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Urteil

9 K 2938/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0913.9K2938.22.00
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird gegenüber dem Kläger zu 1. festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, die Äußerung „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität. Die unterscheidet sich vom Kriminalitätsgehalt in nichts von Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität, Sprengungen von Geldautomaten – das ist alles derselbe kriminelle Gehalt“ durch den Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. im Rahmen der Dokumentation „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ zu tätigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger zu 1. jeweils zwei Sechstel, der Kläger zu 2. jeweils drei Sechstel und der Beklagte jeweils ein Sechstel. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Kläger zu 1. zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vom jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird gegenüber dem Kläger zu 1. festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, die Äußerung „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität. Die unterscheidet sich vom Kriminalitätsgehalt in nichts von Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität, Sprengungen von Geldautomaten – das ist alles derselbe kriminelle Gehalt“ durch den Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. im Rahmen der Dokumentation „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ zu tätigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger zu 1. jeweils zwei Sechstel, der Kläger zu 2. jeweils drei Sechstel und der Beklagte jeweils ein Sechstel. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Kläger zu 1. zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vom jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger waren beide in der Geschäftsleitung der Y. L. & CO (AG & Co.) KGaA mit Sitz in K. (im Folgenden: L. Bank) tätig. Der Kläger zu 1. war bis Ende 2019 Aufsichtsratsvorsitzender, der Kläger zu 2. sein Stellvertreter. Gegen beide waren bei der Staatsanwaltschaft Köln seit dem Jahr 2016 strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Steuerhinterziehung wegen sog. „Cum-Ex“-Aktiengeschäfte anhängig. Hintergrund u.a. dieser strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist, dass die L. Bank in der jeweiligen Dividendensaison der Jahre 2007 bis 2011 von Leerverkäufern jeweils kurz vor dem Hauptversammlungstag Aktien mit Dividendenanspruch kaufte (sog. „Cum-Aktien“); die Leerverkäufer lieferten – wie von vornherein geplant und gewollt – Aktien ohne Dividendenanspruch (sog. „Ex-Aktien“) und leisteten zur Kompensation an die Bank je eine Ausgleichszahlung (sog. Dividendenkompensationszahlung), für die ab dem Jahr 2007 Kapitalertragsteuer zu entrichten ist. Die L. Bank stellte sich selbst Steuerbescheinigungen zur Vorlage bei den Finanzbehörden aus, mit denen sie den angeblichen Steuereinbehalt bestätigte. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen bei den Finanzbehörden erreichte u.a. der Kläger zu 1., dass an die L. Bank insgesamt über 166 Millionen Euro ausbezahlt wurden. Aus diesen Erträgen erwirtschaftete die L. Bank weitere 10 Millionen Euro. Vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021, abrufbar im Internet unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021146.html. Mit Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 (62 KLs – 1/19, abrufbar im Internet über juris und die öffentlich zugängliche NRW-Rechtsprechungsdatenbank NRWE) wurden erstmals zwei Börsenhändler wegen der Mitwirkung an in Absprache mit Verantwortlichen der L. Bank getätigten sog. „Cum-Ex“-Geschäften zu Bewährungsstrafen verurteilt, gleichzeitig wurde gegen die L. Bank als Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 176.574.603 Euro, davon in Höhe von 166.574.603 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet. Das Urteil ist nach Verwerfung der hiergegen eingelegten Revisionen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 (1 StR 519/20, abrufbar im Internet über juris und die öffentlich zugängliche Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs) rechtskräftig. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 wandte sich ein Reporter des WDR-Investigativteams und Mitglied der Recherchekooperation aus WDR, NDR und Süddeutscher Zeitung, Herr Q., an die damalige Pressesprecherin des Landgerichts Bonn und äußerte, an einer langfristigen Recherche in Bezug auf den „Cum-Ex“-Komplex zu arbeiten. In den Fokus werde insbesondere gerückt, dass es den Ermittlungsbehörden trotz der Komplexität gelungen sei, die möglichen Straftaten zu entschlüsseln und dass mittlerweile ein erstes Urteil des Landgerichts Bonn vorliege. Im Zuge dessen regte Herr Q. die Mitwirkung des Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. an dem Projekt in Form eines Fernsehinterviews an. Inhaltlich gehe es darum, wie das Landgericht Bonn sich auf die „Cum-Ex“-Prozesse vorbereitet habe bzw. ob es für die zahlreichen bevorstehenden Verhandlungen gerüstet sei; ferner, wie Herr Dr. B. den Komplex beurteile und wie aus seiner Sicht das erste Verfahren abgelaufen sei. Nach Abstimmung mit dem seinerzeitigen Pressesprecher des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, der auf die ausdrückliche Unterstützung des Rechercheprojekts durch das Ministerium hinwies und zusagte, mit Herrn Q. eine Vorlage des aus dem Interview mit Herrn Dr. B. gewonnen Materials an die Presseabteilung des Justizministeriums zu vereinbaren, erteilte die (damalige) Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln unter verschiedenen Vorgaben die Zustimmung zu dem angefragten Interview. Diese sahen u.a. vor, dass sich die Beantwortung der Fragen auf Aspekte der gerichtsinternen Organisation bei dem Landgericht Bonn zu beschränken habe. Das Interview wurde anschließend am 10. November 2020 durchgeführt. Am 7. Juni 2021 wurde von den ARD-Sendern des Ersten Fernsehprogramms der vom WDR und NDR produzierte Dokumentarfilm mit einer Länge von 43 Minuten und 40 Sekunden unter dem Titel „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ erstmalig ausgestrahlt und ist seitdem durchgängig in der „ADR-Mediathek“ abrufbar. Neben dokumentarischen Einstellungen und nachgestellten Szenen enthält der Film auch zahlreiche Interviewsequenzen, u.a. zwei Ausschnitte aus dem mit dem Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. geführten Interview. Daneben kommen insbesondere die Oberstaatsanwältin a. D. U. D., der seinerzeitige Justizminister für das Land Nordrhein-Westfalen N. O. sowie weitere auf verschiedene Weise mit dem „Cum-Ex“-Komplex befasste Personen zu Wort. Die beiden Ausschnitte aus dem mit Herrn Dr. B. geführten Interview sowie die Sequenzen, die sich ausdrücklich mit dem Kläger zu 1. und der L. Bank befassen, werden im folgenden Kontext des Films gezeigt: Minute 22:06 bis 23:06: Sprecher: „Doch schließlich knicken erste Banken ein und fragen nach einem Deal: Einstellung der Ermittlungen gegen Geldbuße. Für D. kommt das nicht infrage.“ U. D.: „Das wollten natürlich dann die betroffenen Banken. Die haben natürlich kein Interesse daran, dass wir bis zum Ende durchermitteln und vielleicht auch noch Leute anklagen. Aus Sicht der Banken ist das klar, dass sie da immer wieder versucht haben, das zu unterbrechen und zu stoppen. Aber es gab ja jetzt keinen rationalen Anlass, das zu tun.“ Dr. J. B.: „Das ist so ähnlich, als wenn Sie einem Bankräuber sagen: ‚Also, wenn du mir 80 Prozent der Beute zurückgibst, dann lass ich es gut sein.‘ Das untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat, denn dann habe ich wieder eine bestimmte Art von Kriminalität, die sich letztlich freikaufen kann.“ N. O.: „Wir sind nicht auf dem Basar, sondern es geht darum, ob sich jemand strafbar gemacht hat oder nicht. Denn hier ist so viel kriminelle Energie angewandt worden, dass es auch darum geht, diese kriminelle Energie zu bestrafen.“ Ab Minute 29:10: Sprecher: „Die Staatsanwältin sprengt bei ihrer Jagd gegen „Cum-Ex“-Verdächtige alle Dimensionen. Sie wird 86 Strafverfahren einleiten und Ermittlungen gegen fast 1.000 Beschuldigte weltweit führen. Der Gesetzgeber hatte jahrzehntelang versagt. Nun muss D. den Skandal mühsam aufarbeiten. Kann die Justiz zeigen, dass der Staat auch wehrhaft sein kann? Doch wie werden Richter urteilen? War das ursprüngliche „Cum-Ex“-Modell tatsächlich illegal? – D.´s erster Prozess soll die Entscheidung bringen.“ Von Minute 37:50 bis 38:20 werden zudem verschiedene Aufnahmen des Gebäudes der L. Bank gezeigt und dabei mit folgendem Text unterlegt: Sprecher: „Die L. Bank, im Zentrum von K.. Weil sie „Cum-Ex“-Geschäfte in großem Umfang betrieben hat, kündigt ihr das Finanzamt 2016 an, 47 Millionen an „Cum-Ex“-Gewinnen von der Bank zurückzufordern. Doch dann geschieht etwas Sonderbares: Nach einigem Hin und Her ändert das Finanzamt seine Meinung. L. könne nun doch die „Cum-Ex“-Gewinne behalten. Haben Kontakte des Bankenchefs M. S. damit zu tun?“ Zwischen Minute 38:20 und 38:27 schließt sich den Aufnahmen der L. Bank die Einblendung eines Standbildes des Klägers zu 1. an. Es folgt ein Interviewausschnitt mit Oberstaatsanwältin a. D. D.: U. D.: „Wir waren ja schon einmal vorher mit einem Durchsuchungsbeschluss in dem gleichen Institut. Dann haben wir weiterermittelt. Es ergaben sich weitere Anhaltspunkte für Straftaten. Anschließend wird zwischen Minute 38:36 und 38:57 eine nachgestellte – und so auch ausdrücklich gekennzeichnete – Szene eingespielt, in der mehrere Personen mit einem Durchsuchungsbeschluss ein Arbeitszimmer mit Bibliothek betreten und aus einem Bücherregal ein Notizbuch mit handschriftlichen Notizen entnehmen bzw. darin blättern. Die Szene ist mit Kommentaren des Sprechers und der Oberstaatsanwältin a. D. D. unterlegt: Sprecher: „D. lässt das Anwesen von S. durchsuchen. Hier stößt sie auf hochbrisantes Material, das den Ermittlungen eine völlig neue Wende gibt. Es sind die Tagebücher des Bankiers.“ U. D.: „Ich war jetzt auch nicht überrascht, dass wir da solche Tagebücher vorgefunden haben und auf Eintragungen stießen, in denen nicht nur private Dinge stehen. Die haben wir dann eben auch danach durchgeschaut, wo hier die berufliche Sphäre oder ob die überhaupt betroffen ist. Ja, war sie, und nur diesen Bereich haben wir dann auch für uns genutzt.“ Ab Minute 39:07 bis 39:24 wird eine weitere nachgestellte Szene gezeigt, in der eine Person an einem Schreibtisch – offenbar ein Ermittlungsbeamter – in den Tagebüchern liest. Gleichzeitig wird ausgeführt: Sprecher: „Die Auswertung der Tagebücher fördert explosive Details zu Tage. Haarklein hält Bankier S. fest, wie er versucht, die Rückzahlungen aus den aus seiner Sicht legalen „Cum-Ex“-Geschäften an das Finanzamt zu verhindern. Er beschreibt Treffen zwischen ihm und Hamburger Politikern, darunter der damalige Bürgermeister R. G..“ Weiter enthält die Dokumentation die folgenden Interview-Aussagen: Ab Minute 39:29: C. X. I.: „In jedem Falle schien die Erwartungshaltung bei der L. Bank dagewesen zu sein, dass man beim Bürgermeister ins Büro spaziert, und dann – so hat das ein Rechtsvertreter der L. Bank formuliert – löst sich die Steuerforderung in weiße Wölkchen auf.“ F. E.: „Vom Ergebnis her sehe ich eben, dass am Ende das Finanzamt seine vorherige Rechtsauffassung um 180 Grad gedreht hat. Und die Frage: ‚Woher kommt denn das, wenn nicht aus diesen politischen Gesprächen?‘, die muss dann irgendwie auch beantwortet werden.“ U. D.: „Es ist nicht meine Aufgabe, politische Aspekte zu kommentieren. Wir sind Strafverfolger und nur das ist Gegenstand jetzt unseres Interesses. Da kann ich zu dem Stand der Ermittlungen nichts sagen.“ Ab Minute 40:56: Sprecher: „D. wird noch Jahrzehnte brauchen, um ihre Ermittlungen abzuschließen – Ermittlungen, die schon jetzt jeden Rahmen sprengen. Der „Cum-Ex“-Skandal – so zeigt sich – ist noch lange nicht vorbei. Im Gegenteil: Die wirkliche Aufarbeitung dieser Affäre hat soeben erst begonnen. Immer deutlicher wird eine nicht gekannte Dimension.“ Dr. J. B.: „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität. Die unterscheidet sich vom Kriminalitätsgehalt in nichts von Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität, Sprengungen von Geldautomaten – das ist alles derselbe kriminelle Gehalt. Es ist nur eine andere Art der Tat.“ F. E.: „Und deswegen ist es hilfreich, sich mal klarzumachen: Das sind über 1.000 Beschuldigte, die über viele Jahre hinweg unseren Staat ausgeplündert haben. Das müssen wir endlich mal so ernst nehmen, wie wir auch sonst organisierte Kriminalität ernst nehmen.“ U. D.: „Wenn wir da irgendwie auf Stand sein wollten, dann müssten wir uns wahrscheinlich ähnlicher Mechanismen bedienen, wie man das irgendwie so in der Hackerszene macht, ja. Wir müssten Insider haben, die uns da dauerhaft irgendwie auf Stand halten. Wie soll man denn da auch immer auf diese Ideen kommen? – Wir haben doch gar nicht die Kapazitäten als Staat, uns solche kriminellen Sachen auszudenken. Da müssten wir absolut auf deren Niveau sein.“ Hinsichtlich des weiteren Filminhalts wird ergänzend auf das Audio-Transkript (Bl. 52–77 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Kläger haben am 3. September 2021 zunächst Klage beim Oberlandesgericht Hamm erhoben, mit der sie im Wesentlichen die Feststellung der Rechtswidrigkeit und der Verletzung in eigenen Rechten durch die Mitwirkung und die jeweils dezidiert aufgeführten Äußerungen von Oberstaatsanwältin a. D. D., des Ministers a. D. O. sowie des Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. an bzw. in der streitgegenständlichen Fernsehdokumentation begehren. Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat das Oberlandesgericht Hamm sich hinsichtlich des Rechtswegs für unzuständig erklärt und die Klage an das erkennende Gericht verwiesen, soweit sie die Mitwirkung der Oberstaatsanwältin a. D. D. und des Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. zum Gegenstand hat. Mit Trennungsbeschluss vom 16. Mai 2022 hat die Kammer das Verfahren getrennt und das Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung der Oberstaatsanwältin a. D. D. an dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm unter dem Aktenzeichen 9 K 2971/22 fortgeführt. Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2024 (Az.: 63 KLs 1/22) ist das Strafverfahren des Klägers zu 1. gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden. Gegen den Kläger zu 2. ist bislang keine Anklage erhoben worden. Zur Begründung der vorliegenden Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass diese zulässig sei. Sie seien insbesondere klagebefugt. Durch die Herausstellung und öffentliche Vorführung unter Namensnennung und – soweit der Kläger zu 1. betroffen sei – durch Einblendung eines Standbildes werde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren eingegriffen. Der Kläger zu 2. werde zwar nicht mit Namen genannt oder abgebildet; er sei jedoch namensgebender Miteigentümer der Bank, die als herausragender Beispielsfall für die angeblich „industriell betriebene Steuerhinterziehung“ ausdrücklich genannt und gezeigt werde. Als Repräsentanten des Bankhauses würden alle öffentlichen Darlegungen und Behauptungen über die L. Bank auch ihm persönlich zugeschrieben. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs stünden diese Äußerungen und Handlungsweisen auch im Zusammenhang mit den Klägern. Der Film befasse sich knapp zehn Minuten direkt mit der Behauptung, die namentlich genannten Kläger hätten versucht, durch illegitime Einflussnahme auf führende Politiker und Amtsträger eine Rückforderung von Steuererstattungen zu verhindern. Oberstaatsanwältin a. D. D. äußere sich in diesem Zusammenhang dezidiert zu Beweismitteln im Verfahren gegen die Kläger, die auf strafbare Weise an die Presse gelangt seien. Ein Zusammenhang zwischen den Tagebüchern des Klägers zu 1. und den gegen ihn und den Kläger zu 2. erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen werde durch sie ausdrücklich hergestellt („Wir haben weiter ermittelt… Ich war jetzt auch nicht überrascht, da solche Tagebücher zu finden“). In unmittelbarem Zusammenhang würden Fotos der L. Bank gezeigt, der Name des Klägers zu 1. mehrfach ausdrücklich genannt und sein Standbild gezeigt. Alle Äußerungen seien von den in Rede stehenden Justizangehörigen zudem auf sämtliche Beschuldigten der im Zusammenhang mit „Cum-Ex“-Geschäften geführten Ermittlungsverfahren bezogen, die mit Begriffen wie „die“, „die Banken“, „die Täter“ oder „was die gemacht haben“ als einheitliche Gruppe dargestellt würden. Insofern sei durch die angegriffenen Äußerungen jeder einzelne Beschuldigte in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen und verletzt. Es bestehe überdies auch ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse. Die Ausstrahlung des Films könne nicht mehr verhindert werden. Insofern gebe es ein legitimes Bedürfnis für eine Feststellung, dass die Beteiligung der genannten Justizbehörden an der Entstehung des Fernsehfilms sowie die dort öffentlich gemachten, sie unmittelbar und mittelbar betreffenden Äußerungen rechtswidrig seien. Angesichts der fortgesetzten Duldung der öffentlichen Verbreitung des Dokumentarfilms wirkten die Grundrechtseingriffe auch weiterhin fort. Die Klage sei im Übrigen auch begründet. Durch die Art und Weise ihrer Mitwirkung an dem Fernsehfilm und insbesondere ihre dort getätigten Äußerungen hätten die beteiligten Vertreter der Justiz gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Öffentlichkeitsarbeit verstoßen und hierdurch die Rechte der Kläger verletzt. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebiete eine wahrheitsgemäße und sachliche Berichterstattung bei der Pressearbeit von Strafverfolgungsbehörden. Demgegenüber greife die öffentliche Darstellung der Kläger als Mitglieder einer „Steuermafia“, die im Wege „industriell begangener Steuerhinterziehung“ schwere Schuld auf sich geladen und zudem durch „unheilvolle Nähe zur Politik“ versucht hätten, staatliche Stellen zu beeinflussen, in die zugunsten der Kläger geltende Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) sowie ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ein. Auch seien die Äußerungen von Herrn Dr. B. dazu geeignet und bestimmt, in das den Klägern garantierte Recht auf eine Entscheidung durch unabhängige Gerichte einzugreifen. Die Justizverwaltung habe die ihr obliegende staatliche Objektivitäts- und Neutralitätspflicht, das Sachlichkeitsgebot und die Bindung an die verfassungsrechtlich wie konventionsrechtlich begründete Unschuldsvermutung in gravierendem Ausmaß missachtet. Diese Grundsätze gölten für jede Art justizieller Öffentlichkeitsarbeit und erst recht dann, wenn Justizvertreter unter Einsatz ihrer amtlichen Autorität in den Medien aufträten. Hierbei seien stets die Auswirkungen auf das Verfahren und die Rechtssphäre der Betroffenen zu berücksichtigen. Gerade das gewählte Medium Dokumentarfilm verleihe dem Eingriff in die Rechte der Betroffenen besondere Intensität, sowohl aufgrund der gegenüber schlichten Pressemitteilungen erheblich gesteigerten Verbreitung der Information als auch wegen der besonderen Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung des bewegten Bildes. Wenn der Präsident des Landgerichts als Dienstvorgesetzter aller beim Landgericht Bonn tätigen Strafrichter öffentlich bekannt gebe, er halte die kriminelle Energie der zukünftig bei seinem Gericht anzuklagenden Beschuldigten für ebenso strafwürdig, wie die von „Bankräubern“ oder „Rauschgiftbanden“, gebe er unmissverständlich zu verstehen, dass die Schuldfrage nach seiner Ansicht nicht mehr offen, sondern bereits vorentschieden sei und, dass das einzig richtige Ergebnis der zukünftigen Hauptverfahren die Verurteilung der Angeklagten sein könne. Dies stelle eine eklatante Verletzung seiner Dienstpflicht dar, sich bei öffentlichen Äußerungen zu Verfahren, welche von Spruchkörpern des von ihm geleiteten Gerichts geführt würden, mit Beurteilungen, Vorab-Verlautbarungen und Einflussnahmen zurückzuhalten. Hierdurch sei die jedenfalls naheliegende Gefahr verursacht worden, auf die Rechtsprechung der ihm unterstellten Richter einzuwirken. Dabei sei irrelevant, ob eine Beeinflussung subjektiv gewollt und tatsächlich eingetreten sei; es gehe vielmehr um die Wirkung der Äußerung in der Öffentlichkeit und auf die Kläger. Insofern sei nicht zweifelhaft, dass die öffentliche Festlegung des Präsidenten des Landgerichts darauf, dass „Cum-Ex“-Geschäfte organisierte Kriminalität mit demselben Unrechtsgehalt wie die Geschäfte von „Rauschgiftbanden“ oder das „Sprengen von Geldautomaten“ seien, beim unbefangenen Zuschauer den Eindruck erwecke, die Beurteilung des Landgerichts Bonn sei damit abschließend vorgegeben. In den Äußerungen der genannten Justizangehörigen werde zudem kein einziges Mal auch nur die Möglichkeit erwähnt, dass eine der beschuldigten Personen tatsächlich unschuldig sein könnte. Es werde beim unbefangenen Betrachter vielmehr der Eindruck erweckt, die Schuld der Verdächtigen stehe bereits fest und es komme nur noch darauf an, ihre Verurteilung und Bestrafung durchzusetzen. Einzelne Beschuldigte, wie die Kläger, würden nicht mehr im Zusammenhang mit konkreten Ermittlungsergebnissen oder Tatvorwürfen öffentlich vorgeführt, sondern lediglich als Repräsentanten einer bestimmten Sorte von Verbrechern. Insofern bestehe für die Betroffenen auch keine Möglichkeit, sich gegen konkrete Tatvorwürfe zu verteidigen, da alle Handlungen von vornherein als Teilakte einer kriminellen Verstrickung dargestellt würden. Die Verwendung von Begriffen wie „Netzwerk“, „Mafia“, „Industrie“ und „Kompanie“ suggerierten, dass die Betroffenen nicht als Subjekte individualisierter Verfahren zu behandeln seien, sondern als System und Gruppe „bekämpft“ werden müssten. Dies gelte in besonderem Maße für den Kläger zu 1., der unter Namensnennung, Standbild-Einblendung und Hinweis auf angebliche „explosive“ Beweismittel in seinen höchstpersönlichen Tagebuchaufzeichnungen gezeigt werde, obgleich das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren seinerzeit noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Dies gelte aber auch im Hinblick auf den Kläger zu 2., der im Film zwar nicht individualisiert bezeichnet oder abgebildet werde, aber angesichts des Sinnzusammenhangs und der bildlichen Darstellung insbesondere der Bank, deren namensgebender Partner er sei, gleichwohl unschwer zu identifizieren sei. Aus anderen Presseveröffentlichungen sei bekannt, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt werde. Das Verfassungsgebot eines fairen Verfahrens umfasse auch das Gebot der Waffengleichheit, das durch die beteiligten Justizbehörden gröblich missachtet worden sei. Man habe sie vor der Ausstrahlung des Dokumentarfilms weder informiert noch sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die in Rede stehenden Äußerungen seien im Gesamtzusammenhang des Dokumentarfilms zu betrachten und wie sie einem unbefangenen, mit der Sache nicht vertrauten Zuschauer erschienen. Die Justizangehörigen erschienen in dem Film als in besonderem Maße kompetente und überdies offenkundig an den angesprochenen Verfahren dienstlich interessierte und beteiligte Auskunftspersonen. Bei ihren Äußerungen handele es sich nicht um fiktive Meinungsäußerungen, sondern faktengestützte, in dienstlicher Eigenschaft abgegebene Beurteilungen der Sachlage. Es werde durchgängig die Behauptung aufgestellt, eine große Vielzahl von Personen („mehr als 1.000“) sei durch die Oberstaatsanwältin a. D. D. und das Landgericht Bonn bereits als Mitglieder der „Finanzmafia“ enttarnt und würde nun „wie am Fließband“ ihrer gerechten Strafe zugeführt. Als Repräsentanten der „Mafia“ würden der angeklagte Rechtsanwalt Dr. W. und der nicht angeklagte Kläger zu 1. mit Bild und Namen vorgeführt; hinsichtlich des Klägers zu 1. werde überdies insinuiert, er repräsentiere einen „unheilvollen Einfluss“ der „Finanzmafia“ auf „die Politik“. Soweit entsprechende Behauptungen, Wertungen und Unterstellungen zusätzlich auch von den Autoren oder Redakteuren stammten, müssten sich die Justizbehörden deren Äußerungen zurechnen lassen. Aus Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang der Äußerungen ergebe sich unzweifelhaft, dass den beteiligten Justizangehörigen der Tenor und die Tendenz der Dokumentation vertraut gewesen seien und dass ihre Mitwirkung in voller Kenntnis dieser Umstände erfolgte. Soweit Dr. B. in seiner Gegenerklärung behaupte, seine Äußerung in Minute 41:20 weise keinen Bezug zu konkreten Personen oder Verfahren auf, gleichzeitig aber angebe, das Interview sei „vor dem Hintergrund“ des Urteils vom 18. März 2020 zustande gekommen, sei dies unverständlich. Denn ausweislich des in dem Urteil festgestellten und in der Gegenerklärung auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalts, habe der Kläger zu 1. danach mit Dritten verabredet, jahrelang organisierte besonders schwere Steuerhinterziehung zu begehen. Die Äußerung könne nach dem objektiven Empfängerhorizont im Übrigen nur so verstanden werden, dass die im „Cum-Ex“-Komplex verfolgten Sachverhalte sämtlich die objektiven Voraussetzungen rechtswidriger „organisierter Kriminalität“ erfüllten. Die Behauptung, hiervon seien die Persönlichkeitsrechte der Kläger nicht berührt, weil sich Dr. B. nicht im Einzelnen zum konkreten Tatvorsatz geäußert habe, sei fernliegend. Für eine öffentliche Vorverurteilung reiche es vielmehr aus, das Handeln bestimmter Person als kriminell zu bezeichnen, ohne gleichzeitig zu behaupten, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale eines Straftatbestandes verwirklicht worden seien. Ursprünglich haben die Kläger auch sinngemäß beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, gegen eine Spielszene, in der der Zugriff von Ermittlungsbeamten auf die Tagebücher des Klägers zu 1. nachgestellt wurde, sowie gegen die Verwendung von Wortlautzitaten hieraus einzuschreiten. Weiterhin haben sie sinngemäß beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, gegen die dauerhafte öffentliche Zugänglichkeit des Films in der „ARD-Mediathek“ einzuschreiten. Diese Anträge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kläger beantragen nunmehr noch, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, die Äußerungen „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität. Die unterscheidet sich vom Kriminalitätsgehalt in nichts von Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität, Sprengung von Geldautomaten – das ist alles derselbe kriminelle Gehalt“ und „Das ist so ähnlich, als wenn Sie einem Bankräuber sagen ‚Also wenn du mir 80 Prozent der Beute zurückgibst, dann lass ich es gut sein‘. Das untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat“ durch den Präsidenten des Landgerichts Dr. B. im Rahmen der Dokumentation „Der Milliardenraub – eine Staatsanwältin jagt die Steuermafia“ zu tätigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Die Äußerungen in den Minuten 22:36 und 41:20 seien weder rechtswidrig noch verletzten sie die Kläger in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK. Die Kläger seien hierdurch schon nicht persönlich betroffen, der von ihnen geltend gemachte Zusammenhang stelle sich vielmehr als konstruiert dar. Der Antrag stelle die in Minute 41:20 getätigte Äußerung falsch dar. Der Präsident des Landgerichts habe nicht gesagt, dass das, was die von der Staatsanwaltschaft Köln in Verfahren wegen „Cum-Ex“-Geschäften beschuldigten Personen und insofern auch die Kläger getan hätten, organisierte Kriminalität sei. Die Aussage sei vielmehr auf rein formal-objektiver Ebene auf der Grundlage des im Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 festgestellten Sachverhalts getätigt worden und weise keinerlei Bezug zu konkreten Ermittlungsverfahren oder Personen auf. Es liege – insbesondere auch für die in einer Strafkammer am Landgericht Bonn tätigen Richterinnen und Richter – auf der Hand, dass es über die formal-objektive Ebene hinaus auch auf die subjektive Komponente, insbesondere die Tatbeteiligung des jeweils Beschuldigten bzw. Angeklagten und seine Kenntnis von den konkreten Umständen ankomme. Dies ergebe sich schon daraus, dass die „Cum-Ex“-Geschäfte trotz eines gemeinsamen Kerns sowohl durch eine Vielzahl unterschiedlicher Transaktionsmuster als auch durch die Beteiligung diverser Personen mit unterschiedlichen Aufgaben, Bildungshintergründen und Wissensständen geprägt seien. Ein Bezug zu den Klägern werde auch durch den weiteren Inhalt des Films nicht erzeugt, für welchen den Präsidenten des Landgerichts Bonn im Übrigen keine Verantwortlichkeit treffe und der ihm vor der Ausstrahlung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Person des Klägers zu 2. werde an keiner Stelle des Films gezeigt oder genannt. Allein die Nennung der L. Bank sei hierfür nicht ausreichend, weil diese sich als juristische Person vom Kläger zu 2. unterscheide. Die Nennung des Klägers zu 1. und die Einblendung seines Fotos erfolgten im Zusammenhang mit der Frage, aus welchen Gründen das Finanzamt nicht mehr an seiner Rückforderung von „Cum-Ex“-Gewinnen gegenüber der L. Bank festgehalten habe. Im Anschluss äußere Oberstaatsanwältin a. D. D. ausdrücklich, dass es nicht ihre Aufgabe sei, die politischen Aspekte des Komplexes zu kommentieren. Unmittelbar vor der in Rede stehenden Äußerung von Dr. B. statuiere der Sprecher, D. werde noch Jahrzehnte brauchen, um ihre Ermittlungen abzuschließen. Angesichts dessen könne die Aussage auch unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts des Films nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Schuld des Klägers zu 1. aus seiner Sicht bereits feststehe. Auch die Äußerung in Minute 22:36 des Films werde im Klageantrag falsch dargestellt. Eine Bezugnahme auf ein konkretes Ermittlungsverfahren oder eine konkrete Person, insbesondere die Kläger, fehle; auch könne eine solche nicht aus dem sonstigen Inhalt des Films hergeleitet werden. Die Erklärung beziehe sich ebenso wenig auf die Gesamtheit der von der Staatsanwaltschaft Köln geführten Ermittlungen im „Cum-Ex“-Komplex. Unmittelbar vor der Äußerung gehe es speziell um die von Banken angeregte Einstellung von gegen sie direkt gerichteten Ermittlungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Geldbuße und Rückzahlung eines Teils des verursachten Schadens im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Der Kläger zu 1. werde erst fünfzehn Minuten später im Zusammenhang mit einem anderen Themenkomplex gezeigt, der die Frage seiner Kontakte als Vertreter der L. Bank – und gerade nicht als Beschuldigter – in die Politik behandele. Die angegriffenen Äußerungen, bei denen es sich um subjektive Einschätzungen und damit um Werturteile handele, seien im Übrigen auch nach den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Maßgaben rechtmäßig. Die in Minute 41:20 getätigte Aussage fuße auf einem sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern und beruhe weder auf sachfremden Erwägungen noch überschreite sie den sachlich gebotenen Rahmen. Hierbei könne auf den im Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 festgestellten Sachverhalt verwiesen werden. Auch der Bundesgerichtshof habe die dort vertretene Auffassung, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger „Cum-Ex“-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfülle, bestätigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. habe in seinem Beschluss vom 9. März 2021 (Az: 2 Ws 132/20) zudem festgestellt, dass das als „Cum-Ex“-Leerverkaufsmodell bekannt gewordenen Geschäftsmodell nicht nur als Steuerhinterziehung, sondern auch als Verbrechen des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 5 StGB zu werten sei. Die Äußerung in Minute 22:36 halte sich ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Vorgaben. Wenn Ermittlungsverfahren betreffend „Cum-Ex“-Geschäfte in einem frühen Verfahrensstadium eingestellt würden, stehe die konkrete Schadenshöhe noch nicht fest. Darüber hinaus liege die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Diese habe ihre Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach sachlichen Gesichtspunkten zu treffen und dabei vor allem den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot, die Bedeutung der Tat, den Grad der Vorwerfbarkeit und das öffentliche Interesse an der Verfolgung zu beachten. Dabei seien in Bezug auf „Cum-Ex“-Geschäfte etwa die massiven Steuerausfälle zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Im Übrigen hat lediglich die Klage des Klägers zu 1. teilweise Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2. ist bereits unzulässig (I.). Die Klage des Klägers zu 1. ist, soweit sie noch streitgegenständlich ist, zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.). I. Die Klage des Klägers zu 2. ist unzulässig. Unabhängig davon, ob in Bezug auf ihn überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO besteht, fehlt ihm jedenfalls die auch im Rahmen der Feststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zur Vermeidung von dem Verwaltungsprozess fremden Popularklagen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 –, 7 A 1623/14 –, juris Rn. 44, erforderliche Klagebefugnis. Zwar dürfen die Anforderungen an die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden, so dass es in diesem Zusammenhang ausreichend ist, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich scheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es allerdings dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechtspositionen des Klägers bestehen oder ihm zustehen oder – ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt – unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 15. So liegen die Dinge hier. Eine Verletzung in eigenen Rechten durch die beanstandeten Äußerungen des Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. scheidet hinsichtlich des Klägers zu 2. offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus. Grundlegende Voraussetzung etwaiger persönlichkeitsrechtlicher Ansprüche ist die eigene Betroffenheit, die Identifizierbarkeit voraussetzt. Hieran fehlt es, wenn erst eine auf Basis der mitgeteilten Informationen angestrengte Recherche – etwa mittels Internetsuchmaschinen – die Identifizierung ermöglicht. Die Erkennbarkeit muss sich vielmehr aus der Berichterstattung selbst oder jedenfalls aus mühelos erkennbaren Kriterien ergeben. Vgl. OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 13. Juli 2023 – 15 U 78/23 –, juris Rn. 4 ff. Der Kläger zu 2. wird an keiner Stelle der Dokumentation namentlich benannt oder gezeigt. Er leitet seine persönliche Betroffenheit allein daraus ab, dass der Film sich, insbesondere ab Minute 38, auch mit der Rolle der L. Bank im „Cum-Ex“-Komplex auseinandersetzt, der Name der L. Bank mehrfach genannt und Aufnahmen des Gebäudes der L. Bank gezeigt werden. Weder die L. Bank noch die dahinter stehende juristische Person sind jedoch mit der Person des Klägers zu 2. gleichzusetzen. Dabei ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch der Verantwortliche eines Unternehmens im Einzelfall durch eine Berichterstattung über das Unternehmen in seinen Rechten verletzt sein kann. Dies ist namentlich dort der Fall, wo nach der Verkehrsauffassung die betroffene Person in dem Unternehmen eine solche Position innehat, dass ihr die in Rede stehenden Umstände zuzurechnen sind. Maßgeblich ist danach, inwieweit die betroffene Person von der Öffentlichkeit mit der von ihr geleiteten Institution identifiziert wird. Angenommen wurde dies bei einer Berichterstattung über eine Zeitung für deren Chefredakteur sowie bei einer Berichterstattung über Missstände in einem Theater für dessen Intendanten, nicht dagegen für einen Polizeipräsidenten im Hinblick auf die von ihm geleitete Behörde. Vgl. OLG K., Urteile vom 19. Februar 2008 – 7 U 91/07 –, BeckRS 2008, 141491 Rn. 13 (Polizeipräsident) und – 7 U 94/07 –, AfP 2008, 314, 315 (Chefredakteur); Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 8 EMRK, Rn. 95 (mit dem Beispiel des Theaterintendanten). Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 2. von der Öffentlichkeit in diesem Sinne als Identifikationsfigur der L. Bank angesehen wird, sind allerdings nicht ersichtlich. Die pauschale Behauptung, dass Aussagen über die L. Bank stets auch dem Kläger zu 2. zugeschrieben würden, hat dieser nicht näher substantiiert. Sie liegt angesichts des Umstandes, dass der Fokus der medialen Berichterstattung im Zusammenhang mit „Cum-Ex“-Geschäften der L. Bank vielmehr auf dem Kläger zu 1. lag, auch keineswegs auf der Hand. Auch die hier streitgegenständliche Dokumentation zeigt – allein – den Kläger zu 1. als den für die L. Bank im „Cum-Ex“-Komplex maßgeblich agierenden Repräsentanten. Der Kläger zu 2. hatte zuletzt (2014–2019) den Posten des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der L. Bank inne und war insofern gerade nicht mit Aufgaben der Leitung und Repräsentation der Bank nach außen hin betraut. Hieran vermag für sich genommen auch der Umstand nichts ändern, dass er denselben Namen wie das Bankhaus trägt und Nachfahre von dessen Gründer ist. Soweit der Kläger zu 2. darauf hinweist, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren aus anderen Pressemitteilungen bekannt gewesen sei, ist dies nach den oben genannten Maßgaben ebenfalls nicht ausreichend, um eine Betroffenheit gerade durch den streitgegenständlichen Dokumentarfilm bzw. die darin enthaltenen Äußerungen zu begründen. II. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist die Klage – soweit über sie noch zu entscheiden ist – zulässig (1.) und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. a. Es besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Hierunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, das heißt, es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen von der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 – 8 C 1.09 –, juris Rn. 14 f. Auch der Inhalt eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn es über seine Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkung entfaltet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 11. So liegt es hier. Zwar ist die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes oder einer schlicht-hoheitlichen Behördenhandlung für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl 2022, § 43 Rn. 16. Der Kläger zu 1. hat seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung jedoch dahingehend klargestellt, dass die fehlende Berechtigung des Beklagten festgestellt werden soll, die streitgegenständlichen Äußerungen durch den Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. tätigen zu lassen. b. Der Grundsatz der Subsidiarität steht der Feststellungsklage nicht entgegen. Bei – wie hier – gegen Hoheitsträger gerichteten Klagen ist dieser Grundsatz im Verhältnis von Feststellungs- und allgemeiner Leistungsklage teleologisch zu reduzieren und gilt nur, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 – 2 C 13.01 –, juris Rn. 15; Niedersächs. OVG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 LB 14/13 –, juris Rn. 32. Im Übrigen steht die – auf die Vergangenheit bezogene – Feststellung der Rechtswidrigkeit gleichwertig neben einer – lediglich in die Zukunft gerichteten – allgemeinen Leistungsklage auf Unterlassen. Denn die Unterlassungsklage dient allein der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber der Genugtuung bzw. Rehabilitation im Hinblick auf vergangene Rechtsverletzungen, wie sie mittels der Feststellungsklage erreicht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1997 – 1 C 2.95 –, juris Rn. 24 ff.; VG München, Urteil vom 8. Dezember 2016 – M 10 K 14.4106 –, juris Rn. 45. c. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Bei einem – wie hier inmitten stehenden – vergangenen Rechtsverhältnis ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart entfaltet, was insbesondere bei fortdauernder diskriminierender Wirkung und einem entsprechenden Rehabilitationsinteresse der Fall sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 13. Unterstellt, die vom Kläger zu 1. beanstandeten Äußerungen hätten den von ihm angenommenen Inhalt und bezögen sich insbesondere auch konkret auf seine Person, bestünde die Besorgnis, dass die Zuschauer des Dokumentarfilms annehmen könnten, er sei Teil der „organisierten Kriminalität“ bzw. ein „Bankräuber“, und dass eine Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens das Vertrauen in den Rechtsstaat untergrabe. Diese Aussagen sind grundsätzlich geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zu 1. nachhaltig zu schmälern und begründen insofern ein berechtigtes Interesse daran, etwaige entsprechende Fehlvorstellungen in der Öffentlichkeit richtigzustellen. Die fortdauernde diskriminierende Wirkung ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Film weiterhin in der „ARD-Mediathek“ abrufbar ist. d. Schließlich ist der Kläger zu 1. auch klagebefugt. Eine Verletzung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) sowie in der für ihn geltenden Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) durch die beanstandeten Äußerungen ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Da – anders als in Bezug auf den Kläger zu 2. – sowohl der Name des Klägers zu 1. in dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm genannt als auch ein Standbild von ihm eingeblendet wird und insofern eine Individualisierung stattgefunden hat, erscheint es zumindest möglich, dass er von den im Antrag genannten Äußerungen konkret betroffen ist. 2. Die Klage des Klägers zu 1. ist teilweise begründet. Der Beklagte war nicht berechtigt, den Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. in dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm die Äußerung „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität. Die unterscheidet sich von Kriminalitätsgehalt in nichts von Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität, Sprengungen von Geldautomaten – das ist alles derselbe kriminelle Gehalt“ tätigen zu lassen, weil er hiermit in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. eingegriffen hat. Hingegen fehlt es im Hinblick auf die zweite angegriffene Äußerung „Das ist so ähnlich, als wenn Sie einem Bankräuber sagen: ‚Also, wenn du mir 80 Prozent der Beute zurückgibst, dann lass ich es gut sein.‘ Das untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat“ an einem solchen rechtswidrigen Eingriff. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung und den Schutz des sozialen Geltungsanspruchs im Sinne des Ansehens in den Augen anderer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 13, 16. Nicht zuletzt bietet es Schutz in der Ausprägung, nicht durch eine identifizierende Berichterstattung über die Verfolgung einer Straftat in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert zu werden. Vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 – VI ZR 95/21 –, juris Rn. 16. Staatliche Medienarbeit, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Einzelnen eingreift, muss dieser nur hinnehmen, soweit der Eingriff rechtmäßig ist. Generell bedarf staatliches Informationshandeln, das zu Beeinträchtigungen führt, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigung. Eine solche bieten für die mit der Auskunftserteilung gegenüber dem Rundfunk verbundenen Grundrechtseingriffe zum einen das Landespressegesetz NRW (PresseG NRW), das den in § 4 Abs. 1 PresseG NRW geregelten Auskunftsanspruch der Presse in § 26 Abs. 1 PresseG NRW ausdrücklich auch auf den Rundfunk erstreckt, sowie der im Hinblick auf Informationsrechte der Rundfunkveranstalter vorrangige § 3a WDR-Gesetz i.V.m. § 5 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV). Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 17; zum Verhältnis zwischen § 5 MStV und inhaltsgleichen länderspezifischen Regelungen Flechsig, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 5 MStV Rn. 12 unter Verweis auf Sächs. OVG, Urteil vom 16. Mai 2017 – 3 A 848/16 –, juris Rn. 21 f. Danach haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft bzw. sind Behörden verpflichtet, den Vertretern des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches ist es, den Rundfunkveranstaltern die durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihnen so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 17; siehe auch Art. I § 7 Abs. 1 der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien – Medien-RL –, AV d. JM vom 12. November 2007 (1271 – II.2), JMBl. NRW 2008 S. 2, in der Fassung vom 28. Juli 2015, JMBl. NRW 2015 S. 329 (im Folgenden: Medien-RL). Die Auskunftspflicht ist auf Erteilung von Auskünften über amtlich bekannte Tatsachen gerichtet. Es besteht dagegen kein Anspruch auf eine Bewertung bzw. Kommentierung von Sachverhalten oder eine rechtliche Stellungnahme zu bestimmten Fragen durch die auskunftspflichtige Stelle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12 f. Der Auskunftsanspruch ist überdies nur auf Auskunftserteilung in sachgerechter Form ausgerichtet. Soweit Rundfunkveranstaltern Filmaufnahmen ermöglicht werden, erfolgt dies grundsätzlich als freiwilliger Akt der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Boden der im Grundgesetz angelegten „Medienfreundlichkeit“, ohne dass ein entsprechender Anspruch bestünde. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Interviews besteht grundsätzlich nicht. Vgl. Flechsig, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 5 MStV Rn. 28; Art. I § 7 Abs. 1 a.E. Medien-RL. Im Übrigen stehen Art und Umfang der Auskunft im Ermessen der Behörde, die bei einer Entscheidung über die rundfunkrechtliche Auskunftspflicht jedoch stets die grundrechtliche Dimension der Rundfunkfreiheit zu beachten hat. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichtsverwaltungen, wenn sie der Berichterstattung über gerichtliche Strafverfahren dienen. Vgl. in Bezug auf die Pressefreiheit BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 30 ff.; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 87. Berichtet die Justizverwaltung gegenüber der Presse oder dem Rundfunk im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungs- oder Zwischenverfahrens, muss sie die Auswirkungen ihrer Erklärung auf das Verfahren bedenken; auch muss sie die Rechtssphäre des Betroffenen berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65.85 –, juris Rn. 42. Diesen Vorgaben trägt einfachgesetzlich u.a. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MStV Rechnung. Hiernach können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Regelmäßig bedarf es einer umfassenden Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Das Interesse des Rundfunks an der Offenlegung ist den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüber zu stellen. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das Interesse der Presse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird, und je detaillierter und weitergehender die jeweilige Auskunft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 42. Der Auskunftserteilung entgegenstehende oder sie einschränkende überwiegende öffentliche Interessen können bezogen auf amtliche Informationen aus Strafverfahren vor allem darin liegen, dass durch sie eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials – oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder gar unmittelbar auf Einfluss angelegten Wertungen – und eine Voreingenommenheit drohen, worin Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil liegen. In Gerichtsverfahren gewinnt daneben der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten und Angeschuldigten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig dem Verfahren stellen müssen. Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten und Angeschuldigten nicht in gleicher Weise. Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeklagten und Angeschuldigten sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannt ist, gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann. Die öffentliche Berichterstattung über eine Straftat beeinträchtigt den Be- oder Angeschuldigten erheblich in seinem Persönlichkeitsrecht, weil sie sein (mögliches) Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und damit seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Deshalb kann durch eine Pressemitteilung gerade über als besonders verwerflich angesehene Tatvorwürfe ein Persönlichkeitsschaden drohen, der selbst durch einen Freispruch möglicherweise nicht mehr zu beseitigen ist und/oder außer Verhältnis zu dem berechtigten Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Auskunftsanspruch und öffentlichem Interesse bzw. dem Persönlichkeitsschutz des Beschuldigten wird auch von Nr. 23 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) adressiert, wonach die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Presse, Hörfunk und Fernsehen weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen darf. Ebenso wenig darf der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beeinträchtigt werden. Generell sind Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet, weshalb Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Deshalb müssen sich öffentlichkeitsbezogene staatliche Äußerungen, die in die Freiheitssphäre des Bürgers eingreifen, innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Staatliche Meinungsäußerungen unterstehen dem Gebot der Sachlichkeit und dürfen keine unnötigen Abwertungen enthalten. Mitgeteilte Tatsachen müssen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen sowie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 48 m.w.N. Zwar können die gesteigerten Sorgfaltspflichten, die die Medien in redaktioneller Eigenverantwortung nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung oder bezogen auf zurückliegende Straftaten, die die Resozialisierung von Straftätern beeinträchtigen, zu beachten haben, nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen gerichtlicher Entscheidungen oder die damit korrespondierende Auskunftserteilung hierüber an Medienvertreter durch die Gerichtsverwaltung gemacht werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 20 ff., 22; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 61. Wenn die Justizverwaltung aber nicht erst über gerichtliche Entscheidungen, sondern schon über ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren Auskunft gibt, hat sie in besonderer Weise die staatliche Objektivitätspflicht, die gerichtliche Neutralitätspflicht und das Sachlichkeitsgebot zu berücksichtigen. Sie muss auch der regelmäßig gerechtfertigten Erwartung Rechnung tragen, sie werde die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren bzw. über die erfolgte Anklageerhebung und das Zwischenverfahren unterrichten, wenn sich der zugrundeliegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05 –, juris Rn. 35; BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15 –, juris Rn. 28; Conrad/Brost, StraFo 2018, 45, 47, m. w. N. Insoweit gelten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung durch die Medien auch für die Pressearbeit der Justiz in Bezug auf laufende Ermittlungsverfahren. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. März 2024 – 7 CE 24.218 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 54; Claßen, NJW 2023, 3392, 3395. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist insofern zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Unzulässig ist nach diesen Grundsätzen eine auf Sensation ausgehende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung; vielmehr müssen auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 –, juris Rn. 20, und vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12 –, juris Rn. 26. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 1 BvR 146/17 –, juris Rn. 16. Eine individualisierende Berichterstattung kann zu diesem Zeitpunkt dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat. Eine besondere Bedeutung des vorgeworfenen Fehlverhaltens für die Öffentlichkeit kann sich auch unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 –, juris Rn. 20 und vom 3. April 2009 – 1 BvR 654/09 –, juris Rn. 23. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet insofern zwischen Politikern, sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen und Privatpersonen, wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen gezogen sind. Vgl. EGMR, Urteile vom 10. Juli 2014 – 48311/10 –, juris Rn. 54 und vom 7. Februar 2012 – 40660/08 –, juris Rn. 110. Nach diesen Maßgaben ist der Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, den Präsidenten des Landgerichts Bonn Dr. B. die Äußerung „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität (…)“ in dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm tätigen zu lassen, begründet, weil hierdurch in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. eingegriffen wurde (a.). Dagegen fehlt es im Hinblick auf die Äußerung „Das ist so ähnlich, als wenn Sie einem Bankräuber sagen: ‚Also, wenn du mit 80 Prozent der Beute zurückgibst, dann lass ich es gut sein (…)“ an einer eigenen Betroffenheit des Klägers zu 1. (b.) a. Die in dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm gezeigte Äußerung „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität (…)“ stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 1. dar. Die vorstehenden Maßgaben zur hoheitlichen Medienarbeit in Bezug auf laufende Ermittlungsverfahren kommen vorliegend zur Anwendung (aa.). Danach war der Präsident des Landgerichts Bonn zwar zu allgemeinen Aussagen betreffend die gerichtliche Arbeit im „Cum-Ex“-Komplex berechtigt (bb.). Die in Rede stehende Äußerung geht jedoch darüber hinaus und verletzt den Kläger zu 1. in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (cc.). aa. Die vorstehenden Maßgaben kommen vorliegend zur Anwendung, obgleich die angegriffene Äußerung für sich genommen mangels Individualisierung noch keine Presseberichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren darstellt (aaa.). Eine solche ergibt sich allerdings mittelbar daraus, dass ab Minute 38:20 gegen den Kläger zu 1. ergriffene Ermittlungsmaßnahmen unter Namensnennung und Einblendung eines Lichtbildes aufgegriffen und erläutert werden (bbb.). aaa. Die angegriffene Äußerung „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität (…)“ stellt isoliert betrachtet und in ihrem unmittelbaren filmischen Kontext noch keine Presseberichterstattung über ein bestimmtes laufendes Ermittlungsverfahren dar. Insbesondere bezieht sie sich nicht unmittelbar auf das Ermittlungsverfahren des Klägers zu 1., sondern augenscheinlich auf den „Cum-Ex“-Komplex als Ganzes. Es wird gerade nicht konkret über einzelne oder mehrere, jedenfalls aber einen überschaubaren und individualisierbaren Kreis von Beschuldigten und Verfahren berichtet, sondern vielmehr das System „Cum-Ex“ losgelöst vom Einzelfall, in seiner Gesamtheit beleuchtet. Ein unmittelbarer Bezug zur Person des Klägers zu 1. wird ebenso wenig durch die konkrete Einbettung in die Dokumentation hergestellt. Die Äußerung wird zum Ende des Films (Minute 41:20) im Rahmen eines zusammenfassenden Fazits gezeigt. Die sie einrahmenden Aussagen sind ebenfalls allgemein gehalten. In der vorangehenden Sequenz erläutert der Sprecher, dass die ermittelnde Oberstaatsanwältin a. D. D. noch Jahrzehnte brauchen werde, um ihre Ermittlungen abschließen zu können und die Aufarbeitung der Affäre erst begonnen habe. In einem sich anschließenden Interviewausschnitt verweist der Initiator des „Cum-Ex“-Untersuchungsausschusses auf „über 1.000 Beschuldigte, die über viele Jahre hinweg unseren Staat ausgeplündert haben“. bb. Die für die Medienarbeit im Hinblick auf laufende Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätze kommen hier gleichwohl zu Anwendung. Denn der Dokumentarfilm setzt sich ab Minute 38:20 nicht nur individualisierbar mit der Person des Klägers zu 1. auseinander, sondern berichtet über ihn insbesondere auch als Beschuldigten in einem laufenden Ermittlungsverfahren. Zwar beschäftigt sich der Film in diesem Abschnitt im Kern mit der Frage, inwiefern die Kontakte des Klägers zu 1. zu Hamburger Politikern dazu geführt haben könnten, dass die L. Bank vom Finanzamt zunächst zurück geforderte „Cum-Ex“-Gewinne letztlich doch behalten durfte. Dieser Aspekt betrifft grundsätzlich nicht eine mutmaßliche eigene Beteiligung des Klägers zu 1. an etwaigen „Cum-Ex“-Geschäften bzw. Handlungen, die den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Im Vordergrund steht nicht die Frage, inwiefern der Kläger zu 1. an der Erwirtschaftung der „Cum-Ex“-Gewinne der L. Bank beteiligt war, sondern inwiefern er im Nachgang zugunsten der Bank darauf eingewirkt haben könnte, dass zu viel ausgezahlte Steuerrückerstattungen nicht zurückgezahlt werden mussten. Gleichwohl stellt dieser Abschnitt einen erkennbaren Zusammenhang zu den gegen den Kläger zu 1. laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Köln her, soweit dort explizit die im Rahmen dessen durchgeführte Durchsuchung des Privatanwesens des Klägers zu 1. und die Sicherstellung seiner Tagebücher aufgegriffen werden. Denn bei Anlegung der maßgeblichen Perspektive eines unbefangenen, juristisch nicht vorgebildeten Zuschauers ist davon auszugehen, dass die Mitteilung über die Durchsuchung bei einer Person regelmäßig die Vorstellung hervorrufen wird, dass speziell in Bezug auf diese Person strafrechtlich relevante Verdachtsmomente vorliegen. Insofern ist nicht entscheidend, dass es auch in diesem Kontext an einer ausdrücklichen Erwähnung des gegen den Kläger zu 1. laufenden Ermittlungsverfahrens fehlt und die diesbezüglichen Äußerungen von Oberstaatsanwältin a. D. D. vage bleiben („Wir waren ja schon einmal vorher mit einem Durchsuchungsbeschluss in dem gleichen Institut. Dann haben wir weiter ermittelt. Es ergaben sich weitere Anhaltspunkte für Straftaten.“). Zwar geht mit der Mitteilung über Durchsuchungsmaßnahmen noch nicht zwangsläufig eine Mitteilung über den Beschuldigtenstatus einher, weil Durchsuchungen nach der Strafprozessordnung unter bestimmten Voraussetzungen ebenso bei Dritten durchgeführt werden können (vgl. § 103 StPO). Diese verfahrensrechtlichen Hintergründe dürften dem Durchschnittspublikum zum einen jedoch kaum geläufig sein; zum anderen war aus der allgemeinen medialen Berichterstattung bereits weithin bekannt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sich auch unmittelbar gegen den Kläger zu 1. richteten. b. Finden die Maßgaben zur Rechtmäßigkeit einer Verdachtsberichterstattung danach Anwendung, war der Präsident des Landgerichts Bonn zwar grundsätzlich zu allgemeinen Auskünften im Zusammenhang mit dem „Cum-Ex“-Komplex berechtigt. aa. Ein Auskunftsersuchen der Medien i.S.v. § 3a WDR-G i.V.m. § 5 MStV lag mit der Interviewanfrage des für den WDR tätigen Fernsehjournalist Q. vor. Dieser wandte sich mit E-Mail vom 7. Oktober 2020 per E-Mail an die (damalige) Pressesprecherin des Landgerichts Bonn und regte ein Interview mit Herrn Dr. B. für sein Rechercheprojekt zum „Cum-Ex“-Komplex an. Aspekte von Interesse seien dabei insbesondere, wie sich das Landgericht auf die „Cum-Ex“-Prozesse vorbereitet habe, wie aus seiner Sicht das erste Verfahren abgelaufen sei, wie er den Komplex beurteile und ob das Landgericht für die zahlreichen noch anstehenden Verhandlungen gerüstet sei. bb. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Präsidenten des Landgerichts Bonn für die Erteilung der angefragten allgemeinen Auskünfte zum „Cum-Ex“-Komplex bestehen keine Bedenken. Grundsätzlich müssen gerichtliche Äußerungen einen Bezug zu Gerichtsverfahren aufweisen, also in den Zuständigkeitsbereich der Judikative fallen. Vgl. Bernzen, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Aufl. 2022, § 9 Rn. 2. Die Zuständigkeit für Auskünfte über die bei dem Landgericht Bonn amtlich bekannten Tatsachen folgt bereits unmittelbar aus § 5 MStV. Vgl. in Bezug auf § 4 PresseG NRW OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 4 B 1380/20 –, juris Rn. 71. Zum rundfunkrechtlichen Behördenbegriff vgl. Flechsig in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Aufl. 2024, § 5 MStV Rn. 22. Dass hiervon insbesondere solche Tatsachen umfasst sind, die – wie hier – in Zusammenhang mit am Landgericht Bonn anhängigen bzw. entschiedenen Strafverfahren und der diesbezüglichen gerichtlichen Organisation stehen, ist nicht zweifelhaft. Die Frage des noch zulässigen Inhaltes der Auskunftserteilung betrifft dagegen nicht die Zuständigkeit hierfür, sondern die materiell-rechtliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit. c. Die konkret angegriffene Äußerung „Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität. Die unterscheidet sich vom Kriminalitätsgehalt in nichts von Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität, Sprengungen von Geldautomaten – das ist alles derselbe kriminelle Gehalt.“ verletzt den Kläger jedoch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie weist – obwohl es an einer unmittelbaren Bezugnahme fehlt – eine noch hinreichend enge Beziehung zu seiner Person auf (aa.) und stellt sich nach den für die Berichterstattung über laufende Ermittlungsverfahren geltenden Maßgaben ihrem Inhalt nach als rechtswidrig dar (bb.). Schließlich ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung dem Beklagten auch zurechenbar (cc.) aa. Der Kläger zu 1. ist durch die in Rede stehende Äußerung individuell betroffen. Erforderlich hierfür ist – sofern nicht eine direkte Zuordnung erfolgt – eine hinreichend enge Beziehung der beanstandeten Aussage zu der die Verletzung geltend machenden Person. Vgl. Kröner, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 8 EMRK Rn. 94. Von einer hinreichend engen Beziehung der angegriffenen Äußerung zur Person des Klägers zu 1. ist vorliegend auszugehen, obgleich sie für sich genommen noch keinen Rückschluss auf seine Person zulässt. Eine mittelbare Zuordnung erfolgt jedoch durch die Einbindung des Abschnitts ab Minute 38:20, der sich konkret mit dem Kläger zu 1. und dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren auseinandersetzt. Denn der streitgegenständlichen Äußerung ist in ihrer oben dargestellten Allgemeinheit gerade nicht zu entnehmen, dass sie sich lediglich auf bereits verurteilte Täter des – zumindest erstinstanzlich – abgeschlossenen Verfahrens beziehen und den dort festgestellten Sachverhalt erläutern sollte. Dem steht grundsätzlich schon die gewählte Zeitform des Präsens entgegen („Was dort passiert (...)“), die gerade nicht auf einen abgeschlossenen (und bereits abgeurteilten) Sachverhalt hindeutet. Entsprechendes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sich der Film in einem vorherigen Abschnitt (Minute 29:50) mit dem ersten Prozess vor dem Landgericht Bonn und den dort ergangenen Verurteilungen auseinandersetzt. Denn der streitgegenständliche Interviewausschnitt wird gerade nicht im Zusammenhang hiermit, sondern erst über zehn Minuten später am Ende des Films als Teil eines zusammenfassenden Fazits eingeblendet. Auch losgelöst vom zeitlichen Kontext legt die konkrete filmische Einbettung einen solchen Zusammenhang nicht nahe. Die Äußerung ist vielmehr eingerahmt zwischen Aussagen, die sich explizit auf die noch laufenden Ermittlungsverfahren bzw. die darin Beschuldigten beziehen. So weist der Sprecher unmittelbar vor dem monierten Interviewausschnitt darauf hin, dass Oberstaatsanwältin a. D. D. noch Jahrzehnte brauchen werde, um ihre Ermittlungen abzuschließen und die wirkliche Aufarbeitung des Komplexes gerade erst begonnen habe. In der sich unmittelbar anschließenden Sequenz wird durch den Initiator des „Cum-Ex“-Untersuchungsausschusses auf „über 1.000 Beschuldigte“ verwiesen, „die über viele Jahre hinweg unseren Staat ausgeplündert haben“. Hierzu fügt sich, dass der gesamte Film aus der Perspektive eines unbefangenen Betrachters allgemein die Ermittlungstätigkeit und Strafverfolgung im „Cum-Ex“-Komplex behandelt, ohne dabei zwischen laufenden und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren zu differenzieren. Nicht zuletzt verweist der Sprecher in Minute 29:17 etwa ausdrücklich auf über 86 durch die Staatsanwaltschaft Köln eingeleitete Strafverfahren sowie über 1.000 Beschuldigte, gegen die sich die Ermittlungen richteten. Soweit der Präsident des Landgerichts Bonn in seiner Gegenerklärung drauf hingewiesen hat, die Äußerung sei tatsächlich auf einer rein „formal-objektiven“ Ebene auf der Grundlage des vom Landgericht Bonn im Urteil vom 18. März 2020 festgestellten Sachverhalts erfolgt und es liege auf der Hand, dass es in einem Strafverfahren über die „formal-objektive“ Ebene hinaus auch auf die subjektive Komponente ankomme, folgt hieraus in Anbetracht des maßgeblichen Empfängerhorizonts nichts anderes. Denn für den Zuschauer ist gerade nicht ersichtlich, in welchem Kontext die Äußerung ursprünglich gefallen ist oder wie sie eigentlich gemeint war. Unabhängig davon, dass nichts in der beanstandeten Äußerung darauf hindeutet, dass hiermit lediglich abstrakt erläutert werden sollte, „Cum-Ex“-Geschäfte erfüllten den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung, dürfte sich einem juristisch nicht vorgebildeten Betrachter die Differenzierung zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand ohnehin nicht ohne weiteres erschließen. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass ein unbefangener Zuschauer die im Ansatz allgemein gehaltene Äußerung auch dem Kläger zu 1. zuordnet, der individualisiert als ein Akteur und Beschuldigter im „Cum-Ex“-Komplex aus der anonymen Gruppe von Verdächtigen herausgehoben wird. Hinzu tritt, dass zwischen der Erwähnung des Klägers zu 1. und dem monierten Interviewausschnitt lediglich drei Minuten vergehen; insofern steht zu erwarten, dass ein Zuschauer seine Person im Zeitpunkt der Äußerung noch deutlich vor Augen hat. Losgelöst hiervon gehen verbleibende Zweifel – nicht zuletzt mit Blick auf die strengen bei einer Verdachtsberichterstattung anzulegenden Maßstäbe – vorliegend zulasten des Beklagten. Dabei können die bei der Auslegung von hoheitlichen Äußerungen geltenden Grundsätze zumindest entsprechend herangezogen werden, wonach im Hinblick auf die Äußerungsbefugnisse von Hoheitsträgern ein strengerer Maßstab als bei Privatpersonen anzulegen ist. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Hoheitsträgern mangels Grundrechtsberechtigung weder ein Recht zur „Teilhabe am Meinungskampf“ zusteht noch sie sich in einem freien „Kommunikations- und Interaktionszusammenhang“ mit den Bürgern befinden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 –, juris Rn. 23 Demgemäß ist etwa auch einer mehrdeutigen Äußerung eines Hoheitsträgers im Rahmen der Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch derjenige Bedeutungsgehalt zugrunde zu legen, der die subjektiv-öffentlichen Rechte des Betroffenen am meisten beeinträchtigt; allein fernliegende Deutungen sind auszuschließen. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 – 6 B 5193/18 –, juris Rn. 132, 151. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es jedenfalls nicht fernliegend, dass Zuschauer die in Rede stehenden Äußerung konkret auf den Kläger zu 1. beziehen könnten. bb. Die in Rede stehende Äußerung stellt sich bei Anlegung der für die Verdachtsberichterstattung geltenden Maßgaben als rechtswidrig dar. Namentlich verletzt sie das Recht des Klägers zu 1. auf ein faires Verfahren und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sie unter Beeinträchtigung seiner Rechte im Strafverfahren den bei der gebotenen Sachlichkeit, Objektivität und Zurückhaltung zulässigen Inhalt deutlich überschreitet. Das ihm insofern im Hinblick auf Art und Ausmaß zu erteilender Auskünfte zustehende Ermessen hat der Präsident des Landgerichts Bonn fehlerhaft ausgeübt. Ziel der Auslegung einer Äußerung ist stets, deren objektiven Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat, zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für den Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung einer umstrittenen Äußerung den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/92 –, juris Rn. 125; BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 –, juris Rn. 14. Unerheblich ist, ob die Äußerung offen und ausdrücklich oder lediglich „zwischen den Zeilen“ erfolgt, sofern der Äußernde sie dem Publikum als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 2023 – 9 A 31/23 –, juris Rn. 73 m.w.N. Nach diesen Maßgaben geht die angegriffene Äußerung bereits eindeutig über das hinaus, was die Medien auf der Grundlage von § 5 MStV bzw. entsprechender Regelungen als Auskunft verlangen können. Denn es handelt sich gerade nicht um die Mitteilung von bei dem Landgericht Bonn vorhandenen Tatsachen, sondern um ein Werturteil, das durch Elemente des Meinens bzw. der Stellungnahme gekennzeichnet und dem Beweis nicht zugänglich ist. Vgl. zur Abgrenzung BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 BvR 2619/13 –, juris Rn. 13. Es kann dahinstehen, inwieweit die Äußerung überhaupt noch von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 3a WDR-G i.V.m. § 5 MStV gedeckt ist. Jedenfalls erweist sie sich ihrer Art und ihrem Ausmaß nach als ermessenfehlerhaft. Denn sie steht nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches, der die umfassende und wahrheitsgetreue Informationsbeschaffung von Rundfunkveranstaltern gewährleisten soll, um diesen die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlich garantierten Funktion im Hinblick auf die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu ermöglichen. Dem widerspricht eine Medienarbeit, die sich gerade nicht in der Erteilung sachlicher Informationen erschöpft, sondern durch Bewertungen bzw. persönliche Stellungnahmen selbst darauf angelegt ist, die gesellschaftliche Meinungsbildung in eine bestimmte Richtung zu lenken. Dies gilt jedenfalls für den vorliegend betroffenen besonders sensiblen Bereich der Berichterstattung über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Vgl. Gertler, in: BeckOK, StPO, 52. Edition, Stand 1. Juli 2024, Nr. 23 RiStBV Rn. 18 und 47, wonach – insbesondere um dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vorzugreifen – nur Tatsachen und keine Wertungen oder kriminalistischen Annahmen mitgeteilt werden dürfen. Soweit einer Auskunftserteilung entgegenstehende oder sie einschränkende öffentliche Interessen bezogen auf amtliche Informationen in Strafverfahren vor allem darin liegen können, dass durch sie eine vorweggenommene öffentliche Diskussion und eine Voreingenommenheit drohen, gilt dies für eine – wie hier – selbst bereits eindeutig auf Wertung angelegte amtliche Stellungnahme umso mehr. Denn sie ermuntert den Rezipienten geradezu dazu, sich schon vor einer gerichtlichen Verurteilung eine verfestigte Meinung über die Schuld der betroffenen Person zu bilden und sie in den Augen der Öffentlichkeit – selbst im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs – nachhaltig negativ zu qualifizieren. Auch legt sie den berichtenden Medien gerade nicht nahe, sachlich und möglichst die Persönlichkeitsrechte als unschuldig Geltender schonend zu berichten. Die gegenständliche Äußerung ist geeignet, die gesellschaftliche Meinungsbildung im Hinblick auf die noch anhängigen Ermittlungsverfahren und deren Beschuldigte zu beeinflussen und deren Vorverurteilung jedenfalls zu begünstigen, denn sie verlässt den Rahmen der in diesem Verfahrensstadium unbedingt gebotenen Sachlichkeit und Neutralität. Durch die Äußerung werden Akteure im „Cum-Ex“-Komplex undifferenziert („Was dort passiert, ist organisierte Kriminalität.“) mit der organisierten Kriminalität in Verbindung gebracht. Die Aussage impliziert, dass die Begehung von Straftaten an sich bereits feststeht, weil organisierte Kriminalität nach ihrer offiziellen Definition, aber wohl auch aus der Sicht eines nicht entsprechend vorgebildeten Betrachters, die planmäßige Begehung von Straftaten voraussetzt (vgl. etwa § 4 Abs. 4 BayVSG). Dies legt schon der unmittelbare Wortsinn nahe, der sich auch ohne juristische oder kriminalistische Vorkenntnisse erschließt. Zusätzlich wird suggeriert, dass die in Rede stehenden Personen sich hierbei mafiaähnlicher Strukturen bedienten, wobei diese Bezugnahme bei lebensnaher Betrachtung in hohem Maße geeignet ist, Assoziationen von besonders systematisch und skrupellos und handelnden Tätern hervorzurufen. Unterstützt wird dieser Eindruck zusätzlich dadurch, dass der Präsident des Landgerichts Bonn, um den aus seiner Sicht verwirklichten „Kriminalitätsgehalt“ zu verdeutlichen, bildhaft auf Rauschgiftbanden, Clan-Kriminalität und die Sprengung von Geldautomaten verweist. Durch die Einordnung als organisierte Kriminalität wird zugleich das Bild einer einheitlichen zusammenhängenden kriminellen Gruppierung geschaffen, bei der die festgestellte Schuld bzw. Strafbarkeit einzelner Mitglieder die aller anderen bereits indiziert. Dieser Eindruck wird durch die im Rahmen der Gesamtbetrachtung einzubeziehenden Begleitumstände noch verstärkt. Denn im Film – und nicht zuletzt in seinem Titel – ist u.a. mehrfach plastisch von der „Steuer-Mafia“ bzw. „Cum-Ex-Mafia“ die Rede, die Steuergelder „gestohlen“ bzw. „geraubt“ habe. Die Aussagen anderer Interviewpartner sowie des Sprechers der Dokumentation sind dem Präsidenten des Landgerichts und damit dem Beklagten für sich genommen zwar nicht zuzurechnen; sie sind jedoch als für den Zuschauer erkennbare Begleitumstände insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf den Sinngehalt der angegriffenen Aussage selbst auswirken. Erschwerend tritt hinzu, dass es sich bei dem Präsidenten des Landgerichts Bonn um den Dienstvorgesetzten der dort tätigen und mit der Entscheidung über „Cum-Ex“-Strafverfahren betrauten Richter handelt, was seinen Einschätzungen aus der Sicht eines objektiven Betrachters zusätzliches Gewicht verleiht. Seine Äußerungen sind namentlich in besonderer Weise geeignet, den Eindruck zu erwecken, seine Ansichten ständen repräsentativ für die des gesamten Landgerichts bzw. der dort tätigen Richter. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist gerade für hochrangige Amtspersonen, deren Äußerungen untergeordnete Organe ggf. beeinflussen, jedenfalls aber einen entsprechenden Eindruck in der Öffentlichkeit erzeugen könnten, besondere Zurückhaltung geboten. cc. Der rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist dem Beklagten zuzurechnen, auch wenn der Zusammenhang der Äußerungen zu dem Kläger zu 1. erst durch die Ausgestaltung des Dokumentarfilms entsteht, welcher sich einerseits in allgemeiner Form mit der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden im „Cum-Ex“-Komplex und andererseits mit konkreten gegen den Kläger zu 1. gerichteten Ermittlungsmaßnahmen auseinandersetzt. Für eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt muss das staatliche Verhalten für die Verletzung ursächlich und die Verletzung der öffentlichen Gewalt zurechenbar sein. Vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 46. So liegt hier der Fall. Indem sich der Präsident des Landgerichts Bonn in dem Bewusstsein, dass lediglich einzelne Passagen aus dem geführten Interview für die Dokumentation verwendet werden würden, zur Mitwirkung an dem streitgegenständlichen Dokumentarfilm bereit erklärt hat, hat er eine ihm zurechenbare Ursache für die von diesen Sequenzen ausgehenden Wirkungen gesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Wirkungen ggf. erst im Zusammenspiel mit weiteren Filminhalten entstehen oder hierdurch jedenfalls unterstützt werden. Denn zum einen liegt auf der Hand, dass hoheitliche Äußerungen durch die Medien u.U. zu einem „Statement“ verkürzt oder sinnentstellend wiedergegeben werden können, auch um den Rezipienten Inhalte in möglichst eingängiger Form darzubieten. Schon aus diesem Grund ist bei hoheitlichen Aussagen über laufende Strafverfahren größtmögliche Zurückhaltung geboten. Vgl. Gertler, in: BeckOK StPO, 52. Edition, Stand 1. Juli 2024, Nr. 23 RiStBV Rn. 47. Dies musste sich den mitwirkenden Justizangehörigen gerade in der vorliegenden Situation, in der einzelne Sequenzen aus den geführten Interviews herausgeschnitten und mit weiteren filmischen Elementen und Inhalten zu einer Gesamtproduktion verarbeitet werden sollten, zumal in dem Bewusstsein einer Vielzahl noch anhängiger Ermittlungsverfahren, besonders aufdrängen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf das gesteigerte, für den Präsidenten des Landgerichts Bonn erkennbare mediale Interesse an der Person des Klägers zu 1., der als eine der bekanntesten Figuren im „Cum-Ex“-Komplex besonders im Blickfeld der Öffentlichkeit stand. Insofern war es naheliegend, dass der Film konkret ihn als prominenten „Cum-Ex“-Akteur exemplarisch aufgreifen würde. Dass gleichwohl darauf verzichtet wurde, eine Mitwirkung davon abhängig zu machen, sich die Verwendung der Interviewpassagen vor Ausstrahlung des Films zeigen zu lassen („Autorisierung“), unterfällt der Risikosphäre des Beklagten. Insbesondere hätte in einer solchen Vorgehensweise – auch wenn sie nicht den journalistischen Gepflogenheiten entsprechen mag – keine unzulässige Verkürzung des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 5 MStV gelegen, da ein Anspruch auf Interviewäußerungen hiernach ohnehin nicht bestand. Hierzu fügt sich, dass die Mitwirkung an dem Dokumentarfilm auch seitens der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln kritisch gesehen und eine Zustimmung zur Durchführung des Interviews erst nach Intervention des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt wurde. Ausweislich eines aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Telefonvermerks erörterten die seinerzeitigen Pressesprecher des Oberlandesgerichts Köln und des Justizministeriums in diesem Zusammenhang insbesondere auch Bedenken in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung von (zukünftig) anhängigen Verfahren im „Cum-Ex“-Komplex. Vor diesem Hintergrund sagte der Pressesprecher des Justizministeriums sogar ausdrücklich zu, mit Herrn Q. vor der Veröffentlichung des Films eine Vorlage des aus dem Interview mit Herrn Dr. B. gewonnenen Materials an die Presseabteilung des Justizministeriums zu vereinbaren. Auch auf dieser Grundlage wurde der Durchführung des Interviews schließlich nur unter weiteren Vorgaben zugestimmt, u.a. mit der Maßgabe, dass sich „die Beantwortung der gestellten Fragen ausschließlich auf Aspekte der gerichtsinternen Organisation bei dem Landgericht Bonn“ beschränken müsse. In diesem Rahmen hält sich die beanstandete Äußerung offenkundig nicht. Zum anderen muss der Beklagte sich unter dem Gesichtspunkt, dass der Sinngehalt einer Äußerung regelmäßig nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittspublikums unter Berücksichtigung der erkennbaren Begleitumstände zu ermitteln ist, an dem Sinngehalt festhalten lassen, den die streitgegenständlichen Äußerungen durch die filmische Einbettung erhalten haben. Denn für den Zuschauer ist gerade nicht ersichtlich, in welchem Kontext die Äußerung eigentlich gefallen ist und ob sie sich möglicherweise allein auf das zumindest erstinstanzlich abgeschlossene Verfahren beziehen sollte. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass der fertige Film dem Präsidenten des Landgerichts Bonn vor seiner Erstausstrahlung nicht zur Kenntnis gebracht bzw. in irgendeiner Form durch ihn autorisiert worden ist. Maßgeblich ist vielmehr der durch die Äußerungen in den Augen der Zuschauer vermittelte Eindruck „amtlicher Authentizität“, der sich auch auf den erst im Gesamtzusammenhang des Films entstehenden Sinngehalt erstreckt. b. Im Hinblick auf die Äußerung „Das ist so ähnlich, als wenn Sie einem Bankräuber sagen: ‚Also, wenn du mir 80 Prozent der Beute zurückgibst, dann lass ich es gut sein‘. Das untergräbt das Vertrauen in den Rechtsstaat“ ist die Klage des Klägers zu 1. unbegründet, weil es an einem Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht fehlt. Die Äußerung an sich ist wiederum allgemein gehalten und bezieht sich ersichtlich nicht unmittelbar auf die Person des Klägers zu 1. Hier fehlt es indes auch an einer sonst hinreichend engen Beziehung zu seiner Person, die gleichwohl eine Betroffenheit in eigenen Rechten begründen könnte. Da es der Äußerung selbst an einem konkreten Bezugspunkt mangelt („ Das ist so ähnlich (…)“), erschließt sich ihr Sinngehalt nur aus dem Zusammenhang mit dem vorausgehenden Filminhalt. Sowohl die vorherige Überleitung durch den Sprecher („Doch schließlich knicken erste Banken ein und fragen nach einem Deal: Einstellung der Ermittlungen gegen Geldbuße“) als auch die unmittelbar vorangehende Interviewsequenz von Oberstaatsanwältin a. D. D. („Das wollten dann natürlich die betroffenen Banken. Die haben natürlich kein Interesse daran, dass wir bis zum Ende durchermitteln und vielleicht auch noch Leute anklagen“) haben speziell die von Banken angeregte Einstellung von auch gegen sie selbst geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren zum Gegenstand. Hintergrund ist, dass gemäß § 30 OWiG eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung verhängt werden kann, wenn aus deren Kreis ein Verantwortlicher eine Straftat begangen hat. Obschon dieser Zusammenhang einem unbefangenen Zuschauer nicht ohne weiteres geläufig sein dürfte, ist die Äußerung angesichts der in diesem Kontext erfolgenden, expliziten Bezugnahme auf Banken nicht so zu verstehen, dass sie sich auch auf die „über 1.000 Beschuldigten“ in den bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Ermittlungsverfahren bezieht. Dass neben den ausdrücklich genannten Banken auch Beschuldigte oder gar der Kläger zu 1. bei der Staatsanwaltschaft Köln bzw. dem Landgericht Bonn um die in Rede stehenden „Deals“ nachgesucht hätten, lässt sich weder dem inmitten stehenden Filmabschnitt noch dem sonstigen Filminhalt entnehmen. Ebenso wenig zeichnete sich eine mögliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu 1. im maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Films sonst irgendwie ab oder war Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ein unbefangenes Durchschnittspublikum die gegenständliche Aussage auch dem Kläger zu 1. zuschreibt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Im Falle des hier gegebenen unterschiedlichen Ausmaßes des Unterliegens von Streitgenossen gilt § 159 VwGO nicht; vielmehr verbleibt es bei der Anwendung von § 155 Abs. 1 VwGO. Vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 159 Rn. 2 f.; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 159 Rn. 3; Olbertz in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 159 Rn. 5. Anders wohl VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2018 – 5 S 978/17 –, juris Rn. 120. Die Kostenverteilung erfolgt dabei anhand der sog. „Baumbach’schen Formel“. Trotz des Grundsatzes der Kosteneinheit ist danach zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu differenzieren, weil es nicht angeht, denjenigen Streitgenossen mitzubelasten, der in diesem Umfang gar nicht unterlegen ist, und umgekehrt. Daher muss das Gericht in der Kostengrundentscheidung über die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) einerseits und über die außergerichtlichen Gebühren und Auslagen andererseits gesonderte Aussprüche formulieren. Vgl. Olbertz in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 159 Rn. 5; Göertz in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 100 Rn. 46. Bei der Bestimmung des Verhältnisses der Kostentragung zwischen dem Kläger zu 1. und dem Beklagten hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass den zurückgenommenen Anträgen neben den angegriffenen Äußerungen insoweit eine eigene Bedeutung beizumessen war, als hiermit weitere eigenständige Filminhalte bzw. darüber hinaus die öffentliche Zugänglichkeit des Films als Ganzes angegriffen werden sollten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, inwieweit eine rechtswidrige individualisierende Verdachtsberichterstattung dem Staat zuzurechnen ist, wenn die Individualisierung erst durch Handlungen Dritter erfolgt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht – ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter – der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Der gesetzliche Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) war zu verdoppeln, weil die Kläger zu 1. und 2. zwar gemeinschaftlich, aber nicht in Rechtsgemeinschaft geklagt haben (Nr. 1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.