweise im Ausland tätigen - Bandenmitglieder hätten die hier angeklagten Taten nicht bzw. nicht dauerhaft in diesem großen Ausmaß begangen werden können. Hinsichtlich der erdrückenden Beweislage gegen den Angeklagten A, insbesondere dessen zentrale Rolle bei der Entwicklung und Umsetzung des mit hohem Organisationsgrad etablierten „Cum-/Ex“-Geschäftsmodells mit ungedeckten Aktienleerverkäufen zur Erzeugung inhaltlich unrichtiger Steuerbescheinigungen mit dem alleinigen Zweck die inhaltlich unrichtig bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag durch Vorlage beim Finanzamt auszahlen zu lassen, obwohl dem kein Steuereinbehalt gegenübersteht, nimmt der Senat zur Vermeidung inhaltlicher Wiederholungen auf die umfangreichen Ausführungen in der insgesamt 948 Seiten umfassenden Anklageschrift vom 27.09.2017 und den darin bezeichneten Beweismitteln, in der die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zum Gesamtkomplex ausführlich und umfänglich dargestellt sind, inhaltlich Bezug. Zur weiteren Beweissituation wird auf das in der Anklageschrift niedergelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen. Die entwickelte und umgesetzte Struktur der Leerverkäufe wird durch die im Verfahren … der StA Stadt1 erfolgten Einlassungen der Angeklagten F und G bestätigt. V. Das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Angeklagten A, mit denen er die Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls begehrt, geht in Gänze fehl. Die Ausführungen in den Beschwerdeschriften erschöpfen sich bei zusammenfassender Betrachtungsweise in der mehrere Varianten umfassenden Darlegung, dass ein Vorgehen, das steuerrechtlich erlaubt ist, nicht strafbar sein kann. Der ganze Verfahrenskomplex stellt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dahingehend dar, dass die bandenmäßig organisierte Gruppierung um die flüchtigen Angeklagten A und C sich zum Ziel gesetzt hatte, durch die auf Verschleierung der tatsächlichen Sachverhalte angelegte Kombination im Einzelnen zulässiger Finanzinstrumente zu erreichen, dass eine einmal einbehaltene Steuer zweimal ausgezahlt werden sollte. Der Ansatz, mit dem der Angeklagte A letztlich untauglich versucht, die hier gegenständlichen Straftaten einen legalen Anschein zu geben, sind bereits in zweifacher Hinsicht unzutreffend und falsch. 1. Zum einen ist unzweifelhaft auch steuerrechtlich nicht erlaubt, die bewußte und gewollte zweimalige Steuerauszahlung eines nur einmal erfolgten Steuereinbehalts zu erreichen. Vielmehr stellt sich das Erreichen der mehrfachen Auszahlung eines Steuervorteils, dem nur ein einziger Steuereinbehalt gegenübersteht, unter bewusster und gewollter Täuschung des Finanzamts schon immer als betrügerisch dar. Dies gilt ganz besonders dann, wenn wie hier, mit Hilfe eines umfangreichen Täuschungskonstrukts erste künstlich eine Kulisse geschaffen wird, damit diese Täuschung dauerhaft angelegt systemisch durchgeführt werden kann. Soweit der Angeklagte A argumentiert, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorliegen, da die Finanz- und Steuerbehörden und die Finanzgerichtsbarkeit in ihren Entscheidungen eine Strafwürdigkeit in vergleichbaren Konstellationen nicht festgestellt hätten, geht dies ebenfalls fehl. Die Steuerbehörden und die Finanzgerichtsbarkeit haben bisher allenfalls über einzelne Aspekte zu Aktientransaktionen im Zusammenhang mit Varianten des Dividendenstrippings und den Einsatz von im Einzelnen erlaubten Finanzinstrumenten entschieden, nicht jedoch über den hier gegenständlichen Komplex eines von Anfang an angelegten Betrugssystems. Insofern der Angeklagte A die vermeintliche steuerrechtliche Richtigkeit des Vorgehens im Grundsatz aus der Entscheidung des BFH (Urteil vom 15.12.1999 – I R 29/97) und weiteren Entscheidungen der Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit sowie der Kommentarliteratur herleitet, verschweigt er dabei bewusst, dass dem gerade nicht die hier vorliegende Fallgestaltung zugrunde lag. Bei dem vorgenannten Urteil des BFH zu sog. „Cum-/Ex“-Geschäfte mit Aktien ging es darum, unter Berücksichtigung der bei in- und ausländischen Anteilseignern der Höhe nach unterschiedlichen Steuererhebungen die Anrechnung und Auszahlung einer höheren Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu erreichen. Was der Angeklagte A jedoch bewusst verschweigt ist, dass dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt der einmalige Einbehalt und die einmalige Auszahlung von Kapitalertragsteuer, mithin eine 1:1 Konstellation zu Grunde lag und nicht - wie hier - ein zum Kerngeschäft künstlich erzeugtes Spiegelgeschäft mit dem Ziel der Erlangung einer irrtumsbedingten Doppelauszahlung durch arglistige Täuschung des Finanzamts, obwohl tatsächlich nur einmal - nämlich beim Kerngeschäft - Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Aus diesem Umstand folgt, dass allen vermeintlichen Folgerungen des Angeklagten A zu dem von ihm getätigten Konstrukt sowohl hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatbestands als auch zu einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum bereits im Ansatz der Boden entzogen ist. Die gegenständlichen Tatvorwürfe gehen nämlich dahin, dass die Angeklagten - über die schon aus den früheren „Cum-/Ex“-Aktiengeschäften bekannte Vorgehensweise der Kombination im Einzelnen zulässiger Finanzinstrumente hinaus - im kollusiven Zusammenwirken durch bewusste Verschleierung des wahren Sachverhalts ein künstlich erzeugtes Spiegelgeschäft geschaffen haben, für das inhaltlich unrichtige Steuerbescheinigungen erzeugt wurden und die Geltendmachung der so bescheinigten Steuererstattungsansprüche auf einer Konstruktion aufbaut, die für das Finanzamt als Sachwalter nicht erkennbar war. Soweit der Angeklagte A aufgreift, dass die in der Entscheidung des BFH (Urteil vom 15.12.1999 - Az. I R 29/97) aufgezeigte steuerrechtliche Betrachtungsweise in der Entscheidung des BFH (Urteil vom 16.04.2014 - Az. I R 2/12) in einer Bewertung möglichen wirtschaftlichen Eigentums bei Leerverkäufen mündet, geht dies fehl, da der entschiedenen Fallgestaltung gerade keine Betrügereien zugrunde lagen. Bei einem Leerverkaufsgeschäft geht es darum, auf den Dividendenanspruch in der Vergangenheit einen schuldrechtlichen Anspruch zu begründen, der in der Zukunft sachenrechtlich erfüllt wird und in der Gegenwart geltend gemacht wird. Der Leerverkauf ist daher auf ein unmögliches Geschäft gerichtet, da der Dividendenanspruch bei tatsächlicher Lieferung der Aktie nicht mehr erfüllt werden kann, daher handelt es sich bei der Dividendenausgleichszahlung im Rahmen eines Leerverkaufs um einen Schadensersatzanspruch. Die Gruppierung um die Angeklagten A und C haben das Grundmodell des Leerverkaufs - wie in der Entscheidung des BFH vom 15.12.1999 beschrieben - bewusst ausgenutzt und den darin enthaltenen Rechtsgedanken für ihre Betrügereien weiterentwickelt. Sie haben nämlich erkannt, dass aus dieser Konstruktion ein Spiegelgeschäft parallel zum eigentlichen Kerngeschäft geschaffen werden kann, mit der Folge, dass im Rahmen des Kerngeschäfts die Dividende bereits ausgezahlt und eine Steuerbescheinigung erstellt wurde, so dass sich das Spiegelgeschäft auf einen Dividendenausgleichsanspruch als Schadensersatzanspruch bezog, für das - mangels Erkennbarkeit dieses Umstands - ebenfalls eine Steuerbescheinigung erzeugt wurde. Diese Steuerbescheinigung war allerdings inhaltlich unrichtig in dem Sinne, dass ein Steuerauszahlungsanspruch bescheinigt wurde, dem kein Steuereinbehalt gegenübersteht. Bei den Dividendenkompensationszahlungen handelt es sich um Ausgleichzahlungen des ungedeckten Leerverkäufers, bei denen weder die Finanzbehörden noch die Depotbanken erkennen konnten, dass ein Leerverkauf vorlag und dass keine Kapitalertragsteuer einbehalten worden war. Auf die spätere sachenrechtliche Zuordnung kommt es daher ebensowenig an, wie auf die vom Angeklagten aufgeworfene Kritik an die Generalstaatsanwaltschaft, dass die Leerverkäufe bestimmten Käufen nicht zuzuordnen werden können. Dass die einzelnen von den Angeklagten verwendeten Finanzinstrumente erlaubt sind, ändert daran nichts. Die Kombination und das Hintereinanderschalten einer Vielzahl von Finanzinstrumenten allein mit dem Ziel, damit durch arglistige Verschleierung der getätigten Aktientransaktionen durch Transfer ins Ausland eine Täuschungskulisse zu erzeugen, alleine zu dem Zwecke der Vorspiegelung eines weiteren scheinbaren Dividendenanspruchs zur Generierung eines unberechtigten Kapitalertragsteuererstattungs-Anspruchs, ist rechtswidrig. Überdies liegen den von dem Angeklagten A zur Begründung seines Beschwerdevorbringens herangezogenen Entscheidungen teilweise andere Sachverhalte zugrunde, so etwa den Beschlüssen des BFH vom 22.11.2007 (Az. I R 85/05 und I R 102/05) zum Dividendenstripping kein Leerverkaufsmodell und dem Urteil des BFH vom 27.10.2009 (Az. VII R 51/08) ein Luftgeschäft mit nichtexistierenden Aktien. 2. Ebenfalls gänzlich fehl geht der Versuch des Angeklagten A, seine Täuschungsabsichten in Abrede zu stellen, indem er sich darauf beruft, dass die von den Finanzbehörden zur Verfügung gestellten amtlichen Vordrucke für die Körperschaftssteuererklärung keine weiteren Angaben vorsehen und sie diese daher gegen sich gelten lassen müssen. Insbesondere sei es dem betroffenen Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, der Steuerbehörde weitere Angaben „aufzudrängen“, die diese - weil nicht in den Vordruck aufgenommen - erkennbar rechtlich für irrelevant oder unwesentlich halte. Diese Argumentation offenbart die besondere kriminelle Energie der Tätergruppierung um die flüchtigen Angeklagten A und C. Diese formalisierte Grundstruktur des Steuersystems (vgl. BFH Urteile vom 12.02.2008 – VII R 33/106 und vom 29.04.2008 – VIII R 28/07), das dem Angeklagten u.a. als Steuerberater bekannt war und auf die er sich vorliegend beruft, war ein ganz wesentlicher Baustein des von ihm entwickelten und durchgeführten Betrugssystems, weil es die Täuschung des auszahlenden Finanzamts, wenn nicht erst ermöglichte, so doch wesentlich erleichterte. So wusste der Angeklagte A aus seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater ganz genau, dass die Leerverkaufsstruktur der Vorname1 B2 GmbH (A/B) auf Anrechnung und Auszahlung von nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer abzielte und bei Vorlage der aus dem künstlichen Spiegelgeschäft erzeugten - insoweit falschen - Steuerbescheinigungen im Rahmen der Körperschaftsteuerklärung für das Finanzamt gerade wegen des formalisierten Verfahrens mit Formularzwang nicht erkennbar war und es so - irrtumsbedingt - die Auszahlung vornehmen würde, was von ihm gerade bezweckt war. Der ganze erhebliche Aufwand, den die Bande um den Angeklagten A betrieben hatte, war nur deswegen notwendig, um genau die Unterlagen und Bescheinigungen zu erzeugen, die nach den Kenntnissen des Angeklagten A notwendig waren, um in dem formalisierten Steuersystem, systemisch und auf Dauer angelegt, die geplanten Betrügereien begehen zu können. Insofern geht auch die Kritik an der Ermittlungstätigkeit der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main fehl, da sich die Anklage durch umfassende tatsachenfundierte Ermittlungen und eine detailreiche Aufarbeitung der einzelnen Komplexe des Gesamtkonstrukts auszeichnet, woraus sich der dringende Tatverdacht nicht für ein bloßes Steuervergehen, sondern auch für die tatbestandsmäßige Verwirklichung des Verbrechenstatbestands des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs (§ 263 Abs. 5 StGB) ergibt. Soweit der Angeklagte A darauf verweist, dass er das hier gegenständliche Konstrukt nicht erfunden habe, sondern lediglich auf bekannte und erlaubte Strukturen aufgebaut und der Gesetzgeber dem auch nichts entgegengesetzt habe, trifft dies nicht zu. Insbesondere ist es erkennbar zu kurz gegriffen, wenn der Angeklagte A meint, aus der vermeintlichen gesetzgeberischen Untätigkeit ableiten zu können, der Gesetzgeber habe den Komplex der Leerverkäufe erkennbar nur teilweise regeln wollen und die Anrechnung von nicht erhobener Kapitalertragsteuer in Auslandskonstellationen billigen wollen. Zwar ist es zutreffend, dass der Gesetzgeber der Praxis bei Leerverkäufen um den Dividendenstichtag, bei der es zur Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen kam, ohne dass auf die in diesen Leerverkaufskonstellationen geleisteten Dividendenausgleichszahlungen Kapitalertragsteuer erhoben wurde, und dass infolgedessen zu Unrecht Steuern erstattet wurden, bis zum Jahr 2007 nahezu hilflos gegenüberstand. Um diesen Missstand zu beseitigen, führte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 eine Kapitalertragsteuerpflicht auf Dividendenausgleichszahlungen infolge von Leerverkäufen ein. Gleichwohl das Tätigwerden des Gesetzgebers erst spät erfolgte, und - wie sich zeigte - auch im Ergebnis untauglich war, um die betrügerischen Vorgehen zu unterbinden, führt dies nicht zu einer Exkulpation für den gewerbsmäßigen Bandenbetrug, dessen die Gruppierung um die flüchtigen Angeklagten A und C dringend verdächtig sind. Insbesondere lässt die Einführung des Jahressteuergesetzes 2007 nicht die von dem Angeklagten A gewünschte Schlussfolgerung zu, dass der Gesetzgeber damit etwaige Erhebungslücken nur teilweise schließen und diese im Übrigen billigen wollte. Dem steht bereits entgegen, dass der Gesetzgeber, als er erkannt hatte, dass seine Gesetzesänderung von 2007 nicht den gewünschten Erfolg hatte, mit einer erneuten Gesetzesänderung 2012 nunmehr mit einem zielführenden Ansatz tätig wurde, um die Betrügereien zu beenden. Die hohe kriminelle Energie wird insbesondere dadurch deutlich, dass nach den Ermittlungsakten die flüchtigen Angeklagten A und C sich intensiv mit der Gesetzesänderung für 2007 auseinandersetzten, damit das betrügerische Geschäftsmodell weiter funktionieren konnte. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass sie den vom Gesetzgeber eingeführten Schutzmechanismus ausschalten und umgehen können, wenn sie auf Leerverkäuferseite ein ausländisches Kreditinstitut als Depotbank einschalten. Denn ein im Ausland ansässiges Kreditinstitut bzw. eine „ausländische Stelle" konnte vom deutschen Gesetzgeber durch ein Bundesgesetz nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet werden. Das bewusste und gewollte Unterlaufen der durch das Jahressteuergesetz 2007 neu eingeführten Kapitalertragsteuerpflicht durch Anpassung der Handelsstruktur unter Einschaltung eines ausländischen Kreditinstituts als Depotbank auf Seiten des Leerverkäufers Firma1 hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in ihrer mehr als 900 Seiten umfassenden Anklageschrift umfänglich unter Aufzeigen der im einzelnen angewendeten Verschleierungs- und Täuschungsmechanismen dargelegt. Erst durch die Einführung des sog. Zahlstellenprinzips (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1a, 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, 45a EStG) mit Wirkung ab 01.01.2012 gelang es dem Gesetzgeber, die Praxis der „Cum-Ex“-Geschäfte zu unterbinden. Soweit der Angeklagte A die subjektive Tatseite in Frage stellt, ist er durch die erdrückende Beweislage gemäß den umfänglichen Ausführungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main widerlegt. Das vorliegende Konstrukt beruht im Wesentlichen maßgeblich auf einem zentralen Transaktionsplan (,‚German Analysis") für die Transaktionen der Vorname1 B2 GmbH (A/B) sowie einer Excel-Tabelle zur Berechnung der Preise für die Future-Geschäfte, welche parallel zu den Aktiengeschäften getätigt wurden und mittels derer der aus den erzeugten Steuerbescheinigungen erlangte Gewinn (=Tatbeute) in Höhe der Kapitalertragsteuer im Detail auf die Bank1 (C, D, F, G und E), die Vorname1 B2 GmbH (A/B) und Firma1 (H, I) verteilt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in der Anklageschrift überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass das vorliegende Geschäftsmodell ohne die Betrügereien in hohem Maße defizitär gewesen wäre und sich allein über die betrügerisch geltend gemachte doppelte Auszahlung der Kapitalertragsteuer gerechnet hat. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der Angeklagte A und die Mitangeklagten, die damals sämtlich Mitarbeiter der Bank1 waren, die Kontrollmechanismen innerhalb der Bank unterlaufen haben und unter Ausnutzung der bankinternen Strukturen alles daran setzten, dass die Bank im Unklaren darüber war, dass es sich in Wahrheit nicht um eine Rückerstattung von zu viel gezahlten Provisionen handelte, sondern um die Zahlung eines Teils des Handelsergebnisses aus den inkriminierten Geschäften. Vor diesem Hintergrund bedarf es zu der Behauptung des Angeklagten A zu einem den vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum keine weiteren Ausführungen, da dies fernliegend ist. Gleiches gilt für die Behauptung, die von ihm begangenen Handlungen seien im „Zweifel für den Angeklagten“ nicht nachweisbar. Nach den akribisch von der Generalstaatsanwaltschaft zusammengetragenen Beweismitteln besteht kein Raum für Zweifel, dass das gesamte von dem Angeklagten A entwickelte und durchgeführte Geschäftsmodell von Anfang an auf Betrügereien angelegt und ausgerichtet war. Soweit der Angeklagte A zu einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach §§ 42, 370 AO durch Handeln Dritter vorträgt, kann dies dahinstehen, da bei der hiesigen Fallgestaltung der dringende Tatverdacht für gewerbsmäßigen Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB durch die Angeklagten vorliegt. Für den Antrag des Angeklagten A, bestimmte Rechtsfragen vorab durch eine Vorlage an den EuGH klären zulassen, ist kein Raum, da Fragen betroffen sind, die für das Verfahren ohne Bedeutung sind. Es geht gerade nicht um die Rechtmäßigkeit bestimmter Finanzinstrumente, sondern um die betrügerisch erlangte Auszahlung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer unter Verwendung durchaus zulässiger Finanzinstrumente. Die Sache ist auch nicht gemäß Art. 267 Abs. 4 AEUV vorzulegen, da sich die Frage nach der Gültigkeit oder der Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht stellt. Der vorliegende Tatvorwurf ist stellt sich u.a. als Verbrechen nach dem Kernstrafrecht dar und ist in allen europäischen Rechtsordnungen unter Strafe gestellt (vgl. 002/584/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Art. 2 Abs. 2 „Betrug“; sowie Art. 1 und 2 des Europäisches Auslieferungsübereinkommen, Paris, 13.XII.1957). VI. Es liegt der Haftgrund der Flucht gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO vor. Flüchtig ist, wer sich vor, während oder nach der Tat seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, oder sich in das Ausland mit der Wirkung absetzt, dass er für Ermittlungsbehörden und Gerichte unerreichbar ist und ihrem Zugriff auch wegen der zu erwartenden Strafvollstreckung entzogen ist. Dem steht es gleich, wenn der deutsche Beschuldigte aus dem Ausland nicht mehr zurückkehren will. Dass der Beschuldigte trotz seiner Flucht postalisch erreichbar ist, spielt keine Rolle. Die Verhinderung des Strafverfahrens muss der Beschuldigte nicht beabsichtigten, es genügt, dass er sie erkennt und in Kauf nimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 112, Rn. 13). Der Angeklagte A hat sich durch Flucht in Land1 bisher seiner Festnahme entzogen. Der verheiratete Angeklagte A lebte bis zur Durchsuchung im hiesigen Verfahren am 28.11.2012 in der Q-Straße … in Stadt7 und flüchtete unmittelbar am Folgetag (29.11.2012) in Land1, wo er seither (…) lebt. Der Angeklagte A hat sich damit mit der ersten Zwangsmaßnahme im hiesigen Verfahren bei erster Gelegenheit in Land1 abgesetzt und sich dort „verschanzt“. In Deutschland verfügt der Angeklagte A, (…), nach seiner amtlichen Abmeldung über keinen festen Wohnsitz mehr. Dabei erfolgte die Flucht in Land1 bewusst vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte A aus seiner vorangegangenen langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt und Steuerberater und seiner internationalen Kontakte genau wusste, dass Land1 das 2. Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht unterschrieben hat. Dabei hat der Angeklagte A ersichtlich darauf vertraut, dass er dort vor einer Auslieferung wegen des Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung nach § 370 AO geschützt ist. Dabei übersieht der Angeklagte A jedoch, dass sich sein Handeln und das der weiteren Angeklagten tatbestandsmäßig auch als gewerbsmäßiger Bandenbetrug im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB und damit als ein Verbrechen aus dem Kernstrafrecht darstellt. Gleiches gilt für den Angeklagten C, der zuvor langjährig in Großbritannien berufstätig war und als er sich mit den hiesigen Tatvorwürfen überzogen sah, ganz offenbar gerade deshalb in sein Heimatland Land2 geflüchtet ist, weil dieses kein Auslieferungsübereinkommen mit der EU hat. Während der Aufenthalt des flüchtigen Angeklagte C unbekannt ist, betreibt der Angeklagte A seit seiner Flucht das Verfahren aus sicherer Entfernung aus Land1 heraus dergestalt, dass er mit allen Mitteln eine Verfahrensverzögerung und damit letztlich die Strafverfolgungsverjährung herbeiführen will. Dass der Angeklagte A auch tatsächlich nicht beabsichtigt, sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren zu stellen und zu Hauptverhandlungsterminen vor der Strafkammer zu erscheinen, ergibt sich zwanglos aus seinem bisherigen Verhalten, mit dem er erkennbar an seiner Flucht festhält und durch systematischen Einsatz verschiedener - zwar erlaubter, jedoch einzig auf die Herbeiführung von Verzögerungen ausgerichteter - Verfahrenstaktiken mit allen Mitteln versucht, das Strafverfahren immer weiter in die Länge zu ziehen mit dem Ziel, die Strafverfolgungsverjährung zu erreichen. Dies zeigt sich insbesondere in seinem Vortrag zu seinem Gesundheitszustand, wobei er mit Schreiben vom 25.05.2020 schon vorsorglich und mit unvollständigen Angaben behauptet, aufgrund verschiedener Erkrankungen sowie aufgrund der Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus nicht nur verhandlungsunfähig, sondern auch haftunfähig zu sein und eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO begehrt. An der daraufhin durch die Kammer mit Beschluss vom 07.07.2020 angeordneten Begutachtung zur Klärung der Verhandlungsfähigkeit durch den Sachverständigen R (Universität Stadt8) wirkt der Angeklagte A bis heute nicht mit. Stattdessen stellt er die Aussagekraft einer Sachverständigenbeurteilung generell in Abrede und negiert zuletzt auch seine Reisefähigkeit, ohne hierzu ärztliche Zeugnisse vorzulegen. Dieses Verhalten des Angeklagten A lässt nur den Schluss zu, dass er sich weder einer Begutachtung noch dem Verfahren stellen will. Einen anderen nachvollziehbareren Grund für die fehlende Mitwirkung des Angeklagten A an der Klärung der Verhandlungsfähigkeit außer der Befürchtung, dass seine Behauptung einer sachverständigen Überprüfung nicht standhalten wird, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die vom Angeklagten A angeführten medizinischen Gründe vorgeschoben sind. Hierfür spricht das vorläufige schriftliche internistisch-kardiologische Sachverständigengutachten von R vom 19.10.2020, wonach - vorbehaltlich einer persönlichen gutachterlichen Untersuchung - weder eine akute Gefahr für das Leben oder ein schwerwiegender Gesundheitsschaden aufgrund einer Teilnahme an einer Hauptverhandlung feststellbar seien, noch ein unvertretbar hohes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus oder für einen schweren Verlauf vorliege, insbesondere das Infektionsrisiko bei Verhandlungsterminen aufgrund der durch das Gericht getroffenen Hygienemaßnahmen als gering einzuschätzen sei. Ergänzend merkt der Senat an, dass sowohl in den Gerichten als auch in den Haftanstalten größere organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um unter den Pandemiebedingungen verhandeln zu können und auch in den Haftanstalten so gut wie keine Corona Fälle bekannt sind. Diese Umstände - Wohnsitz im Ausland, Vermögen und Tatbeute im Ausland, Weigerung der Mitwirkung an der Klärung seiner gesundheitlichen Situation - führen in der gebotenen Gesamtschau dazu, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Angeklagte A auch dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen und einer gerichtlichen Terminsladung keine Folge leisten wird. Der Angeklagte A verfährt seit Jahren mit der Maßgabe, dass er lediglich aus sicherer Entfernung aus Land1 heraus Stellungnahmen zum Verfahren abgibt, ohne dass er ernsthaft vorhat, sich dem Verfahren zu stellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Angeklagte A aktiv bekundet, sich dem Verfahren nicht stellen zu wollen oder ob sich dies - wie hier - aus den sonstigen Umständen ergibt. Deshalb kommt es auf die Erteilung einer Ladungsvollmacht nach § 145a Abs. 2 StPO vorliegend nicht an, insbesondere steht diese dem Haftgrund der Flucht nicht entgegen. Auch der Verweis des Angeklagten A auf eine Vorgehensweise nach § 230 Abs. 2 StPO stellt lediglich einen weiteren Versuch der Herbeiführung einer Verfahrensverzögerung dar. Der Angeklagte A hat vorliegend angesichts der Tathandlungen, derer er dringend verdächtig ist und der - ebenso wie der Angeklagte C - überdurchschnittlichen und gegenüber den übrigen Mitangeklagten deutlich hervorgehobenen Tatbeteiligung, des Schadens in dreistelliger Millionenhöhe und der Beteiligung an den für die Vorname1 B2 GmbH generierten Gewinnen im Falle einer Verurteilung eine ganz empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, die in Deutschland und nicht in Land1 zu verbüßen wäre. Der Strafrahmen für gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 5 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor. Der Strafrahmen für Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. In der Gesamtstrafe droht Freiheitsstrafe bis 15 Jahre. Darüber hinaus hat er mit einer ebenfalls erheblichen Einziehungsentscheidung zu rechnen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der durch die Betrügereien der Angeklagten verursachte fiskalische Schaden in Höhe von ca. 113 Mio € bereits vollständig beglichen worden ist. Dies stellt tatsächlich lediglich als eine „Schadenswiedergutmachung“ durch die Bank2 AG (als Rechtsnachfolgerin der Bank1) und der Vonrame1 B2 GmbH zur Vermeidung eigener strafrechtlicher Verfolgung dar. In Bezug auf die flüchtigen Angeklagten A und C, die dazu nichts beigetragen haben, sondern vielmehr die Tatbeute ins Ausland verschafft haben, hat dies keinen Einfluss. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte A seinen Teil der Tatbeute aus den hier angeklagten Taten von mindestens 2,3 Mio € sowie die Honorare für Beratungsleistungen aus den vorliegenden Betrügereien in Höhe von ca. 332.000,- € in Land1 verbracht hat und darüber hinaus über Einnahmen in Millionenhöhe aus zahllosen anderen - teilweise bereits anderweitig angeklagten - „Cum-/Ex“-Geschäften verfügt. Der Angeklagte A verfügt damit über die erforderlichen finanziellen Mittel, seinen Lebensmittelpunkt entweder wie bisher in Land1 zu belassen oder in einen Staat ohne Auslieferungsabkommen zu verlegen. Dies zumal die Tätergruppe um die Angeklagten A und C länderübergreifend tätig war und ihm seine Kontakte ein Abtauchen im Ausland ermöglichen können. Das komplexe Geschäftsmodell und der hohe Organisationsgrad der Tätergruppierung bei den Tatbegehungen, in die der Angeklagte A an ganz zentraler Stelle eingebunden war, spricht zudem für eine erhebliche kriminelle Energie. Angesichts der zentralen Rolle des Angeklagten A, dem langen Tatzeitraum und der Schadenshöhe und der zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung ist der Haftbefehl trotz des lang zurückliegenden Zeitraums verhältnismäßig. Aufgrund dessen kommt auch eine seitens des Verteidiger des Angeklagten A beantragte Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gemäß § 116 StPO nicht in Betracht, da hiermit einer erneuten Flucht nicht adäquat begegnet werden kann. Weder Meldeauflagen noch die Stellung einer Sicherheitsleistung oder eine elektronische Fußfessel könnte den Angeklagte A letztlich daran hindern, erneut zu fliehen, sich ins Ausland abzusetzen und unterzutauchen, so dass der Zweck der Untersuchungshaft durch mildere Maßnahmen nicht erreicht werden kann. VII. Die Strafkammer und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main haben die Haftbefehle gegen den flüchtigen Angeklagten A nach der Maßgabe des hiesigen Beschlusses neu zu fassen, ebenso die weiteren in diesem Verfahren ergangenen Haftbefehle gegen den flüchtigen Angeklagten C. Weiter sind die Behörden des Landes1 um die Auslieferung des Angeklagten A gemäß Art. 2 EuAlÜbk wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten aus dem Kernstrafrecht, die den Verbrechenstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 5 StGB erfüllen, zu ersuchen. Darüber hinaus ist gemäß §§ 111e Abs. 1, Abs. 4, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73b, 73c, 73d, 263 Abs. 5 StGB im Wege der sog. kleinen Rechtshilfe zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen der Vermögensarrest in Höhe von 113 Mio € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des flüchtigen Angeklagten A und seiner Angehörigen der Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung anzuordnen. Es ist aufgrund begründeter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Angeklagte A Teile der Tatbeute auf Angehörige übertragen und verschoben hat, zumal nach den vorliegenden Ermittlungen der Angeklagte und seine Angehörigen über keine größeren Vermögenswerte verfügen, die nicht erkennbar aus inkriminierten Handlungen bestehen. Der Vermögensarrest ist angesichts der Schwere und Bedeutung der Straftaten sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens und den Interessen des durch die Straftaten geschädigten deutschen Steuerzahlers zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig. Dabei steht die bereits erfolgte Schadenskompensationszahlung durch die Bank2 AG (als Rechtsnachfolgerin der Bank1) und die Vorname1 B2 GmbH dem Vermögensarrest und der Einziehung nicht entgegen, da es sich lediglich um eine Schadenswiedergutmachung handelt, die Tatbeute jedoch gemäß dem beschriebenen Verteilungsschlüssel weiterhin bei den flüchtigen Angeklagten A und C vorhanden ist. Die Angeklagten haften zusammen als Gesamtschuldner für die durch die Betrügereien vorliegend erlangten ca. 113 Mio €. Die Verteilung der konkreten Haftungsquote bestimmt sich nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache dem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren, in dem auch über die Ansprüche etwaiger Geschädigter zu befinden ist. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.