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Beschluss

2 W 17/03

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2003:0414.2W17.03.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagten fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 3.100,--.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagten fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 3.100,--. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß der §§ 91 a Abs. 1 Satz 1, 567, 568 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Haben die Parteien wie vorliegend den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (siehe Schriftsatz der Kläger vom 05.02.2003, Bl. 54 d.A. und Schriftsatz der Beklagten vom 20.02.2003, Bl. 57 d.A.), so entscheidet das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten. Dabei berücksichtigt es den bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Für diese Entscheidung gibt im Allgemeinen der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, so dass in aller Regel die Partei die Kosten zu tragen hat, der sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zur Last gefallen wären. Deshalb ist die Partei mit den Kosten zu belasten, die aufgrund einer summarischen Überprüfung des bisherigen beiderseitigen Vorbringens mit ihrem Anliegen unterlegen wäre. Die Berücksichtigung dieser Grundsätze führt vorliegend dazu, dass die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten ist. Sie wäre ohne die beiderseitige Erledigungserklärung in dem Räumungsrechtsstreit vorliegend unterlegen. Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 03. März 2003 (Bl. 58 d.A.) sowie mit seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24. März 2003 (Bl. 68 d.A.) die tragenden Gründe zutreffend gewürdigt. Vorliegend hat die Beklagte sowohl am 24. Juli 2003 als auch noch am 14. August 2002 das Mietverhältnis mit den Klägern fristlos gekündigt. Damit wäre sie gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung verpflichtet gewesen. Dieser Verpflichtung ist sie jedoch erst Ende Dezember 2002 nachgekommen. Im Übrigen waren die Kläger berechtigt wegen Mietrückständen, die zwei Monatsmieten überstiegen, gemäß § 543 Abs. 2, 3 a BGB ihrerseits fristlos zu kündigen. Vorliegend war die Einreichung der Klage auf Räumung seitens der Kläger auch nicht verfrüht. Sie hatten zuvor mit Schreiben vom 29. Juli und 31. August 2002 die Beklagte aufgefordert, ihr einen Räumungstermin zu nennen. Diesen Aufforderungen war die Beklagte nicht nachgekommen. Damit war die Klage auf Räumung seitens der Kläger keineswegs treuwidrig, wie die Beklagte meint. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Kündigungen der Beklagten vom 24. Juli und 14. August 2002 in der Sache berechtigt waren, denn bei fristloser Kündigung sind die Mieträume unverzüglich in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, was die Beklagte ihrerseits nicht getan hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO. Zwar hatten die Kläger zunächst Klage beim unzuständigen Amtsgericht eingereicht, jedoch sind dadurch nur geringfügig höhere Kosten veranlasst worden. Der Wert der Beschwer beträgt 3.100,-- EUR. Er entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten.