Beschluss
5 Ws 36/24, 5 Ws 36/24 - 121 GWs 3/24
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0403.5WS36.24.121GWS3.00
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Leitsätze
1. Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Zuständigkeit des Landgerichts wegen einer besonderen Bedeutung des Falles muss auf aus dem Durchschnitt begangener Straftaten gleicher Art hervorstechende besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben.(Rn.12)
2. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang dahingehend, dass das Vorliegen sachlicher Gründe im Einzelfall ein erstinstanzliches Handeln der Strafkammer gebietet.(Rn.12)
3. Das Ausmaß eines Medieninteresses allein kann einem Fall keine besondere Bedeutung verleihen, da es nicht der Sache selbst anhaftet, sondern nach der Begehung der Tat von außen an sie herangetragen wird.(Rn.13)
4. Ein überragendes oder bundesweites Medien- oder Öffentlichkeitsinteresse kann aber Indiz für das Ausmaß der Auswirkungen der Straftat auf die Allgemeinheit und die Beeinträchtigung bedeutender öffentlicher Belange sein, welche für eine die Zuständigkeitsverschiebung legitimierende besondere Bedeutung sprechen können.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2023 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Zuständigkeit des Landgerichts wegen einer besonderen Bedeutung des Falles muss auf aus dem Durchschnitt begangener Straftaten gleicher Art hervorstechende besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben.(Rn.12) 2. Erforderlich ist ein funktionaler Zusammenhang dahingehend, dass das Vorliegen sachlicher Gründe im Einzelfall ein erstinstanzliches Handeln der Strafkammer gebietet.(Rn.12) 3. Das Ausmaß eines Medieninteresses allein kann einem Fall keine besondere Bedeutung verleihen, da es nicht der Sache selbst anhaftet, sondern nach der Begehung der Tat von außen an sie herangetragen wird.(Rn.13) 4. Ein überragendes oder bundesweites Medien- oder Öffentlichkeitsinteresse kann aber Indiz für das Ausmaß der Auswirkungen der Straftat auf die Allgemeinheit und die Beeinträchtigung bedeutender öffentlicher Belange sein, welche für eine die Zuständigkeitsverschiebung legitimierende besondere Bedeutung sprechen können.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2023 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Landeskasse Berlin zu tragen. I. 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 18. Oktober 2023 ein Vergehen der falschen uneidlichen Aussage (§§ 153, 162 Abs. 2 StGB) zur Last. Der Anklage liegt zugrunde, dass der Angeklagte am 12. Dezember 2019 vor dem 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, vor dem er als Zeuge vernommen worden war, vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt haben soll, ohne vereidigt worden zu sein. Auftrag des Untersuchungsausschusses war es, sich ein Gesamtbild vom Terroranschlag vom 19. Dezember 2016 auf dem Berliner Br-platz zu verschaffen und auch mögliche Versäumnisse der Sicherheitsbehörden im Vorfeld des Anschlages zu beleuchten. Der Angeklagte ist als Erster Kriminalhauptkommissar beim Bundeskriminalamt tätig. In dieser Funktion nahm er an einer Dienstbesprechung beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 23. Februar 2016 teil. Anlass dieser Besprechung waren unterschiedliche Bewertungen des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen zu der Glaubhaftigkeit der Informationen einer durch das Landeskriminalamt geführten Vertrauensperson „VP-01“, die in bereits zu dieser Zeit geführte Ermittlungen zu dem späteren Attentäter An Am involviert war, und deren Glaubwürdigkeit. Teilnehmer der Besprechung war auch ein führender Kriminalbeamter des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, der Zeuge M. Dieser berichtete im Nachgang des Treffens über ein Vieraugengespräch, das er auf dessen Initiative mit dem Angeklagten unmittelbar nach dem Ende der Besprechung in den Diensträumen des Generalbundesanwaltes geführt habe. In diesem Gespräch soll der Angeklagte versucht haben, die kritische Haltung des Bundeskrimimalamtes bezüglich der Vertrauensperson zu rechtfertigen, wobei er unter anderem erwähnt haben soll, er habe die Anweisung bekommen „das Problem VP-01“ zu beseitigen; „die VP-01 müsse aus dem Spiel genommen werden. Die mache zu viel Arbeit, die solle kaputt geschrieben werden; das sei mit allen abgestimmt“. Die Anweisung stamme „von ganz oben“. Auf die Nachfrage des Landeskriminalbeamten, wer mit „ganz oben“ gemeint sei, habe der Angeklagten jedenfalls den Zeugen K. (einen damaligen Abteilungsleiter des Bundeskriminalamtes) benannt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug. Hierzu als Zeuge im Untersuchungsausschuss befragt, soll der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig angeben haben, dass er das „so nicht gesagt habe“. Er könne zwar nicht ausschließen, dass es nach dem Ende der Besprechung zu einem kurzen Gespräch mit dem Kollegen vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gekommen sei und er dabei geäußert habe, dass die Vertrauensperson „ziemlich viel Arbeit“ mache. Jedoch soll er bei seiner Vernehmung bewusst der Wahrheit zuwider ausgeschlossen haben, die Formulierungen „die VP-01 müsse man aus dem Spiel nehmen“, „ganz oben“, „Herrn K.“ und „Anweisung von oben“ verwendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Anklage im Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Berlin – große Strafkammer – zur Hauptverhandlung zuzulassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Zuständigkeit der Strafkammer ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 GVG, da die vorliegende Sache von besonderer Bedeutung sei. Es sei von einem überregionalen öffentlichen Interesse an dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auszugehen. Die divergierenden Angaben des Angeklagten und des Beamten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen seien Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung gewesen. Im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses nehme der Sachverhalt breiten Raum ein. Zudem bestehe auch angesichts des Umstandes, dass die Bundesregierung sich veranlasst gesehen habe, öffentlich zu den Angaben des Beamten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen Stellung zu nehmen, an der besonderen Bedeutung der Sache kein Zweifel. 2. Durch ihren Beschluss vom 15. Dezember 2023 hat die 25. große Strafkammer des Landgerichts Berlin die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren aber abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – eröffnet. Sie hat ausgeführt, für den Fall der Verurteilung sei die Verhängung einer zwei Jahre Freiheitsstrafe übersteigenden Strafe nicht zu erwarten. Auch ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG liege nicht vor. Eine Verhandlung vor der Strafkammer sei weder wegen eines besonderen Umfangs der Sache (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 GVG) erforderlich, noch komme dem vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 GVG) zu. Wegen der näheren Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor der 25. großen Strafkammer des Landgerichts zur Hauptverhandlung zuzulassen. II. Die nach § 210 Abs. 2 2. Alt. StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Die Strafkammer hat die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht vor dem Amtsgericht Tiergarten – Strafrichter – zur Hauptverhandlung zugelassen. 1. Da die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nicht von derjenigen der Anklageschrift abweicht, hat der Senat nicht das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO), sondern nur die in diesem Beschluss getroffene Zuständigkeitsbestimmung zu überprüfen (st. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 10. November 2014 – 4 Ws 113/14 –, juris Rn. 15, m. w. Nachw.; Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 ‒ 5 Ws 84/16 – und 26. August 2004 – 5 Ws 427/04 –). 2. Die sonach auf die Eröffnungszuständigkeit beschränkte Prüfung durch den Senat ergibt, dass die Zuständigkeit des Amtsgerichts – Strafrichter – begründet ist. Diese ergibt sich aus §§ 24 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG. a) Das Gerichtsverfassungsgesetz verweist sämtliche Strafsachen, bezüglich derer nicht gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 GVG seine Zuständigkeit ausdrücklich ausgenommen ist, in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Keine der die Zuständigkeit des Amtsgerichts in Strafsachen ausschließenden Ausnahmen greift ein. Die Strafkammer hat zutreffend eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Zuständigkeit des Landgerichts und eine insoweit hier allein ernsthaft in Rede stehende besondere Bedeutung des Falles im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 GVG verneint. aa) Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Bedeutung des Falles unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung auch durch das Beschwerdegericht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 1959 – 1 BvR 295/58 –, juris Rn. 23, = BVerfGE 9, 223 ff.; KG, Beschlüsse vom 28. Juni 1999 – 4 Ws 150/99 –, juris Rn. 4, und vom 23. Dezember 1996 – 4 Ws 206/96 –, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 27. September 2004 – 5 Ws 255/04 –; jew. m. w. Nachw.). Insoweit steht der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nicht zu (vgl. Senat, a. a. O. m. w. Nachw.). Von besonderer Bedeutung ist eine Sache, wenn sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt, die dieselben Tatbestände betreffen („gleichartige Fälle“; vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 24; KG, Beschluss vom 28. Juni 1999, a. a. O.; Senat, a. a. O.; Schuster in: MüKo-StPO, GVG § 24 Rn. 10; Barthe in: KK-StPO 9. Aufl., GVG § 24 Rn. 7; Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, Habil. 2002, S. 539; jew. m. w. Nachw.). Kriterien hierfür können etwa die in Nr. 113 Abs. 1 RiStBV beispielhaft benannten Merkmale des Ausmaßes der Rechtsverletzung und der (vom Täter verschuldeten) Auswirkungen der Straftat (auf die Allgemeinheit) sein (st. Rspr., vgl. nur KG, Beschlüsse vom 28. Juni 1999, a. a. O. und 23. Dezember 1996, Rn. 8; siehe hierzu ausführlich Sowada, a. a. O. S. 542 ff.; jew. m. w. Nachw.), was insbesondere bei der Berührung gewichtiger öffentlicher Interessen – wie etwa schwerwiegenden Angriffen auf die Grundrechte und deren Schutz durch den Staat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Januar 1970 – 2 Ws 775/69 –, NJW 1970, 260, 261; Schuster, a. a. O. Rn. 11 m. w. Nachw.) – der Fall sein kann. Weiter kommen die herausgehobene Stellung des Beschuldigten oder des Verletzten im öffentlichen Leben, jedenfalls dann, wenn dadurch der Unrechtsgehalt der Tat erhöht wird (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 5. Dezember 2022 – 2 Ws 230/22 –, juris Rn. 16; Thüringer Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 15. September 2015 – 1 Ws 182/15 –, juris Rn. 14 ff., und 26. Februar 2015 – 1 St 292 OJs 2/14 (2) –, juris Rn. 17; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. Juli 2002 – 1 Ws 351/02 –, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2000 – 2 Ws 304/99 –, juris Rn. 3 f.; zum Ganzen siehe auch Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., GVG § 24 Rn. 8; Schuster, a. a. O.; Barthe, a. a. O. Rn. 9; Gittermann in: Löwe/Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 24 GVG Rn. 19), oder – jedenfalls soweit das Vorlageverfahren nach § 121 GVG nicht in Betracht kommt – das Bedürfnis nach einer alsbaldigen Klärung einer grundsätzlichen, für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsamen Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 – 1 StR 701/96 – juris Rn. 19, m. w. Nachw. = BGHSt 43, 53 [58]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Oktober 1999 – 2 Ws 51/99 –, juris Rn. 31; Schuster, a. a. O.) als Gründe in Frage. Zu berücksichtigen ist dabei aber stets, dass eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Zuständigkeit des Landgerichts, die dem Angeklagten eine weitere Tatsacheninstanz entzieht, auf aus dem Durchschnitt begangener Straftaten gleicher Art hervorstechende besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (vgl. Sowada, a. a. O. S. 540 f., m. w. Nachw.) und es eines funktionalen Zusammenhanges dahingehend bedarf, dass das Vorliegen sachlicher Gründe im Einzelfall ein erstinstanzliches Handeln der Strafkammer gebietet (vgl. v. Berg, Die besondere Bedeutung des Falles gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 GVG, Diss. 2005, S. 42 f.). Das Ausmaß eines Medieninteresses allein kann, da es vom Zufall abhängig ist und nicht der Sache selbst unmittelbar anhaftet, sondern nach der Begehung der Tat von außen an sie herangetragen wird, nicht entscheidend sein, um im Einklang mit den sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen eine Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Oktober 1999, a. a. O. Rn. 29 f.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – 1 Ws 151/01 –, juris Rn. 10; Schuster, a. a. O. Rn. 11; Gittermann, a. a. O.; v. Berg, a. a. O. S. 94 f., 103 ff.). Ein überragendes oder bundesweites Medien- oder Öffentlichkeitsinteresse kann aber Indiz für das Ausmaß der Auswirkungen der Straftat auf die Allgemeinheit und die Beeinträchtigung bedeutender öffentlicher Belange sein, welche für eine die Zuständigkeitsverschiebung legitimierende besondere Bedeutung des Falles sprechen können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 – 4 StR 428/97 –, juris Rn. 10 f. [= BGHSt 44, 34 ff.]; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – III-4 Ws 268-274/19 –, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2000, a. a. O. Rn. 4; KG, Beschluss vom 28. Juni 1999, a. a. O.; Barthe, a. a. O. Rn. 9; enger v. Berg, a. a. O. S. 107 f., 161 ff.). bb) Unter Heranziehung dieser Gesichtspunkte kommt dem vorliegenden Fall, auch im Wege der anzustellenden Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 – 1 StR 504/00 –, juris Rn.14; OLG Köln, Beschluss vom 31. März 2012 – III-2 Ws 235-236/12 –, juris Rn. 3, 40; OLG Zweibrücken, a. a. O.; OLG Karlsruhe, a. a. O.), keine besondere Bedeutung zu. Anders als das Attentat auf dem Br-platz selbst, in Folge dessen 13 Menschen ihr Leben verloren haben und zahlreiche weitere Personen (teilweise schwer) verletzt wurden, berührt das angeklagte Aussagedelikt, das zwar im Kontext der Aufklärung möglicher Versäumnisse der Sicherheitsbehörden im Vorfeld des Anschlages steht, aber nur die Randproblematik eigener Äußerungen des Angeklagten in einem Vieraugengespräch am Rande einer Dienstbesprechung betrifft, keine bedeutenden Interessen der Allgemeinheit, die ein erstinstanzliches Tätigwerden eines Gerichts höherer Ordnung zu rechtfertigen vermögen. Der Tatvorwurf der uneidlichen Falschaussage gegen einen Polizeibeamten des Bundeskriminalamtes, der jedenfalls in mittelbarem Zusammenhang mit seiner Dienstausübung steht, ist zwar geeignet, das Vertrauen der rechtstreuen Bevölkerung in die Integrität des Rechtsstaates und seiner Beamten zu erschüttern. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass maßgeblich deshalb entgegen der gesetzlichen Regel nicht das Amts-, sondern das Landgericht über diesen Fall entscheiden soll, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Anderenfalls müssten Amtsdelikte regelmäßig vor der Strafkammer angeklagt und verhandelt werden. Das entspricht weder der Konzeption des Gesetzes noch der gerichtlichen Praxis. Dem Angeklagten kommt trotz seiner leitenden beruflichen Position bei einer Bundesbehörde keine derart herausragende Stellung im öffentlichen Leben zu, dass dadurch der Unrechtsgehalt der vorliegenden Tat erkennbar in besonderer Weise erhöht wäre und sich die Tat infolgedessen aus der Masse vergleichbarer Fälle herausheben würde (vgl. für einen wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit angeklagten Polizeibeamten OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Februar 1997 – 3 Ws 360/96 –, juris Rn. 4 f.). Das Ausmaß der Rechtsverletzung wäre im Falle des Zutreffens des (alleinigen) Tatvorwurfes auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussage vor einem Untersuchungsausschuss des Bundestages stattgefunden hat, nicht als herausragend überdurchschnittlich zu bewerten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die verfahrensgegenständliche Aussage vor einem Untersuchungsausschuss getätigt wurde, dessen Auftrag – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt – von herausragender Bedeutung war. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die durchzuführende Beweisaufnahme sich nach dem Gegenstand des Anklagevorwurfs nicht erforderlich auf die Frage zu erstrecken haben wird, ob der Angeklagte tatsächlich eine Anweisung „von ganz oben“ erhalten hat, die Vertrauensperson zu diskreditieren. Dass es eine derartige Anweisung gegeben hätte, haben die nachträglich geführten Ermittlungen nicht ergeben; auch der Angeklagte selbst hat gegenüber dem Untersuchungsausschuss – zunächst in einer dienstlichen Erklärung zu der dortigen Aussage des Zeugen M. und später im Rahmen seiner verfahrensgegenständlichen Vernehmung – die Existenz einer solchen Anweisung ausdrücklich verneint und diesen Vortrag in seinen bisherigen Einlassungen im vorliegenden Strafverfahren erneuert. Wesentlicher Gegenstand der Beweisaufnahme wird danach die – vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses abgrenzbare – Frage sein, ob sich der Angeklagte – anders als von ihm vor dem Untersuchungsausschuss ausgesagt – in dem Vieraugengespräch mit dem Beamten vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen auf eine solche Anweisung berufen hat. Die verfahrensgegenständliche Aussage betrifft damit lediglich Äußerungen des Angeklagten in einem vertraulichen – für die Arbeit der Sicherheitsbehörden folgenlos gebliebenen – Gespräch. Insoweit verhält es sich anders als in Fällen, in denen die Aussage (vor einem Untersuchungsausschuss oder einem Gericht) der Verschleierung des verfahrensgegenständlichen dienstlichen Fehlverhaltens – sei es der Aussageperson selbst oder sonstiger Amtsträger – dient (dazu vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. März 2023 – 2 Ws 6/23 –, juris Rn. 9). Dass der Fall im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses einen Raum von elf Seiten (vgl. BT-Drs. 19/30800, S. 534-544) einnimmt, führt entgegen den Ausführungen der Anklagebehörde schon mit Blick darauf, dass der Bericht insgesamt über einen Umfang von über 1.800 Seiten verfügt, zu keiner anderen Bewertung. Dieser Einschätzung entspricht die Tatsache, dass die angeklagte Tat keine besondere öffentliche Beachtung im Sinne eines bedeutenden überregionalen Medieninteresses gefunden hat, die als Indiz für die Berührung wesentlicher allgemeiner Belange Geltung beanspruchen könnte. Ein von der Staatsanwaltschaft insoweit herangezogener Artikel im Online-Auftritt der Wochenzeitung „D Z“ vom 13. Dezember 2019 und eine im Internet veröffentliche Pressemitteilung des Redaktionsnetzwerks Deutschland (RND) vom 9. Januar 2020, die von konträren Aussagen vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestages zum Attentat auf dem Berliner Weihnachtsmarkt 2016 und von deswegen veranlassten Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin berichten und die ebenso wie eine in diesem Zusammenhang veranlasste – die Aussage des Zeugen M. vor dem Untersuchungsausschuss betreffende – Stellungnahme des Bundesinnenministeriums in einer Pressekonferenz der Bundesregierung (bereits) vom 15. November 2019 – soweit für den Senat ersichtlich – kein weiteres beachtenswertes Echo in den Medien nach sich gezogen haben, sind hierfür nicht ausreichend. Ohne Einfluss auf die Frage, ob dem vorliegenden Fall eine für die gerichtliche Zuständigkeit entscheidende besondere Bedeutung zukommt, muss entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die prognostische und von gegenwärtig nicht absehbaren Unwägbarkeiten abhängende Beurteilung bleiben, ob eine öffentliche Hauptverhandlung geeignet sein könnte, der Sache später zu einer größeren und gegebenenfalls bundesweit beachteten Berichterstattung zu verhelfen. Der Senat braucht sich daher auch nicht mit der Frage zu befassen, ob nur ein vom Täter beabsichtigtes Herbeiführen eines überragenden – hier bislang nicht vorliegenden – Medieninteresses durch die Tat selbst geeignet sein kann, einem Fall eine besondere Bedeutung zu verleihen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Februar 1998, a. a. O. Rn. 10; OLG Hamm, a. a. O.; KG, Beschluss vom 28. Juni 1999, a. a. O.; Barthe, a. a. O. Rn. 9, m. w. Nachw.; v. Berg, a. a. O. S. 104 ff.). Das Landgericht hat aus den vorgenannten Gründen zu Recht seine Zuständigkeit verneint. b) Innerhalb des Amtsgerichts sind gemäß § 28 GVG grundsätzlich die Schöffengerichte zuständig, wenn und soweit nicht gemäß § 25 Nr. 1 oder Nr. 2 GVG die Zuständigkeit des Strafrichters begründet ist. Vorliegend ist – wie die Strafkammer zutreffend entschieden hat – gemäß § 25 Nr. 2 GVG der Strafrichter zuständig, weil die Anklage ein Vergehen zum Gegenstand hat und eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.