Beschluss
2 Ws 112/23
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0814.2WS112.23.00
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Leitsätze
1. Der Verurteilte ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KostVfg nur verpflichtet, diejenigen Gebühren, Auslagen und Vorschüsse zu begleichen, die von dem Gericht und der Justizverwaltung "zu erheben" sind.
2. Um prüfen zu können, ob der vom Beauftragten geltend gemachte Vergütungsanspruch berechtigterweise besteht, ist von ihm - wie im Wirtschaftsleben generell - eine aufgeschlüsselte Kostenrechnung zu verlangen, aus der sich zumindest die Art der beauftragten Leistung, der Umfang und Dauer der Tätigkeit und die Person die sie durchgeführt hat, ergeben muss.
Tenor
Die Beschwerde der X GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verurteilte ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KostVfg nur verpflichtet, diejenigen Gebühren, Auslagen und Vorschüsse zu begleichen, die von dem Gericht und der Justizverwaltung "zu erheben" sind. 2. Um prüfen zu können, ob der vom Beauftragten geltend gemachte Vergütungsanspruch berechtigterweise besteht, ist von ihm - wie im Wirtschaftsleben generell - eine aufgeschlüsselte Kostenrechnung zu verlangen, aus der sich zumindest die Art der beauftragten Leistung, der Umfang und Dauer der Tätigkeit und die Person die sie durchgeführt hat, ergeben muss. Die Beschwerde der X GmbH gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. I. In dem gegen den Verurteilten geführten Ermittlungsverfahren wurde die X GmbH von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragt. Mit den von ihr erstellten 11 Rechnungen für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis 31. Januar 2016 macht die X GmbH einen Betrag in Höhe von insg. 9.098,99 Euro gegenüber der Staatskasse geltend. Kostenschuldner des Verfahrens ist der Verurteilte. Unter dem 23. November 2022 beantragte der Bezirksrevisor am Landgericht Frankfurt am Main die Vergütung der X GmbH auf 0 Euro festzusetzen. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die vorliegenden Rechnungen keine Prüfung auf Plausibilität zuließen, weil die eingereichten Rechnungen lediglich den Leistungszeitraum in Monaten, die in diesem Monat veranschlagte Arbeitszeit und den geltend gemachten Stundensatz aufweisen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 reichte der Insolvenzverwalter der X GmbH für die Rechnungen ab November 2014 Stundenaufstellungen nach und beantragte, den Antrag des Bezirksrevisors zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte er, die Vergütung auf 9.098,99 Euro festzusetzen. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 setze das Landgericht Frankfurt am Main die Vergütung auf 0 Euro fest. Ein Vergütungsanspruch bestehe nicht, weil weiterhin keine prüffähigen Rechnungen vorlägen. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Insolvenzverwalters der X GmbH vom 29. März 2023, die mit Schriftsatz vom 24. April 2023 weiter begründet wurde, hat das Landgericht am 4. Mai 2023 nicht abgeholfen. Zu der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 10. Juli 2023 hat der Insolvenzverwalter der X GmbH unter dem 1. September 2023 repliziert. II. 1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). 2. Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG zulässig, aber unbegründet. a) Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2023 die Vergütung der X GmbH zutreffend auf 0 Euro festgesetzt. Es liegen keine prüffähigen Rechnungen vor. aa) Im JVEG finden sich keine konkreten Vorgaben darüber, wie ein Berechtigter den Inhalt seiner Rechnung zu gestalten hat. § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gibt lediglich vor, dass der Berechtigte seinen Anspruch auf Vergütung geltend machen muss. Um prüfen zu können, ob der vom Beauftragten geltend gemachte Vergütungsanspruch berechtigterweise besteht, ist von ihm jedoch - wie im Wirtschaftleben generell - eine aufgeschlüsselte Kostenrechnung zu verlangen, aus der sich zumindest die Art der beauftragten Leistung, der Umfang und Dauer der Tätigkeit und die Person, die sie durchgeführt hat, ergeben muß. Denn die Prüfung durch den Kostenbeamten oder das Gericht ist eine Plausibilitätsprüfung an Hand der im Kostenrecht genannten Kriterien, die nur im Falle einer sachgerechten Aufschlüsselung der Rechnung erfolgen kann (Senat, Beschluss vom 11.11.2021, Az. 2 Ws 52/19, Rn. 9, juris; Bleutge, in BeckOK, Kostenrecht, § 2 JVEG, Rn. 5 m. w. N.). Bereits in seinem Beschluss vom 11. November 2021 hat der Senat verbindliche Anforderungen an eine prüffähige Rechnung aufgestellt (Senat, Beschluss vom 11.11.2021, Az. 2 Ws 52/19, Rn. 9, juris). Zwar wandte sich in dem genannten Verfahren der Verurteilte als Kostenschuldner gegen einen Kostenansatz (Verfahren nach § 66 GKG) und nicht, wie hier, der Sachverständige bereits gegen die Festsetzung der Vergütung (Verfahren nach § 4 JVEG). Die dort aufgestellten Anforderungen gelten, entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters der X GmbH, aber auch im hiesigen Verfahren. Dies ergibt sich bereits schon daraus, dass die Auslagen nach dem JVEG in den Kostenansatz zu übernehmen sind (§ 4 KostVfg). Der Verurteilte ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KostVfg nur verpflichtet, diejenigen Gebühren, Auslagen und Vorschüsse zu begleichen, die von dem Gericht und der Justizverwaltung „zu erheben“ sind. Sofern die Sachverständigenvergütung, wie hier, von der Staatskasse vorverauslagt werden soll, kann sie die Kosten und Auslagen nur auf den Verurteilten als Kostenschuldner überbürden, wenn sie selbst zur Kostenerstattung verpflichtet war. Berechtigterweise zur Kostentragung verpflichtet ist die Staatskasse aber nur dann, wenn den Kosten ein gesetzmäßiger Auftrag durch die Strafverfolgungsbehörden zu Grunde liegt (Kostenbegründung), die beauftragte Leistung auftragsgemäß erbracht worden ist (Kostenumfang) und die geltend gemachten Kosten den gesetzlichen Kostenansätzen entsprechen (Kostenhöhe). Damit der geltend gemachte Kostenumfang und in der Folge der gesetzlich vorgegebene Kostenansatz zutreffend bewertet werden kann, müssen eine prüfungsfähige Kostenrechnung und die sie konkret auslösende Kostenbegründung vorliegen (Senat, Beschluss vom 14.12.2022, Az. 2 Ws 2/22, Rn. 13 ff., juris). Aus dem Grundsatz, dass jede Kostenrechnung dem Kostenschuldner ermöglichen muss, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachprüfen zu können, folgt, dass nicht nur eine für das Gesamtverfahren erstellte Kostenrechnung nachprüfbar und nachvollziehbar gestaltet werden muss, sondern auch jeder einzelne - oftmals mittels „Rechnung“ - geltend gemachte Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, denn er ist seinerseits, wie bereits ausgeführt, Beleg für einzelne Positionen der Kostenrechnung (Senat, Beschluss vom 14.12.2022, Az. 2 Ws 2/22, Rn. 25, juris). bb) Die von der X GmbH vorgelegten Rechnungen aus den Jahren 2010 bis 2016 sind danach nicht prüffähig. Auch die in der Nachreichung dargelegten Tätigkeitsbeschreibungen sind entweder nicht aussagekräftig oder lassen keine Tätigkeit erkennen, für die eine besondere Sachkunde notwendig ist. Sie erschöpfen sich in der Bezeichnung des „Projekts“, ohne die konkreten durchgeführten Aufgaben zu benennen, der Angabe der angefallenen Stunden und des Stundensatzes sowie des geltend gemachten Gesamtbetrages. Sämtliche Rechnungen enthalten keine Angaben darüber, welche konkreten Tätigkeiten in dem Rechnungszeitraum erbracht worden sind. Damit ermöglichen die Rechnungen schon kostenrechtlich keine Nachprüfbarkeit der mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten insb. die Festsetzung des berechtigten Zeitaufwandes und des aus der Art der erbrachten Leistung folgenden Stundensatzes, als zwei der wesentlichen kostenrechtlichen Bewertungskriterien. Die Rechnungen sind daher, wie das Landgericht zutreffend in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 17. Februar 2023 ausführt, nicht nachvollziehbar. b) Da schon die Eingangsvoraussetzungen einer prüfungsfähigen Rechnung nicht erfüllt sind, muss die Frage, ob der Vergütungsanspruch nach § 8a Abs. 1 oder Abs. 2 JVEG ganz oder teilweise entfallen oder - was bei einer nachgewiesenen kriminellen Abrede zwischen den Geschäftsführern der X GmbH und dem ehemaligen Leiter der Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen naheliegt - wegen eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes in entsprechender Anwendung des § 654 BGB vollständig verwirkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 3 StR 270/18, juris), hier nicht erörtert werden. c) Die vom Insolvenzverwalter der X GmbH erhobene Einrede der Verjährung ist nicht im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, sondern bei einem etwaigen Rückerstattungsanspruch der Staatskasse zu prüfen, § 2 Abs. 4 JVEG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.