Beschluss
2 Ws 6/23
OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0327.2WS6.23.00
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Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 1. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schwalmstadt - Strafrichter eröffnet wird.
Das Hauptverfahren wird vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg eröffnet.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 1. Dezember 2022 wird aufgehoben, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schwalmstadt - Strafrichter eröffnet wird. Das Hauptverfahren wird vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg eröffnet. I. Die Staatsanwaltschaft Marburg wirft den Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 4. Juli 2022 vor, als seinerzeitige Bauamtsleiter der Stadt Stadt1 (Angeschuldigte A und B) bzw. als Ortsvorsteher von Ortsteil1 (Angeschuldigter C), einem Ortsteil von Stadt1, im Strafverfahren gegen den Bürgermeister der Stadt Stadt1 in der Hauptverhandlung vor Gericht als Zeugen uneidlich falsch ausgesagt und absichtlich versucht zu haben, zu vereiteln, dass der Bürgermeister der Stadt Stadt1 wegen des Vorwurfes der fahrlässigen Tötung dreier Kinder, die im Teich in Stadt1-Ortsteil1 ertrunken sind, bestraft wird. Die drei Angeschuldigten hätten in Wahrnehmung ihrer jeweiligen Ämter Kenntnis von einem Schreiben der GVV-Kommunalversicherung vom 22. April 2014 gehabt, in dem explizit auf die erhöhte Gefährlichkeit des Teiches hingewiesen und das Treffen von Schutzmaßnahmen angeraten worden sei. Gleichwohl hätten sie alle drei bewusst wahrheitswidrig angegeben, zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von einer durch den Umbau des Teiches besonderen Gefährlichkeit erlangt zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat die vorgenannte Anklage zum Landgericht - Große Strafkammer - erhoben. Zur Begründung führt sie in der Anklageschrift aus, dass sich die Zuständigkeit des Landgerichts wegen der besonderen Bedeutung der Sache aus § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ergebe. Mehrere Mitglieder einer Stadtverwaltung seien bereit gewesen, gegenüber Polizei und Justiz die Unwahrheit zu sagen, um die Verantwortung ihres Dienstvorgesetzten für den Tod dreier Kinder zu verschleiern und eine umfassende Sachaufklärung zu verhindern. Dieses Verhalten sei geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern. Das Landgericht hat mit dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Beschluss die Anklage wie beantragt zugelassen, allerdings abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren nicht vor der Großen Strafkammer des Landgerichts, sondern vor dem Amtsgericht Schwalmstadt - Strafrichter - eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Marburg wendet sich gegen diesen Beschluss, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - und nicht wie beantragt vor der Großen Strafkammer des Landgerichts eröffnet worden ist, mit ihrer sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 210 Abs. 2 StPO). Sie ist auch begründet. Das Hauptverfahren ist nicht vor dem Strafrichter, sondern der Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg durchzuführen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die vorliegende Strafsache von besonderer Bedeutung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG. Die besondere Bedeutung einer Strafsache, die ein Abweichen von der im vorliegenden Fall grundsätzlich gegebenen Zuständigkeit des Amtsgerichts rechtfertigt, liegt vor, wenn sich die Strafsache aufgrund eines Vergleichs mit gleichartigen Fällen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt (BGHSt 47, 16 = NJW 2001, 2984). Kriterien hierfür sind etwa das Ausmaß der Rechtsverletzung, die Auswirkungen der Straftat auf die Allgemeinheit und die Beeinträchtigung schwerwiegender öffentlicher Interessen. Dies ist hier der Fall. Vorliegend waren - so der hinreichende Verdacht - gleich mehrere mit einer Sache befasste Mitglieder der Stadtverwaltung bereit, gegenüber der Justiz in gleicher Weise die Unwahrheit zu sagen, um die Verantwortung ihres Dienstvorgesetzten für den Tod von drei Kindern zu verschleiern und eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zu verhindern. Schon die einzelnen Taten zeigen für sich betrachtet eine höchst bedenkliche Einstellung jedes einzelnen Angeschuldigten zum Rechtsstaat und seiner eigenen Rolle darin, zumal die Angeschuldigten die ihnen vorgeworfenen Straftaten jeweils im inhaltlichen Kontext mit ihrem ausgeübten Amt begangen haben sollen und mit den baulichen Maßnahmen, die zur besonderen Gefährlichkeit des Teiches und dem Tode dreier Kinder geführt haben, unmittelbar inhaltlich befasst gewesen sein sollen. Als öffentlich-rechtlich Bedienstete bzw. kommunale Amtsinhaber haben sie eine besondere Verpflichtung gegenüber dem Staat. Daher sind die ihnen vorgeworfenen Straftaten, die in Zusammenhang mit ihrer Stellung stehen geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung und damit den Staat erheblich zu erschüttern. Die besondere Bedeutung des Falles wird noch dadurch unterstrichen, dass das übereinstimmende, den Angeschuldigten vorgeworfene strafrechtliche Verhalten dem Anschein nach ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von öffentlich-rechtlich Bediensteten bzw. kommunalen Amtsträgern vermittelt, in das - neben den drei Angeschuldigten - auch der ehemalige Bürgermeister der Stadt Stadt1 einbezogen war. Daher war das Hauptverfahren vor der zuständigen Großen Strafkammer des Landgerichts Marburg und nicht vor dem Amtsgericht Schwalmstadt - Strafrichter - zu eröffnen (§ 207 Abs. 1 StPO). Gründe, das Verfahren gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 StPO vor einer anderen Kammer zu eröffnen, sind nicht gegeben. Die Kammer wird noch über die Besetzung in der Hauptverhandlung zu entscheiden haben (§ 76 Abs. 2 S. 2 GVG).