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Beschluss

2 Ws 52/19

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1111.2WS52.19.00
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Leitsätze
1. Anforderungen an die Prüffähigkeit der Kostenrechnung eines von den Ermittlungsbehörden beauftragten Sachverständigen 2. Anforderungen an Sachverständigentätigkeit
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 15. Juni 2018 (Kassenzeichen: …) wird dahingehend abgeändert, dass bei der Position 04 lediglich 59.677,32 EUR angesetzt werden. Im Übrigen verbleibt es bei dem Kostenansatz vom 15. Juni 2018. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anforderungen an die Prüffähigkeit der Kostenrechnung eines von den Ermittlungsbehörden beauftragten Sachverständigen 2. Anforderungen an Sachverständigentätigkeit 1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 15. Juni 2018 (Kassenzeichen: …) wird dahingehend abgeändert, dass bei der Position 04 lediglich 59.677,32 EUR angesetzt werden. Im Übrigen verbleibt es bei dem Kostenansatz vom 15. Juni 2018. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wurde durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. April 2018 wegen Betruges in 3.172 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer als praktizierender Arzt in sämtlichen zur Verurteilung gelangten Fällen bei Kassenpatienten die Begleitmedikation zur Endoskopie in Form der sogenannten „tiefen Sedierung“ zusätzlich privat abrechnete, obwohl diese bereits vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen bei einer Endoskopie umfasst waren, worüber er die Patienten aber jeweils täuschte. Hinsichtlich zweier Fälle, den Anklageziffern 1561 und 1687, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Zugleich wurden ihm im Umfang seiner Verurteilung die Kosten des Verfahrens sowie seine Auslagen auferlegt. Mit Kostenansatz vom 15. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft daraufhin gegen den Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in einer Gesamthöhe von 428.485,13 EUR festgesetzt. In diesem Betrag sind Kosten in Höhe von 427.532,36 EUR für mehrere während des Ermittlungsverfahrens eingeholte „Sachverständigengutachten“ der Gesellschaften X GmbH und Y GmbH sowie des Chefarztes A enthalten. Die Kostenrechnung datiert ebenfalls auf den 15. Juni 2018. Gegen diese Kostenrechnung hat der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 Erinnerung eingelegt. Daraufhin setzte das Landgericht Darmstadt auf Antrag der Bezirksrevisorin am 17. Dezember 2018 zunächst gemäß § 4 JVEG die Höhe der Vergütungen in der Höhe fest, wie sie auch in dem angefochtenen Kostenansatz ausgewiesen sind. In der Folge erging am 6. Juni 2019 die angefochtene Erinnerungsentscheidung des Landgerichts, durch die der Kostenansatz vom 15. Juni 2018 um einen Betrag in Höhe von 1.041,25 EUR gekürzt wurde. Die Kürzung bezog sich auf geltend gemachte Ausbildungs- und Fortbildungskosten der Firma X GmbH. Im Übrigen - und somit nahezu vollumfänglich - wurde die Erinnerung hingegen zurückgewiesen. Der Verurteilte richtet sich mit seiner Beschwerde vom 25. Juni 2019 nunmehr gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 15. Juni 2018 in Form des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2019. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2019 die Beschwerde in Höhe von 57.512,53 EUR (somit hinsichtlich der Kosten der Y GmbH) sowie weiterer 2.164,79 EUR (Kosten des A) zurückgenommen. Mithin richtet sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die ihm durch die Beauftragung der X GmbH auferlegten Kosten in einer Gesamthöhe (nach der Erinnerungsentscheidung des Landgerichts Darmstadt) von 365.565,45 EUR, die in Position 04 des Kostenansatzes der Staatsanwaltschaft Darmstadt enthalten sind. Die X GmbH war von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 17. Dezember 2011 beauftragt worden, „anhand der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - in Abstimmung mit der Firma Y1 GmbH - eine Übersicht über die gesetzlich Versicherten zu erstellen, für die der Beschuldigte im Tatzeitraum ab dem 1. Quartal 2009 die Gebührenpositionen 13400 und 13421 des C abgerechnet hat“. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 beauftragte die Generalsstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main die X GmbH aus den von der Y GmbH aufbereiteten, im Rahmen der Durchsuchung der Praxis des Verurteilten sichergestellten Daten, aufzustellen, für welche der als Anlage zum Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Darmstadt angeführten Patienten / Untersuchungen die Gabe von Propofol als IGeL-Leistung abgerechnet worden ist und in einem weiteren Schritt sämtliche Unterlagen/Informationen, die für eine ggf. später erforderliche medizinische Begutachtung (Abgrenzung tiefe Beruhigung und Kurznarkose) benötigten Informationen patientenbezogen zusammenzustellen. Dieser Auftrag wurde in einer E-Mail vom 18. Oktober 2012 auf die Abrechnungen die Leistungsziffer 650 GOÄ erweitert. Die X GmbH übersandte in der Folge als Gutachten bezeichnete Aufstellungen vom 31. Mai 2012, vom 18. März 2013 und vom 2. Dezember 2013 an die Generalstaatsanwaltschaft. Hierauf übersandte die X GmbH die im Sonderband Kosten befindlichen zahlreichen Rechnungen an die Staatsanwaltschaft Darmstadt, die im Wesentlichem lediglich die veranschlagte Arbeitszeit und den geltend gemachten Stundensatz aufwiesen. II. Die nach § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet, da der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 15. Juni 2018 in Form des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2019 zu Unrecht ergangen ist, soweit dem Beschwerdeführer die Auslagen für die Beauftragung der X GmbH in Höhe von 365.565,45 EUR auferlegt wurden. Nach der in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. April 2018 getroffenen Kostengrundentscheidung gemäß § 464 StPO hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen im Rahmen seiner Verurteilung zu tragen. Kosten des Verfahrens sind gemäß § 464a Abs. 1 S. 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu gehören grundsätzlich auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten (§ 464a Abs. 1 S. 2 StPO). Das sind alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Verurteilten, auch durch Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung, aufgewendet worden sind. Hierzu zählen die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005, 9015 KV-GKG in voller Höhe zu erhebenden Auslagen für die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge. Dazu gehören auch grundsätzlich die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (vgl. hierzu OLG Koblenz NStZ-RR 2010, 359; OLG Schleswig NStZ-RR 2017, 127; KG NStZ-RR 2009, 190; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 464a, Rn. 2). Diese Auslagen nach dem JVEG sind gemäß § 4 KostVfg in den Kostenansatz zu übernehmen, zumal sie auf Antrag des Kostenbeamten vom Landgericht gemäß § 4 Abs. 1 JVEG gerichtlich festgesetzt worden sind. Gleichwohl ist es dem Verurteilten und Beschwerdeführer als Kostenschuldner unbenommen, gegen den Kostenansatz - wie vorliegend - Erinnerung gemäß § 66 GKG zu erheben. Denn der Verurteilte und Beschwerdeführer ist an der Festsetzung der Sachverständigenvergütung nicht beteiligt, sodass der Beschluss gemäß § 4 Abs. 9 JVEG nur im Verhältnis der Staatskasse zum Kostenschuldner und nicht gegenüber ihm, dem Verurteilten und Beschwerdeführer als Kostenschuldner Wirkung entfaltet (BGH DS 2012, 81 Rn. 8). Nach § 4 Abs. 1 S. 3 KostVfg ist er nur verpflichtet, diejenigen Gebühren, Auslagen und Vorschüsse zu begleichen, die von dem Gericht und der Justizverwaltung „zu erheben“ sind. Dies war vorliegend in Bezug auf zugunsten der X GmbH festgesetzte Sachverständigenvergütung nicht der Fall. Denn zum einen erfüllen die Rechnungen der X GmbH schon nicht die formalen Anforderungen der Nachvollziehbarkeit, zum anderen übte die X GmbH keine Sachverständigentätigkeit aus mit der Folge, dass der Verurteilte und Beschwerdeführer im vorliegenden Erinnerungsverfahren erfolgreich geltend machen kann, dass ihm gegenüber keine Sachverständigenvergütung hätte festgesetzt werden dürfen. Ein Eingehen auf die Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - 2 BvR 211/19, BeckRS 2020, 38731) bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht mehr. 1. Es liegen keine prüffähigen „Rechnungen“ der X GmbH vor. Obwohl sich im JVEG keine konkreten Vorgaben darüber finden, wie ein Berechtigter den Inhalt seiner Rechnung zu gestalten hat, ist eine aufgeschlüsselte Kostenrechnung zu verlangen, da die Prüfung durch den Kostenbeamten oder das Gericht eine Plausibilitätsprüfung ist, die nur anhand einer sachgerechten Aufschlüsselung der Rechnung erfolgen kann (vgl. hierzu BeckOK, Kostenrecht, 34. Auflage 2021, § 2 JVEG, Rn. 5 m. w. N.). Da die Kostenrechnung dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen soll, den Rechtsweg zu bestreiten (Art. 19 Abs. 4 GG), muss diese ihm auch Klarheit über die Rechtsgrundlage der Gebührenforderung vermitteln. Dazu genügt im Regelfall die Angabe der angewandten Vorschriften und die Nennung der einzelnen Auslagenbeträge (§ 24 KostVfg). Soweit diese Angaben jedoch zum Verständnis dieses Justizverwaltungsaktes nicht ausreichen, bedarf dieser der weiteren Begründung. Maßgebend für den notwendigen Inhalt muss dabei letztendlich der Zweck einer Kostenrechnung sein, dem Kostenschuldner zu ermöglichen, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachzuprüfen. Dies folgt letztendlich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass derjenige, der mit einer hoheitlichen Maßnahme belastet wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe hierfür zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2014, 264). Hieraus folgt, dass jede Kostenrechnung nachprüfbar und nachvollziehbar gestaltet werden muss. Diesen (Mindest-)Anforderungen genügen die von der X GmbH in den Jahren 2012 bis 2017 vorgelegten Rechnungen hingegen nicht ansatzweise. Die Rechnungen erschöpfen sich in der Angabe der Stundenzahl multipliziert mit dem Stundensatz und der hieraus folgenden Angabe des Gesamtbetrages. Sie enthalten hingegen keinerlei Angaben, welche Tätigkeiten in dem jeweiligen Rechnungszeitraum seitens der X GmbH erbracht worden sind. Insofern dies nach Angaben des in hiesigem Verfahren als Ermittlungsführer tätigen Oberstaatsanwalts - der sämtliche Rechnungen vor der jeweiligen Auszahlung als richtig abgestempelt und unterzeichnet hat - auf einer Absprache mit ihm dergestalt beruht, dass die X GmbH im Rahmen der Gutachtenaufträge „zur Übersichtlichkeit des Kostenbandes“ keine Einzeltätigkeitsnachweise zu erbringen habe, ist diese Praxis grob rechtswidrig, da sie dem Erfordernis einer aufgeschlüsselten Rechnung (s. o.) nicht annähernd entspricht. Bereits das Landgericht Darmstadt hat im Erinnerungsverfahren die X GmbH mit Schreiben vom 17. September 2018 auf die oben näher ausgeführte Inplausibilität ihrer Rechnungen hingewiesen und dieser eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Hierauf hat die X GmbH dem Landgericht mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 eine nachträgliche Aufschlüsselung ihrer vorgeblichen Tätigkeit übersandt. Diese nachgereichte Rechnung vom 22. Oktober 2018 stellt sich jedoch als nachträglich erstellte, sogenannte „Abdeckrechnung“ dar, mittels derer versucht wird, die über einen Zeitraum von ca. 6 Jahren eingereichten pauschalen Rechnungen im Nachgang zu rechtfertigen. Bereits die nachträgliche Erstellung der Rechnung über einen so lange zurückliegenden Zeitraum wirft Fragen nach der Zuverlässigkeit der Rechnungserstellung auf. Hinzu tritt aber ganz entscheidend, dass die frühere Mitarbeiterin der X GmbH, B, am 14. Februar 2020 gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers und Verurteilten schriftlich bekundet hat, dass sie sowie ihre Kolleginnen D, E und F im vorliegenden Fall Stunden abgerechnet haben, die sie nie erbracht hatten. Sie schätzt die zu viel abgerechneten Stunden auf mindestens 50% und gibt glaubhaft unter Nennung von konkreten Beispielen an, wie die Abrechnung der hohen Stundenanzahl zustande gekommen ist. Gestützt werden diese Angaben durch das Schreiben von D, die auf dem Briefkopf der X GmbH unter dem 22. Januar 2018 angegeben hat, nur Hilfstätigkeiten und keine Sachverständigentätigkeiten ausgeübt zu haben. Aufgrund dieser neu hinzugetretenen Umstände - die dem Landgericht Darmstadt bei dessen Kostenfestsetzung gemäß § 4 JVEG noch nicht vollständig bekannt waren - ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der nachträglich erstellten Rechnung vom 22. Oktober 2018 soweit erschüttert, dass sie - ohne dass es eines Eingehens auf die laut Presseinformation der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2020 genannten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten bei der Gutachtenbeauftragung bedarf - nicht als eine den Anforderungen nach §§ 2, 4 JVEG genügende Rechnung angesehen werden mit der Folge, dass sie der Kostenfestsetzung gegenüber dem Beschwerdeführer und Verurteilten nicht zugrunde gelegt werden kann. Schon aus diesem Grunde ist die Beschwerde begründet. Insofern merkt der Senat an, dass es dem jeweiligen Kostenbeamten der Staatsanwaltschaft Darmstadt, der die Rechnungen auf Anweisung des als Ermittlungsführers tätigen Oberstaatsanwalts im Verwaltungsverfahren gemäß § 2 JVEG jeweils an die X GmbH auskehrte, nicht selbst unmittelbar möglich war, eine gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 JVEG herbeizuführen. Die jeweilige Auszahlung legt der Kostenbeamte, der hierzu durch den ermittelnden Oberstaatsanwalt bestimmt wurde, durch haushaltsrechtlichen Verwaltungsakt fest (vgl. hierzu grundsätzlich BGH MDR 1969, 216; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 199); es handelt sich hierbei um ein reines Verwaltungsverfahren. Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung gemäß § 4 JVEG handelt es sich hingegen um ein richterliches Verfahren, somit ohne Mitwirkungsbefugnis des Kostenbeamten, da dieser als Organ der Justizverwaltung, nicht jedoch der Rechtspflege tätig wird (vgl. hierzu Schneider, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, 4. Auflage 2021, Rn. 5, 18). Antragsberechtigt in dem Verfahren gemäß § 4 JVEG, dem ein Streit zwischen der Staatskasse und dem Berechtigten zugrunde liegt, ist die Staatskasse selbst, die regelmäßig durch die Bezirksrevisorin vertreten wird (vgl. Schneider, a.a.O., § 4, Rn. 24). Da die Bezirksrevisoren aber bisher Buchungen der Staatsanwaltschaften nicht überprüft haben, war eine rechtzeitige Beantragung des Verfahrens auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG nicht möglich. Ein solcher Antrag wurde durch die Bezirksrevisorin des Landgerichts Darmstadt erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erkenntnisverfahrens und der durch den Beschwerdeführer eingelegten Erinnerung gestellt. Es wäre vorliegend dem jeweiligen Kostenbeamten aber sehr wohl möglich gewesen, bei Unklarheiten der Abrechnungen die jeweils zuständige Bezirksrevisorin einzuschalten, um eine gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 JVEG herbeizuführen. Für diese wäre im Ermittlungsverfahren, in dem ein Berechtigter von der Staatsanwaltschaft Darmstadt herangezogen wird, gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 JVEG das Landgericht Darmstadt zur Entscheidung berufen gewesen. 2. Der Verurteilte und Beschwerdeführer kann im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG zudem gegenüber dem Kostenansatz einwenden, dass die X GmbH nicht als Sachverständige tätig geworden ist, da sie nicht mit einer Sachverständigentätigkeit beauftragt worden war. Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine besondere Sachkunde verfügt. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann. Er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug“, das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (vgl. Trück in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 72, Rn. 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Senat, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 2 Ws 89/19 - BeckRS 2020, 14095, Rn. 8). Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht hingegen nicht, mag auch hierfür ein umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein (OLG Schleswig NStZ-RR 2017, 127). Im vorliegenden Fall bestand die Tätigkeit der X GmbH im Wesentlichen darin, für die Ermittlungsbehörde Tabellen mit Übersichten zu erstellen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2011 beauftragte die Generalstaatsanwaltschaft die X GmbH, „anhand der Abrechnungsdaten der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - in Abstimmung mit der Gesellschaft Y1 GmbH - eine Übersicht über die gesetzlich Versicherten zu erstellen, für die der Beschuldigte im Tatzeitraum ab dem 1. Quartal 2009 die Gebührenordnungspositionen 13400 und 13421 des C abgerechnet hat“. Dieser ursprüngliche „Gutachtenauftrag“ wurde in der Folgezeit am 16. Oktober 2012, 18. Oktober 2012 sowie am 4. Februar 2013 seitens der Generalstaatsanwaltschaft leicht modifiziert, bestand aber im Kern weiterhin ausschließlich aus der Aufgabe der X GmbH, (weitere) Übersichten anhand - später sichergestellter - Patientendaten zu erstellen. Die seitens der X GmbH in vorliegendem Verfahren entfaltete Tätigkeit ist keine zu vergütende Sachverständigentätigkeit. Es wurde seitens der X GmbH nicht mehr erbracht als eine Sichtbarmachung und Vorsortierung von Datenmaterial. Eine Beantwortung spezifischer Fragestellungen auf dem ärztlichen Gebiet war weder in Auftrag gegeben worden noch ist eine solche erfolgt. Damit erschöpft sich die Leistung der X GmbH im Bereich einer bloßen technischen Dienstleistung. Hierfür sprechen insbesondere die Äußerungen der Mitarbeiterin der X GmbH - D - in dem Schreiben vom 22. Januar 2018 gegenüber dem Landgericht Darmstadt als Reaktion auf eine Zeugenladung im hiesigem Strafverfahren. Sie führte hierin aus, dass sie, obwohl sie in den Abrechnungen der X GmbH explizit als „Sachverständige“ bezeichnet wird, keinesfalls Sachverständigentätigkeiten erbracht habe, sondern dass sich ihre Tätigkeit stattdessen in dem bloßen Zusammenstellen von Patientenlisten erschöpft habe, mithin einer rein organisatorischen Tätigkeit. Dies deckt sich insofern mit der - nachgereichten - Rechnung der X vom 22. Oktober 2018, aus der sich ebenfalls ergibt, dass sich die Tätigkeit sämtlicher eingesetzter Mitarbeiter in der Erstellung von Tabellen und Listen erschöpfte. Eine seitens der Strafverfolgungsbehörde herangezogene Arzthelferin ist aber nur dann als Sachverständige anzusehen, wenn sie nicht nur eine Sichtung von Unterlagen einer Arztpraxis vorgenommen hat, sondern unter Einsatz geeigneter Rechercheprogramme und ihres Fachwissens ermittlungsrelevante Tatsachen fest- und zusammengestellt hat (vgl. hierzu OLG Koblenz, NStZ-RR 2010, 359; OLG Schleswig NStZ-RR 2017, 127). Erfolgt hingegen - wie vorliegend - eine bloße Erhebung vorhandenen Datenmaterials in Form einer rein numerischen Erfassung bestimmter tatrelevanter Vorgehensweisen, handelt es sich um eine typische Ermittlungstätigkeit, wie sie in der Vielzahl von Strafverfahren vorkommt. Aufgrund dessen stellt sich die durch die X GmbH erbrachte Leistung im vorliegenden Fall als eine bloße Ermittlungstätigkeit dar, weshalb sie zumindest nicht als Sachverständigentätigkeit mit der Einstufung M1 der Anlage 1 zu § 9 JVEG zu vergüten ist (vgl. OLG Zweibrücken - Az.: 1 Ws 353/03 - Beschluss vom 8. Oktober 2003, zitiert nach Juris). Nach alledem war der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 15. Juni 2018 (Kassenzeichen: …) in Form des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2019 aufzuheben. Es ist insoweit für das hiesige Verfahren unerheblich, dass die Vergütung bereits an die X GmbH ausgezahlt worden ist (vgl. hierzu Schneider, a.a.O., § 4, Rn. 23 m. w. N.). Auch die durch das Landgericht Darmstadt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG erfolgte gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenkosten hindert den Beschwerdeführer nicht, die Sachverständigenrechnungen im hiesigen Verfahren zu beanstanden (vgl. hierzu OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 43). Der Senat hat vorliegend in der Sache selbst entschieden, da die Auferlegung der durch die Beauftragung der X GmbH entstandenen Kosten auf den Angeklagten nicht mehr in Betracht kommt. Zum einen fallen die von der X GmbH im Auftrag der Staatsanwaltschaft erbrachten Tätigkeiten nicht unter solche nach dem JVEG zu erstattende Tätigkeiten. Zum anderen sind nach dem oben Ausgeführten weder die X GmbH noch deren Mitarbeiter Zeugen, Sachverständige, Dritte im Sinne des § 23 JEVG oder sonstigen in § 1 JEVG zu vergütenden Personengruppen zuzuordnen, so dass die insoweit veranlassten Kosten ohnehin nicht nach § 3 Abs. 2 GKG zu erheben, mithin auch nicht erstattungsfähig sind. Vor dem Hintergrund, dass der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich über drei Jahre zurückliegt und der X GmbH bereits auf Aufforderung des Landgerichts die Möglichkeit gegeben worden ist, ihre Tätigkeit in der nachgereichten Rechnung vom 22. Oktober 2018 aufzuschlüsseln, kann auch ausgeschlossen werden, dass insoweit noch eventuell auszuräumende Missverständnisse gegeben sind, so dass dem Senat eine eigene Entscheidung in der Sache möglich war. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).